hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-licho Verhandlung vom 26« Juni 1963 unter Mitwirkung dor Bundesrichter Johannsen* Wüstenberg9 Maaß9 Wilden und Bro Graf für Recht erkannt: Durch Bescheid vom 14» Mai 1957 hat die Bntschädigurjgs-behörde dem Kläger unter Ernennung zu dem Landgerichtsrat mit Y/irkung vom 1* Juli 1941 das Ruhegehalt aus diesem Amt mit einer ruhegohaltsfähigen Dienstzeit bis zu dem 31» üiirz 1951 ab 1«, April 1951 sowie eine Entschädigung in Hohe des entsprechenden Ruhegehalts für dio Zeit vom 1» April 195o bis 31o Mürz 1951 gewährt» Der Bescheid ist dem Kläger am 24«Mai 1957 zugestellt worden,, In der ihm beigefügten Rechtsmittel-bolehrung hieß es u.a,: ”Die Klage ist innerhalb einer Prist von droi, falls Sie in außereuropäischen Ausland wohnen, von sechs Monaten seit der Zustellung dieses Bescheides beim Landgericht in Y/iesbaden eincureichen«,n Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß dem mit dor Klage geltend gemachten Anspruch der Bescheid vom 14* Mai 1957 entgegensteht<, Die Bescheide dor Entschädigung sbehördo haben oino der Rechtskraft ähnliche Wirkung« Sie könnenp wonn dio Klagefrist verstrichen ist, nicht mehr angefochten werden. Der Bescheid vom 14* Mai 1957 kann nicht mehr mit der Klage angefochten werden, obwohl die ihm beigegobene Rechtsmittelbelchrung fehlerhaft war* Nach § 26 Abs* 4 BV.GöD konnto der Bescheid nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten angefochten worden* Dor in der Rechtsmittolbelehrung enthaltene falscho Hinweis-, daß der im Ausland lebende Kläger den Bescheid innerhalb einer Frist von 6 Monaten mit der Klage anfcchten könne, hat nicht zur Folge, daß deswegen dio Rechtsnittolfrist überhaupt nicht zu laufen begonnen hat* Diese fehlerhafte Belehrung führt nur dazu, daß die Rechtsmitt elf riot für den Kläger nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit Zustellung des Bescheides ablief* Der Kläger hat den Bescheid nicht mit der Klage angegriffen* Wie der Senat in soinem RcW i960, 48 Nr* 44 veröffentlichten Urteil ausge-führt hat, erfaßt der Bescheid, 3ofern sich aus soinem Inhalt nichts Gegenteiliges ergibt, den gesamten Y/iedergut-machungsanspruch "dös Geschädigten und er hat, wenn er nicht Da der Kläger hiermit nicht einverstanden war, hätte er den Bescheid mit der Klage anfechten müssen* Das hat er versäumt* Br hat den falschen Weg beschritten und eine Erhöhung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bei der Entschädigungs- Die SUumnis des Klägers, die darin besteht, daß er den Bescheid nicht mit der Klage angefochten hat, kann er nicht dadurch nachholen, daß er die Erhöhung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bei der intschädigungsbehörde beantragt.. Da kein selbständig goltend zu machender Anspruch auf Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit besteht, kann den Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Anmeldefrist erteilt werden«, Anmeldefristen bestehen nur für dio im Gesetz vorgesehenen anzu demeldcnden Ansprüche« Kur wenn für einen solchen Anspruch die Frist versäumt ist, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht«
IV ZR 42/63 mmmmm mmm» mm mm m» mm mm mmm Verkündet am 3o Juli 1963 Ho eppe Justizangeot eilte..' ala Urkundobeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Sntschädigungsreclitsstroit deo Landgerichtorata i,R« Fritz >/H -Prozeßbevollmüchtigter: Klägers und Revisionsklägers 9 gegen das Land H 0 0 s 0 n? vertreten durch den Hessischen iuinistor des Innern in V/ieobad Luisonstraße 13* Beklagten und Revioionsboklagten -Irozeßbevolimächtigter: Rechtsanwalt Br» in dB hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-licho Verhandlung vom 26« Juni 1963 unter Mitwirkung dor Bundesrichter Johannsen* Wüstenberg9 Maaß9 Wilden und Bro Graf für Recht erkannt: Bio Revision gegen das Urteil des 2* Zivilsenats deo Oberlandosgerichto in Frankfurt/Main vom 24* August 1962 wird auf Kosten des Klägers zu-rückgcwiooono Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben* Von Rechts wegen Der Klüger, der im Jahre 1935 Gorichtsreforondar war, wurde aus rassischen Gründen an 28« September 1933 gemäß dco § 3 doo Berufshpantbngosetzes aus dem' Juctizdionst : u.; •. entlassen«, Mit Antrag vom 6«, Dezember 1952 hat er gebeten, ihm im Y/ego der Y/iedorgutmachung nach dem BWGöD die Rechtsstellung eines Landgerichtcrats, anstelle der Y/iederanstellung die Belaosung im Ruhestand sowie eine Entschädigung für dio Zeit vom 1„ April 195o bis 31«, März 1961 zu gewähren» Durch Bescheid vom 14» Mai 1957 hat die Bntschädigurjgs-behörde dem Kläger unter Ernennung zu dem Landgerichtsrat mit Y/irkung vom 1* Juli 1941 das Ruhegehalt aus diesem Amt mit einer ruhegohaltsfähigen Dienstzeit bis zu dem 31» üiirz 1951 ab 1«, April 1951 sowie eine Entschädigung in Hohe des entsprechenden Ruhegehalts für dio Zeit vom 1» April 195o bis 31o Mürz 1951 gewährt» Der Bescheid ist dem Kläger am 24«Mai 1957 zugestellt worden,, In der ihm beigefügten Rechtsmittel-bolehrung hieß es u.a,: ”Die Klage ist innerhalb einer Prist von droi, falls Sie in außereuropäischen Ausland wohnen, von sechs Monaten seit der Zustellung dieses Bescheides beim Landgericht in Y/iesbaden eincureichen«,n Der Kläger hat den Bescheid nicht mit der Klage ange-fochten. Mit Schreiben vom 24» November 1957 hat er bei dor Bntschädigungsbehürdo seine ruhegehaltafähigo Dienstzeit gemäß § 9 Abs» 2 letzter Satz BVi/GöD um dio bis zu dem 8» Mai 1945 in schwerer wirtschaftlicher Notlage verbrachte Zeit zu erhöhen» Diesen Antrag hat die Entochädigungsbehörde durch Bescheid vom 2o» Juli 1959 abgelehnt» Dio von dem Kläger hiergegen erhobene Klage hat dao Landgericht abgov/iesen» Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers surückgewioacn, jedoch die Revision zugclao-corio Der Kläger hat Revision eingelegt* Er verfolgt ©einen in ersten Rochtozug gestellten Antrag weiter« Das beklagte Land hat gobeten, die Revision zurückzuweisen* Entscheidungsgründe: Dio Revision ist unbegründet* Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß dem mit dor Klage geltend gemachten Anspruch der Bescheid vom 14* Mai 1957 entgegensteht<, Die Bescheide dor Entschädigung sbehördo haben oino der Rechtskraft ähnliche Wirkung« Sie könnenp wonn dio Klagefrist verstrichen ist, nicht mehr angefochten werden. Die in ihnen getroffene Entscheidung erlangt dann eine der materiellen Rechtskraft eines Urteils ähnliche Wirkung* Der Bescheid vom 14* Mai 1957 kann nicht mehr mit der Klage angefochten werden, obwohl die ihm beigegobene Rechtsmittelbelchrung fehlerhaft war* Nach § 26 Abs* 4 BV.GöD konnto der Bescheid nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten angefochten worden* Dor in der Rechtsmittolbelehrung enthaltene falscho Hinweis-, daß der im Ausland lebende Kläger den Bescheid innerhalb einer Frist von 6 Monaten mit der Klage anfcchten könne, hat nicht zur Folge, daß deswegen dio Rechtsnittolfrist überhaupt nicht zu laufen begonnen hat* Diese fehlerhafte Belehrung führt nur dazu, daß die Rechtsmitt elf riot für den Kläger nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit Zustellung des Bescheides ablief* Der Kläger hat den Bescheid nicht mit der Klage angegriffen* Wie der Senat in soinem RcW i960, 48 Nr* 44 veröffentlichten Urteil ausge-führt hat, erfaßt der Bescheid, 3ofern sich aus soinem Inhalt nichts Gegenteiliges ergibt, den gesamten Y/iedergut-machungsanspruch "dös Geschädigten und er hat, wenn er nicht i lii.- t mit einer Klage angefochten wird, eine der materiellen Rechtskraft eines Urteils entsprechende Wirkung* Es kann nicht zweifelhaft sein? daß durch den Bescheid vom 14o Mai 1957 über den ganzen Anspruch dos Klägers auf Wiedergutmachung nach dem BWGöD entschieden worden ist* Bas BY/GöD in der Passung dos Dritten Gesetzes zur Änderung dos Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige dos öffentlichen Dienstes vom 23« Dezember 1955 (Bundesgesetzblatt I, 82o) enthielt bereits im § 9 Abo* 2 die Bestimmung, daß dio ruhegehaltsfähige Dienstzeit sich erhöht um die bis zu dem 8e Mai 1945 aus Verfolgungsgründen in schwerer wirtschaftlicher Notlage verbrachte Zeit* Die Entschädigungsbchördo hatte auf Grund der Anmeldung des Klägers darüber zu befinden* wio sein Ruhegehalt zu berechnen war* Sie hatte von Amts wogen zu prüfen, ob sich die ruhegehaltsfähige Dienstzeit für den Kläger nach § 9 Abs* 2 letzter Satz BWGöD erhöhto* Zutreffend weist der Kläger in seinem Schriftsatz vom 2* März 1961 darauf hin, daß er bereits in seinem Wiedergutmachungoantrog vom So Dezember 1952 in Stichworten Angaben über sein Schicksal nach der Auswanderung gemacht habe* Er hatte angegeben, in Frankreich von 1933 bis 1935 ohne Arbeit gewesen und in der Folgezeit nur niedrige Arbeiten verrichtet zu haben* Mit Rocht bemerkt der Kläger, daß dio Entschädigungsbchördo hätte Anlaß nehmen sollen, den Sachverhalt weiter aufzuklären und zu prüfon, ob danach eine Erhöhung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nach § 9 Abs* 2 letzter Satz BWGöD geboten war* Die Entschädigungsbehörde hat in dem Bescheid vom 14o!!ai 1957 die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Klägers nicht erhöht* Damit hat sic ausgesprochen, daß eine solche Erhöhung für den Kläger nicht ih Betracht komme* Da der Kläger hiermit nicht einverstanden war, hätte er den Bescheid mit der Klage anfechten müssen* Das hat er versäumt* Br hat den falschen Weg beschritten und eine Erhöhung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bei der Entschädigungs- behördo beantragt Die SUumnis des Klägers, die darin besteht, daß er den Bescheid nicht mit der Klage angefochten hat, kann er nicht dadurch nachholen, daß er die Erhöhung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bei der intschädigungsbehörde beantragt.. Denn insoweit handelt es sich nicht darum, daß er einen selbständigen Anspruch neu geltend macht oder einen bereits angemeldeten Anspruch, über den die antschädigungsbehörde noch nicht entschieden hat, weiter verfolgt« § 9 Abo* 2 letzter Satz enthält keinen selbständigen Wiedergutmachungs-anopruch, sondern er enthält eine Bestimmung, die den Umfang des einheitlichen Wiedergutmachungsanspruehs trifft, über den bereits durch den Bescheid vom 14* Mai 1957 abschließend entschieden worden ist« Die Ausführungen der ’Revision, mit denen sie sich gegen die vom Oberlandesgericht und auch hier vertretene Auffassung von dem Umfang der rechtskraftähnlichen Y/irkung dos Bescheides unter Hinweis auf die §§ 522, 281, 297, 3o8, 313 und 314 ZPO wendot, gehen fehl* Diese Bestimmungen beruhen darauf, daß im Zivilprozeßverfahren genau bestimmte Anträgo gestellt werden müssen, über die das Gericht zu entscheiden hat« Die materielle Rechtskraft eines im Zivilprozeß ergangenen Urteils bestimmt sich danach, wie weit das Urteil den mit dem Klageantrag geltend gemachten Anspruch zugesprochen oder abgewieoen hat« Im Verfahren nach dem BUGöD hat der Antragsteller dagegen keine genau bestimmten Anträge zu stellen« •Sr braucht nur seinen Anspruch als solchen anzu demelden* Sache der aJntschädigungsbehördo ist es, dann aufzuklären, in welchem Umfang der Anspruch besteht« Der Bescheid, der auf dio Anmeldung ergeht^ betrifft, 30fern sich aus ihm solbst nichts anderes ergibt, den ganzen im BWG8D geregelten Wie-dergutnachungcanoprucho Er besagt, daß der Kläger das, aber auch nicht mehr als Wiedergutmachung zu beanspruchen hat, als was in dem Bescheid ausgesprochen ist« .V Da kein selbständig goltend zu machender Anspruch auf Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit besteht, kann den Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Anmeldefrist erteilt werden«, Anmeldefristen bestehen nur für dio im Gesetz vorgesehenen anzu demeldcnden Ansprüche« Kur wenn für einen solchen Anspruch die Frist versäumt ist, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht« Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 225 Abo« 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden« Johannsen Bundeorichter Wüsten- Maaß Wilden Dr« Graf berg ist ortsabwesend und verhindert zu untorschreiben« Johannsen