- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt 3)r. Nach einer Auseinandersetzung mit seinen Töchtern verließ der Kläger am 1* Juni I960 das eheliche Schlafzimmer und nächtigte eine Woche lang auf dem Fußboden des Wohnzimmers» Als die Beklagte verreiste, zog er wieder in das Schlafzimmer» Bei ihrer Rückkehr quartierte die Beklagte ihre jüngste Tochter in das Sheschlafzimmer und schlief selbst im bisherigen Zimmer der Tochter» Im übrigen versorgte sie den Kläger weiter; er aß am Fami« lientisch» Im August 1961 klagte der Kläger auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft; im November 1961 ging er zur Scheidungsklage aus § 43 EheG über mit der Begründung, die Beklagte habe das Verhalten, das ihn 1957 zu dem Wegzuge bewogen habe, auch nach dem Versuch der Aussöhnung um die Jahreswende 1959/60 nicht geändert» Vor allem aber schließe sie sich vom Tischgebet aus und besuche die Kirche nicht mehr, und zwar aus Trotz gegenüber den Geistlichen, die eine Vermittlung zwischen den Eheleuten versucht hätten» Ihre Einstellung zu ihm, dem Kläger, und zur Kirche übertrage sich auf die Töchter» Mit der Berufung hat der Kläger in erster Linie Scheidung aus § 43 EheG, hilfsweise Verurteilung zur Herstellung begehrt» Er hat vorgetragen, die entscheidende Bolle für die Zerrüttung spiele das Verhalten der Beklagten auf religiösem Gebiet, das ihn bewußt verletzen solle und der ehelichen Gemeinschaft die religiöse Grundlage entziehe» Die Beklagte lehne jede Versöhnung ab; sie habe im Unterhaltsprozeß des Jahres 1958 erklärt, sie verachte ihn, und im Eherechtsstreit vor dem Landgericht, sie könne ihm nicht verzeihen» Las Berufungsgericht hat das Verfahren im März 1963 bis zu dem Dezember 1963 ausgesetzt» Xm April 1964 hat der Kläger um Weiterverhandlung gebeten und alsdann Scheidung aus § 43, hilfsweise aus § 48 EheG beantragt» Nach Anhörung der Parteien hat das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen» Mit der Revision beantragt der Kläger, nach seinen Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen, bill's^ weise, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» weil der Kläger die Zerrüttung überwiegend verschuldet habe und der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung durchgreifeo Das angefochtene Urteil beruht also auf einer Erwägung? führt das angefochtene Urteil aus, es lasse sieh nach dem Vortrag des Klägers selbst in Verbindung mit seiner persönlichen Anhörung eine schwere für die Zerrüttung ursächliche Verfehlung der Beklagten nicht feststellen, Bei der persönlichen Anhörung der Parteien vor dem Senat sei deutlich geworden? daß der Kläger auch während der Aussetzung des Verfahrens jede unmittelbare, das ihm vertraute Wesen der Beklagten ansprechende Verbindung geradezu planmäßig vermieden und nur durch Dritte verhandelt habe? Da das angefochtene Urteil aus diesem Grunde keinen Bestand haben kann, bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Rügen der Revision<, Der Kläger wird Gelegenheit haben* die Voraussetzungen seines Scheidungs anspruchs im weiteren Berufungsverfahren darzutun<>
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV_2H__42/65 URTEIL Verkündet am 60 April 1966 Br oeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Eherechtsstreit des Bundesbahnoberinspektors ioR«. Otto IflHHjj^Bstraße Klägers und Hevisionsklägers5 - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt 3)r. gegen seine Ehefrau Maria W IflH^l^Bstraße Beklagte und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt o Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30» März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen? Wüstenberg? Dr» Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15® Januar 1965 aufge- h a a UOUVU o Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen stand : Der Kläger ist 1899? die Beklagte 1903 geboren? 1929 haben die Parteien in Oberschlesien geheiratet; 1930? 1933 und 1943 gingen aus der Ehe Töchter hervor0 1950 kamen die Parteien in das Bundesgebiet„ Ira September 1957 verließ der Kläger seine Pamilie? um 3ie? wie er behauptet, durch eine zeitweilige Trennung zur Besinnung zu bringen? da ihn Frau und Töchter beiseite setzten und achtlos behandelten0 In seine Vermittlungs-versuche schaltete er den Pfarrer der Gemeinde und später einen anderen Geistlichen ein» Im Dezember 1959 kehrte er zu seiner Familie zurück» Im Januar i960 kam es zu dem letzten ehelichen Verkehr» Nach einer Auseinandersetzung mit seinen Töchtern verließ der Kläger am 1* Juni I960 das eheliche Schlafzimmer und nächtigte eine Woche lang auf dem Fußboden des Wohnzimmers» Als die Beklagte verreiste, zog er wieder in das Schlafzimmer» Bei ihrer Rückkehr quartierte die Beklagte ihre jüngste Tochter in das Sheschlafzimmer und schlief selbst im bisherigen Zimmer der Tochter» Im übrigen versorgte sie den Kläger weiter; er aß am Fami« lientisch» Im August 1961 klagte der Kläger auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft; im November 1961 ging er zur Scheidungsklage aus § 43 EheG über mit der Begründung, die Beklagte habe das Verhalten, das ihn 1957 zu dem Wegzuge bewogen habe, auch nach dem Versuch der Aussöhnung um die Jahreswende 1959/60 nicht geändert» Vor allem aber schließe sie sich vom Tischgebet aus und besuche die Kirche nicht mehr, und zwar aus Trotz gegenüber den Geistlichen, die eine Vermittlung zwischen den Eheleuten versucht hätten» Ihre Einstellung zu ihm, dem Kläger, und zur Kirche übertrage sich auf die Töchter» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Nach dem Ergebnis der Parteianhörung versuche der Kläger die ehe- j n) lichen Beziehungen nach Art eines Exerzierreglements zu ordnen» Er habe auch das religiöse Empfinden der Beklagten verletzt» Dies habe das ehewidrige Verhalten der Beklagten entscheidend mitbestimmt9 so daß das Schein dungsverlangen des Klägers jedenfalls sittlich nicht gerechtfertigt sei 1§ 43 Satz 2 EheG)» Mit der Berufung hat der Kläger in erster Linie Scheidung aus § 43 EheG, hilfsweise Verurteilung zur Herstellung begehrt» Er hat vorgetragen, die entscheidende Bolle für die Zerrüttung spiele das Verhalten der Beklagten auf religiösem Gebiet, das ihn bewußt verletzen solle und der ehelichen Gemeinschaft die religiöse Grundlage entziehe» Die Beklagte lehne jede Versöhnung ab; sie habe im Unterhaltsprozeß des Jahres 1958 erklärt, sie verachte ihn, und im Eherechtsstreit vor dem Landgericht, sie könne ihm nicht verzeihen» Las Berufungsgericht hat das Verfahren im März 1963 bis zu dem Dezember 1963 ausgesetzt» Xm April 1964 hat der Kläger um Weiterverhandlung gebeten und alsdann Scheidung aus § 43, hilfsweise aus § 48 EheG beantragt» Nach Anhörung der Parteien hat das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen» Mit der Revision beantragt der Kläger, nach seinen Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen, bill's^ weise, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» 5 Die Revision ist zulässige Der Berufungsrichter hat offen gelassen? ob die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit drei Jahren in dem Sinne aufgehoben sei? daß innerhalb der gemeinsamen Wohnung eine vollkommene tatsächliche Trennung der Eheleute vorliege (RGZ 159? 119)° Er hat das Scheidungsrecht des Klägers aus § 48 EheG verneint? weil der Kläger die Zerrüttung überwiegend verschuldet habe und der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung durchgreifeo Das angefochtene Urteil beruht also auf einer Erwägung? die nach § 547 Abs• 1 ZPO auch ohne Zulassung des Rechtsmittels mit der Revision angegriffen werden kann0 Die Revision ist begründet 0 Bei der Untersuchung, worauf die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zurückgehe? führt das angefochtene Urteil aus, es lasse sieh nach dem Vortrag des Klägers selbst in Verbindung mit seiner persönlichen Anhörung eine schwere für die Zerrüttung ursächliche Verfehlung der Beklagten nicht feststellen, Bei der persönlichen Anhörung der Parteien vor dem Senat sei deutlich geworden? daß der Kläger auch während der Aussetzung des Verfahrens jede unmittelbare, das ihm vertraute Wesen der Beklagten ansprechende Verbindung geradezu planmäßig vermieden und nur durch Dritte verhandelt habe? obwohl innerhalb der gemeinsamen Wohnung täglich Gelegenheit zu vernünftiger Aussprache gewesen wäre0 Mit Recht rügt die Revision? daß das angefochtene Urteil die tatsächliche Grundlage dieser Beurteilung k) nicht ausreichend erkennbar macht, weil das Ergebnis der Anhörung der Parteien in der Verhandlung vom 4o Dezember 1964 weder im Tatbestand noch in den Entscheid dungsgründen mitgeteilt wird» Der erkennende Senat vermag deswegen nicht nachzuprüfen, ob insbesondere das Verhalten beider Eheleute während der Aussetzung des Verfahrens vollständig und in rechtlich unangreifbarer Weise gewertet worden ist» Der Tatbestand des angefochtenen Urteils bezeichnet die Anhörung der Parteien allerdings als eine uinformatorische" o Soweit sie der Aufklärung des Sachverhalts dienen sollte (§141 ZPO), wären die Erklärungen der Parteien für die Nachprüfung des Berufungsverfahrens insoweit von Bedeutung, als sie über den schriftsätz-liehen Vortrag hinausgingen und weitere für den Schei-dungsanspruch erhebliche Behauptungen und Beweisantritte enthielteno In diesem Umfange waren sie nach § 313 Nr0 3 ZPO in gedrängter Darstellung im Tatbestände (oder allenfalls in den Entscheidungsgründen} wiederzugeben o Nur wenn die Anhörung nichts über den schriftsätzlichen Vortrag Hinausgehendes oder überhaupt nichts Wesentliches erbrachte, bedurfte es keiner Mitteilung im Urteil, und zwar weder der inhaltlichen Wiedergabe der Erklärungen noch der Tatsache der Anhörungo Ob das Urteil auch in dieser Beziehung einen Mangel enthält, kann auf sich beruhen» Denn jedenfalls waren die Erklärungen der Parteien inhaltlich wiederzugeben, wenn aus dem Gesagten oder aus der Art und Weise der Einlassung Schlüsse auf das Verhalten des einen oder anderen Teiles in der Ehe oder auf die Persönlichkeit der Partei gezogen und zur Grundlage der rechtlichen Beurteilung gemacht wurden» In seinem Urteil BGHZ 40, 84 hat der Senat ausgesprochen, daß der Inhalt der Aussagen in die Sitzungsniederschrift, in einen Vermerk eines beteiligten Richters, auf den das Urteil Bezug nimmt, oder in das Urteil aufzunehmen ist, wenn die Parteien in einem Scheidungsstreit zu Beweiszwecken (§ 619 ZPO) vernommen worden sind» Bas gleiche gilt, wenn das Gericht aus diesen Aussagen den Beweis für das Verhalten, für die Persönlichkeit oder für die Einstellung einer Partei zu dem anderen Ehegatten oder für sonst einen rechtserheblichen Umstand gezogen hat und seine Entscheidung auf die Erklärung der Parteien bei ihrer Anhörung stützt» In einem solchen Palle kommt es nicht darauf an, ob die Vernehmung im prozeßordnungsmäßigen Beweisverfahren des § 619 ZPO beschlossen und erfolgt ist» Der Senat hat in der angeführten Entscheidung übrigens - auch schon darauf hingewiesen,' daß ein Mangel des angefochtenen Urteils (§ 313 Abs» 1 Nr» 3 ZPO) vorliegt, wenn die der Entscheidung zugrundegelegten Erklärungen der Partei nicht aus dem Urteil ersichtlich sind» j t - 8 ~ Da das angefochtene Urteil aus diesem Grunde keinen Bestand haben kann, bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Rügen der Revision<, Der Kläger wird Gelegenheit haben* die Voraussetzungen seines Scheidungs anspruchs im weiteren Berufungsverfahren darzutun<> Ascher Johannsen Wüstenberg Dr» Graf Vodo Mühlen