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BGH

Gericht: BGH

hilfsweise aus § 48 EheG verlangt und vorgetragen: Bie Beklagte habe keine eheliche Gesinnung9 ihr diene die Ehe nur zur Versorgung. Bas Landgericht hat die Ehe aus Verschulden der Beklagten geschieden und den Kläger für überwiegend mitschuldig erklärt. Mit der Revision bittet der Kläger um die Scheidung seiner Ehe aus § 48 EheG, hilfsweise um Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft seit mehr als drei Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet sei, es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten für zulässig und beachtlich angesehen. 2c Gemäß § 48 Abs. 2 EheG darf die Ehe gegen den Widerspruch der Beklagten nicht geschieden werden, wenn der Kläger die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hat und der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, nicht fehlt. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe zu demindest Überwiegend verschuldet: Während der ersten beiden Ehejahre seien wesentliche Trübungen und Spannungen zwischen den Ehegatten nicht aufgetreten. Allein der Kläger habe ab Sommer I960 aus der Ehe gedrängt, sich von der Beklagten losgesagt und ehebrecherische Beziehungen aufgenommen. Die vom Kläger der Beklagten zur Last gelegten Vorwürfe beträfen lediglich die Zeit nach der von ihm herbeigeführten Trennung und seien durch sein ehewidriges Verhalten veranlaßt worden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich von der Ehe losgesagt, ist rechtsirrtumsfrei getroffen und wird von der Revision auch nicht angegrif- dad die Vorwürfe des Klägers sich nur auf das Verhalten der Beklagten nach der Trennung bezögen. getragen, noch ergibt es sich aus den Umständen« Der Berufungsrichter hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, daß die Ehe der Parteien zwei Jahre lang harmonisch verlaufen ist, diese Eigenheiten der Beklagten die Einstellung des Klägers zur Ehe also im Grunde nicht belastet haben. Es war Ausdruck ihrer Anteilnahme an seinem gesundheitlichen Wohlergehen, sachlich berechtigt und durfte deshalb vom Kläger nicht zu dem Anlaß genommen werden, sich von der Beklagten abzuwenden. Bie Annahme des Berufungsgerichts, vor der häuslichen Trennung treffe die Beklagte kein Vorwurf, begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken, Bemgegenüber können Fehlhandlungen der Beklagten, die diese nach der häuslichen Trennung vorgenommen hat, nur insoweit von Bedeutung sein, als sich der Entschluß des Klägers, die eheliche Gemeinschaft nicht wieder aufzunehmen, gefestigt hat, er also durch die Fehlhandlungen davon ab- Die Feststellung des Berufungsgerichts, die insoweit der Beklagten zur Last gelegten Handlungen seien durch das ehewidrige Verhalten des Klägers ausgelöst und hätten dessen ablehnende Haltung allenfalls geringfügig beeinflussen können, gibt zu Bedenken keinen Anlaß, Seine Ehewidrigkeit bildet den maßgeblichen Grund für das Scheitern der Ehe. Selbst wenn die Beklagte nach der Trennung zur endgültigen Zerrüttung beigetragen haben sollte, trifft den Kläger die überwiegende Schuld. Deshalb schadet es auch nicht, daß in dem Berufungsurteil eine Feststellung darüber fehlt, zu welchem Zeitpunkt die Zerrüttung unheilbar geworden ist; denn unter Würdigung des Gesamtverlaufs der Ehe überwiegt durch die Lossagung des Klägers und sein ehebrecherisches Verhältnis als maßgebliche Ursachen der unheilbaren Zerrüttung dessen Verschulden in jedem Falle. Daran ändert es nichts, daß nach den Feststellungen des Berufungsrichters die Beklagte mit einer kurzen, auf das Wochenende um den 20. _ Oktober i960 gegen den Willen der Beklagten stattfand, hat das Berufungsgericht aufgrund der Erklärungen des Klägers festgestellt. hatte der Kläger vorgetragen, die Beklagte sei mit der Trennung der Parteien einverstanden gewesen und habe eigene Scheidungsabsichten ge- Bas Berufungsgericht bat eine Bindung der Beklagten an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, angenommen und hierzu ausgeführt: Bie Beklagte habe der (Trennung widersprochen und sich in der ersten Zeit um eine Rückkehr des Klägers bemüht, davon aber abgesehen, nachdem der Kläger sie schroff zurückgev/iesen habe. Auch der Ehegatte, der durch das ehewidrige Verhalten des anderen Ehegatten tief gekränkt worden ist, ist noch an die Ehe gebunden, wenn er an ihr festhält, weil sie für ihn noch einen im Einklang mit der Rechtsordnung stehenden positiven :Sinn hat« Wer sich so an die Ehe gebunden fühlt, hat sich den Restbestand einer ehelichen Gesinnung erhalten, der ihn in die Lage versetzt, die Lebensgemeinschaft Nieder aufzunehmen, sofern nur der andere Ehegatte sein ehefeindliches Verhalten aufgibt« Eine solche Bindung kann ihren Ursprung auch in der religiösen Auffassung des der Scheidung widersprechenden Ehegatten haben, sofern ihn dieseaEinstellung vom Wesen der Ehe in den Stand versetzt, mit dem anderen Ehegatten innerlich verbunden zu bleiben« Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Auffassung der Beklagten von der Unauflöslichkeit der Ehe ihr diese eheliche Gesinnung erhalten hat (vgl« BGH FamRZ 1962, 364, 366). Es spricht in der Regel gegen eine fortbestehende Verbundenheit mit dem Ehegatten, der sich von der Ehe losgesagt hat 9 wenn ihn der an der Ehe festhaltende Ehegatte bewußt schädigt, ohne daß ihn die Wahrnehmung eigener, gewichtiger Interessen dazu nötigt. ist, zur Erhaltung der Ehe beizutragen, so kann eine entsprechende Eingabe an die Vorgesetzte Dienstbehörde Ausdruck einer positiven Einstellung zur Ehe sein» In dem Bestreben, auf diese Weise den anderen Ehegatten zurückzugewinnen, wird freilich oft nicht bedacht, daß jede sachliche Prüfung des Vorwurfs, durch das Verhalten einos Angehörigen der angerufenen Behörde sei es zu ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen mit dem eigenen Ehegatten gekommen, diesem gerade dann dienstliche Nachteile einbringen wird, wenn der Vorwurf berechtigt ist. Nach den Feststellungen des Berufungsrichters ging es der Beklagten - abgesehen von der Frage der Erhöhung des Unterhalts - nur darum, die Versetzung der Ehebrecherin zu erreichen, damit sie mit dem Kläger nicht mehr täglich zusammentraf, so daß damit nach ihrer Vorstellung günstigere Bedingungen für die Rückkehr des Klägers geschaffen würden» Dieses Ziel erreichte sie weder durch die Eingaben beim Vorsteher des Fernmeldeamts noch bei der Oberpostdirektion Bremen. Im Hinblick auf die erörterte Grundeinstellung der Beklagten zur Ehe konnte daher der Berufungsrichter zu dem Ergebnis kommen, daß sich die Beklagte an die Ehe mit dem Kläger gebunden fühlt» Bern steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte vom Kläger vorzeitig Ausgleich eines .Zugewinns verlangte (vgl.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 1386 BGB § 97 ZPO
TrennungehelichenVerhaltenEheEhegatteKläger

Volltext der Entscheidung

2496 077
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
25- Oktober 1967 B r o e s k e, Justizangestellte
 alt Urkundsbeamter der Geschäftastelle
 iv_zr^42/66	URTEIL
ln dem Rechtsstreit
 des Fernmeldeoberinspektors Karl Heinz
 traße
Klägers und Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmöchtigte: Rechtsanwälte Prof P Br.
und Br.
gegen
 seine Ehefrau Erna Emma Luise
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
*
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske9 Maaß* Br. Graf und von der Mühlen
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für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 4. Januar 1966 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
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 Ber 1927 geborene Kläger war schon einmal verheiratet. Biese Ehe wurde aus seinem Alleinverschulden geschieden. Im Frühjahr 1956 lernte er die Beklagte kennen. Am 4« Februar 1958 schloß er mit der 1922 geborenen Beklagten die Ehe. Aus ihr sind keine Kinder hervorgegangen. Letztmals ehelich verkehrt haben die Parteien nach Angabe des Klägers am 2. Oktober 19609 nach Angabe der Beklagten am 13. August I960. Am 23. Oktober I960 hat der Kläger die eheliche Wohnung verlassen; seitdem leben die Parteien getrennt.
Ber Kläger hat die Scheidung der Ehe aus § 43? hilfsweise aus § 48 EheG verlangt und vorgetragen: Bie Beklagte habe keine eheliche Gesinnung9 ihr diene die Ehe nur zur Versorgung. Sie sei konfessionell gebunden und altmodisch
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und bleibe abends nicht gern solange auf wie er. Auch habe sie ihm das Hauchen in der Wohnung verboten. Hinzukomme» daß sie keine Kinder gebären könne. Hit der Trennung sei sie einverstanden gewesen und habe selbst Scheidungsabsiohten geäußert. Nach der Trennung habe sie nichts unternommen» um eine Aussöhnung zu erreichen. Dagegen habe sie ihn bei seinem Dienstvorgesetzten und bei anderen Stellen herabgesetzt und erreicht» daß ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, das allerdings mit einem Preispruch geendet habe. Weiter habe sie ihn mit Prozessen und Zwangevollstreokungsmafcnah-men überzogen. Auch habe sie den Zugewinnausgleich gefordert, sowie die Obertragung der Ehewohnung, sie habe sich schließlich um das Amt einer Kirchenvorsteherin beworben.
Die Beklagte ist dem Scheidungsbegehren entgegengetreten, einer Scheidung aus § 48 EheCkhat sie widersprochen. Hilfsweise hat sie beantragt, den Kläger für überwiegend mitschuldig an der Ehescheidung zu erklären.
Sie hat vorgetragen: Die Ehe sei zunächst harmonisch verlaufen. Die ersten Schwierigkeiten seien im Prühjahr I960 aufgetreten. Grund für die Entfremdung des Klägers seien dessen ehebrecherische Beziehungen zu der Peramel-desekretärin Dreckmeyer gewesen» die ebenso wie der Kläger beim Pernmeldeamt Bremerhaven tätig gewesen sei. Mit dieser habe sie den Kläger am 21. Oktober I960 in der Ehewohnung angetroffen. Am 23» Oktober I960 sei er dann gegen
 ihren Willen ausgezogen. Mit ihren Anzeigen und Anfragen habe sie nicht den Kläger schädigen, sondern lediglich erreichen wollen, daß die Kollegin des Klägers, mit der dieser weiterhin in ehebrecherischen Beziehungen gestanden habe, versetzt würde und daß der Kläger ihr Unterhalt zahle« Mit den Klagen und Vollstreckungsmaßnahmen habe sie ihren Unterhaltsanspruch verfolgt. Ihr Bemühen sei aber nur auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerichtet gewesen. Auch jetzt halte sie an der Ehe fest.
Bas Landgericht hat die Ehe aus Verschulden der Beklagten geschieden und den Kläger für überwiegend mitschuldig erklärt. Bas Oberlandesgericht hat dieses Urteil abgeändert und die Klage aus § 43 und aus § 48 EheG abgewiesen.
Mit der Revision bittet der Kläger um die Scheidung seiner Ehe aus § 48 EheG, hilfsweise um Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Bie Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweieen.
Entscheidungsgründe:
1. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft seit mehr als drei Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet sei, es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten für zulässig und beachtlich angesehen. Gemäß § 547 Abs. 1 ZEO unterliegt das angefooh-
 
tene Urteil der Nachprüfung nur, soweit das Berufungsgericht über die Frage entschieden hat, ob der Widerspruch der Beklagten gegen die auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage durchgreift.
2c Gemäß § 48 Abs. 2 EheG darf die Ehe gegen den Widerspruch der Beklagten nicht geschieden werden, wenn der Kläger die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hat und der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, nicht fehlt.
Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe zu demindest Überwiegend verschuldet: Während der ersten beiden Ehejahre seien wesentliche Trübungen und Spannungen zwischen den Ehegatten nicht aufgetreten. Allein der Kläger habe ab Sommer I960 aus der Ehe gedrängt, sich von der Beklagten losgesagt und ehebrecherische Beziehungen aufgenommen. Er lehne es hartnäckig ab, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Die vom Kläger der Beklagten zur Last gelegten Vorwürfe beträfen lediglich die Zeit nach der von ihm herbeigeführten Trennung und seien durch sein ehewidriges Verhalten veranlaßt worden. Beshalb sei davon auszugehen, daß die Ehe ohne das ehewidrige Verhalten des Klägers Bestand gehabt hätte.
3. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich von der Ehe losgesagt, ist rechtsirrtumsfrei getroffen und wird von der Revision auch nicht angegrif-
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fen. Die Revision meint? es treffe nicht zu? dad die Vorwürfe des Klägers sich nur auf das Verhalten der Beklagten nach der Trennung bezögen. Bei einer rechtlich einwandfreien Beurteilung der Schuldfrage hätte berücksichtigt werden müssen? daß zur Abwendung des Klägers wesentlich beigetragen habe? daß die Beklagte konfessionell gebunden und altmodisch sei, abends nicht gern aufbleibe? ihm das Rauchen verboten habe und keine Kinder gebären könne. Diese Angriffe greifen nicht durch.
Wie der Senat schon in der BGHZ:.2?68; 2? 255 abgedruckten Entscheidung ausgeführt hat, setzt die auf einer Willensentscheidung beruhende Abwendung von der Ehe mit der Folge der häuslichen Trennung den Urgrund für die Zerrüttung der Ehe? sofern nicht triftige Beweggründe für die Abwendung gegeben sind. Die vom Kläger angeführten Gründe berechtigten ihn nicht, sich von der Ehe loszusagen? wie der Berufungsrichter zutreffend angenommen hat. Die Bindung der Ehegatten in der ehelichen Debensgemeinschaft erfordert es, persönliche Eigenheiten des Partners dann hinzunehmen, wenn wesentliche Störungen der ehelichen Lebensgemeinschaft hierdurch nicht entstehen? insbesondere achtenswerte Interessen des anderen Partners nicht berührt werden. Inwieweit die konfessionelle Bindung der Beklagten? die Zeit-bezogenheit ihrer Ansichten und Verhaltensweise und ihre Gepflogenheiten bei der Einteilung des Tagesablaufs der ehelichen Lebensgemeinschaft ernstlich abträglich gewesen sein konnten oder in achtenswerte Interessen des Klägers eingriffen? hat der Kläger nicht vor-
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getragen, noch ergibt es sich aus den Umständen« Der Berufungsrichter hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, daß die Ehe der Parteien zwei Jahre lang harmonisch verlaufen ist, diese Eigenheiten der Beklagten die Einstellung des Klägers zur Ehe also im Grunde nicht belastet haben. Bas Ansinnen der Beklagten an den Kläger, das Rauchen cinzustellen, beruht nach der Feststellung des Berufungsurteils allein darauf, daß der Kläger früher an Tuberkulose erkrankt war. Es war Ausdruck ihrer Anteilnahme an seinem gesundheitlichen Wohlergehen, sachlich berechtigt und durfte deshalb vom Kläger nicht zu dem Anlaß genommen werden, sich von der Beklagten abzuwenden. Ebensowenig gibt die Kinderlosigkeit dem Kläger die Berechtigung, sich von der Ehe loszusagen. Dies hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 30. Januar 1963 (IN Er. 53 zu § 48 Abs. 2 EheG) ausgesprochen. Baß die Beklagte die Kinderlosigkeit verschuldet habe, hat der Kläger nicht behauptet. Beshalb bedurfte es auch keiner Beweisaufnahme darüber, ob die bestrittene Behauptung des Klägers überhaupt zutrifft.
Bie Annahme des Berufungsgerichts, vor der häuslichen Trennung treffe die Beklagte kein Vorwurf, begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken, Bemgegenüber können Fehlhandlungen der Beklagten, die diese nach der häuslichen Trennung vorgenommen hat, nur insoweit von Bedeutung sein, als sich der Entschluß des Klägers, die eheliche Gemeinschaft nicht wieder aufzunehmen, gefestigt hat, er also durch die Fehlhandlungen davon ab-
 
gehalten wurde, von seiner ehefeindlichen Einstellung abzustehen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die insoweit der Beklagten zur Last gelegten Handlungen seien durch das ehewidrige Verhalten des Klägers ausgelöst und hätten dessen ablehnende Haltung allenfalls geringfügig beeinflussen können, gibt zu Bedenken keinen Anlaß, Seine Ehewidrigkeit bildet den maßgeblichen Grund für das Scheitern der Ehe. Selbst wenn die Beklagte nach der Trennung zur endgültigen Zerrüttung beigetragen haben sollte, trifft den Kläger die überwiegende Schuld. Deshalb schadet es auch nicht, daß in dem Berufungsurteil eine Feststellung darüber fehlt, zu welchem Zeitpunkt die Zerrüttung unheilbar geworden ist; denn unter Würdigung des Gesamtverlaufs der Ehe überwiegt durch die Lossagung des Klägers und sein ehebrecherisches Verhältnis als maßgebliche Ursachen der unheilbaren Zerrüttung dessen Verschulden in jedem Falle. Daran ändert es nichts, daß nach den Feststellungen des Berufungsrichters die Beklagte mit einer kurzen, auf das Wochenende um den 20. Oktober I960 beschränkten Trennung der Parteien einverstanden war. Daß die Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft durch den Kläger am 2 g.. _ Oktober i960 gegen den Willen der Beklagten stattfand, hat das Berufungsgericht aufgrund der Erklärungen des Klägers festgestellt.
Im ersten Rechtszuge.. hatte der Kläger vorgetragen, die Beklagte sei mit der Trennung der Parteien einverstanden gewesen und habe eigene Scheidungsabsichten ge-
 
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äußert, für diese Behauptungen hatte sich der Kläger auf das Zeugnis der Frau Landsberg berufen. Baß diese Zeugin im Verfahren vor dem Landgericht nicht vernommen worden ist, hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht in ausreichender Weise geltend gemacht, sich viel mehr nur ganz allgemein auf sein Vorbringen im ersten Rechtszug berufen. Aus diesem Grunde kann die Revision mit der Rüge, die Zeugin hätte im Berufungsrechtszuge vernommen werden müssen, nicht durchdringen.
Bas Berufungsgericht bat eine Bindung der Beklagten an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, angenommen und hierzu ausgeführt: Bie Beklagte habe der (Trennung widersprochen und sich in der ersten Zeit um eine Rückkehr des Klägers bemüht, davon aber abgesehen, nachdem der Kläger sie schroff zurückgev/iesen habe. Sie habe sich bemüht, die Kollegin des Klägers aus dessen Bienststelle zu entfernen, ln dem darauf eingeleiteten Bisziplinarverfahren gegen den Kläger habe sie die Aussage verweigert. Biese Bindung an die Ehe habe ihren Ursprung in der sittlichen und religiösen Willenshaltung der Beklagten. Aufgrund dieser Einstellung halte sie an der einmal geschlossenen und ihr als unauflöslich geltenden Ehe fest. Wie ernst sie es mit dieser Einstellung nähme, sei daraus erkennbar, daß sie nach dem Urteil des Landgerichts ihre Mitarbeit im Kindergottesdienst ihrer Gemeinde aufgegeben habe, weil ihr in diesem Urteil vorgeworfen worden war, sich einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht zu haben. Mit dieser positiven Einstellung zur Ehe sei es
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zu vereinbaren, daß sich die Beklagte in zahlreichen Eingaben an Dienststellen der Bundespost, sowie an einen Abgeordneten des Deutschen Bundestages gewandt und in diesen Eingaben auf die ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu Fräulein Dreckmeyer und seine imzulänglichen Unterhaltsloistungen hingewiesen habe«
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler erkennen«
Auch der Ehegatte, der durch das ehewidrige Verhalten des anderen Ehegatten tief gekränkt worden ist, ist noch an die Ehe gebunden, wenn er an ihr festhält, weil sie für ihn noch einen im Einklang mit der Rechtsordnung stehenden positiven :Sinn hat« Wer sich so an die Ehe gebunden fühlt, hat sich den Restbestand einer ehelichen Gesinnung erhalten, der ihn in die Lage versetzt, die Lebensgemeinschaft Nieder aufzunehmen, sofern nur der andere Ehegatte sein ehefeindliches Verhalten aufgibt«
Eine solche Bindung kann ihren Ursprung auch in der religiösen Auffassung des der Scheidung widersprechenden Ehegatten haben, sofern ihn dieseaEinstellung vom Wesen der Ehe in den Stand versetzt, mit dem anderen Ehegatten innerlich verbunden zu bleiben« Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Auffassung der Beklagten von der Unauflöslichkeit der Ehe ihr diese eheliche Gesinnung erhalten hat (vgl« BGH FamRZ 1962, 364, 366).
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Damit ist vereinbar, daß die Beklagte durch die erwähnten Eingaben die dienstliche Stellung des Klägers als Beamter der Bundespost gefährden konnte und auch in gewissem Umfang - schon durch die Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens - beeinträchtig hat.
Es spricht in der Regel gegen eine fortbestehende Verbundenheit mit dem Ehegatten, der sich von der Ehe losgesagt hat 9 wenn ihn der an der Ehe festhaltende Ehegatte bewußt schädigt, ohne daß ihn die Wahrnehmung eigener, gewichtiger Interessen dazu nötigt. Eine solche Schä-cflfeung, regelmäßig mit Auswirkungen im beruflichen und sozialen Bereich, ist gewöhnlich die Edge von Anzeigen, die ein Ehegatte gegen den anderen bei Sjbrafverfolgungs-behörden oder Vorgesetzten Dienstbehörden mit dem Ziel erstattet, Straf- oder Disziplinarverfahren auszulösen. Rach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher ein solches schädigendes Verhalten eines Ehegatten, das die Aussichten einer möglichen Wiederbegegnung fast immer verschlechtert, regelmäßig ein Kennzeichen fehlender Binding (PamRZ 1963» 513; 1964, 493).
Anders kann es sein, wenn der an der Ehe festhaltende Ehegatte aus seiner Sicht heraus in der Eingabe ein geeignetes Mittel sieht, ehestörende Einwirkungen anderer Personen abzuwehren oder zu beseitigen. Ist er der Auffassung, die Vorgesetzte Dienstbehörde sei verpflichtet und in der Lage, durch geeignete Maßnahmen, insbesondere die Versetzung eines Beamten, der an dem ehewidrigen oder ehebrecherischen Verhalten des andern Ehegatten beteiligt
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If A
ist, zur Erhaltung der Ehe beizutragen, so kann eine entsprechende Eingabe an die Vorgesetzte Dienstbehörde Ausdruck einer positiven Einstellung zur Ehe sein» In dem Bestreben, auf diese Weise den anderen Ehegatten zurückzugewinnen, wird freilich oft nicht bedacht, daß jede sachliche Prüfung des Vorwurfs, durch das Verhalten einos Angehörigen der angerufenen Behörde sei es zu ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen mit dem eigenen Ehegatten gekommen, diesem gerade dann dienstliche Nachteile einbringen wird, wenn der Vorwurf berechtigt ist. Es ist jedoch eine Präge des Einzelfalls, die allein der latrichter zu entscheiden hat, ob der die Anzeige erstattende oder die Eingabe vorlegende, gekränkte Ehegatte die Ehe erhalten will oder darauf ausgeht, daß der andere Ehegatte mindestens auf diese Weise einen mehr oder weniger fühlbaren Denkzettel erhält, also benachteiligt wird.
Es braucht hier nicht entschieden zu werden, wie die Frage nach der Bindung bei einem Ehegatten zu beurteilen ist, der beides will. Nach den Feststellungen des Berufungsrichters ging es der Beklagten - abgesehen von der Frage der Erhöhung des Unterhalts - nur darum, die Versetzung der Ehebrecherin zu erreichen, damit sie mit dem Kläger nicht mehr täglich zusammentraf, so daß damit nach ihrer Vorstellung günstigere Bedingungen für die Rückkehr des Klägers geschaffen würden» Dieses Ziel erreichte sie weder durch die Eingaben beim Vorsteher des Fernmeldeamts noch bei der Oberpostdirektion Bremen. Deshalb konnte der Berufungsrichter ohne Rechtsirrtum annehmen, daß auch die weiteren^Eingaben nur dem angegebenen Ziele dienen sollten.
Im Hinblick auf die erörterte Grundeinstellung der Beklagten zur Ehe konnte daher der Berufungsrichter zu dem Ergebnis kommen, daß sich die Beklagte an die Ehe mit dem Kläger gebunden fühlt» Bern steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte vom Kläger vorzeitig Ausgleich eines .Zugewinns verlangte (vgl. § 1386 Abs. 1BGB).
Aus diesen Gründen muß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Senatspräsident Ascher und Bundesrichter Baske sind ausgeschieden und daher nicht in der Xtage zu unterschreiben
 Maaß Maaß
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 von der Mühlen