Januar 1954 an Verkündungs Statt bekannt gemachte Urteil des Landgerichts München II wird insoweit geändert, als durch diese Urteile die Klage wegen des den Betrag von 34»984,66 BM nebst 5 # Zinsen seit dem 17- März 1950 übersteigenden Anspruchs der Klägerin abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. März 1950 verstorbenen Erblassers Josef MflfB und seiner am 12» Februar 1945 verstorbenen Ehefrau Maria MflHBl Die Beklagten sind Söhne des Erblassers« Der Erblasser hatte außerdem noch vier Töchter und einen 1947 verstoi'benen Sohn, der von seiner Witwe und seinen drei Kindern beerbt wor-den ist» Der Erblasser war früher Inhaber der Firma wJosef Ton- und Sägewerk in DflHMHHP.» Durch Gesellschaftsvertrag vom 19» Oktober 1935 gründeten die Eltern der Parteien mit ihren Söhnen eine OHG, in die der Vater das Unternehmen unter Zugrundelegung der Bilanz für den 31« Dezember 1934, die auch Kapitalkonten für die Söhne aufwies, einbrachte. Weiter bestimmte der Gesellschaftsvertrag, daß beim Ausscheiden eines Gesellschafters die Auseinandersetzung auf Grund seines Einlagekapitals ohne Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und des Firmenwerts erfolgt. Die Söhne erhielten zusammen einen Betrag von 90 000 HM« von dem entsprechend der Weisung ihrer Eltern am 80< Geburtstag des Vaters 30 000 HM zugunsten einer Unterstüt z zungskasse für die Angehörigen der Firma zu zahlen waren und auch gezahlt sind« Am gleichen Tage schlossen die Eltern mit ihren Söhnen einen Ehe- und Erbvertrag« Sie bstimmten darin« daß die allgemeine Gütergemeinschaft nach dem Tode des Erstversterbenden nicht fortgesetzt werden solle. Sie gaben ferner an, daß ihre Töchter bereits namhafte Beträge empfangen hätten, die zusammen mit den anläßlich ihres, der Eltern, Ausscheidens aus der OHG gezahlten Beträgen und. tera ihren Töchtern mit, daß sie von ihrem Ausscheidungsguthaben einen Teilbetrag an sie abgetreten und ihnen außerdem letztwillig je ein Vermächtnis zugewandt hätten« In dem Schreiben heißt es sodann: ”Wir bestimmen ferner, daß alles, was unsere Töchter auf Grund unseres Ausscheidungsvertrages erhalten oder auch künftighin etwa von uns noch anderweitig erhalten werden, sie sich auf den Erb- und Pflichtteil anrechnen lassen müssen» c) den Wert des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von DflHpBd (p Bl flHi, das die Eltern bei ihrem Ausscheiden aus der OHG dieser aufgelassen haben, e) erhebliche Werte, die die Söhne dadurch erlangt hätten, daß sie durch die Gründung der OHG und das spätere Ausscheiden der Eltern das ganze elterliche Unternehmen erhalten hätten* Denn die Söhne hätten ein Guthaben in dieser Höhe gehabt* Sie hätten jahrelang in dem Unternehmen mitgearbeitet und seien als Entgelt für ihre Mitarbeit an dem Gewinn beteiligt gewesen. Eine unentgeltliche Zuwendung sei der Betrag von 72 960 RM, der den Söhnen bei dem Ausscheiden der Eltern aus der Gesellschaft gutgebracht worden sei» Es könne aber dahingestellt bleiben, ob diese Zuwendung noch als Ausstattung im Sinne des § 1624 BGB amzusehen sei. Aus Ziff V des Ehe- und Erbvertrages ergebe sich, daß der Erblasser einen Ausgleich dieses Betrages nicht gewollt habe. Den Betrag von 30 000 RM, den die Söhne entsprechend der Weisung ihres Vaters an die Unterstützungskasse der Firma gezahlt haben, hat das Berufungsgericht gleichfalls nicht .als unentgeltliche Zuwendung angesehen* Schließlich hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Erblasser seinen Söhnen auch die in dem Unternehmen vorhandenen stillen Reserven und den Geschäftswert nicht unentgeltlich zugewandt habe. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände könne darin» daß das Geschäft zu dem Buchwert eingebracht sei und daß beim Ausscheiden eines Gesellschafters die Auseinandersetzung auf Grund seines Einlagekapitals ohne Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und des Pirmenwerts zu erfolgen habe, keine Zuwendung eines Sondervorteils im Sinne einer Ausstattung oder .Schenkung erblickt werden. Als Ausstattung sei sie gleichfalls nicht auszugleichen, da.der Erblasser eine Ausgleichung durch seinen stillschweigend erklärten Willen ausgeschlossen habe, Pas Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die Töchter vor dem Tode der Mutter ausgleichspflichtige Zuwendungen im Gesamtbeträge von 338 500 RM und später im Gesamtbeträge von 50 000 RM erhalten hätten» Auch diese letzteren, im Jahre 1945 gezahlten Beträge seien nach den Bestimmungen des Erbvei'trags auszugleichen und auf einen etwaigen Pflichtteilsanspruch anzurechnen. Soweit die Zuwendungen an die Kinder vor dem Tode der Mutter gemacht worden seien, seien sie nur mit der Hälfte ihres Wertes auszusetzen, da nach §§ 2054, 2231 BGB Zuwendungen aus dem Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft als von jedem Ehegatten zur Hälfte gemacht gelten» Bei der Berechnung des Anspruchs der Klägerin seien die in Reichsmark gemachten Zuwendungen mit ihrem vollen Betrag in Deutscher Mark auszusetzen. Das folge aus dem entsprechend anzuwendenden § 2 WährG und § 18 Abs 1 Hr. 3 UmstG- Ein anderes AnrechnungsVerhältnis könne nach § 242 BGB nur in Betracht kommen, wenn dargetan sei, daß die Anrechnung im Verhältnis 1 % 1 mit Treu und Glauben nicht vereinbar sei, Darauf sei die Klägerin schon in der Begründung des erstinstanzlichen Urteils hingewiesen worden. Das Berufungsgericht hat die in dem Erbvertrag enthaltene Verfallklausel, ohne damit gegen Verfahrensnormen oder gesetzliche Auslegungsregeln zu verstoßen, dahin ausgelegt, daß die Töchter nach dem Willen des Erblassers durch die ihnen ausgesetzten Vermächtnisse abgefunden sein sollten. Diese Bestimmung hat nur einen Sinn, wenn der Erblasser angenommen hat, der Wert des den Töchtern zugewandten Vermächtnisses sei größer als der Wert des ihnen noch zustehenden Pflichtteils und etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche. Wenn aber der Erblasser einer Tochter für den Pall, daß sie neben ihrem Vermächtnis noch etwas auf ihren Pflichtteil zu fordern hätte, durch die Verwirkungsklausel praktisch überhaupt nicht treffen konnte, kann sie sinnvoll nur die Bedeutung haben, daß der Erblasser damit jeden Streit unter seinen Kindern über ihr Pflichtteilsrecht ausschließen wollte. 2) Abgesehen davon ist diese Präge auch für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, da die Klägerin sich nach' den rechtlich fehlerfrei getroffenen PestStellungen des Berufungsgerichts den Betrag von 10 000 RH, den sie im Jahre 1945 erhalten hat, auf das Vermächtnis anrechnen lassen müßte, so daß ihr ohnehin ein Vermächt-nisanspruch nicht mehr zustünde. Dem Berufungsgericht ist entgegen der Ansicht der Revision darin zu folgen, daß die in Reichsmark gewährten Vorempfänge mit ihrem vollen Nennwert als DM-Beträge auszugleichen und anzurechnen sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein anderes Anrechnungsverhältnis, wie es das Berufungsgericht ausgeführt hat, nach § 242 BGB möglich ist oder ob dies nur der Pall ist, wenn es auf Grund einer notfalls ergänzenden Testamentsauslegung geboten ist. gion geht mit ihren hiergegen gerichteten Angriffen von einer unzutreffenden Auslegung des Erbvertrages aus« Sie läßt außer acht, daß die Erblasser erkennbar annahmen, den Töchtern stünde ein Recht auf den Pflichtteil, der größer sei als das ihnen zugewandte Vermächtnis, mit Rücksicht auf ihre Vorempfänge überhaupt nicht zu« Die Feststellung des Berufungsgerichts, eine Ausstattung für die Söhne könne nicht darin gesehen werden, daß die Geschäftsgegenstände zu dem Buchwert in die OHG eingebracht worden seien und daß beim Ausscheiden eines Gesellschafters die Auseinandersetzung nach dem Stande seines Kapitalkontos ohne Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und des Firmenwerts erfolgen solle, ist rechtlich fehlerhaft getroffen., Das Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, daß die Söhne für ihre Mitarbeit auch entlohnt worden sind. Sie haben nicht nur den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie aus den Einkünften bestritten, sondern auch ein Kapital ansammeln können. das Berufungsgericht gegen die ihnen zuteil gewordenen Vorteile nicht abwägen, ohne festzustellen, wie hoch der Wert dieser Vorteile objektiv war« Dazu mußten Feststellungen über den wirklichen Wert des Unternehmens getroffen werden. Das Berufungsgericht hat auch außer acht gelassen, daß nach dem eigenen Vortrag der Beklagten (S 16 des Schriftsatzes vom 19. Februar 1953 Bl 65 dA) schon ein Jahr nach Gründung der OHG alle Gesellschafter an dem Gewinn gleichmäßig beteiligt wurden, die Beteiligung des Vaters also nicht mehr 52 sondern nur noch 25 # betrug. Wenn auch die Sühne, als die OHG gegründet wurde, bereits in vorgerücktem Lebensalter waren, kann die Beteiligung, die der Erblasser ihnen zuwandte, doch eine Ausstattung im Sinne des § 1624 BGB gewesen sein. ihnen durch die Beteiligung gemachten Zuwendung an» Das Berufungsgericht wird daher festzustellen haben, ob die Söhne, bevor sie als Gesellschafter an der OHG beteiligt wurden, nach den Vorstellungen ihrer Eltern bereits die- Für die Beurteilung dieser Frage kann es wesentlich darauf ankommen festzustellen, welche Vorstellungen die Eltern wirklich von dem Wert der den Söhnen durch die Aufnahme in die OHG gemachten Zuwendung hatten* Falls sich insoweit nichts anderes ergibt, muß davon ausgegangen werden, daß die Eltern den Wert des Unternehmens so beurteilt haben, wie er damals tatsächlich war» Falls das Berufungsgericht feststeilen sollte, daß die Beteiligung der Söhne an der OHG eine Ausstattung war, ist diese mit ihrem wirklichen Wert bei der Bernes-, sung des Fflichtteilsanspruchs der Klägerin zu berücksichtigen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß auch bei einem Ausscheiden der Eltern aus der Gesellschaft, die das ganze Firraenvermögen eingebracht hatten, deren Abfindung allein nach dem Stande ihres Kapitalkontos, das sich durch die Entnahmen des Vaters laufend verringerte, zu erfolgen hatte, je größer der Wert der stillen Reserven und der Firmenwert war, einen desto größeren Wert stellt auch diese Bestimmung für die Söhne dar, da sie selbst nur die auf ihrem Xapitalkonto ausgewieeenen Geldbeträge eingebracht hatten. Renn sie hat zur Folge gehabt, daß die Söhne mit dem Ausscheiden ihrer Eltern aus der OHG letztlich in den Genuß aller im Unternehmen vorhandenen stillen Reserven und des Firmenwerts kamen. des Vertrags in den Jahren 1935 bis 1938 insgesamt 110 000 RM an die Schwestern der Klägerin und an diese auszuzahlen hätte, was bei der Bewertung mit in das Gewicht fallen kann« Wenn die Klägerin im Endergebnis mit ihrer Klage überhaupt einen Erfolg haben will, müßte der den Söhnen durch ihre Beteiligung an der OHG zugewandte Wert, in erster Linie der Wert der stillen Reserven und der Geschäftswert des Unternehmens, einen Betrag von 790*212,—rm übersteigen. Lie von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen über die Höhe des Nachlasses hat die Klägerin nicht angegriffen- Unstreitig haben die Schwestern der Klägerin vor dem Tode ihrer Mutter von ihren Eltern Zuwendungen im Werte von 306*500,—RM und nach dem Tode der Mutter weitere 40.000,—RM erhalten. Unstreitig hat die Klägerin vor dem Tode ihrer Mutter Zuwendungen im Werte von 82.000,—RM von ihren Eltern und später weitere 10.000,—RM erhalten (S 63 des Urteils des Oberlandesgerichts Bl 340 dA). ten.die Zuwendungen auf den Pflichtteil angerechnet werden, Dann ist es für die Klägerin gleichgültig, oh die Zuwendungen auszugleichen sind oder nicht, da auf jeden Pall ein Betrag von 51*000,—DM, nämlich 82 000,—RIT»zur Hälfte * 41c000 RM und die im Jahre 1945 erhaltenen 10 000,—RM, auf ihren Pflichtteil anzurechnen ist« Unter diesen Umständen müßten die ausgleichspflichtigen Zuwendungen an die Söhne und der ihnen oder Dritten gemachten und für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Frage kommenden Schenkungen den Betrag von 539^086,—RM übersteigen, wenn die Klägerin noch etwas zu fordern hätte. Hach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen betragen die ausgleichspflichtigen Zuwendungen der Eltern an die Söhne und ihre Schenkungen, die für den Pflichtteilsergänzungsanspruch in Frage kommen, insgesamt 287*960,—RMo Darin sind enthalten die den Söhnen zugewandtem 205*000,—RM, Diesen Betrag müßten, da andere Zuwendungen nach dem Vorbringen der Parteien in Verbindung mit den insoweit nicht angegriffene tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Frage kommen, der Wert der Beteiligung der Söhne an der OHG* wie er sich in den stillen Reserven des Unternehmens und im Geschäftswelt ausdrückt, ausmachen.
BJL&StSi Verkündet am 19- Oktober 1955 »horrn,' Justi fcange st eil h e c als Urkündsbeamter der Geschäftsstelle 2476 006// 'J Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit der Frau Anny S geb. in W| Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen 1) den Fabrikbesitzer Andreas M 2) den Fabrikbesitzer Albert bei DflHBt HflBKstr» in in Hi Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Br. Kregel für Recht erkannt; Bas Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 20.. Oktober 1954 wird insoweit aufgehoben und das den Parteien am 14. Januar 1954 an Verkündungs Statt bekannt gemachte Urteil des Landgerichts München II wird insoweit geändert, als durch diese Urteile die Klage wegen des den Betrag von 34»984,66 BM nebst 5 # Zinsen seit dem 17- März 1950 übersteigenden Anspruchs der Klägerin abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«. Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin ist die Tochter des am 17«. März 1950 verstorbenen Erblassers Josef MflfB und seiner am 12» Februar 1945 verstorbenen Ehefrau Maria MflHBl Die Beklagten sind Söhne des Erblassers« Der Erblasser hatte außerdem noch vier Töchter und einen 1947 verstoi'benen Sohn, der von seiner Witwe und seinen drei Kindern beerbt wor-den ist» Der Erblasser war früher Inhaber der Firma wJosef Ton- und Sägewerk in DflHMHHP.» Mit seiner Ehefrau lebte er in allgemeiner Gütergemeinschaft« Die Klägerin macht einen Vermächtnis- und Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagten als Erben ihres Valters geltend. Die Parteien streiten u.a» über den Wert des Hachlasses und die Höhe der ausgleichspflichtigen und anrechnungspflichtigen Zuwendungen» Dazu ist folgendes unstreitig» Die drei Söhne des Erblassers traten als 17- und 16jährige in den Jahren 1908, 1911 und 19&6 in das väterliche Unternehmen ein. Durch Gesellschaftsvertrag vom 19» Oktober 1935 gründeten die Eltern der Parteien mit ihren Söhnen eine OHG, in die der Vater das Unternehmen unter Zugrundelegung der Bilanz für den 31« Dezember 1934, die auch Kapitalkonten für die Söhne aufwies, einbrachte. Dabei wurden zu Basten des Kapitalkontos des Vaters gebucht s a) *> e) 45 000 HM zugunsten eines Baufonds für den Beklagten Andreas 45 000 EM zugunsten eines Baufonds für den Beklagten Albert MflHHD 55 000 EM zugunsten des Kapitalkontos des Sohnes Josef M( Unter Berücksichtigung dieser Umbuchungen wurde folgende Kapitalbeteiligung festgestellt» a) Josef MHBBsen,, 351.'121.44 EM, b) Andreas Mifl|0 • 69 927,11 EM, c) Josef Mfl|0 jun. 61 152,87 EM. d) Albert Mfl0i 69 912,78 EM, Weiter ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß. die win der Bilanz und in der Anlage zu dem 31- 12= 1934 ausgewiesenen Immobilien* an die OHG aufgelassen werden und daß die Söhne das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Haus Mfl|0Plan Nr 01/2 a» b in die Gesellschaft ein-bringen * Die Söhne sollten zur Arbeit im Geschäft verpflichtet sein, nicht dagegen der Vater. Für die Geschäftsführung sollte der Vater monatlich 1000 EM und die Söhne je 750 EM erhalten, welche Beträge den Kapitalkonten zu Basten des Unkostenkontos gutzuschreiben waren. Von dem Eeingewinn sollten der Vater 52 £ und die Söhne je 16 $ gutgeschrieben erhalten. Die Gesellschafter wären verpflichtet, den Gewinn im Geschäft stehen zu lassen, doch sollte der Vater nach seinem Belieben monatlich weitere 1000 EM entnehmen dürfen* Weiter bestimmte der Gesellschaftsvertrag, daß beim Ausscheiden eines Gesellschafters die Auseinandersetzung auf Grund seines Einlagekapitals ohne Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und des Firmenwerts erfolgt. Schließlich ist die Verpflichtung der Gesellschaft fest-gelegt, an die vier Schwestern der Klägerin je 25 000 EM und an die Klägerin 16 000 EM innerhalb von 4 Jahren in Katen zu bezahlen. Mit Ausscheidungsvertrag vom 27. Mai 1941 schieden die Eltern der Parteien aus der OHG aus. In dem Ausscheidungsvertrag wurde den drei Söhnen außerdem zu Basten des Einlagekontos der Eltern ein Be-* trag von zusammen 72 960 Bll als Entgelt für das von ihnen bei der Gründung eingebrachte Grundstück gutgeschrieben« Ferner wurde noch ein Grundstück, eingetragen im Grundbuch von DflHfeBd Bl , von den Eltern an die Gesellschaft aufgelassen, da die Auflassung bei.der Gründung angeblich versehentlich unterblieben war > Aus ihrem Ausscheidungsguthaben zahlten die Eltern an ihre Töchter a) Maria sHft 14 500 HM, b) Else SoflBBl 23 000 RM, . . c) Cäcilie 13 400 HM, d) Katharina 317 HM, e) die Klägerin, Anny 3456 HM« Die Söhne erhielten zusammen einen Betrag von 90 000 HM« von dem entsprechend der Weisung ihrer Eltern am 80< Geburtstag des Vaters 30 000 HM zugunsten einer Unterstüt z zungskasse für die Angehörigen der Firma zu zahlen waren und auch gezahlt sind« Am gleichen Tage schlossen die Eltern mit ihren Söhnen einen Ehe- und Erbvertrag« Sie bstimmten darin« daß die allgemeine Gütergemeinschaft nach dem Tode des Erstversterbenden nicht fortgesetzt werden solle. Sie • setzten sich gegenseitig als Alleinerben und die drei Söhne als Erben des Längstlebenden ein. Ihren Töchtern wandten sie Vermächtnisse von je 15 000 HM, der Klägerin jedoch nur in Höhe von 10 00Q RM zu. Sie gaben ferner an, daß ihre Töchter bereits namhafte Beträge empfangen hätten, die zusammen mit den anläßlich ihres, der Eltern, Ausscheidens aus der OHG gezahlten Beträgen und. der zugewandten Vermächtnisse einen Betrag von je 90 000 RM ausmachten. Ferner bestimmten sie, daß sich jede Tochter auf das ihr zugewandte Vermächtnis diejenigen Beträge anrechnen lassen müsse, die sie nach Ab- - 5 — Abschluß des Ausscheidungsvertrages außer der ihr im Ausscheidungsvertrag zukommenden Summe bis zu dem Ableben des Längstlebenden unter Lebenden erhalte» Schließlich enthielt der Vertrag noch folgende Best iwmungs ”Insoweit eine unserer Töchter oder Ersatzvermächtnisnehmer das ihnen zugewendete Vermächtnis aus-schlagen oder den Erbvertrag in irgendeinem Punkte nicht anerkennen oder ihm zuwiderhandeln, sollen sie nur den Pflichtteil erhalten. Das Gleiche gilt, wenn eine unserer Töchter oder deren Abkömmlinge beim Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangenc Sie sollen dann beim Tode des Längstlebenden auch nur ihren Pflichtteil erhalten. Das Gleiche gilt, wenn eine unserer Töchter oder deren Abkömmlinge die Bestimmungen über die Höhe der Vorempfänge und Uber die Anrechnungspflicht nicht anerkennen». Jede Tochter oder deren Abkömmlinge haben sich in diesen Fällen bei der Ermittlung ihres Pflichtteilsanspruchs außer der Ausgleichspflicht* derjenigen Vorempfänge, die sie vor unserem Ausscheiden aus der Gesellschaft erhalten haben» die weiteren Vorempfänge, die sie durch den Ausscheidungsvertrag vom 27» Mai.1941 erhalten, sowie alle etwaigen späteren anderweitigen unter Lebenden erfolgenden Zuwendungen auf ihren Erbteil oder ihren Pflichtteil anrechnen zu lassen»” Abschließend ist zu dem Ausdruck gebracht, daß die Vorempfänge der Söhne mit je 45 000 Eli in keinem Verhältnis stehen zu den Zuwendungen an die Töchter» In einem Schreiben vom. 27» Mai 1941 teilten die El- * 4 tera ihren Töchtern mit, daß sie von ihrem Ausscheidungsguthaben einen Teilbetrag an sie abgetreten und ihnen außerdem letztwillig je ein Vermächtnis zugewandt hätten« In dem Schreiben heißt es sodann: ”Wir bestimmen ferner, daß alles, was unsere Töchter auf Grund unseres Ausscheidungsvertrages erhalten oder auch künftighin etwa von uns noch anderweitig erhalten werden, sie sich auf den Erb- und Pflichtteil anrechnen lassen müssen» ----wir bestimmen ferner, daß unsere Töchter auch diejenigen Zuwendungen, die sie nach unserem Ausscheiden aus der Gesellschaft künftighin unter Le- benden etwa von uns noch aus irgendwelchen Gründen erhalten werden, sich auf den Vermächtnisbetrag anrechnen lassen müssen»” Im Jahre 1941 überließen die Eltern der Klägerin ein Grundstück» Ein Teil des Kaufpreises in Höhe von 2000 RM wurde ihr als ”Elterngutsergänzung bzw» Ausstattung” erlassene. Am 19» März 1945 ließ der Erblasser seinen Töchtern zusammen 50 000 HM zukommen, von denen die Klägerin 10 000 BM erhielt» Bach dem Tode des Vaters teilten sich die Töchter einen im Bachlaß vorhandenen Barbetrag von 2500 DM zu gleichen Teilen. Auch der Hausrat wurde unter ihnen verteilt. Die Beklagten haben am 24. November 1952 dem Bachlaßgericht an Eides Statt versichert, daß der Reinnachlaß 14 472,71 DM betrage. Sie haben anerkannt, von ihren Eltern ausgleichspflichtige Zuwendungen im Gesamtbeträge von 205 000 RM erhalten zu haben. Die Klägerin hat behauptet, der Bachlaß sei erheb-lieh größer} bestimmte, im einzelnen angegebene Beträge seien hinzuzux*echnen. Außerdem hätten die Söhne noch weitere erhebliche Zuwendungen erhalten, die ausgleichspflichtig seien. Eb handle sich dabei um a) die bei der Gründung der OHG ihnen übertragenen Gesellschaftsanteile in Höhe von 200 992,76 RM, b) den Betrag von 72 960 RM, der den Söhnen zu Lasten des Kapitalkontos der Eltern bei deren Ausscheiden aus der OHG gutgeschrieben worden sei, c) den Wert des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von DflHpBd (p Bl flHi, das die Eltern bei ihrem Ausscheiden aus der OHG dieser aufgelassen haben, d) den Betrag von 30 000 RM, den die Söhne von ihren Eltern erhalten hätten, um ihn für die Unterstützungskasse der Birma zu verwenden. e) erhebliche Werte, die die Söhne dadurch erlangt hätten, daß sie durch die Gründung der OHG und das spätere Ausscheiden der Eltern das ganze elterliche Unternehmen erhalten hätten* Der Wert des Unternehmens habe ein Vielfaches von den auf den Kapitalkonten ausgewiesenen Beträgen betragen. Es seien erhebliche stille Reserven vorhanden gewesen und der Geschäftswert als solcher überhaupt nicht berücksichtigt worden«. Die Zuwendungen, die sie selbst vor der Währungsreform erhalten habe, seien nur im Verhältnis 10 8 1 umgestellt beim Ausgleich zu berücksichtigen. Die 10 000 RM, die sie 1945 von dem Erblasser erhalten habe, seien nach dem von dem Erblasser geäußerten Willen nicht auf ihren Pflichtteil und nicht auf das Vermächtnis anzurechnen» Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, als Vermächtnis- und als Pflichtteilsforderung 74 984,66 DM nebst 5 $ Zinsen seit dem 17* März 1950 zu zahlen» Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. ' Sie haben bestritten, daß der Nachlaß größer gewesen sei, als sie es angegeben hätten, und daß es sich bei den von * der Klägerin angeführten Werten um ausgleichspflichtige Zuwendungen handle, die ihnen zuteil geworden seien» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung där Klägerin zurUckge-wiesen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Vermächtnisanspruch. Das ihr zugewandte Vermächtnis habe sie nach den von dem Erblasser in dem Erb- 8 j / 4 / ✓ r s? i ; vertrag getroffenen Bestimmungen dadurch verwirkt, daß | sie sich die 10 000 RM, die sie 194*5 erhalten habe, * nicht auf ihr Vermächtnis anrechnen lassen wolle und l 4« daß sie mit der Behauptung, die Böhne hätten große | Schenkungen erhalten, erhebliche Pflichtteils-?- und $ -Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend mache» > + i • Auch ein Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungs- f f anspruch stehe der Klägerin mit Rücksicht auf ihre hier- ; auf anzurechnenden Vorempfänge nicht zu» Dazu hat das t Berufungsgericht festgestellt: \ • * Der Nachlaß des Erblassers habe 52 664,76 DM be- J i tragen» S An ausgleichspflichtigen Zuwendungen, die die Söhne erhalten hätten, seien, wie diese auch anerkannt hätten, zunächst 205 000 RH zu berücksichtigen» Darin, daß die Gesellschaftsanteile der Söhne in dem Gesellschaftsvertrag auf zusammen 200 992,76 RM festgestellt worden seien, liege keine ausgleichspflichtige Zuwendung. Denn die Söhne hätten ein Guthaben in dieser Höhe gehabt* Sie hätten jahrelang in dem Unternehmen mitgearbeitet und seien als Entgelt für ihre Mitarbeit an dem Gewinn beteiligt gewesen. Ihre angesammelten Gewinne zusammen mit den von ihnen als ausgleichspflichtig anerkannten Zuwendungen machten den Betrag von 200 972,76 RM aus. Eine unentgeltliche Zuwendung sei der Betrag von 72 960 RM, der den Söhnen bei dem Ausscheiden der Eltern aus der Gesellschaft gutgebracht worden sei» Es könne aber dahingestellt bleiben, ob diese Zuwendung noch als Ausstattung im Sinne des § 1624 BGB amzusehen sei. Aus Ziff V des Ehe- und Erbvertrages ergebe sich, daß der Erblasser einen Ausgleich dieses Betrages nicht gewollt habe. Er sei jedoch bei der Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen. Das im Grundbuch von Dox^fen Bd 14 Bl 1007 eingetragene Grundstück sei den Söhnen nicht unentgeltlich zugewandt worden«. Es habe schon in den Jahren der Geldentwertung zu dem Firmenvermögen gehört und hätte der OHG schon bei ihx*er Gründung auf gelassen werden müssen. Das sei versehentlich unterblieben und später nur nachgeholt woi'den. Den Betrag von 30 000 RM, den die Söhne entsprechend der Weisung ihres Vaters an die Unterstützungskasse der Firma gezahlt haben, hat das Berufungsgericht gleichfalls nicht .als unentgeltliche Zuwendung angesehen* i Schließlich hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Erblasser seinen Söhnen auch die in dem Unternehmen vorhandenen stillen Reserven und den Geschäftswert nicht unentgeltlich zugewandt habe. Der Erblasser sei, als die OHG gegründet wurde, bereits 74 Jahre alt gewesen. Er sei nur so lange nach außen Alleininhaber der Firma geblieben, weil er seine §öhne seit Jahrzenten als Mitarbeiter zur Seite gehabt habe, die er schon jahrelang als seine Teilhaber angesehen hätte. Das Unternehmen sei seit 1919 modernisiert und neu aufgebaut worden. Im Jahre 1923 sei eine neue Ofenanlage errichtet worden. Die Neuinvestierungen seien zu Lasten des Reingewinns, an dem die Söhne beteiligt waren, gegangen.. Die Werterhöhung im Betrieb sei daher auch den Söhnen zu danken. Nach dem Ge-sellschaftsvertrag sei der Erblasser zur Mitax*beit im Geschäft nicht mehr verpflichtet gewesen. Für seine nur geringfügige Tätigkeit bei der Geschäftsführung habe ihm ein monatliches Entgelt von 1000 HM zugestanden. Daneben habe er monatlich noch 1000 RH von seinem Kapitalkonto abheben dürfen. Außerdem seien innerhalb von 4 Jahren zu Lasten dieses Kontos 110 000 RM an die 5 Töchter zu zah- / len gewesen«, Pagegen hätten die Söhne ihren ganzen Gewinn im Geschäft stehen lassen müssen.. Sie hätten nur 750 RM monatlich als Entgelt für ihre Tätigkeit erhalten« 52 % des Gewinnes habe dem Erblasser zugestanden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände könne darin» daß das Geschäft zu dem Buchwert eingebracht sei und daß beim Ausscheiden eines Gesellschafters die Auseinandersetzung auf Grund seines Einlagekapitals ohne Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und des Pirmenwerts zu erfolgen habe, keine Zuwendung eines Sondervorteils im Sinne einer Ausstattung oder .Schenkung erblickt werden. Per Erblasser hätte anderen mit ihm nicht verwandten Personen» wenn er sie bei einer entsprechenden Kapitalbeteiligung ins Geschäft hätte aufnehmen wollen„ auch keine ungünstigeren Bedingungen vorschreiben können« Auch nach dem Willen der Parteien habe es sich nicht um eine unentgeltliche Zuwendung handeln sollen. Als Schenkung wäre sie schon deswegen nicht ausgleichspflichtig, weil der Erblasser die Ausgleichung bei der Zuwendung nicht angeordnet< habe^ Pür eine Pflichtteilsergänzung komme sie nicht in Betracht, da sie über 10 Jahre vor dem Erbfall liege. Als Ausstattung sei sie gleichfalls nicht auszugleichen, da.der Erblasser eine Ausgleichung durch seinen stillschweigend erklärten Willen ausgeschlossen habe, Pas Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die Töchter vor dem Tode der Mutter ausgleichspflichtige Zuwendungen im Gesamtbeträge von 338 500 RM und später im Gesamtbeträge von 50 000 RM erhalten hätten» Auch diese letzteren, im Jahre 1945 gezahlten Beträge seien nach den Bestimmungen des Erbvei'trags auszugleichen und auf einen etwaigen Pflichtteilsanspruch anzurechnen. Per Beweis dafür, daß der Erblasser bei der Zuwendung dieser Beträge einen anderen Villen geäußert habe, sei nicht geführt. ?! *' .1 2 •*- «i r * ,* \ * J •; t : \ 4 i t i • ! t ' . I U I Num| - 11 Soweit die Zuwendungen an die Kinder vor dem Tode der Mutter gemacht worden seien, seien sie nur mit der Hälfte ihres Wertes auszusetzen, da nach §§ 2054, 2231 BGB Zuwendungen aus dem Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft als von jedem Ehegatten zur Hälfte gemacht gelten» Bei der Berechnung des Anspruchs der Klägerin seien die in Reichsmark gemachten Zuwendungen mit ihrem vollen Betrag in Deutscher Mark auszusetzen. Das folge aus dem entsprechend anzuwendenden § 2 WährG und § 18 Abs 1 Hr. 3 UmstG- Ein anderes AnrechnungsVerhältnis könne nach § 242 BGB nur in Betracht kommen, wenn dargetan sei, daß die Anrechnung im Verhältnis 1 % 1 mit Treu und Glauben nicht vereinbar sei, Darauf sei die Klägerin schon in der Begründung des erstinstanzlichen Urteils hingewiesen worden. Sie habe gleichwohl auch in der Berufungsinstanz solche Gründe nicht vorgetragen» Hach alledem habe die Klägerin durch ihre Vorempfänge schon mehr empfangen, als der Betrag des ihr zustehenden Pflichtteils einschließlich der Ergänzung ausmache O 4 , , Die Klägerin hat gegen dieses Urteil unbeschränkt Revision eingelegt. Sie hat sodann aber die Revision wegen des 40 000 DM übersteigenden Mehrbetrages zurUckgO-nommen.,..: '*•-*,• Sie hat beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts, soweit es noch angefochten ist, aufzuheben und den Rechts-dtreit insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sie macht geltend, ihr stünden noch 40 000 DM nebst 5 f> Zinsen seit dem 17» März 1950 zu. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen, Entscheidungsgründe s Die Revision ist begründet. I„ 1) Die Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Klägerin stehe kein Vermächtnisanspruch zu, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat die in dem Erbvertrag enthaltene Verfallklausel, ohne damit gegen Verfahrensnormen oder gesetzliche Auslegungsregeln zu verstoßen, dahin ausgelegt, daß die Töchter nach dem Willen des Erblassers durch die ihnen ausgesetzten Vermächtnisse abgefunden sein sollten. Eine Tochter, die sich damit nicht begnügen wollte, sollte nur ihren Pflichtteil erhalten. Diese Bestimmung hat nur einen Sinn, wenn der Erblasser angenommen hat, der Wert des den Töchtern zugewandten Vermächtnisses sei größer als der Wert des ihnen noch zustehenden Pflichtteils und etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche. Andernfalls hätte die Verfallklausel praktisch keine Bedeutung, da der Erblasser die Pflichtteil sansprüche seiner Kinder nicht beschneiden konnte und da nach § 2307 Abs 1 Satz 2 BGB einem Berechtigten der Pflichtteil ohnehin insoweit nicht zusteht, als der Wert des Vermächtnisses reicht. Wenn aber der Erblasser einer Tochter für den Pall, daß sie neben ihrem Vermächtnis noch etwas auf ihren Pflichtteil zu fordern hätte, durch die Verwirkungsklausel praktisch überhaupt nicht treffen konnte, kann sie sinnvoll nur die Bedeutung haben, daß der Erblasser damit jeden Streit unter seinen Kindern über ihr Pflichtteilsrecht ausschließen wollte. In dieser Weise hat das Berufungsgericht die Klausel zutreffend ausgelegt c 2) Abgesehen davon ist diese Präge auch für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, da die Klägerin sich nach' den rechtlich fehlerfrei getroffenen PestStellungen des Berufungsgerichts den Betrag von 10 000 RH, -15 den sie im Jahre 1945 erhalten hat, auf das Vermächtnis anrechnen lassen müßte, so daß ihr ohnehin ein Vermächt-nisanspruch nicht mehr zustünde. Dem Berufungsgericht ist entgegen der Ansicht der Revision darin zu folgen, daß die in Reichsmark gewährten Vorempfänge mit ihrem vollen Nennwert als DM-Beträge auszugleichen und anzurechnen sind. Das Qesetz bestimmt zwar nicht ausdrücklich, mit welchem DM-Wer.t RM-Beträge bei der Ausgleichungsanrechnung auf den Pflichtteil anzusetzen sind. Es muß insoweit § 2 WährG, der den Anschluß der alten an die neue Währung ermöglichen will, entsprechend angewandt werden* Das kann um so unbedenklicher geschehen, als auch sonst im Rahmen des Erb- und Pflichtteilrechts die Umstellung im Verhältnis 1 % 1 erfolgt ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein anderes Anrechnungsverhältnis, wie es das Berufungsgericht ausgeführt hat, nach § 242 BGB möglich ist oder ob dies nur der Pall ist, wenn es auf Grund einer notfalls ergänzenden Testamentsauslegung geboten ist. Denn die Klägerin hat, wie das Berufungegericht^ausgeführt hat, bisher keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, die ein anderes Anrechnungsverhältnis auf die eine oder andere Weise rechtfertigen könnten. Das Berufungsgericht hat insoweit auch nicht § 139 ZPO verletzt. Der Klägerin war die Bedeutung dieser Tatsachen für die Entscheidung des Rechtsstreits bekannt. Sie war darauf bereits durch das Urteil des Landgerichts hingewiesen worden* Das Berufungsgericht hat&e daher keinen begründeten Anlaß, auf diese Umstände nochmals hinzuweisen. IX ^ Dem Berufungsgericht ist entgegen der Ansicht der Revision auch darin zu folgen, daß die vor dem Tode der Mutter der Parteien erfolgten Zuwendungen nach §§ 2054, 2331 BGB nur mit der Hälfte ihres Wertes bei der Ausgleichung und Anrechnung angesetzt werden können. Das entspricht dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Die Revi- «“• 14 t~’ / S i '/ s/ gion geht mit ihren hiergegen gerichteten Angriffen von einer unzutreffenden Auslegung des Erbvertrages aus« Sie läßt außer acht, daß die Erblasser erkennbar annahmen, den Töchtern stünde ein Recht auf den Pflichtteil, der größer sei als das ihnen zugewandte Vermächtnis, mit Rücksicht auf ihre Vorempfänge überhaupt nicht zu« IIIs Zutreffend rügt aber die Revision, daß das Berufungs- gericht es unterlassen habe festzustellen, wie groß der Wert der stillen Reserven und der Geschäftswert, der den Söhnen zugute gekommen ist, tatsächlich waren. Die Feststellung des Berufungsgerichts, eine Ausstattung für die Söhne könne nicht darin gesehen werden, daß die Geschäftsgegenstände zu dem Buchwert in die OHG eingebracht worden seien und daß beim Ausscheiden eines Gesellschafters die Auseinandersetzung nach dem Stande seines Kapitalkontos ohne Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und des Firmenwerts erfolgen solle, ist rechtlich fehlerhaft getroffen., Irrig ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Keuinvestierungen zu Lasten des Reingewinns erfolgt seien« an dem die Söhne beteiligt gewesen seien. Dadurch, daß Einkünfte eines Betriebes für ^euinvestierungen verwandt werden, mindert sich der durch die Bilanz auszuweisende Reingewinn nicht. Die Investierungen könnten sich höchstens dahin ausgewirkt haben, daß die Söhne über die ihnen zustehenden Gewinnanteile nicht verfügen konnten, sondern daß diese ihrem Konto gut ge schrieben wurden., Zutreffend ist allerdings, daß die Werterhöhung zu einem großen Teil der Mitarbeit der Söhne zu danken ist. Das Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, daß die Söhne für ihre Mitarbeit auch entlohnt worden sind. Sie haben nicht nur den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie aus den Einkünften bestritten, sondern auch ein Kapital ansammeln können. Den Wert der von den Söhnen nach dem Gesellschaftsvertrag zu erbringenden Leistungen konnte das Berufungsgericht gegen die ihnen zuteil gewordenen Vorteile nicht abwägen, ohne festzustellen, wie hoch der Wert dieser Vorteile objektiv war« Dazu mußten Feststellungen über den wirklichen Wert des Unternehmens getroffen werden. Das Berufungsgericht hat auch außer acht gelassen, daß nach dem eigenen Vortrag der Beklagten (S 16 des Schriftsatzes vom 19. Februar 1953 Bl 65 dA) schon ein Jahr nach Gründung der OHG alle Gesellschafter an dem Gewinn gleichmäßig beteiligt wurden, die Beteiligung des Vaters also nicht mehr 52 sondern nur noch 25 # betrug. Wenn auch die Sühne, als die OHG gegründet wurde, bereits in vorgerücktem Lebensalter waren, kann die Beteiligung, die der Erblasser ihnen zuwandte, doch eine Ausstattung im Sinne des § 1624 BGB gewesen sein. Das wäre um so eher möglich, wenn die Art und Weise ihrer bisherigen Mitarbeit im Betrieb ihnen noch nicht die Lebensstellung verschaffte, die sie erstrebten und die sie nach den Vorstellungen ihrer Eltern haben sollten«. Insoweit fehlt es bisher an Feststellungen. Darauf, daß der Erblasser die Ausgleichung einer solchen Zuwendung nicht angeordnet hat oder gar ausschließen wollte, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an. Denn nach § 2316 Abs 3 BGB sind Ausstattungen bei der Berechnung des Fflichtteils eines Abkömmlinges stets dem Wert des Hachlasses hinzuzurechnen. Für die Entscheidung der Frage, ob die Beteiligung der Söhne an der OHG unter den vertraglich festgelegten Bedingungen eine Ausstattung nach § 1624 BGB ist, kommt es wesentlich auf die Vorstellungen der Eltern über die damalige Lebensstellung der Söhne und über den Wert der t ihnen durch die Beteiligung gemachten Zuwendung an» Das Berufungsgericht wird daher festzustellen haben, ob die Söhne, bevor sie als Gesellschafter an der OHG beteiligt wurden, nach den Vorstellungen ihrer Eltern bereits die- /it jenige Lebensstellung hatten, die ihre Eltern für sie erstrebt hatten, oder ob die Eltern die bisherige Stellung der Söhne verbessern wollten, um ihnen damit eine angemessene Lebensstellung zu verschaffen. Für die Beurteilung dieser Frage kann es wesentlich darauf ankommen festzustellen, welche Vorstellungen die Eltern wirklich von dem Wert der den Söhnen durch die Aufnahme in die OHG gemachten Zuwendung hatten* Falls sich insoweit nichts anderes ergibt, muß davon ausgegangen werden, daß die Eltern den Wert des Unternehmens so beurteilt haben, wie er damals tatsächlich war» Falls das Berufungsgericht feststeilen sollte, daß die Beteiligung der Söhne an der OHG eine Ausstattung war, ist diese mit ihrem wirklichen Wert bei der Bernes-, sung des Fflichtteilsanspruchs der Klägerin zu berücksichtigen. Es sind also insbesondere auch der Firmenwert und die stillen Reserven in Rechnung zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß auch bei einem Ausscheiden der Eltern aus der Gesellschaft, die das ganze Firraenvermögen eingebracht hatten, deren Abfindung allein nach dem Stande ihres Kapitalkontos, das sich durch die Entnahmen des Vaters laufend verringerte, zu erfolgen hatte, je größer der Wert der stillen Reserven und der Firmenwert war, einen desto größeren Wert stellt auch diese Bestimmung für die Söhne dar, da sie selbst nur die auf ihrem Xapitalkonto ausgewieeenen Geldbeträge eingebracht hatten. Renn sie hat zur Folge gehabt, daß die Söhne mit dem Ausscheiden ihrer Eltern aus der OHG letztlich in den Genuß aller im Unternehmen vorhandenen stillen Reserven und des Firmenwerts kamen. Zu beachten ist auch die in § 8 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Bestimmung, nach der der Anteil der Eltern im Falle des Todes eines Eltemteils auf den überlebenden Ehegatten und naoh dessen Tod auf die Söhne übergehen sollte» Andererseits ist aber auch zu beachten, daß die OHG nach § 7 17 - des Vertrags in den Jahren 1935 bis 1938 insgesamt 110 000 RM an die Schwestern der Klägerin und an diese auszuzahlen hätte, was bei der Bewertung mit in das Gewicht fallen kann« Wenn die Klägerin im Endergebnis mit ihrer Klage überhaupt einen Erfolg haben will, müßte der den Söhnen durch ihre Beteiligung an der OHG zugewandte Wert, in erster Linie der Wert der stillen Reserven und der Geschäftswert des Unternehmens, einen Betrag von 790*212,—rm übersteigen. Las ergibt eine Berechnung auf nachstehend geschilderter Grundlage. Lie von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen über die Höhe des Nachlasses hat die Klägerin nicht angegriffen- Unstreitig haben die Schwestern der Klägerin vor dem Tode ihrer Mutter von ihren Eltern Zuwendungen im Werte von 306*500,—RM und nach dem Tode der Mutter weitere 40.000,—RM erhalten. Las Berufungsgericht hat angenommen, daß es sich dabei um ausgleiohs-pflichtige Zuwendungen handelt. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Annahme berechtigt ist, denn die Klägerin ist dadurch nur besser gestellt, Ihr Pflichtteil wäre geringer, wenn die Zuwendungen an ihre Schwestern nicht auszugleichen wären. Rechtlich zutreffend hat das Berufungs- « gericht wie bereits ausgeführt, die vor dem Tode der Mutter gewährten Zuwendungen nur mit der Hälfte ihres Wertes angerechnet. Unstreitig hat die Klägerin vor dem Tode ihrer Mutter Zuwendungen im Werte von 82.000,—RM von ihren Eltern und später weitere 10.000,—RM erhalten (S 63 des Urteils des Oberlandesgerichts Bl 340 dA). Auch hier hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich um ausgleichspflichtige Zuwendungen handle. Ob das zutrifft, kann gleichfalls dahingestellt bleiben, denn nach den Bestimmungen, die der Erblasser in dem Erbvertrag getroffen hat, soll- ten.die Zuwendungen auf den Pflichtteil angerechnet werden, Dann ist es für die Klägerin gleichgültig, oh die Zuwendungen auszugleichen sind oder nicht, da auf jeden Pall ein Betrag von 51*000,—DM, nämlich 82 000,—RIT»zur Hälfte * 41c000 RM und die im Jahre 1945 erhaltenen 10 000,—RM, auf ihren Pflichtteil anzurechnen ist« Unter diesen Umständen müßten die ausgleichspflichtigen Zuwendungen an die Söhne und der ihnen oder Dritten gemachten und für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Frage kommenden Schenkungen den Betrag von 539^086,—RM übersteigen, wenn die Klägerin noch etwas zu fordern hätte. Da insoweit nur Zuwendungen aus dem Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft in Präge kommen, müßten diese den doppelten Betrag, also 1»078.172,—RU ausmachen. Das ergibt die folgende Berechnung, bei der anzunehmen ist* N « Wert des Hachlasses = 32.664,—RM P = Pflichtteilsanspruch der Klägerin Zf ausgleichspflichtige Zuwendungen an die Söhne und Geschenke, die für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Präge kommen Zo= ausgleichspflichtige Zuwendungen an die Töchter = * 193.250,—RM Z*= ausgleichsund anrechnungspflichtige Zuwendun-? gen an die Klägerin = 51.000,—RM 1 = gesetzliche Erbquote der Klägerin = l/8 oder q q = 8* Rach §§ 2316, 2315, 2050 ff BGB errechnet sich der Pflichtteilsanspruch der Klägerin nach der Pormel 5 = 1/2 (—-1- „ zj) - Z3 q. Wird P a 0 gesetzt, dann ergibt sich, wie hoch die ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers an die Söhne sein müßten, wenn die Klägerin durch die ihr von diesen gemachten Zuwendungen gerade abgefunden wäre. N-4 Also o = 1/2 (ÜL+. fi 1. f2. .IfI - z,) - 23 d T Z3- H + 7.1 + Z2 + 23 - <*£3 ^ f — «» —»» *>■'» » ***■ *W«*rfS* q. q.Z3= H + Zi + Zg + Z3 - qZ3 Zi = (2<| - 1} Z3 - N ~ Z2 ZX = ax 51000,— 32 664 - 193250 *1.» 539*086,—EM. Mehr als 1.078,17-2,—HM mußten danach die ausgleichspflichtigen Zuwendungen beider Eltern an die Söhne und die für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Frage kommenden Schenkungen betragen, wenn die Klägerin noch einen Betrag als Pflichtteil fordern kann« Hach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen betragen die ausgleichspflichtigen Zuwendungen der Eltern an die Söhne und ihre Schenkungen, die für den Pflichtteilsergänzungsanspruch in Frage kommen, insgesamt 287*960,—RMo Darin sind enthalten die den Söhnen zugewandtem 205*000,—RM, das Grundstück im Werte von 72*960,—HM und die den Kindern der Frau ScflHHK zugewandten 10.000,—HX« Die Eltern müßten also, wenn die Klägerin noch einen Betrag als Pflichtteil fordern könnte, den Söhnen darüber hinaus noch mehr als 1,078,172,—HM -» 287*960,—RM = 790*212,—RM zugewandt haben. Diesen Betrag müßten, da andere Zuwendungen nach dem Vorbringen der Parteien in Verbindung mit den insoweit nicht angegriffene tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Frage kommen, der Wert der Beteiligung der Söhne an der OHG* wie er sich in den stillen Reserven des Unternehmens und im Geschäftswelt ausdrückt, ausmachen. Von den 790*212,—RM Überstei- - 20- genden Betrag würde die Klägerin, da er nur zur Hälfte aas dem Vermögen des Erblassers stammt, 1/32 des Pflichtteils beanspruchen können. Die Kapitalkonten wiesen bei der Gründung der OHG einen Gesamtbetrag von 352,114,20 KM aus. Der Gesamtwert des Unternehmens müßte daher, wenn der Klägerin noch Ansprüche zustehen sollen, mehr als 552-114,20 KM + 790.212,—KM = 1 »342.326,20 KM betragen haben«, Schmidt Ascher Kaake johannsen Kregel