Diese Klage hat das Landgericht mit der Begründung abgewieaen, der Kläger sei nicht aus Gründen seines Glaubens, sondern um seiner polnischen Nationalität wil len verfolgt worden. Die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewieBen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Bas Oberlandesgericht hat ausgeführts Die Untätigkeit sklage sei zulässig; denn die ^ntschädigungsbehör-de habe dem Kläger, der auch Opfer von Menschenversuchen gewesen sei, lediglich deshalb keinen Bescheid erteilt, weil sie noch Anweisungen ihrer Vorgesetzten Dienststelle erwartet habe, obwohl seit Stellung des Entschädigungsantrages ein Zeitraum von fast 3 Jahren vergangen, keinerlei Aufklärung mehr versucht und die Hechtsansicht des beklagten Landes dem Kläger bekanntgegeben worden sei* in PaflHi sowie in DP-Lagern außerhalb des 1«» Januar 1947 nicht als "Wohnsitz" oder "dauernder Aufenthalt" im Sinne des § 4 Aba.x 1 BEG gälte, so hänge ein Entschädigungsanspruch des Klägers davon ab, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Hr. 1 c BEG gegeben seien, der Kläger also nach seiner Befreiung am 29p April 1945 und außerhalb der Zeit seines Aufenthalts in einem DP-Lager einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen habe. Wenn es hierfür auch nicht auf einen entsprechenden Willen, sondern auf das tatsächliche Verweilen an einem Orte aikomme, so müsse dieses doch von einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit sein. Das sei bei einem Soldaten und einem sonstigen dem militärischen Kommando unterstellten Truppenangehörigen nicht der Pall, da seine jeweilige Anwesenheit an einem Orte allein durch militärische Notwendigkeiten bestimmt werde. Das werde auch durch den Truppenvertrag vom 23- Oktober 1954 bestätigt, der sogar auf friedliche Verhältnisse abstelle und die Beendigung des Kriegszustandes voraussetze,’ was für die Besatzungszeit von 1945 bis Ende 1947 nicht gesagt werden könne. Dem Oberlandesgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es annimmt, der Kläger habe nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG im Altreichsgebiet, nämlich in Meppen und Umgebung, seinen dauernden Aufenthalt gehabt . April 1955 - IV ZR 275/54 - (LM Nr. 1 zu § 8 BEG 1953) ausgesprochen hat, ist Unter "Aufenthalt" das tatsächliche Verweilen an einem Orte zu verstehen, ohne daß die Anwesenheit eine bewußte oder gewollte zu sein braucht. Auch beim "dauernden Aufenthalt" kommt es, abweichend vom "Wohnsitz", auf das Bewußtsein, sich an einem bestimmten Orte niederzulassen, nicht an. Juni 1957 - IV ZR 107/57 -(LM Kr. 1 zu § 59 BEG 1956) hat der Senat einen Hotelaufenthalt von etwas mehr als 5 Monaten nicht als einen dauernden Aufenthalt im Sinne von § 4 BEG angesehen, weil die Umstände der Aufenthaltsnahme auf den vorübergehenden Charakter des Verweilens hinwiesen. März 1959 - IV ZR 262/58 -die Beurteilung der Frage eines dauernden Aufenthalts auf das Vorliegen von Umständen abgestellt, die darauf hinweisen, daß der Aufenthalt an einem bestimmten Orte nicht nur vorübergehend sein sollte. Juli 1959 - IV ZR 87/59 - (EzW 1959, 500 Nr. 15) hat der Senat einen vierjährigen, nur Studienzwecken dienenden Aufenthalt in Deutschland nicht als dauernden Aufenthalt im Sinne des § 4 BEG erachtet und zur Annahme eines 3. Im Falle des Klägers hat das Oberlandesge-richt nicht hinreichend gewürdigt, daß, im Gegensatz zu Fällen eines Hotel- oder Studienaufenthalts, die ihrer Natur nach das Kriterium einer in ihnen liegenden zeitlichen Begrenzung besitzen und daher von 'vornherein den Umständen nach auf einen vorübergehenden Uharalcter hinweisen, bei dem Kläger die tatsächliche und damit auch rechtliche Lage wesentlich anders war. Wie bereits das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, hatte der Kläger damals keinen Wohnsitz, weil er seinen Wohnsitz im Bezirk von dadurch aufgegeben hatte, daß er nach dem Kriege dorthin nicht zurückgekehrt war. Es ließ sich, wie bereits vom Landgericht angenommen, unmittelbar nach Kriegsende noch nicht absehen, was aus dem Kläger werden würde. Ber Auffassung des Oberlandesgerichts, die jeweilige Anwesenheit eines Soldaten oder sonstigen dem militärischen Kommando unterstehenden Truppenangehörigen an einem Orte werde allein durch militärische Notwendigkeiten bestimmt und entbehre im Feindesland der "gewissen Bauer und Hegelmäßigkeit0, ist entgegenzuhalten, daß diese militärischen Notwendigkeiten nach Abschluß der Kampfhandlungen und im Besatzungsgebiet in der Hegel einer gewissen Ständigkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Gebiet viel weniger, als während der Kampfhandlungen, entgegenstehen und der Kläger, welcher nicht Soldat war, auch keine spezifisch militärischen Aufgaben zu erfüllen hatte. Damit wurde, wie vom Landgericht zutreffend angenommen, auch der Aufenthalt des Klägers im Bezirk von Meppen, dessen effektive Dauer sich von vornherein gar nicht absehen ließ, zu einem Daueraufenthalt. Denn der ”ständigen Niederlassung” an einem bestimmten Orte, wie gemäß § 7 Abs. 1 BGB zur Wohnsitzbegründung, bedurfte es nicht; vielmehr behielt der Aufenthalt des Klägers im Bezirk von MegHfe in Jedem Falle den Charakter eines Aufenthalts im Bundesgebiet und dauerte auch rund 2 Jahre an. Aus der Regelung des später und unter veränderten Umständen abgeschlossenen Truppenvertrages sind, wie vom Landgericht im Ergebnis mit Recht angenommen, Schlüsse da-
f Verkündet am 8- Juni I960 __r, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2426 05 9 Im Hamen des Volkes In dem EntSchädigungsrechtsstreit des katholischen Geistlichen Fl in Canada, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Hechtsanwälte gegen das Land Hiedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischer Minister des Innern ■■■HB, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Maaß, Br.Loewenheim und Br.Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 8. Januar I960 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war im ^ahre 1959 Pfarrer der katholischen Kirchengemeinde in bei lBHk» Am 4» No- vember 1959 wurde er zu der Gestapo in T|^Bb vorgela- den o Port wurde er ohne Begründung verhaftet und in das Port VII eingeliefert; von dort wurde er am 10» im April 1940 in das Konzentrationslager $ und vom 14, Dezember 1940.ab in das Konzentrationslager katholische Priester polnischer Nationalität verhaftet. Als der Kläger einige Zeit nach der Verhaftung ablehnto, seinen Beruf als Priester aufzugeben und Treuhänder zu werden, wurde er mißhandelt. Als er später bei Arbeiten im Steinbruch einen Fuß brach, wurde die Verletzung nicht behandelt. In DaflBl wurde er zu Malariaversuchen mißbraucht. Am 29. April 1945 wurde er befreit» Vom Mai bis zu dem 25. Oktober 1945 war er als Priester im DP-Lager DiflHHl eingesetzt. Dann gelang es ihm durch Vermittlung seines Bruders, der als Oberleutnant in der in England aufgestellten 1. polnischen ^iviaon Dienst tat, in dieser Division als Hilfskaplan eingestellt zu werden. Deren Einheiten waren damals in der britischen Zone Bestandteil der Besatzungsarmee. Das Bezirkskommando der Besatzungstruppe, der der Kläger angehörte, lag in Meppen. Der Kläger behielt seine Stellung als Militärkaplan bis zur Auflösung der polnischen Division im September/Oktober 1947. Damals wurde er als Hilfskaplan in einem DP-Lager mit polnischen Insassen in später in eingesetzt. Von hier aus wanderte der Kläger am 16. März 1949 nach Canada aus. Der Kläger hat als überlebendes Opfer von Menschenversuchen eine Beihilfe von 3000 DM erhalten* Januar 194o nach N von dort weiter na P, am 20. Januar 1940 , später nach in LaMBl verschleppt. Zusammen mit ihm wurden andere Er hat im Jahre 1955 Entschädigung nach Bundes-recht beantragt. Das beklagte Land hat ihm am 11«, Juli 1957 mitgeteilt, die Voraussetzungen des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes seien in seinem Falle nicht festzustellen; soweit er eine Verfolgung aus Gründen der Nationalität behaupte, sei nicht das beklagte Land, sondern das Land Rheinland-Pfalz zuständig; für diesen Fall bitte es um Zustimmung zur Abgabe; andernfalls sei es gehalten, den Antrag des Klägers abzulehneno Obwohl der Kläger einen Abgabeantrag nicht gestellt, sondern a mm 22. Januar, 12. März und 6o Mai 1958 um Erlaß eines Bescheides gebeten hat, hat das beklagte Land bis zu dem Juni 1958 nicht entschieden. Der Kläger hat daraufhin am 11.Juni 1958 eine Untätigkeitsklage gegen das beklagte Land eingereicht mit dem Anträge, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Haft ent Schädigung von 9 «>750,- DM zu zahlen. Diese Klage hat das Landgericht mit der Begründung abgewieaen, der Kläger sei nicht aus Gründen seines Glaubens, sondern um seiner polnischen Nationalität wil len verfolgt worden. Die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewieBen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagt Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Da für das beklagte Land, trotz Hinweises auf die lolgen der Säumnis gemäß § 209 Abs.» 3 Satz 2 BEG in der Ladung, in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht niemand erschienen ist, ist auf die einseitige Verhandlung des Klägers zu entscheiden. Die Revision ist begründet. I. Bas Oberlandesgericht hat ausgeführts Die Untätigkeit sklage sei zulässig; denn die ^ntschädigungsbehör-de habe dem Kläger, der auch Opfer von Menschenversuchen gewesen sei, lediglich deshalb keinen Bescheid erteilt, weil sie noch Anweisungen ihrer Vorgesetzten Dienststelle erwartet habe, obwohl seit Stellung des Entschädigungsantrages ein Zeitraum von fast 3 Jahren vergangen, keinerlei Aufklärung mehr versucht und die Hechtsansicht des beklagten Landes dem Kläger bekanntgegeben worden sei* Die örtlichen voraussetZungen des § 4 BKG seien in der Person des Klägers nicht erfüllt. § 4 Abs. 1 Hr. 2 BEG entfalle, weil der Kläger am 1. Januar 1947 nicht Insasse eines DP-Lagers gewesen sei. Da er auch nicht "Vertriebener" im Sinne des § 4 BEG sei und gemäß § 4 Abs. 3 BBG sein Aufenthalt in SaflHHHBB? in PaflHi sowie in DP-Lagern außerhalb des 1«» Januar 1947 nicht als "Wohnsitz" oder "dauernder Aufenthalt" im Sinne des § 4 Aba.x 1 BEG gälte, so hänge ein Entschädigungsanspruch des Klägers davon ab, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Hr. 1 c BEG gegeben seien, der Kläger also nach seiner Befreiung am 29p April 1945 und außerhalb der Zeit seines Aufenthalts in einem DP-Lager einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen habe. Das sei nicht der Pall Der Kläger habe sich, außer in DP-Lagern, nur in der Zeit vom 25. Oktober 1945 bis zur Auflösung der 1. polnischen Livision im Qktober/November 1947 im Gebiet von Mep|^, also im Bundesgebiet, aufgehalten. Durch diesen Aufenthalt in der damaligen britischen Zone habe er keinen ’’Wohnsitz” in Me0B oder einem anderen Ort im Gebiet von Me(^|P begründet. Er habe nicht in einer Privatwohnung gewohnt, sich nicht polizeilich gemeldet und dieses Gebiet auch nicht zu dem Mittelpunkt seiner Xebensinteressen machen wollen. Ebensowenig habe er als Angehöriger der Besatzungsarmee einen "dauernden Aufenthalt" im Gebiet von Me^ genommen. Wenn es hierfür auch nicht auf einen entsprechenden Willen, sondern auf das tatsächliche Verweilen an einem Orte aikomme, so müsse dieses doch von einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit sein. Das sei bei einem Soldaten und einem sonstigen dem militärischen Kommando unterstellten Truppenangehörigen nicht der Pall, da seine jeweilige Anwesenheit an einem Orte allein durch militärische Notwendigkeiten bestimmt werde. Der Aufenthalt des Besatzungssoldaten in Feindesland sei seiner Natur nach vorübergehend und außergewöhnlich. Das werde auch durch den Truppenvertrag vom 23- Oktober 1954 bestätigt, der sogar auf friedliche Verhältnisse abstelle und die Beendigung des Kriegszustandes voraussetze,’ was für die Besatzungszeit von 1945 bis Ende 1947 nicht gesagt werden könne. AuCh§ 8 BErgG, der an sich Anwendung finden könne, stelle den Kläger nicht besser. Ob der Kläger, dem sonach ein Anspruch wegen Scha- ’ / dens an Freiheit nicht zustehe, allein oder gleichzeitig auch aus Gründen seiner Nationalität ver-. folgt worden sei, könne dahinstehen, da in einem solchen Falle eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit nicht vorgesehen, überdies insoweit das beklagte Land auch nicht zuständig und passiv legitimiert sei. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis begründet. Dem Oberlandesgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es annimmt, der Kläger habe nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG im Altreichsgebiet, nämlich in Meppen und Umgebung, seinen dauernden Aufenthalt gehabt . 1. Wie der Senat im Urteil vom 20. April 1955 - IV ZR 275/54 - (LM Nr. 1 zu § 8 BEG 1953) ausgesprochen hat, ist Unter "Aufenthalt" das tatsächliche Verweilen an einem Orte zu verstehen, ohne daß die Anwesenheit eine bewußte oder gewollte zu sein braucht. Auch beim "dauernden Aufenthalt" kommt es, abweichend vom "Wohnsitz", auf das Bewußtsein, sich an einem bestimmten Orte niederzulassen, nicht an. Er setzt als Abgrenzung gegenüber dem "Aufenthalt" als solchen voraus, daß jemand für eine gewisse Bauer und Regelmäßigkeit tatsächlich an einem bestimmten Orte verweilt. Ber Unterschied zwischen dem "Aufenthalt" und dem "dauernden Aufenthalt" liegt also nicht in der Willensrichtung, sondern in objektiven Umständen, insbesondere in der Lauer des Aufenthalts. Von diesen Grundsätzen ist der Senat auch in seiner späteren Rechtsprechung nicht abgegangen, obwohl er im Urteil vom 5. Juli 1957 - IV ZR 70/57 - (LM Nr.4 zu § 4 BE& 1956) nach der durch § 4 Abs. 3 BEG erfolgten Klarstellung, im Gegensatz zu seiner früheren Rechtsprechung, auch den § 6 BErgG dahin ausgelegt hat, der Zwangsaufenthalt in einem Konzentrationslager oder der Aufenthalt in einem DP-Lager sei kein (Wohnsitz oder) dauernder Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung. 2. Wie die Rechtsprechung des Senats weiter ergibt, kann sich im einzelnen je nach der Eigenart des Falles eine tatsächlich und rechtlich verschiedene Situation ergeben. Im Urteil vom 29. Juni 1957 - IV ZR 107/57 -(LM Kr. 1 zu § 59 BEG 1956) hat der Senat einen Hotelaufenthalt von etwas mehr als 5 Monaten nicht als einen dauernden Aufenthalt im Sinne von § 4 BEG angesehen, weil die Umstände der Aufenthaltsnahme auf den vorübergehenden Charakter des Verweilens hinwiesen. Ebenso hat der Senat in seiner zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 BErgG ergangenen Entscheidung vom 11. März 1959 - IV ZR 262/58 -die Beurteilung der Frage eines dauernden Aufenthalts auf das Vorliegen von Umständen abgestellt, die darauf hinweisen, daß der Aufenthalt an einem bestimmten Orte nicht nur vorübergehend sein sollte. Ler Senat hat hier dargelegt, daß sich aus dieser Regel bestimmte, starre Grenzen nicht ergeben, es vielmehr auf die Würdigung aller Umstände snkommt. In der Entscheidung vom 8. Juli 1959 - IV ZR 87/59 - (EzW 1959, 500 Nr. 15) hat der Senat einen vierjährigen, nur Studienzwecken dienenden Aufenthalt in Deutschland nicht als dauernden Aufenthalt im Sinne des § 4 BEG erachtet und zur Annahme eines (Wohnsitzes oder) dauernden Aufenthalts die Feststellung gefordert, daß der Studierende nachhaltigere Beziehungen zu Leutschland angeknüpft hatte. 3. Im Falle des Klägers hat das Oberlandesge-richt nicht hinreichend gewürdigt, daß, im Gegensatz zu Fällen eines Hotel- oder Studienaufenthalts, die ihrer Natur nach das Kriterium einer in ihnen liegenden zeitlichen Begrenzung besitzen und daher von 'vornherein den Umständen nach auf einen vorübergehenden Uharalcter hinweisen, bei dem Kläger die tatsächliche und damit auch rechtliche Lage wesentlich anders war. Wie bereits das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, hatte der Kläger damals keinen Wohnsitz, weil er seinen Wohnsitz im Bezirk von dadurch aufgegeben hatte, daß er nach dem Kriege dorthin nicht zurückgekehrt war. Sein Aufenthalt in Westdeutschland war nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts zunächst von ungewisser Bauer. Es ließ sich, wie bereits vom Landgericht angenommen, unmittelbar nach Kriegsende noch nicht absehen, was aus dem Kläger werden würde. Fest stand lediglich,daß er nicht nach Polen zurückkehren würde. Mit seiner Anstellung als Hilfskaplan kam aber, wie ebenfalls mit dem Landgericht zu bejahen.ist, ein gewisses Moment der Bauer in sein Hiersein, weil die Gruppe keine eigentliche Heimat hatte und infolgedessen als ständige Besatzungstruppe bis zu ihrer Auflösung fungierte. Ber Auffassung des Oberlandesgerichts, die jeweilige Anwesenheit eines Soldaten oder sonstigen dem militärischen Kommando unterstehenden Truppenangehörigen an einem Orte werde allein durch militärische Notwendigkeiten bestimmt und entbehre im Feindesland der "gewissen Bauer und Hegelmäßigkeit0, ist entgegenzuhalten, daß diese militärischen Notwendigkeiten nach Abschluß der Kampfhandlungen und im Besatzungsgebiet in der Hegel einer gewissen Ständigkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Gebiet viel weniger, als während der Kampfhandlungen, entgegenstehen und der Kläger, welcher nicht Soldat war, auch keine spezifisch militärischen Aufgaben zu erfüllen hatte. Er unterstand dabei nicht einmal in erster Linie der britischen Besatzungsmacht, sondern als Priester,der in der CuMV Diözese geweiht war, der Curia Episcopalis pro Polonis in Germania als seiner Vorgesetzten geistlichen Behörde. Von dieser war er beauftragt, seine vielfach in Lagern befindlichen Landsleute seelsorgerisch zu betreuen. Er befand sich demgemäß stets da, wo diese Aufgabe seine Anwesenheit erforderte, und zwar bis zu dem von vornherein ungewissen Zeitpunkt, in dem seine Vorgesetzte geistliche Behörde ihn von seiner seelsorgerischen Aufgabe entband und dadurch zur Auswanderung nach Canada in die Lage versetzte. Damit wurde, wie vom Landgericht zutreffend angenommen, auch der Aufenthalt des Klägers im Bezirk von Meppen, dessen effektive Dauer sich von vornherein gar nicht absehen ließ, zu einem Daueraufenthalt. Dem steht, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht im Wege, daß die Tätigkeit des Klägers zu gelegentlichem Ortswechsel im Raum von Megpi führte. Denn der ”ständigen Niederlassung” an einem bestimmten Orte, wie gemäß § 7 Abs. 1 BGB zur Wohnsitzbegründung, bedurfte es nicht; vielmehr behielt der Aufenthalt des Klägers im Bezirk von MegHfe in Jedem Falle den Charakter eines Aufenthalts im Bundesgebiet und dauerte auch rund 2 Jahre an. (Vgl. Urteile vom 10. Juli 1957 - IV ZR 149/57 und 150/57 vom 7. Mai 1956 - IV ZR 6/58 nicht veröffentlicht). Aus der Regelung des später und unter veränderten Umständen abgeschlossenen Truppenvertrages sind, wie vom Landgericht im Ergebnis mit Recht angenommen, Schlüsse da- 10 - rauf, ob der Kläger 10 Jahre vorher im Raum von Mef seinen "dauernden Aufenthalt" genommen hatte, nicht zu ziehen» III. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Ascher Rastee Maaß Br.Loewenheim Br.Graf