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BGH

Gericht: BGH

Oktober 1950 geendet, durch den der Kläger und seine Ehefrau gegen Verzicht auf die Eückerstattung, nachdem der seinerzeit empfangene Kaufpreis 25.100,- EM betragen hatte, noch eine zusätzliche Zahlung von 8.000,- PM erhielten. Pas Landgericht hat dem Kläger bezüglich der - nach seinen Feststellungen aus dem Erlös des vorgenannten Grundstücks gezahlten - PEGO-Abgabe 140,- PM, das Oberlandesgericht auch die restlichen 140,- PM zugesprochen. bindung mit der vom Senat beigezogenen Urschrift des Berufungsurteils haben bei der Beratung und Entscheidung nur diese drei Richter, welche auch der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung beigewohnt hatten, mitgewirkt und das Urteil alsdann auch unterschrieben. Hat jedoch der Verfolgte die Sonderabgabe ganz oder teilweise aus dem Erlös eines Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes entrichtet und ist er nach den Rechtsvorschriften Uber die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände zur R^ekgewahr des Kaufpreises oder zur Abtretung des Wiedergutmachungsanspruchs wegen des nicht erlangten oder des nicht in seine freie Verfügung gelangten Kaufpreises verpflichteti so wird gemäß § 60 Abs, 2 Satz 1 BE Gr der Anspruch nach § 59 BEG insoweit nur im Verhältnis 10 : 1 in Deutsche Mark ^ungerechnet. Gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 REGAmZ hat der Berechtigte dem Rückerstattungs-pflichtigen gegen Rückerstattung des entzogenen Vermögensgegenstandes das erhaltene Entgelt, wenn möglich in Hatur, herauszugeben. Das Entgelt erhöht sich nach Satz 2 aaO um den Betrag der vor der Entziehung, bestehenden und seither getilgten Belastungen des entzogenen Vermögensgegenstandes, soweit an deren Stelle nicht andere bestehenbleibende Belastungen getreten sind oder die getilgte Belastung nicht selbst auf Grund einer Entziehung im Sinne des Rückerstattungsgesetzes der amerikanischen Zone entstanden ist. Die Vorschrift des § 60 Abs« 2 BEG regelt jedoch nicht den praktisch häufigen Fall, daß das Rückerstattungsverfahren mit einem Vergleich endigt, demzufolge das der Rückerstattung unterliegende Vermogensobjekt dem Rückerstattungspflichtigen verbleibt und der Rechtsverlust des Rückerstattungsberechtigten durch eine Geldleistung ausgeglichen wird« Wie der Senat in seinem - zur Veröffentlichung bestimmten - Urteil vom 28. März 1950 - IV ZR 323/57 - ausgesprochen hat, ist der den §§ 9 Abs« 1, 60 Abs. 2 BEG innewohnende Grundgedanke, es solle keine Entschädigung für einen bereits ausgeglichenen Schaden geleistet werden, auch bei derartigen Vergleichen zu berücksichtigen; dabei ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Vergleich sich als ein Abfindungs- oder Rachzahlungsvergleich darstellt (vgl. Folgt man diesen Erwägungen, so erscheinen allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts bedenklich, welche dahin gehein Entspreche die Vergleichsleistung dem Grundstückswert, so sei der Verfolgte durch den Vergleich wirtschaftlich so gestellt, wie er vor der Entziehung gestanden habe. Der Vergleich, der im Verfahren über die Rückerstattung eines Gegenstandes geschlossen sei, aus dessen Verkaufserlös Sonderabgaben entrichtet Heien, mache den wegen dieser SonderAbgaben bestehenden Entschädigungsanspruch nicht ohne weiteres hinfällig und führe auch nicht stets dazu, daß dieser* Anspruch nur im Verhältnis 10 $ 1 HO,- DM an ihn durch das Berufungsgericht--, ist durch die auf der für das Revisionsgericht bindenden tat-.-sächlichen Feststellung gerechtfertigt, trotz des Rückerstattungsvergleichs sei noch ein Schaden des Klägers bestehen geblieben; dem heutigen Verkehrswert des fraglichen Grundstücks von mindestens 25* 100,- DM stehe die VergleichsZahlung von nur 8«0Q0,- DM gegenüber« Diese Feststellung bekämpft die Revision lediglich mit der auf § 286 ZPO gestützten Rüge, die Zahlung der 8«OOO,- DM stelle, wie das Berufungsgericht bei lückenloser Würdigung des Vergleiches vom 4. Diese Rüge ist nicht begründet« Denn es kommt, wie bereits betont, lediglich darauf an, wieviel der Verfolgte durch den Vergleich erhalten hat und ob danach noch ein Schaden für ihn zurückgeblieben ist; dagegen ist es nicht wesentlich, was'die Parteien mit dem Abschlüsse des Vergleichs beabsichtigt haben. Selbst wenn der im Verhältnis 10 s 1 umgestellte Kaufpreis von 25-100,- HM mit 2«510,- DM zu Basten des Klägers alslest/ön in die Schadensrechnung eingestellt wird, ist der Schaden des Klägers durch den an ihn bezahlten Betrag vbu.

Zitierte Normen: § 192 GVG § 59 BEG § 286 ZPO
BEGvergleichenKlägerverfolgtSonderabgabenSchaden

Volltext der Entscheidung

IT ZR .42/58
Verkühdet
 am 11o Juli 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2458 053
Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13,
Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof in
 gegen
den Kaufmann Leopold H NÄUSA
in Bj
 ve •.,
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mühd-liehe Verhandlung am 9* Juli 1958 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wttstenberg, Wilden und Br. Loewenheim.
für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/i&ain vom 8. November 1957 wird zurückge-wiesen*
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt das beklagte Land,
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Per Kläger ist Jude; er lebte bis zu seiner durch den Nationalsozialismus bedingten Auswanderung in Erankfurt/Main. Anfang 1954 machte er Entschädigungsansprüche wegen entrichteter Sonderabgaben geltend, u.a. wegen geleisteter PEGO-Abgabe in Höhe von 1.400,- EM. Am 19» Oktober 1954 teilte die Entschädigungsbehörde dem Kläger mit, für diese Sonderabgaben werde voraussichtlich keine Entschädigung gewährt werden können, da sie aus dem Erlös von Grundstücken, für die der Kläger bereits nach dem Hückerstattungsgesetz Wiedergutmachung erlangt habe, entrichtet worden seien. Paraufhin machte der Kläger unterm Io«, November 1954 Gegenvorstellungen geltend und erhob alsdann mit
 Schriftsatz vom 20. Oktober 1955 die Untätigkeitsklage u.a«, auf
<
Zahlung von 280,- EM wegen gezahlter PEGO-Abgabe. Purch Bescheid vom 18o November 1955 lehnte die Entschädigungsbehörde die Ansprüche auch wegen der PEGO-Abgabe ab, weil die Abgabe aus dem Erlös des Grundstücks Frankfurt/Main, Im Prüfling 9? entrichtet worden sei. Pas Verfahren wegen Eückerstattung dieses Grundstücks hatte mit einem Vergleich vom 4. Oktober 1950 geendet, durch den der Kläger und seine Ehefrau gegen Verzicht auf die Eückerstattung, nachdem der seinerzeit empfangene Kaufpreis 25.100,- EM betragen hatte, noch eine zusätzliche Zahlung von 8.000,- PM erhielten.
Pas Landgericht hat dem Kläger bezüglich der - nach seinen Feststellungen aus dem Erlös des vorgenannten Grundstücks gezahlten - PEGO-Abgabe 140,- PM, das Oberlandesgericht auch die restlichen 140,- PM zugesprochen. Mit der vom .Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen auf Verweigerung dieser zweiten 14Ö,r PM gerichteten Antrag weiter. Per Kläger hat in seiner Eevisionserwiderung um Zurückweisung der Eevision gebeten. Beide Parteien haben sieh mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
 
Ent s che i dungs gründe.?
I«
Gemäß § 209 Abs. 3 Satz 2 HEG kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
II.
Eie auf die §§ 192 Abs. 1 GVG, 309, 315 Abs, 1 Satz 1 ZPO gestützte Verfahrensmäßige Edge ist nicht begründet, Eenn nach der dienstlichen Äußerung des Senatspräsidenteh Br,.Cal-velli-Adorno und der Oberlandesgerichtsräte v,	gen,
 Eflfc und Er. Z^BHI in	vom	3.	Juni	1958	in	Ver-
bindung mit der vom Senat beigezogenen Urschrift des Berufungsurteils haben bei der Beratung und Entscheidung nur diese drei Richter, welche auch der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung beigewohnt hatten, mitgewirkt und das Urteil alsdann auch unterschrieben.
III,
Auch in der Sache selbst hält das angefochtene Urteil den Angriffen der Revision stand.
1, Gemäß § 59 BEG hat ein Verfolgter Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Sonderabgaben, die ihm aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG auferlegt worden sind; als Sonderabgaben gelten auch die Abgaben an die Beutsehe Golddiskontbank zur Erlangung einer Ausfuhrgenehmigung, wenn der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG zur Auswan*? derung genötigt gewesen ist* Hach § 11 Abs. '1 BEG-werden Geldansprüche für die Zeit vor der Währungsumstellung in Reichsmark berechnet und grundsätzlich im Verhältnis 10 s 2 in
 
Deutsche Mark umgerechnet. Hat jedoch der Verfolgte die Sonderabgabe ganz oder teilweise aus dem Erlös eines Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes entrichtet und ist er nach den Rechtsvorschriften Uber die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände zur R^ekgewahr des Kaufpreises oder zur Abtretung des Wiedergutmachungsanspruchs wegen des nicht erlangten oder des nicht in seine freie Verfügung gelangten Kaufpreises verpflichteti so wird gemäß § 60 Abs, 2 Satz 1 BE Gr der Anspruch nach § 59 BEG insoweit nur im Verhältnis 10 : 1 in Deutsche Mark ^ungerechnet. Hach § 60 Abs, 2 Satz 2 BEG besteht dieser Anspruch überhaupt nicht, wenn der Verfolgte den der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstand zurückerhalten hat oder zurückerhält, aber weder den Kaufpreis zurückgewährt noch.den Wiedergutmachungsanspruch wegen des nicht erlangten oder.des nicht in seine freie Verfügung gelangten Kaufpreises abgetreten hat. Gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 REGAmZ hat der Berechtigte dem Rückerstattungs-pflichtigen gegen Rückerstattung des entzogenen Vermögensgegenstandes das erhaltene Entgelt, wenn möglich in Hatur, herauszugeben. Das Entgelt erhöht sich nach Satz 2 aaO um den Betrag der vor der Entziehung, bestehenden und seither getilgten Belastungen des entzogenen Vermögensgegenstandes, soweit an deren Stelle nicht andere bestehenbleibende Belastungen getreten sind oder die getilgte Belastung nicht selbst auf Grund einer Entziehung im Sinne des Rückerstattungsgesetzes der amerikanischen Zone entstanden ist. Hat der Berechtigte dagegen bei der Entziehung ganz öder teilweise aus den Gründen des
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Art. 1 REGAmZ nie^t die freie Verfügung über die Gegenleistung des Erwerbers erlangt, so vermindert sich gemäß Art, 44 Abs. 3 Satz 1 REGAmZ das Entgelt um.diesen Betrag. Hach Satz 2 aaO hat der Berechtigte einen ihm etwa zustehepden Wiedergutmachungsanspruch dem Rückerstattungspflichtigen abzutreten.

Die Vorschrift des § 60 Abs« 2 BEG regelt jedoch nicht den praktisch häufigen Fall, daß das Rückerstattungsverfahren mit einem Vergleich endigt, demzufolge das der Rückerstattung unterliegende Vermogensobjekt dem Rückerstattungspflichtigen verbleibt und der Rechtsverlust des Rückerstattungsberechtigten durch eine Geldleistung ausgeglichen wird« Wie der Senat in seinem - zur Veröffentlichung bestimmten - Urteil vom 28.
März 1950 - IV ZR 323/57 - ausgesprochen hat, ist der den §§ 9 Abs« 1, 60 Abs. 2 BEG innewohnende Grundgedanke, es solle keine Entschädigung für einen bereits ausgeglichenen Schaden geleistet werden, auch bei derartigen Vergleichen zu berücksichtigen; dabei ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Vergleich sich als ein Abfindungs- oder Rachzahlungsvergleich darstellt (vgl. auch Urteil vom 6. November 4957 - IV ZR 173/57 KJW RzW 1958, 75 Nr. 33).
Folgt man diesen Erwägungen, so erscheinen allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts bedenklich, welche dahin gehein Entspreche die Vergleichsleistung dem Grundstückswert, so sei der Verfolgte durch den Vergleich wirtschaftlich so gestellt, wie er vor der Entziehung gestanden habe. Er habe das entzogene Objekt zwar nicht zurückbekommen, aber in Gestalt der Vergbichsleistung des Verpflichteten ein wirtschaftliches Äquivalent erhalten. In einem solchen Falle trete die Zahlung der Sonderabgabe als Schadensfaktor nicht mehr, in Erscheinung« Deshalb bestehe in entsprechender Anwendung des § 60 Abs« 2 BEG kein Entschädigungsanspruch. Demgegenüber hält der Senat an seinen Ausführungen in dem oben genannten Urteil vom 28,
März 1958 fest, welche folgendes besagen? Der Vergleich, der im Verfahren über die Rückerstattung eines Gegenstandes geschlossen sei, aus dessen Verkaufserlös Sonderabgaben entrichtet Heien, mache den wegen dieser SonderAbgaben bestehenden Entschädigungsanspruch nicht ohne weiteres hinfällig und führe auch nicht stets dazu, daß dieser* Anspruch nur im Verhältnis 10 $ 1
in Deutsche Mark umzurechnen sei* Vielmehr müsse, wenn der Verfolgte durch den Vergleich wirtschaftlich so gestellt werde, wie es dem § 60 Abs» 2 Satz 1 BEG entspreche, der Entschädigungsanspruch nach dieser Vorschrift berechnet werden* Habe der Vergleich darüber hinaus auch die Minderung oder Beseitigung des Schadens einbezogen, den der Verfolgte durch die Zahlung der Sonderabgab.en aus dem Verkaufserlös erlitten habe, so entfalle nach der Regel des § 60 Abs. 2 Satz 2 BEO der Entschädigungsanspruch ganz* Sei umgekehrt der Vergleich aber so gestaltet, daß er den durch die Entrichtung der Sonderabgaben entstandenen Schaden weder beseitige noch auch nur mindere - also, wie«’der Senat jetzt hinzufügt, insbesondere dann, wenn der Berechtigte durch den Vergleich, unabhängig von der ' Rückgewähr oder Hichtrückgewähr des Kaufpreises bezw* Abtretung oder Hiehtabtretung des entsprechenden Wiedergutmachungsanspruchs, von dem RUckerstattungsverpflichteten nicht einmal den vollen Gegenwert des entzogenen Vermögensgegenstandes gutgebracht erhält -, so lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs*2 Satz 1 oder 2 BEG nicht vor; der Entschädigungsanspruch gemäß § 59 BIG werde von einem solchen Vergleich nicht berührt und sei nach § 11 Abs* 1 BEG im Verhältnis 10 : 2 in Deutsche Mark umzurechnen„
Auf diesen Erwägungen des Berufungsgerichts beruht aber das Berufungsurteil im Ergebnis nicht. Denn die Zubilligung einer Umrechnung des Entschädigungsanspruchs des Klägers wegen der DEGO-Abgabe im Verhältnis 1ö % 2 und damit die Zuerkennung weiterer. HO,- DM an ihn durch das Berufungsgericht--, ist durch die auf der für das Revisionsgericht bindenden tat-.-sächlichen Feststellung gerechtfertigt, trotz des Rückerstattungsvergleichs sei noch ein Schaden des Klägers bestehen geblieben; dem heutigen Verkehrswert des fraglichen Grundstücks von mindestens 25* 100,- DM stehe die VergleichsZahlung von nur
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8«0Q0,- DM gegenüber« Diese Feststellung bekämpft die Revision lediglich mit der auf § 286 ZPO gestützten Rüge, die Zahlung der 8«OOO,- DM stelle, wie das Berufungsgericht bei lückenloser Würdigung des Vergleiches vom 4. Oktober 1950 habe erkennen müssen, nicht die einzige Vergleichsleistung des Rücker stattungspflichtigen dar, die Parteien des Vergleichs hätten vielmehr außerdem auch die ursprüngliche Kaufpreiszahlung von 25-100,- RM mitverrechnet und in der Oesamtleistung des Rückerstattungspflichtigen ein volles wirtschaftliches Äquivalent für das fragliche Grundstück erblickt. Diese Rüge ist nicht begründet« Denn es kommt, wie bereits betont, lediglich darauf an, wieviel der Verfolgte durch den Vergleich erhalten hat und ob danach noch ein Schaden für ihn zurückgeblieben ist; dagegen ist es nicht wesentlich, was'die Parteien mit dem Abschlüsse des Vergleichs beabsichtigt haben. Selbst wenn der im Verhältnis 10 s 1 umgestellte Kaufpreis von 25-100,- HM mit 2«510,- DM zu Basten des Klägers alslest/ön in die Schadensrechnung eingestellt wird, ist der Schaden des Klägers durch den an ihn bezahlten Betrag vbu.	DM • nicht:'« .j. ‘j;V ui. vi.t
ausgeglichen. Es bliebe dann immer noch ein solcher von etwa 15-000?- DM bestehen«
2o Eines Eingehens auf die weiteren Rügen der Revision bedarf es nicht. Insoweit hält der Senat an seiner obigen Rechtsprechung fest«
IV 0
Aus diesen Gründen war das angefochtene Urteil, jedenfalls in seinem Ergebnis, zu bestätigen und die Revision des
 beklagten Landes zurückzuweisen*
Lie Kostenentscheidung 1 beruht'. auf §§ 209 Abs, 1 9 225 Abs. 1 BEG? 97 Abs. 1 ZPO,
Baske
. Wüstenberg
 Ascher
Wilden
 Lr o Loewenheim