* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 42/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 42/71

Der Antrag, das auf § 43 EheG gestützte Scheidungsbegehren abzuweisen, enthält im Zweifel den Antrag, für den Pall der Scheidung die Mitschuld des klagenden Ehegatten auszusprechen, wenn der Antrag auf Abweisung der Klage allein oder auch darauf gegründet wird, daß der klagende Ehegatten sich Eheverfehlungen schuldig gemacht habe, und deswegen die Scheidung der Ehe nach § 43 Satz 2 EheG nicht verlangen könne. Es hat die Revision zugelassen zur Entscheidung der Frage, ob das Gericht den Beklagten nach § 139 ZPO hätte befragen müssen, ob er hilfsweise einen Mill-* schuldantrag stellen wolle. Er wendet sich gegen die Scheidung der Ehe und rügt weiter, daß er nicht gefragt worden sei, ob er hilfsweise einen Mitschuldantrag stellen wolle. Die Zulassung der Revision kann, wie der Bundesgerichtshof verschiedentlich ausgesprochen hat, wenn der Kläger mehrere Ansprüche geltend macht, auf einen von diesen beschränkt werden (BGHZ 48, 134 * LM ZPO § 546 Nr. 59 mit An. Rietschel; BGH LM BEG § 219 Nr. 22). Ebenso kann, wenn der Kläger zwar nur einen Klaganspruch geltend genacht hat, der Beklagte sich dagegen aber in verschiedener Veise verteidigt, die Revision nur wegen eines dieser Verteidigungsmittel zugelassen werden, sofern es sich hierbei um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesaatstreitstoffs handelt, auf den auch die Parteien selbst die Revision beschränken könnten (BGHZ 53, 152 * LM ZPO § 546 Nr. 74 mit Ann. Rietschel). Daraus ergibt sich eindeutig, daß es die Revision nur zulassen wollte wegen der Entscheidung einer verfahrensrechtlichen Frage, die allein erheblich ist, soweit es sich um einen Antrag des Beklagten auf Ausspruch der Mitschuld nach § 52 Abs.3 EheG handelt. Dieser Rechtsauffassung steht nicht entgegen, daB Teilurteile in Ehesachen unzulässig sind und daß Uber die Klage und das Verschulden nur einheitlich in einem Urteil entschieden werden kann. Das Rechtsmittelgericht hat dann allein die Schuldfrage zu überprüfen und muß seiner daraufhin ergehenden Entscheidung den Ausspruch der Scheidung zugrundelegen. Venn aber der Beklagte sein Rechtsmittel in dieser Weise beschränken kann, kann auch das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nur für diesen Teil des Urteils zugelassen werden soll. Will der Beklagte in erster Linie die Abweisung des Scheidungsbegehrens des klagenden Ehegatten erreichen, so kann sich aus der Art seiner Einlassung gegenüber der Klage und der Geltendmachung von Gegenrechten ergeben, daß er im Falle des Erfolges der Scheidungsklage wenigstens den Ausspruch der 'Schuld ©der der ; Mitschuld des Klägers an der Scheidung erstrebt. dungsbegehren aus § 48 EheG alt der Begründung, der klagende Ehegatte habe die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet (Abs.2), so hat die Rechtsprechung seit langes angenonnen, daß der beklagte Ehegatte in aller Regel wenigstens den Ausspruch der Schuld oder der Mitschuld de8 Klägers erstrebt, wenn die Ehe entgegen seinen Klageabweisungsantrag geschieden wird (RGZ 160, 373, 377; BGHZ 9» 225, 232; BGH LM EheG § 53 Hr. 3). Ähnlich liegt es aber, wenn der beklagte Ehegatte gegenüber einer Scheidungsklage aus § 43 EheG eigene Verfehlungen des klagenden Ehegatten behauptet und wegen des Zusanaenhangs dieser Verfehlungen ait den ihn vorgeworfenen Verhalten den Scheidungsbegehren die Berechtigung abspricht (Satz 2 dieser Bestiaaung). Das Reichsgericht hat in den in VarnRspr 1941 Nr. 41 veröffentlichten Urteil darauf hingewiesen, daß in diesen Fall ähnlich wie in Fall des § 48 EheG (daaals § 55 EheG) in den Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage stillschweigend der Antrag enthalten sei, für den Fall des Erfolges der Klage die Schuld oder Mitschuld des klagenden Ehegatten an der Scheidung festzustellen. Der Wille des beklagten Ehegatten, wenigstens die Feststellung der Mitschuld des Klägers zu erreichen, liegt bei einen Verteidigungsvorbringen, das die Trübung des ehelichen Verhältnisses wesentlich auf ein den Kläger als Eheverfehlung vorgeworfenes Verhalten zurückführt, so nahe, daß der Richter von einen stillschweigend gestellten Schuldantrag für den Fall des Erfolges der Klage auszugehen hat. Der* Beklagte hatte vor gebracht, die Klägerin habe sich dadurch schwer gegen ihre ehelichen Pflichten vergangen, daß sie ohne ihn vorher hiervon zu unterrichten mit den Kindern zu ihren Eltern gefahren sei und die eheliche Gemeinschaft aufgegeben habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und angenommen, § 43 Satz 2 EheG stehe dem Scheidungsbegehren der Klägerin entgegen.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 139 ZPO § 52 EheG § 139 ZPO § 52 EheG § 139 ZPO
EheEheGKlägerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
EheG §§ 43, 52
Der Antrag, das auf § 43 EheG gestützte Scheidungsbegehren abzuweisen, enthält im Zweifel den Antrag, für den Pall der Scheidung die Mitschuld des klagenden Ehegatten auszusprechen, wenn der Antrag auf Abweisung der Klage allein oder auch darauf gegründet wird, daß der klagende Ehegatten sich Eheverfehlungen schuldig gemacht habe, und deswegen die Scheidung der Ehe nach § 43 Satz 2 EheG nicht verlangen könne.
BGH, Urt. v. 11. Oktober 1972 - IV ZR 42/71 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
IV ZR 42/71	11.	Oktober	1972
Fieser, Justizallgestellter als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 in den Rechtsstreit
 des Regierungsdirektors Aloys ■ StraßeÄ
Beklagten und Revisionsklägers,
- ProzeBbevollaächtigters
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
seine Ehefrau Rita Barbara Maria V mp,	Mppppp^-straßePfc,	z.
geb. S
straße p, bei S(
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr.
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 11. Oktober 1972 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hauß und der Richter Johannsen, Mormann, Dr. Pfretzscbner und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Ober lande sgerlchts Oldenburg vom 7. April 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin klagt auf Scheidung ihrer Ehe aus dem Verschulden des Beklagten. Sie hat vorgetragen, ihre Ehe sei seit langem durch das Verhalten des Beklagten belastet gewesen. Es habe viele Spannungen und Auseinandersetzungen gegeben. Das Verhältnis sei so unerträglich geworden, daß sie schließlich, ohne den Beklagten davon vorher zu unterrichten, am 27. Mai 1969 mit ihren Kindern zu ihren Eltern gefahren sei. Daraufhin habe der Beklagte ihr einen sehr unfreundlichen Brief geschrieben, dem er ihr zerrissenes Bild beigelegt habe.
3
Der Beklagte hat beantragt» die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht» die Parteien hätten sich einige Tage bevor die Klägerin ihn verlassen habe ausgesprochen und aus« gesöhnt. Der Brief» den er an die Klägerin gerichtet habe, sei eine verständliche Reaktion auf die unerwartete Abreise der Klägerin.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und der Klage stattgegeben. Es hat die Revision zugelassen zur Entscheidung der Frage, ob das Gericht den Beklagten nach § 139 ZPO hätte befragen müssen, ob er hilfsweise einen Mill-* schuldantrag stellen wolle.
Der Beklagte hat Revision eingelegt. Er wendet sich gegen die Scheidung der Ehe und rügt weiter, daß er nicht gefragt worden sei, ob er hilfsweise einen Mitschuldantrag stellen wolle.
Entscheidungsgründe:
I. Soweit der Beklagte sich gegen die Scheidung der Ehe wendet, ist seine Revision unzulässig. Die Zulassung der Revision kann, wie der Bundesgerichtshof verschiedentlich ausgesprochen hat, wenn der Kläger mehrere Ansprüche geltend macht, auf einen von diesen beschränkt werden (BGHZ 48, 134 * LM ZPO § 546 Nr. 59 mit Anm. Rietschel; BGH LM BEG § 219 Nr. 22). Dasselbe gilt auch in Ehesachen. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung steht dem nicht entgegen
 
(BGH LM ZPO § 546 Nr. 67). Ebenso kann, wenn der Kläger zwar nur einen Klaganspruch geltend genacht hat, der Beklagte sich dagegen aber in verschiedener Veise verteidigt, die Revision nur wegen eines dieser Verteidigungsmittel zugelassen werden, sofern es sich hierbei um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesaatstreitstoffs handelt, auf den auch die Parteien selbst die Revision beschränken könnten (BGHZ 53, 152 * LM ZPO § 546 Nr. 74 mit Ann. Rietschel).
Das Oberlandesgericht hat den Grund angegeben, aus dem es die Revision zugelassen hat. Daraus ergibt sich eindeutig, daß es die Revision nur zulassen wollte wegen der Entscheidung einer verfahrensrechtlichen Frage, die allein erheblich ist, soweit es sich um einen Antrag des Beklagten auf Ausspruch der Mitschuld nach § 52 Abs. 3 EheG handelt. Es bestand auch kein AnlaB, die Revision in weiterem Umfang zuzulassen.
Der Mitschuldantrag betrifft im Verhältnis zu den übrigen vom Beklagten geltend gemachten Verteidigungsmitteln einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs. Das ergibt sich schon daraus, daB er nur durchgreifen kann, wenn die anderen Verteidigungsmittel erfolglos bleiben. Dieser Rechtsauffassung steht nicht entgegen, daB Teilurteile in Ehesachen unzulässig sind und daß Uber die Klage und das Verschulden nur einheitlich in einem Urteil entschieden werden kann. Zwar ergreift auch ein gegen das Scheidungsurteil eingelegtes Rechtsmittel, das sich nur gegen die Entscheidung in der Schuldfrage richtet, stets das Scheidungsurteil als Ganzes (RGZ 58, 313; 161, 223; 171» 39). Venn auoh ein solches beschränktes Rechtsmittel die Rechtskraft des angefochtenen Urteils in ganzen hemmt, darf doch das Urteil nur hinsichtlich des Schuldausspruches Uber-
prüft werden. Im übrigen hat es für das Rechtsmittelgericht und nach einer eventuellen Aufhebung und Zurückverweisung auch für das mit dem Rechtsstreit wieder befaßte Berufungsgericht sachlich bei der nicht angegriffenen Entscheidung zu verbleiben (BGHZ 25, 79, 83; RGZ 64, 315). Es bestehen daher keine Bedenken, daß eine Partei, die mit der Seheidxmg der Ehe einverstanden ist, ein darauf lautendes Urteil nur hinsichtlich des in dem Urteil enthaltenen Schuldaus Spruchs anficht. Das Rechtsmittelgericht hat dann allein die Schuldfrage zu überprüfen und muß seiner daraufhin ergehenden Entscheidung den Ausspruch der Scheidung zugrundelegen. Venn aber der Beklagte sein Rechtsmittel in dieser Weise beschränken kann, kann auch das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nur für diesen Teil des Urteils zugelassen werden soll. Ein weitergehendes Rechtsmittel ist dann unzulässig, soweit das Urteil auch darüber hinaus angegriffen wird.
II. Soweit das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat, ist sie begründet. Die Rechtsprechung hat, der Eigenart des Schuldantrages im Ehescheidungsverfahren Rechnung tragend, wiederholt entschieden, daß der Schuldantrag nicht immer a u s d r ü c k 1 i c h gestellt werden muß. Will der Beklagte in erster Linie die Abweisung des Scheidungsbegehrens des klagenden Ehegatten erreichen, so kann sich aus der Art seiner Einlassung gegenüber der Klage und der Geltendmachung von Gegenrechten ergeben, daß er im Falle des Erfolges der Scheidungsklage wenigstens den Ausspruch der 'Schuld ©der der ; Mitschuld des Klägers an der Scheidung erstrebt. So ist -anerkannt, daß in der auf Verschulden gestützten Widerklage ein Mitschuldantrag gegenüber der Scheidungsklage liegt, falls die Widerklage nicht durchgreift (RGZ 160, 104, 109?
 RG DR 1940, 1055). Widerspricht der Beklagte einem Schei-
 
dungsbegehren aus § 48 EheG alt der Begründung, der klagende Ehegatte habe die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet (Abs. 2), so hat die Rechtsprechung seit langes angenonnen, daß der beklagte Ehegatte in aller Regel wenigstens den Ausspruch der Schuld oder der Mitschuld de8 Klägers erstrebt, wenn die Ehe entgegen seinen Klageabweisungsantrag geschieden wird (RGZ 160, 373, 377; BGHZ 9» 225, 232; BGH LM EheG § 53 Hr. 3). Ähnlich liegt es aber, wenn der beklagte Ehegatte gegenüber einer Scheidungsklage aus § 43 EheG eigene Verfehlungen des klagenden Ehegatten behauptet und wegen des Zusanaenhangs dieser Verfehlungen ait den ihn vorgeworfenen Verhalten den Scheidungsbegehren die Berechtigung abspricht (Satz 2 dieser Bestiaaung). Das Reichsgericht hat in den in VarnRspr 1941 Nr. 41 veröffentlichten Urteil darauf hingewiesen, daß in diesen Fall ähnlich wie in Fall des § 48 EheG (daaals § 55 EheG) in den Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage stillschweigend der Antrag enthalten sei, für den Fall des Erfolges der Klage die Schuld oder Mitschuld des klagenden Ehegatten an der Scheidung festzustellen. Anders, näalich in Sinne des Erfordernisses eines ausdrücklichen Schuldantrages, hat das Reichsgericht allerdings in den in DR 1941, 1206 veröffentlichten Urteil entschieden. Der Senat schließt sich der erstgenannten Entscheidung des Reichsgerichts an. Der Wille des beklagten Ehegatten, wenigstens die Feststellung der Mitschuld des Klägers zu erreichen, liegt bei einen Verteidigungsvorbringen, das die Trübung des ehelichen Verhältnisses wesentlich auf ein den Kläger als Eheverfehlung vorgeworfenes Verhalten zurückführt, so nahe, daß der Richter von einen stillschweigend gestellten Schuldantrag für den Fall des Erfolges der Klage auszugehen hat. Bestehen für den Richter insofern Zweifel, so hat er diese durch Ausübung seines Fragerechts genäß § 139 ZPO aufzuklären.
 
Der Mitschuldantrag nach § 52 Abs. 3 EheG setzt nach dem Wortlaut dieser Bestimmung voraus, daß die dem Kläger vorzuwerfenden Verfehlungen eine ehezerrüttende Wirkung gehabt haben. Das wird indes oft nicht der Fall gewesen sein, wenn der Beklagte an der Ehe festhalten will und die Abweisung der Klage begehrt. Jedoch genügt es für den Ausspruch] der Mitschuld in diesen Fällen, daß die Verfehlung des klagenden Ehegatten objektiv geeignet war, die eheliche Gesinnung des Beklagten zu beeinträchtigen (BGH LM ZPO § 373 Nr. 6).
Der* Beklagte hatte vor gebracht, die Klägerin habe sich dadurch schwer gegen ihre ehelichen Pflichten vergangen, daß sie ohne ihn vorher hiervon zu unterrichten mit den Kindern zu ihren Eltern gefahren sei und die eheliche Gemeinschaft aufgegeben habe. Als Reaktion auf diese Enttäuschung habe er den Brief geschrieben, den ihm die Klägerin als Eheverfehlung vorwerfe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und angenommen, § 43 Satz 2 EheG stehe dem Scheidungsbegehren der Klägerin entgegen. Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte an diesem Vorbringen festgehalten. Unter diesen Umständen mußte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß der Beklagte hilfsweise beantragte, die Klägerin für mitschuldig zu erklären. Soweit das Berufungsgericht Zweifel hatte, ob diesei
 Antrag gestellt sein sollte, hätte es den Beklagten nach §139 ZPO befragen müssen.
Dr. Hauß	Johannsen
 Mormann
Dr. Pfretzschner
 Dr. Buchholz