Der Kläger klagt auf Scheidung und hat die Klage damit begründet, daß die Beklagte nach 1945 entgegen seinem Ersuchen nicht zu ihm nach Bayern gekommen sei, um die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre» Er seinerseits habe vergeblich bei einer Reihe von amtlichen Stellen versucht, die Ausreise der Beklagten aus dem polnisch verwalteten Gebiet zu erwirken» Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen, sie habe alles getan, um zu dem Kläger zurückzukommen c Dieser habe aber davon nichts wissen wollen; er habe ihr keine Zuzugsgenehmigung gesandt» Er habe bereits Anfang 1946 ehewidrige Beziehungen zu einem Mädchen namens Elly aufgenommen und deswegen eine Wiedervereinigung mit seiner Familie nicht gewünscht» Das bewiesen ein Brief des Klägers vom 11» September 1946 und ein Brief der Elly ll£| an sie vom 20» Februar 1947. Sie wendet sich lediglich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Aufrechterhaltung der Ehe bei dem festgestellten Sachverhalt den Forderungen der sittlichen Ordnung nicht widerspreche. Der Inhalt der von den Parteien vorgelegten und im Berufungsurteil erörterten beiden Briefe spricht vielmehr dafür, daß die Ehegatten in echter und aufrichtiger Liebe einander zugetan waren (Brief des Klägers vom 11» 9* 1946s "Denk an vergangene schöne Stunden, die wir beide zusammen verleben durften, und vor allen Dingen daran, daß ich Dir immer und jederzeit ein guter und treuer Ehemann gev/esen bin ,- Antwortbrief der Beklagten: "Und denkst Du mal oft unter Tränen an die Stunden unserer Liebe zurück»”), Das Berufungsgericht ist deshalb mit Hecht davon ausgegangen, daß in dieser Ehe, zu demal da aus ihr zwei Kinder hervorgegangen waren, alle inneren Voraussetzungen für eine gesunde und glückliche Entwicklung gegeben waren, V/enn das Berufungsgericht diesen Umstand neben der Tatsache, daß die Beklagte an der Ehe festhält und zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft bereit ist, als einen Gesichtspunkt wertet, der für die sittliche Berechtigung des Fortbestehens der Ehe spricht, so hat es damit den Begriff der sittlichen Ordnung und der sich aus ihr für die Gestaltung menschlicher Beziehungen ergebenden Forderungen nicht verkannt. Es hat bei der Prüfung der Frage, ob der Widerspruch der Beklagten zu beachten sei, auch nicht übersehen, daß die Parteien wegen der politischen Grenzen schon seit 9 Jahren : getrennt leben, daß ihre Wiedervereinigung zur Zeit infolge dieser Grenzziehung und der Unmöglichkeit für die Beklagte, das polnisch verwaltete Gebiet zu verlassen, ausgeschlossen, und daß ein Ende dieses Zustandes zur Zeit nicht zu übersehen ist. - Den Fortbestand einer Ehe für sittlich nicht gerechtfertigt anzusehen, weil die eheliche Gemeinschaft infolge politischer Verhältnisse 9 Jahre lang aufgehoben gewesen sei, widerspreche gerade nach den Erfahrungen der Gegenwart dem sittlichen Empfinden, Es lasse sich durchaus nicht sicher Voraussagen, daß die Grenze des polnisch verwalteten Gebietes für die Beklagte für immer unüberschreitbar sein werde und daß die Beklagte niemals mehr zu dem Kläger werde gelangen können, um die Ehegerneinschaft wieder mit ihm aufzunehmen. Bei diesem Verhalten des Klägers erscheine die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt, obwohl sie für ihn in Anbetracht seines Alters von 35 Jahren und einer gewissen Pflegebedürftigkeit hart seic Auch diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum, insbesondere eine fehlerhafte sittliche Wertung des Sachverhalts nicht erkennen. 1953 - IV ZR 209/52) nicht in Widerspruch, Las Berufungsgericht hat-danach ohne Rechtsirrtum den Widerspruch der Beklagten gegen eine Scheidung der Ehe aus § 48 EheG für zulässig und für beachtlich gehalten.
oW 2; Verkündet am 20« Mai 1954 £üst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im tarnen des Volkes In dem Rechtsstreit des Angestellten Ernst W in K Krs, Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr gegen seine Ehefrau Kläre geb. Ui Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Post hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20- Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr.v, Werner, Scheffler und V/üstenberg für Recht erkanntt Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 2, Dezember 1953 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen- V * Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist im Jahre 1918 als Angehöriger der deutschen Volksgruppe in der Tschechoslowakei im Kreis Mährisch-Trübau geboren und hat bis zu seiner Einberufung in den deutschen Wehrdienst in diesem Gebiet, welches im Jahre 1938 mit dem deutschen Reich vereinigt wurde, gelebt» Die Beklagte ist im Jahre 1919 in Oberschlesien geboren und lebt heute noch dort in Kedzierzyn, einem Ort, der zu dem nach dem ersten Weltkrieg deutsch gebliebenen Teil Oberschlesiens gehörte und seit 1922 den Namen Heydebreck trug. Die Parteien haben am 25* März 1940 vor dem Standesamt in Heydebreck die beiderseits erste Ehe geschlossen» Aus der Ehe sind im Jahre 1940 eine Tochter und im Jahre 1942 ein Sohn hervorgegangen» In Heydebreck waren die Parteien im Jahre 1944 während eines Wehrmachtsurlaubs des Klägers das letzte Mal beisammen» Der Kläger wurde im Jahre 1945 aus amerikanischer Kriegsgefangenschaft nach Bayern entlassen» Der Kläger klagt auf Scheidung und hat die Klage damit begründet, daß die Beklagte nach 1945 entgegen seinem Ersuchen nicht zu ihm nach Bayern gekommen sei, um die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre» Er seinerseits habe vergeblich bei einer Reihe von amtlichen Stellen versucht, die Ausreise der Beklagten aus dem polnisch verwalteten Gebiet zu erwirken» Die Beklagte habe von ihm Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse erbeten und ihm, als er diese der Wahrheit entsprechend ungünstig dargestellt habe, mitgeteilt, sie sei wegen der eingetretenen Entfremdung mit einer Scheidung einverstanden. Seine Klage sei also sowohl nach § 43 als auch nach § 48 EheG begründet» Auf § 43 EheG wolle er sie jedoch nur hilfsweise stützen» n Der Kläger hat behauptet, die Briefe der Beklagten, die sein Vorbringen belegen könnten, habe er bis auf den Teil eines Briefes, den er vorgelegt hat,- vernichtet» Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen, sie habe alles getan, um zu dem Kläger zurückzukommen c Dieser habe aber davon nichts wissen wollen; er habe ihr keine Zuzugsgenehmigung gesandt» Er habe bereits Anfang 1946 ehewidrige Beziehungen zu einem Mädchen namens Elly aufgenommen und deswegen eine Wiedervereinigung mit seiner Familie nicht gewünscht» Das bewiesen ein Brief des Klägers vom 11» September 1946 und ein Brief der Elly ll£| an sie vom 20» Februar 1947. Die Beklagte hat diese Briefe vorgelegt» Sie hat unter Hinweis auf diese Sachlage ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe in Abrede gestellt und erklärt, sie sei nach Beseitigung der äusseren Hindernisse bereit, zu dem Kläger zu kommen und die eheliche Gemeinschaft wieder herzustellen. Einer Scheidung nach § 48 EheG hat sie widersprochen und vorsorglich beantragt, im Falle einer solchen Scheidung das Verschulden des Klägers auszusprechen» Das Landgericht hat die Ehe auf Grund des § 48 EheG geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden treffe» Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten dieses Urteil geändert und die Klage abgewieseno LIit der Revision, die das Oberlandesgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter» Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe § Soweit das Berufungsgericht die im § 48 Abs 1 EheG behandelten Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe - dreijährige Trennung der Ehegatten, tiefgreifende un- r heilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses - bejaht hat, werden seine Ausführungen im Re vis ions recht s-zuge nicht angegriffen. Gewisse Bedenken dagegen könnten allerdings daraus hergeleitet werden, daß das Berufungsgericht (BU S 7) feststellt, der Kläger habe sich noch im Jahre 1951 wegen der Rückführung seiner Familie nach Westdeutschland an den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes in Hamburg gewandt, und daß es weiter (S 8) erwägt, die 9-jährige Trennung der Parteien könnte überwunden werden, zu demal da beide Ehegatten in einem Alter seien, in welchem man sich noch anpassen könne. Ob diese Bedenken zu einer Verneinung der Scheidungsvoraus Setzungen des § 48 Abs 1 EheG hätten führen müssen, kann jedoch dahinstehen, da die Abweisung der Klage jedenfalls wegen der Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruchs der Ehefrau gerechtfertigt ist. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet habe und danach der Widerspruch der beklagten Ehefrau zulässig sei« Das hat auch die Revision nicht angegriffen« m Sie wendet sich lediglich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Aufrechterhaltung der Ehe bei dem festgestellten Sachverhalt den Forderungen der sittlichen Ordnung nicht widerspreche. Diese Auffassung, so meint sie, beruhe auf einer Verkennung des Begriffs der sittlichen Rechtfertigung. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Das eheliche Verhältnis der Parteien hat sich bis zu ihrer Trennung im Jahre .1944 normal entwickelt. Daß es durch körperliche, seelische oder charakterliche Kängel des einen oder anderen Ehegatten oder durch innere Spannungen unter ihnen »V- : r f"- getrübt oder belastet gewesen sei, hat der Kläger nicht behauptet. Der Inhalt der von den Parteien vorgelegten und im Berufungsurteil erörterten beiden Briefe spricht vielmehr dafür, daß die Ehegatten in echter und aufrichtiger Liebe einander zugetan waren (Brief des Klägers vom 11» 9* 1946s "Denk an vergangene schöne Stunden, die wir beide zusammen verleben durften, und vor allen Dingen daran, daß ich Dir immer und jederzeit ein guter und treuer Ehemann gev/esen bin ,- Antwortbrief der Beklagten: "Und denkst Du mal oft unter Tränen an die Stunden unserer Liebe zurück»”), Das Berufungsgericht ist deshalb mit Hecht davon ausgegangen, daß in dieser Ehe, zu demal da aus ihr zwei Kinder hervorgegangen waren, alle inneren Voraussetzungen für eine gesunde und glückliche Entwicklung gegeben waren, V/enn das Berufungsgericht diesen Umstand neben der Tatsache, daß die Beklagte an der Ehe festhält und zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft bereit ist, als einen Gesichtspunkt wertet, der für die sittliche Berechtigung des Fortbestehens der Ehe spricht, so hat es damit den Begriff der sittlichen Ordnung und der sich aus ihr für die Gestaltung menschlicher Beziehungen ergebenden Forderungen nicht verkannt. Es hat bei der Prüfung der Frage, ob der Widerspruch der Beklagten zu beachten sei, auch nicht übersehen, daß die Parteien wegen der politischen Grenzen schon seit 9 Jahren : getrennt leben, daß ihre Wiedervereinigung zur Zeit infolge dieser Grenzziehung und der Unmöglichkeit für die Beklagte, das polnisch verwaltete Gebiet zu verlassen, ausgeschlossen, und daß ein Ende dieses Zustandes zur Zeit nicht zu übersehen ist. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Daß die eheliche Gemeinschaft infolge der politischen Verhältnisse seit 9 Jahren aufgehoben sei, mache die Aufrechterhaltung der Ehe nicht sittlich ungerechtfertigt. Eine erzwungene Trennung von solcher Dauer sei leider in der Gegenwart nichts ganz aussergewöhnliches. - Den Fortbestand einer Ehe für sittlich nicht gerechtfertigt anzusehen, weil die eheliche Gemeinschaft infolge politischer Verhältnisse 9 Jahre lang aufgehoben gewesen sei, widerspreche gerade nach den Erfahrungen der Gegenwart dem sittlichen Empfinden, Es lasse sich durchaus nicht sicher Voraussagen, daß die Grenze des polnisch verwalteten Gebietes für die Beklagte für immer unüberschreitbar sein werde und daß die Beklagte niemals mehr zu dem Kläger werde gelangen können, um die Ehegerneinschaft wieder mit ihm aufzunehmen. Eine endgültige Regelung des Schicksals der deutschen Ostgebiete in einem Friedensvertrag stehe noch aus; diese Regelung werde aber doch wohl auch Bestimmungen darüber bringen, ob die Bewohner dieser Gebiete zu dem Zwecke der Familienvereinigung auswandern können oder nicht» Auch ohne eine solche endgültige Regelung sei es möglich, daß die polnischen Behörden ihre zur Zeit ablehnende Haltung gegen die Abwanderung zurückgebliebener Ehefrauen und Kinder im allgemeinen oder in Einzelfällen einmal ändern würden» Die Geschichte der jüngsten Vergangenheit zeige, daß mehr oder weniger plötzliche und erhebliche Veränderungen des politischen Kurses und der politischen Zustände in einzelnen Staaten immer wieder vorkämen, und daß sich dabei gerade die Rechte ganzer Personengruppen auf Freizügigkeit, Auswanderung usw. plötzlich verändern könnten»’ In Anbetracht dieser Erfahrungen könne man nicht feststellen, daß der Beklagten der Weg zu dem Kläger, falls dieser ihn nicht selbst verbaue, mit Sicherheit für unabsehbare Zeit verschlossen bleiben werüe» Man könne nur feststellen, daß er ihr zur Zeit verschlossen sei und daß für die Zukunft keine Prognose gegeben werden könne. Dieser Un-sicherheitsfaktor, die Unmöglichkeit einer einigermassen sicheren Voraussage, ob eine Wiedervereinigung der Gatten objektiv noch einmal möglich sein werde, rechtfertige es nicht, die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich zu missbilligen, und zwar um so weniger, als der Kläger, welcher die Ehe nicht aufrechterhalten wolle, durch sein Verhalten in den Jahren 1946 und 1947 damals, als erfahrungsgemäss die Wiedervereinigung noch nicht so erschwert gewesen sei wie später, sich entschieden gegen eine Reise der Beklagten zu ihm gewandt habe, so daß diese gar nicht habe kommen können; der Kläger sei also in erster Linie dafür verantwortlich zu machen, daß die Trennung schon so lange andauere. Bei diesem Verhalten des Klägers erscheine die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt, obwohl sie für ihn in Anbetracht seines Alters von 35 Jahren und einer gewissen Pflegebedürftigkeit hart seic Auch diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum, insbesondere eine fehlerhafte sittliche Wertung des Sachverhalts nicht erkennen. Sie stehen mit den vom Senat zu den erörterten Fragen in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen (vgl insbes Urteil vom 12, 2. 1953 -IV ZR 23/52 LM Nr 17 zu § 48 Abs 2 Satz 2 EheG undUrteil vom 23e 4. 1953 - IV ZR 209/52) nicht in Widerspruch, Las Berufungsgericht hat-danach ohne Rechtsirrtum den Widerspruch der Beklagten gegen eine Scheidung der Ehe aus § 48 EheG für zulässig und für beachtlich gehalten. Laß er sein Scheidungsbegehren auf eine schwere Ehe-verfehlung der Beklagten - § 43 EheG - stützen könne, hat der Kläger bereits im Berufungsrechtszuge nicht mehr geltend gemacht. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auch ein Scheidungsrecht aus dieser Vorschrift nicht. Auch die Revision hat dazu keine Ausführungen gemacht« n Danach konnte die Revision keinen Erfolg haben« Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO« Schmidt Raske v« Werner Scheffler Wüstenberg