Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 27. Die Betreuung und Erziehung ihres Kindes nahm sie zunächst in Anspruch, später, nach ein bis zwei Jahren sollt-*- sich die Muster der Klägerin des Enkelkindes annehmen, während sie selbst, wie sie vorträgt, ihren alten Beruf wieder aufnehmen wollte. Die Entschädigungsbehörde hat auf Grund einer Stellungnahme ihres ärztlichen Dezernenten den Antrag abgelehnt, weil das Leiden der Klägerin auf ihrer besonderen Persönlichkeitsstruktur beruhe. Das Landgericht hat ein Gutachten der Stadt- und Universitätsnervenklinik eingeholt, in dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin insgesamt auf 50 v. Auf Grund dieses Gutachtens hat das Landgericht der Klägerin ein Heilverfahren zugebilligt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. 1o Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt;, weil es auf Grund des Gutachtens der genannten Klinik zu dem Ergebnis gekommen ist, daß das Leiden der Klägerin, durch das seit 1939 ihre Erwerbsfähigkeit um 50 Vo Ho herabgesetzt worden ist, nicht wesentlich durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen mitverursacht worden ist« Nach Ansicht der Sachverständigen, denen das Berufungsgericht gefolgt ist, entfällt zwar auf Verfolgungsmaßnahmen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 bis 15 $, so daß die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt 50 v. 2. Abgesehen von der noch zu erörternden Frage, ob diese Auslegung des § 4 zu der 2, LV-BEG haltbar ist, leidet dss angefochtene Urteil an dem Mangel, daß die Gerichte es den Sachverständigen überlassen haben, zu bestimmen, welche der für die Entstehung und Entwicklung des Nervenleidens bedeutsamen Tatsachen als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen und ihre Folgen anzusehen sind. Das hat die Revision mit Recht gerügt, sie hat außerdem als Verstoß gegen § 286 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG beanstandet, daß die Gutachter und die Tatsachengerichte die von der Klägerin zur Entstehungsgeschichte ihres Leidens vorgetragenen Einzelheiten nicht erschöpfend gewürdigt haben, Zwar hat der Sachverständige die Tatsachen selbst festzustellen, die für die Erstattung des Gutachtens bedeutsam sind, wenn gerade hierbei seine Fachkenntnisse und die von ihm entwickelten Methoden eine Rolle spielen. Es erübrigt sich auch, dem Sachverständigen die für die Erstattung wesentlichen Tatsachen mitzuteilen, wenn sie aus der Aufgabe des Sachverständigen ohne weiteres hervorgähen. Zwar ist das Berufungsgericht nach dem Tatbestände des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, daß die Klägerin ihren Beruf nicht wieder ausüben durfte. Jedenfalls dürfte das Berufungsgericht die Ergebnisse des Gutachtens seiner Entscheidung nicht zu Grunde legen, wenn es bei der Beurteilung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von anderen Tatsachen ausging als die Sachverständigen. Es liegt auf der Hand, daß die von der Klägerin gewünschte Tätigkeit als Kindergärtnerin geeignet gewesen wäre, ihrem Leben nach dem Scheitern der Ehe eine neue Grundlage zu geben. Hätte also die gegen die Klägerin gerichtete Verfolgung sie nicht gehindert, das nach Lage der Sache zur Überwindung früherer Schicksalsschläge Richtige zu tun, so wäre möglicherweise das von den Sachverständigen festgestellte Leiden trotz der Anlage der Klägerin nicht manifest geworden. d) Es liegt nicht fern, anzunehmen, daß die ärztlichen Sachverständigen, wenn sie die erörterten Vorgänge und Tatsachen in den Kreis der verfolgungsbedineten Ursachen des Nervenleidens einbezogen hätten, bei der Bemessung des hierauf entfallenden Anteils der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu einem der Klägerin günstigeren Ergebnis gekommen wären. Dort wird nach der Lehre von der wesentlichen Bedingung entschieden, ob eine bestimmte Ursache im Rahmen des gesamten Ursachenablaufs so zu bewerten ist, daß sie im Vergleich zu den übrigen Ursachen als so ausschlaggebend erscheint, daß deshalb der Träger der Unfallversicherung oder die Versorgungs- DV-BEG ist es also notwendig, mit Hilfe einer Bewertung der.verfolgungsbedingten Ursachen zu bestimmen, ob diese Bedingungen im Rahmen des gesamten Ursachenablaufs von solchem Gewicht sind, daß das von ihnen mitverursachte Leiden insgesamt zu entschädigen ist. Aus diesen Gründen und um eine möglichst gleichmäßige (»esetzesanwendung zu sichern, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem, in Anlehnung an § 66 Abs.3 BEG, eine auf Gewaltmaßnahmen beruhende Ursache schon dann als wesentlich bezeichnet worden, wenn sie wenigstens zu einem Viertel zur Entstehung des Leidens beigetragen hat. Es ist richtig, daß eine Bewertung der Ursachen nach Bruchteilen des Gesamterfolges in vielen Fällen große Schwierigkeiten bereitet, sie sind aber nicht viel größer, als sie auf den genannten Rechtsgebieten hervortreten, wenn es darum geht, die neben anderen überwiegende Ursache zu finden. Diese Schwierigkeiten müssen in Kauf genommen werden, sie wiegen geringer als die Nachteile und Gefahren, die einer gleichmäßigen Anwendung des § 4 aaO drohen, wenn ohne jede Bewertungsgrenze die verfolgungsunabhängigen von den verfolgungsabhängigen Ursachen geschieden werden. Schon bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 bis 15 # durfte also das Berufungsgericht die Ansprüche der Klägerin auf Rente und Kapitalentschädigung nicht abweisen.
Nachschlagewerki ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 209 Abs. 1; ZPO §§ 102 ff; 2. DV-BEG § 4 a) Zur Frage der Feststellung der Tatsachen, von denen der ärztliche Sachverständige bei der Beurteilung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit \ • auszugehen hat«, b) Zum Begriff der wesentlichen MitVerursachung eines anlagebedingten Leidens. BGB, Urt. v. 30. Mai 1962 - IV ZR 42/62 - OLG Frankfurt/Main LG Wiesbaden Verkündet am 30o Mai 1962 Becker, Justizangesteliter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle' Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Madeleine geb. Hjfp, ), Frankreich7 Klägerin und Revisionsklagerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. K. in gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hess^chen Minister des Innern in Wiesbaden, L^|^|straße Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 27. Juni 1961 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die im Jahre 1902 in Le Havre (Frankreich) geborene Klägerin verlebte ihre Schulund Jugendjahre in Frankfurt/ Main. Als sie noch ein junges Mädchen war, wurde die Ehe ihrer Eltern geschieden. Die Klägerin blieb bei ihrer Mutter, die den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter aus den Erträgen des Familienvermögens bestritt. Die Klägerin verließ die Oberschule mit dem Zeugnis der mittleren Reife, besuchte eine einjährige Frauenschule und im Anschluß hieran 2 1/2 Jahre lang ein städtisches Kindergärtnerinnenseminar. Nach dieser Berufsausbildung -ar sie zunächst 1 Jahr in einem Kindergarten als Praktikantin tätig. Später fand sie eine Stellung als Kindergärtnerin in dem Volkshindergarten Heddernheim. Nach 2 1/2 jähriger Tätigkeit gab sie diese Stellung auf, weil sie 1926 einen Buchhändler in Essen heiratete. Die Ehe bestand nur 6 Jahre, sie wurde auf Grund des Verschuldens des Ehemannes 1934 geschieden. Die Klägerin war schon im Dezember 1932 mit ihrem damals 3 Monate alten Kinde in das Elternhaus zurückgekehrt. Die Betreuung und Erziehung ihres Kindes nahm sie zunächst in Anspruch, später, nach ein bis zwei Jahren sollt-*- sich die Muster der Klägerin des Enkelkindes annehmen, während sie selbst, wie sie vorträgt, ihren alten Beruf wieder aufnehmen wollte. Dazu kam es nicht, weil der Klägerin als Tochter einer jüdischen Mutter inzwischen die weitere Ausübung ihres Berufes durch die nationalsozialistischen Machthaber unmöglich gemacht worden war. Die gegen die Juden gerichteten Verfolgungsmaßnahmen bedrückten die Klägerin sehr, im Dezember 1938 verließ sie unter dem Eindruck der vorangegangenen Terrorwelle ihre Heimatstadt und flüchtete mit ihrem Sohne zu Verwandten ihres Vaters in _ 7 _ > die Schweiz., Nach einigen Monaten reiste sie weiter nach Le Havre, in der Hoffnung, von einem dort lebenden Onkel aufgenommen zu werden. Dieser wies sie ab. Zusammen mit einer aus Deutschland geflüchteten Jüdin lebte sie dann in sehr gedrückten Verhältnissen in der Umgebung von Paris. Dort fand sie Anschluß an Mitglieder einer evangelisch-reformierten Gemeinde, die sich der Klägerin annahmen. In diesem Kreise lernte sie einen 15 Jahre älteren evangelischen Pfarrer kennen, den sie im Dezember 1939 heiratete. Ihr Ehemann ist inzwischen in den Ruhestand versetzt worden. Nach den Angaben der Klägerin erlauben seine Ruhegehaltsbezüge nur eine ganz bescheidene Lebensführung, Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Diese Ansprüche begründet sie damit, daß sie sich durch die Verfolgung mit ihren Auswirkungen - Entwurzelung, Auswanderung, wirtschaftliche Schwierigkeiten - ein Nervenleiden zugezogen habe. Es äußere sich in Konzentrationsschwäche, Nervosität, Angstzuständen, Empfindlichkeit, und zwar in solchem Ausmaße, daß sie nicht mehr arbeitsfähig sei. Die Entschädigungsbehörde hat auf Grund einer Stellungnahme ihres ärztlichen Dezernenten den Antrag abgelehnt, weil das Leiden der Klägerin auf ihrer besonderen Persönlichkeitsstruktur beruhe. Diese Entscheidung hat die Klägerin mit der Klage angefochten und Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren verlangt. Das Landgericht hat ein Gutachten der Stadt- und Universitätsnervenklinik eingeholt, in dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin insgesamt auf 50 v. H. beziffert wird. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit als Auswirkung der Verfolgung • I während der Jahre der Unterdrückung 1933 bis 1938 haben . die Gutachter auf 10 bis 15 # geschätzt. Auf Grund dieses Gutachtens hat das Landgericht der Klägerin ein Heilverfahren zugebilligt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich in dem Termin vor dem Senat nicht vertreten lassen« EntscheidungsgrUnde; Die Revision ist begründet. 1o Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt;, weil es auf Grund des Gutachtens der genannten Klinik zu dem Ergebnis gekommen ist, daß das Leiden der Klägerin, durch das seit 1939 ihre Erwerbsfähigkeit um 50 Vo Ho herabgesetzt worden ist, nicht wesentlich durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen mitverursacht worden ist« Nach Ansicht der Sachverständigen, denen das Berufungsgericht gefolgt ist, entfällt zwar auf Verfolgungsmaßnahmen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 bis 15 $, so daß die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt 50 v. H. zu mehr als einem Viertel auf .Verfolgungsmaßnahmen zurückgeht. Trotz dieses Anteils hält das Berufungsgericht § 4 der 2. DV-BEG nicht für anwendbar. Es meint, eine derartig schematische Abwägung der Ursachen sei verfehlt, bei einer Würdigung des gesamten Lebensschicksals der Klägerin und der Bewertung der verfolgungsbedingten Faktoren seien letztere nicht als wesentliche Ursachen des anlage- und schicksalsbedingten Leidens der Klägerin anzusehen, 2. Abgesehen von der noch zu erörternden Frage, ob diese Auslegung des § 4 zu der 2, LV-BEG haltbar ist, leidet dss angefochtene Urteil an dem Mangel, daß die Gerichte es den Sachverständigen überlassen haben, zu bestimmen, welche der für die Entstehung und Entwicklung des Nervenleidens bedeutsamen Tatsachen als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen und ihre Folgen anzusehen sind. Das hat die Revision mit Recht gerügt, sie hat außerdem als Verstoß gegen § 286 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG beanstandet, daß die Gutachter und die Tatsachengerichte die von der Klägerin zur Entstehungsgeschichte ihres Leidens vorgetragenen Einzelheiten nicht erschöpfend gewürdigt haben, a) Las Landgericht hatte in dem Beweisbeschluß vom 3, November 1959 die Aufgabe der Sachverständigen festgelegt. Auf Grund einer Untersuchung der Klägerin sollten sich die Sachverständigen u. a, zu der Frage äußern, ob und in welchem Ausmaße die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch Gesundheitsschäden gemindert ist. Ferner sollte das Gutachten die Frage behandeln, mit welchem Hundertsatz eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit we.'-.r-auf» Verfolgungsmaßnahmen • zurückgeht .v i.'Wel)che\ ! . w. .*.• Tatsachen und Behauptungen der Klägerin die ärztlichen Sachverständigen bei der zuletzt genannten Frage zu Grunde zu legen hatten, hat das Gericht nicht zu erkennen gegeben, obwohl die Sach verständigen auf die richtige Abgrenzung zwischen den Verfolgungsmaßnahmen und ihren Wirkungen auf den Lebenslauf der Klägerin einerseits und den sonstigen schicksalsbedingten Belastungen der Klägerin andererseits angewiesen waren und 'für diese Abgrenzung rechtliche Gesichtspunkte im Vordergrund ■ standen. Unter diesen Umständen durften es die Tatsachengerichte nicht den Sachverständigen überlassen, zu bestimmen, welche Belastungen der Klägerin den Verfolgungs-erlebnissen zuzurechnen waren, sie durften es den Sachverständigen ferner nicht freisteilen - wie dies geschehen ist -, selbst zu entscheiden, ob die Klägerin einer unmittelbaren oder mittelbaren Verfolgung ausgesetzt gewesen war. Zwar hat der Sachverständige die Tatsachen selbst festzustellen, die für die Erstattung des Gutachtens bedeutsam sind, wenn gerade hierbei seine Fachkenntnisse und die von ihm entwickelten Methoden eine Rolle spielen. Es erübrigt sich auch, dem Sachverständigen die für die Erstattung wesentlichen Tatsachen mitzuteilen, wenn sie aus der Aufgabe des Sachverständigen ohne weiteres hervorgähen. b) Diese Voraussetzungen lagen hier aber nicht vor. Infolge der unzureichenden Umschreibung der den Sachverständigen gestellten Aufgaben ist es dazu gekommen, daß die Ärzte die weeentliche - und unmittelbar gegen die Klägerin gerichtete - Verfolgungsmaßnahme, nämlich die Unmöglichkeit, im Jahre 1934 oder 1935 die frühere Berufstätigkeit als Kindergärtnerin wieder aufzunehmen, nicht als mögliche Mitursache ihrer Krankheit gewürdigt haben. Zwar ist das Berufungsgericht nach dem Tatbestände des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, daß die Klägerin ihren Beruf nicht wieder ausüben durfte. Darin liegt zugleich, daß sie ohne Verfolgung ihren Beruf wieder aufgenommen hätte. Diese Überzeugung des Berufungsgerichts hätte aber mit den Sachverständigen erörtert v/erden müssen, sofern nicht deshalb eine Ergänzung des Gutachtens, angebracht erschien (§§ 411 Abs. 3, 412 ZPO). ■ Jedenfalls dürfte das Berufungsgericht die Ergebnisse des Gutachtens seiner Entscheidung nicht zu Grunde legen, wenn es bei der Beurteilung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von anderen Tatsachen ausging als die Sachverständigen. Es liegt auf der Hand, daß die von der Klägerin gewünschte Tätigkeit als Kindergärtnerin geeignet gewesen wäre, ihrem Leben nach dem Scheitern der Ehe eine neue Grundlage zu geben. Hätte also die gegen die Klägerin gerichtete Verfolgung sie nicht gehindert, das nach Lage der Sache zur Überwindung früherer Schicksalsschläge Richtige zu tun, so wäre möglicherweise das von den Sachverständigen festgestellte Leiden trotz der Anlage der Klägerin nicht manifest geworden. Jedenfalls hätten die Sachverständigen den Lebensweg der Klägerin und die Entwicklung ihrer Gesundheit auch unter diesem Gesichtspunkt prüfen müssen, und zwar zweckmäßigerweise, nachdem das Berufungsgericht die Beweise erhoben hatte, die die Klägerin zu dem Beweise ihrer beruflichen Pläne angeboten hatte (Bl. 2, 26, 46, 47 GA). c) Ganz abgesehen hiervon hätten die Sachverständigen und die Tatsachengerichte die besonderen Belastungen denen die Klägerin auch noch nach ihrer zweiten Heirat in Frankreich ausgesetzt war, als adäquat ursächliche Folge der Auswanderung anerkennen und bei der Gesamtwürdigung der Verfolgungswirkungen berücksichtigen müssen. In diesem Zusammenhang hätte also die Furcht der Klägerin, von den Angehörigen der deutschen Besatzungsmacht oder ihren Organen als Halbjüdin aufgespürt zu werden, gewürdigt werden müssen. Nichts anderes gilt für die bis zu dem heutigen Tage fortbestehende beengte wirtschaftliche Lage, die die Klägerin im Hinblick auf die behaglichen und sorgenfreien Verhältnisse im Elternhaus besonders belasten. Alle diese Gesichtspunkte hatte die Klägerin im Laufe des Hechtsstreits vorgetragen, es bedarf keiner besonderen Begründung, daß sie den Verfolgungswirkungen zuzurechnen sind, 4 d) Es liegt nicht fern, anzunehmen, daß die ärztlichen Sachverständigen, wenn sie die erörterten Vorgänge und Tatsachen in den Kreis der verfolgungsbedineten Ursachen des Nervenleidens einbezogen hätten, bei der Bemessung des hierauf entfallenden Anteils der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu einem der Klägerin günstigeren Ergebnis gekommen wären. Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben, 3. Rechtliche Bedenken bestehen ferner gegen die Auslegung des § 4 der 2. DV-B'EG durch das Berufungsgericht. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß der Richter nach dieser Bestimmung gehalten ist, die Bedeutung der verfolgungsabhängi^en und der verfolgungsunabhängigen Ursachen festzustellen und abzuwägen. Es genügt also nicht, auszusprechen, wie dies bei der Anwendung der Lehre von der adäquaten Verursachung ausreichen würde, ~aß eine bestimmte Ursachengruppe nach aller Erfahrung geeignet ist, die Entstehung eines Leidens herbeizuführen. Damit wäre noch nicht immer gesagt, daß diese Ursachen für die Entstehung des Leidens wesentlich sind. Um eine entsprechende Feststellung treffen zu können, ist eine Bewertung der Ursachen notwendig, wie dies in der Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung und zu dem Kriegsopferversorgungsrecht seit langem geschieht. Dort wird nach der Lehre von der wesentlichen Bedingung entschieden, ob eine bestimmte Ursache im Rahmen des gesamten Ursachenablaufs so zu bewerten ist, daß sie im Vergleich zu den übrigen Ursachen als so ausschlaggebend erscheint, daß deshalb der Träger der Unfallversicherung oder die Versorgungs- behörden zu Leistungen verpflichtet werden (vgl. Haueisen, Die Theorie der wesentlichen Bedingung - eine wichtige Ursachenlehre; JZ 61, 9 ff und die Hinweise auf Rechtsprechung und Schrifttum). Auch bei der Anwendung des § 4 der 2. DV-BEG ist es also notwendig, mit Hilfe einer Bewertung der.verfolgungsbedingten Ursachen zu bestimmen, ob diese Bedingungen im Rahmen des gesamten Ursachenablaufs von solchem Gewicht sind, daß das von ihnen mitverursachte Leiden insgesamt zu entschädigen ist. Im Interesse der Verfolgten ist dabei jedoch den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die bei einer medizinischen Bewertung bestimmter Faktoren im Rahmen eines vielschichtigen Ursachenablaufs häufig eine Rolle spielen. Aus diesen Gründen und um eine möglichst gleichmäßige (»esetzesanwendung zu sichern, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem, in Anlehnung an § 66 Abs. 3 BEG, eine auf Gewaltmaßnahmen beruhende Ursache schon dann als wesentlich bezeichnet worden, wenn sie wenigstens zu einem Viertel zur Entstehung des Leidens beigetragen hat. Es ist richtig, daß eine Bewertung der Ursachen nach Bruchteilen des Gesamterfolges in vielen Fällen große Schwierigkeiten bereitet, sie sind aber nicht viel größer, als sie auf den genannten Rechtsgebieten hervortreten, wenn es darum geht, die neben anderen überwiegende Ursache zu finden. Diese Schwierigkeiten müssen in Kauf genommen werden, sie wiegen geringer als die Nachteile und Gefahren, die einer gleichmäßigen Anwendung des § 4 aaO drohen, wenn ohne jede Bewertungsgrenze die verfolgungsunabhängigen von den verfolgungsabhängigen Ursachen geschieden werden. Diese Überlegungen liegen der Rechtsprechung des Senats zugrunde, wie sie in den RzW 1958, 196 Nr. 47; RzW 1959, 91 Nr. 47 und 1959? 318 Nr. 16 abgedruckten Entscheidungen ihren Niederschlag gefunden hat. A Schon bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 bis 15 # durfte also das Berufungsgericht die Ansprüche der Klägerin auf Rente und Kapitalentschädigung nicht abweisen. Auch aus diesem Orunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Das Berufungsgericht erhält dadurch Gelegenheit, auch die übrigen Anspruchsvoraussetzüngen zu prüfen, auf die es bei der Gewährung von Rente und Kapitalentschädigung an kommt„ Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BE(Jo Ascher Wüstenberg Maaß Dr* Loewenheim Dr. Graf