Wenn ein Auseinandergehen der geistigen Entwicklung der Ehegatten.dazu führt, dass die Ehe in dieser einen Beziehung nicht zu einer den besonderen Ansprüchen des Klägers genügenden vollen Erfüllung gelangen kann, so liegt deswegen allein nicht schon eine gänzliche Behlehe vor, deren Aufrechterhaltung sittlich nicht zu rechtfertigen wäre* Das Oberlandesgericht hat weiter festgestellt, dass die Zerrüttung der Ehe durch den Kläger verschuldet ist. Gemäss § 48 Abs 2 EheG ist daher der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung zulässig und die Entscheidung des Rechtsstreits hängt allein davon ab, ob dieser Widerspruch auch beachtlich ist; Der Senat tritt in dieser Frage den Ausführungen des Oberlandesgerichts bei. Dabei ist, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 5*4.1951 (IV ZR 79/50) hervorgehoben hat, davon auszugehen, dass es sich'bei den Ehen, die unter diesem Gesichtspunkt des § 48 Abs 2 Satz 2 EheG zu prüfen sind, ausnahmslos um solche handelt,, die unheilbar zerrüttet sind. Gleichwohl geht das Gesetz davon aus, dass die Aufrechterhaltung solcher Ehen im Hinblick auf das Wesen der Ehe sittlich gerechtfertigt sein kann, dh. dass es der sittlichen Ordnung entsprechen kann, wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte mit Rücksicht auf den Widerspruch des anderen an der zerrütteten Ehe festgehalten wird. Wenn eine Ehe zu einer von beiden Ehegatten bejahend gestalteten Lebensund Familiengemeinschaft ausgereift ist, in der ihr Leben seine entscheidende Aufgabe, seinen wesentlichen Inhalt und seine bestimmende Mitte gefunden hat, so muss dem Bestreben des schuldigen Ehegatten, sich trotzdem von der Ehe loszusagen, um der sittlichen Ordnung willen die rechtliche Anerkennung versagt bleiben. Bas Landgericht hat hierzu auf Grund einer Anhörung der Parteien angenommen, dass die Parteien sich infolge sehr verschiedener innerer Entwicklung und Veranlagung weit voneinander entfernt haben, und dass man das sittliche Hecht des Klägers auf eine Lebensgestaltung die seinen Anlagen und seiner Art gemäss sei, gänzlich ausser acht lassen würde, wenn man solche inhaltslose Ehe nicht auf lösen würde. Wenn sich daher eine Verbindung infolge ungewöhnlicher Verschiedenheit des Alters oder des Charakters der Ehegatten oder infolge ihrer körperlichen Anlagen alsbald als gänzliche Fehlehe erweise, so könne sie dem Wesen der Ehe so sehr widersprechen, dass ihre Aufrechterhaltung ohne Rücksicht auf das etwaige Verschulden.eines Ehegatten- sinnwidrig erscheinen müsse. Mt Recht hat das Oberlandesgericht aber angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Fehlehe in diesem Sinne nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen und den eigenen Behauptungen des Klägers nicht gegeben sind. Dem Oberlandesgericht ist insbesondere darin zuzustimmen, dass sich für die Beklagte als Hausfrau und Mutter notwendig ein anderer Pflichten-kreis und damit auch andere Interessen ergeben hatten als für den Kläger. Davon ausgehend führt das Oberlandesgericht aus, dass es zur Annahme einer Fehlehe nicht ausreiche, wenn die Beklagte ihre Entspannung von ihrer Arbeit in leichterer Lektüre und im Umgang mit Frauen suche, mit denen der Kläger nach seiner Darstellung "überhaupt keine geistigen Berührungspunkte finden könne." Aber auch*eine in diesem weiteren Sinne verstandene Verschiedenartigkeit der Interessen rechtfertigt nicht, * von einer gänzlichen Fehlehe zu sprechen, die dem Vesen der Ehe so sehr widerspreche, dass sie sinnwidrig wäre'. Ein solches Auseinandergehen der geistigen Entwicklung der Ehegatten würde, wenn die beiderseitigen Bemühungen um eine Überbrückung ergebnislos bleiben, nur dazu führen können, dass die Ehe möglicherweise in dieser einen Beziehung nicht zu einer den besonderen Ansprüchen des Es ist aber ohne weiteres ersichtlich und bedarf kaum einer näheren Begründung, dass die•Aufrechterhaltung der Ehe nicht schon deswegen sittlich nicht zu rechtfertigen wäre, weil sie gerade in dieser einen Beziehung unter den vielen durch die Ehe begründeten inneren und äusseren Bindungen nicht zu einer den besonderen Ansprüchen des Klägers genügenden Harmonie führt. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass es sittlich gerechtfertigt sein kann, auch solche Ehen aufrecht zu erhalten, die schon vor ihrer Zerrüttung jedenfalls für den klagenden Bheteil keine volle Erfüllung gebracht haben• Der Senat ist deshalb mit dem Oberlandesgericht der Auffassung, dass allein wegen der fehlenden tJberein-stimmung auf geistigem Gebiet hier nicht vön einer gänzlichen Fehlehe gesprochen werden kann, deren Aufrechterhaltung sittlich nicht gerechtfertigt wäre. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger seine Ehe in den ersten Jahren als glücklich empfunden hat und ob das Berufungsgericht dies, wie die Revision geltend macht, zu Unrecht aus den vorgelegten Briefen des Klägers geschlossen hat. Zutreffend hat das Oberlandesgericht im übrigen auch das gesamte Verhalten beider Parteien berücksichtigt und daraus geschlossen, dass es zugunsten einer Aufrechterhaltung der Ehe spricht. Sie ist jedoch der Auffassung, dass die Aufrechterhaltung der Ehe eine Bestrafung für den Kläger darstellen und ihm die Möglichkeit einer ungehemmten geistigen Entwicklung nehmen würde. Wenn eine zerrüttete Ehe auf den Widerspruch der Beklagten gemäss £ 48 Abs 2 EheG- aufrechterhalten wird, so geschieht das nicht zur Bestrafung des an der Zerrüttung schuldigen Teils, sondern - wie der Senat in seinem Urteil vom 12.7.1951 (IV ZR 28/50) schon ausgeführt hat - in Anerkennung und zu dem Sohutz wesentlicher,sittlicher .und persönlicher Werte. Entwicklung gehemmt würde, ist schon dargelegt, dass dies, seihst wenn es zutreffen sollte, für sich allein nicht den Widerspruch der Beklagten unbeachtlich machen kann. Auch der Hinweis darauf, dass bei einer Verweigerung der Scheidung die Stellung des Klägers und damit auch die Versorgung der Beklagten möglicherweise gefährdet sein könnte, kann die Entscheidung nicht beeinflussen.
äks Nadhscblagewerk ! a (resetz: § 48 Abs 2 EheG. . Rechtssatz : yff *V Wenn ein Auseinandergehen der geistigen Entwicklung der Ehegatten.dazu führt, dass die Ehe in dieser einen Beziehung nicht zu einer den besonderen Ansprüchen des Klägers genügenden vollen Erfüllung gelangen kann, so liegt deswegen allein nicht schon eine gänzliche Behlehe vor, deren Aufrechterhaltung sittlich nicht zu rechtfertigen wäre* ^Aktenzeichen: IV ZB 42 / 51 ^r^eil vom 2^^ OBG für Hessen in Kassel. "3 ■A ' i ♦1 . vt j Verkündet 25. Oktober 1951 l, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Chefarztes Br.med.Hans K in E( Krei skrankenhaus, Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ■■■■■ - gegen seine Ehefrau Ursula K geh. Zfli, ESI WKBh BflHHBBHMtr.^, Beklagte, Berufungsklagerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Bersch, Ascher, Baske, Dr.Hartz und Johannsen * für Recht erkannt* Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Kasseler Zivilsenats des Oberlandesgerichts für Hessen vom 1. November 1950 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind beide Reichsdeutsche* Sie haben am Oktober 1937 in KtfMMBB im Biesengebirge die Ehe geschlossen* Der Kläger ist 1909» die Beklagte 1910 geboren. Aus der Ehe sind 2 Kinder hervorgegangen, ein im Jahre 1939 geborener Sohn und eine im Jahre 1941 geborene Tochter. Der Kläger war nach der Eheschliessung zunächst kurze Zeit in Breslau als Arzt tätig. Die Parteien zogen jedoch bald nach BtHü? wo der Kläger im Kreiskrankenhaus zunächst als Assistenzarzt und später als Oberarzt beschäftigt war. Im Jahre 1943 kam der Kläger als Arzt an die Ostfront und leitete bis zu dem Zusammenbruch verschiedene Feld- und Kriegslazarette. Nach der Kapitulation begab er sich nach ViBk bei BrMM, wo er einige Monate in einem Krankenhaus arbeitete. Von dort zog er im Oktober 1945 nach und traf dort die Beklagte wieder, die wegen des drohenden Zusammenbruchs•Schlesien verlassen und sich nach ElÜMHPi begeben hatte. Hier arbeitete der Kläger im Kreiskrankenhaus, in dem er auch jetzt noch Chefarzt der chirurgischen Abteilung ist. Anfang April 1946 eröffnet© der Kläger der Beklagten, dass epöchon seit den letzten Kriegsjahren ein ehebrecherisches Verhältnis zu einer Schwester Gerda KaMBI unterhalte und dass er deswegen die Ehe mit der Beklagten nicht mehr fortsetzen könne. Die Parteien trennten sich darauf, zunächst innerhalb der \7ohnung. Im Mai 1946 zog der Kläger aus der ehelichen wohnung aus. Seit dieser Zeit leben die Parteien getrennt. Der letzte eheliche Verkehr hat Anfang 1946 stattgefunden. Der Kläger verlangt Scheidung der Ehe gemäss § 48 EheG. Er hat vorgetragen, dass die Ehe schon in der ersten Zeit nur scheinbar und äussei’lich glücklich gewesen sei« In Wirklichkeit habe er schon nach kurzer Zeit des Zusammenlebens bemerkt, dass grundsätzliche charakterliche und persönliche Verschiedenheiten zwischen ihm und der Beklagten bestünden« Die Beklagte habe so gut v/ie gar keine geistigen Interessen, sie sei insbesondere kaum.dazu zu bewegen, ein Theater zu besuchen oder an geselligen Veranstaltungen teilzunehmen« Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen« Das Landgericht hat nach persönlicher Anhörung beider Parteien die Ehe geschieden und den Kläger für schuldig an der Scheidung erklärt« Es hat den Y/ider-spruch .der Beklagten zwar für zulässig, aber nicht für beachtlich gehalten« Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewieseni Es hat im Gegensatz zu dem Landgericht den Y/iderspruch der Beklagten für beachtlich angesehen« Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe? Die Eevision ist in dem angefochtenen Urteil zu- * gelassen worden.sie ist jedoch unbegründet. Die Klage ist auf § 48 EheG gestützt. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass die häusliche Gemeinschaft zwischen den Parteien seit mindestens 3 Jahren aufgehoben ist, und dass das eheliche U Verhältnis so tief zerrüttet ist, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht zu erwarten ist. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Klage aus § 48 EheG sind daher gegeben. Das Oberlandesgericht hat weiter festgestellt, dass die Zerrüttung der Ehe durch den Kläger verschuldet ist. Das wird auch von der Revision nicht angegriffen. Gemäss § 48 Abs 2 EheG ist daher der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung zulässig und die Entscheidung des Rechtsstreits hängt allein davon ab, ob dieser Widerspruch auch beachtlich ist; Der Senat tritt in dieser Frage den Ausführungen des Oberlandesgerichts bei. Der V/iderspruch ist gemäss § 48 Abs 2 Satz 2 EheG nur dann nicht beachtlich, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dabei ist, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 5*4.1951 (IV ZR 79/50) hervorgehoben hat, davon auszugehen, dass es sich'bei den Ehen, die unter diesem Gesichtspunkt des § 48 Abs 2 Satz 2 EheG zu prüfen sind, ausnahmslos um solche handelt,, die unheilbar zerrüttet sind. Diesen Ehen fehlt daher gegenwärtig der Inhalt, der dem Wesen der Ehe entspricht. Gleichwohl geht das Gesetz davon aus, dass die Aufrechterhaltung solcher Ehen im Hinblick auf das Wesen der Ehe sittlich gerechtfertigt sein kann, dh. dass es der sittlichen Ordnung entsprechen kann, wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte mit Rücksicht auf den Widerspruch des anderen an der zerrütteten Ehe festgehalten wird. Die Rechtfertigung dafür ergibt sich daraus, dass der sittliche Wert einer solchen Ehe nicht in erster Linie nach ihrem tatsächlichen gegenwärtigen Zustand zu beurteilen ist,sondern 'i i dass ihre bindende und verpflichtende Kraft trotz der unheilbaren Zerrüttung infolge der Bedeutung fortwirkt, die die Ehe vor ihrer Zerrüttung im leben der Ehegatten erlangt hat. Wenn eine Ehe zu einer von beiden Ehegatten bejahend gestalteten Lebensund Familiengemeinschaft ausgereift ist, in der ihr Leben seine entscheidende Aufgabe, seinen wesentlichen Inhalt und seine bestimmende Mitte gefunden hat, so muss dem Bestreben des schuldigen Ehegatten, sich trotzdem von der Ehe loszusagen, um der sittlichen Ordnung willen die rechtliche Anerkennung versagt bleiben. An diesen in dem vorerwähnten Urteil entwickelten Grundsätzen hält der Senat fest. Der Kläger hat darzutun versucht,dass sie hier nicht anzuwenden seien, weil es sich trotz des im äusseren glücklichen Bildes der Ehe, wie es sich insbesondere aus den Briefen des Klägers ergibt, um*eine Fehlehe gehandelt habe. Er hat 'dazu'im wesentlichen geltend gemacht, dass es wegen grundsätzlicher charakterlicher und persönlicher Verschiedenheiten nicht zu einer geistigen Gemeinsamkeit gekommen sei. Bas Landgericht hat hierzu auf Grund einer Anhörung der Parteien angenommen, dass die Parteien sich infolge sehr verschiedener innerer Entwicklung und Veranlagung weit voneinander entfernt haben, und dass man das sittliche Hecht des Klägers auf eine Lebensgestaltung die seinen Anlagen und seiner Art gemäss sei, gänzlich ausser acht lassen würde, wenn man solche inhaltslose Ehe nicht auf lösen würde. Bas Berufungsgericht hat dagegen ausgeführt, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die Beklagte das geistige Hiveau des Klägers, der sogar innerhalb seiner Berufskollegen eine überragende Stellung einnehme, nicht zu erreichen vermocht habe. Denn daraus, dass sie dem Kläger 2 Kinder geboren und diese versorgt und erzogen habe, ergebe sich mit Kotwendigkeit, dass ihre Interessen mehr auf denjenigen Aufgabenkreis beschränkt blieben, der ihr durch ihre Pflichten als Hausfrau und mutter zugewiesen war. Das Berufungsgericht ist deshalb der Auffassung, dass selbst wenn die Behauptungen des Klägers zutreffen, doch keine Fehlebe vorliege. Dem schliesst sich der Senat an. Zum ./esen der Ehe gehört ausser der durch das Ehegelöbnis begründeten gegenseitigen Verpflichtung zu lebenslänglicher Verbundenheit auch, dass es zur Erfüllung dieses Gelöbnisses, zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft kommt. Das hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen (besonders Urteil vom 22.2.1951, BGHZ 1,87 ff /9V7) und hat dabei ausgeführt, dass es auf die objektive Erfüllbarkeit des Gelöbnisses und auf den Willen und die Fähigkeit der Ehegatten zur Gestaltung eines gemeinschaftlichen Lebens ankomme. Wenn sich daher eine Verbindung infolge ungewöhnlicher Verschiedenheit des Alters oder des Charakters der Ehegatten oder infolge ihrer körperlichen Anlagen alsbald als gänzliche Fehlehe erweise, so könne sie dem Wesen der Ehe so sehr widersprechen, dass ihre Aufrechterhaltung ohne Rücksicht auf das etwaige Verschulden.eines Ehegatten- sinnwidrig erscheinen müsse. Mt Recht hat das Oberlandesgericht aber angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Fehlehe in diesem Sinne nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen und den eigenen Behauptungen des Klägers nicht gegeben sind. Dem Oberlandesgericht ist insbesondere darin zuzustimmen, dass sich für die Beklagte als Hausfrau und Mutter notwendig ein anderer Pflichten-kreis und damit auch andere Interessen ergeben hatten als für den Kläger. Davon ausgehend führt das Oberlandesgericht aus, dass es zur Annahme einer Fehlehe nicht ausreiche, wenn die Beklagte ihre Entspannung von ihrer Arbeit in leichterer Lektüre und im Umgang mit Frauen suche, mit denen der Kläger nach seiner Darstellung "überhaupt keine geistigen Berührungspunkte finden könne." Das Oberlandesgericht hat dabei ersichtlich die Art, wie die Beklagte ihre Entspannung sucht, nur als Beispiel für ihre Einstellung im allgemeinen gewertet, wie denn auch der Kläger in seinem Vorbringen nicht nur dies, sondern das ganze "Küchenmilieu", in dem die Beklagte sich bewege, unerträglich gefunden hat. Aber auch*eine in diesem weiteren Sinne verstandene Verschiedenartigkeit der Interessen rechtfertigt nicht, * von einer gänzlichen Fehlehe zu sprechen, die dem Vesen der Ehe so sehr widerspreche, dass sie sinnwidrig wäre'. Es könnte sich vielmehr, selbst v/enn man den Behauptungen des Klägers in vollem Umfange folgen wollte, nur darum handeln, dass der Kläger einen höheren geistigen Bildungsgrad erreicht hätte, als die Beklagte. Ein solches Auseinandergehen der geistigen Entwicklung der Ehegatten würde, wenn die beiderseitigen Bemühungen um eine Überbrückung ergebnislos bleiben, nur dazu führen können, dass die Ehe möglicherweise in dieser einen Beziehung nicht zu einer den besonderen Ansprüchen des r Klägers genügenden vollen Erfüllung gelangen kann. Es ist aber ohne weiteres ersichtlich und bedarf kaum einer näheren Begründung, dass die•Aufrechterhaltung der Ehe nicht schon deswegen sittlich nicht zu rechtfertigen wäre, weil sie gerade in dieser einen Beziehung unter den vielen durch die Ehe begründeten inneren und äusseren Bindungen nicht zu einer den besonderen Ansprüchen des Klägers genügenden Harmonie führt. Wollte man einen solchen Bäaßstab anlegen, so würde sich kaum eine der unheilbar zerrütteten Ehen aufrechterhalten lassen. Das ist aber nicht der Sinn des Gesetzes. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass es sittlich gerechtfertigt sein kann, auch solche Ehen aufrecht zu erhalten, die schon vor ihrer Zerrüttung jedenfalls für den klagenden Bheteil keine volle Erfüllung gebracht haben• Der Senat ist deshalb mit dem Oberlandesgericht der Auffassung, dass allein wegen der fehlenden tJberein-stimmung auf geistigem Gebiet hier nicht vön einer gänzlichen Fehlehe gesprochen werden kann, deren Aufrechterhaltung sittlich nicht gerechtfertigt wäre. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger seine Ehe in den ersten Jahren als glücklich empfunden hat und ob das Berufungsgericht dies, wie die Revision geltend macht, zu Unrecht aus den vorgelegten Briefen des Klägers geschlossen hat. Zutreffend hat das Oberlandesgericht im übrigen auch das gesamte Verhalten beider Parteien berücksichtigt und daraus geschlossen, dass es zugunsten einer Aufrechterhaltung der Ehe spricht. Dabei hat es mit Recht in den Vordergrund gestellt, dass der Kläger der Beklagten nicht den geringsten Vorwurf einer Schuld an der Zerrüttung der Ehe machen kann. Die Revision greift diese Ausführungen des Oherlandesgerichts auch nicht an. Sie ist jedoch der Auffassung, dass die Aufrechterhaltung der Ehe eine Bestrafung für den Kläger darstellen und ihm die Möglichkeit einer ungehemmten geistigen Entwicklung nehmen würde. Bas sei von besonderer Bedeutung, weil dadurch zugleich seine Schaffenskraft und seine Arbeit, die er als Chefarzt eines Kreiskrankenhauses im Bienste der Allgemeinheit leiste, gehemmt würde. Schliesslich sei auch zu besorgen, dass der Kläger wegen der ungeklärten Eheverhältnisse seine Stellung verlieren könnte, wodurch die Versorgung der Beklagten und der Kinder gefährdet werde. Biese Ausführungen der Revision können indessen nicht zu einer anderen Beurteilung der Sache führen. Wenn eine zerrüttete Ehe auf den Widerspruch der Beklagten gemäss £ 48 Abs 2 EheG- aufrechterhalten wird, so geschieht das nicht zur Bestrafung des an der Zerrüttung schuldigen Teils, sondern - wie der Senat in seinem Urteil vom 12.7.1951 (IV ZR 28/50) schon ausgeführt hat - in Anerkennung und zu dem Sohutz wesentlicher,sittlicher .und persönlicher Werte. Es mag zwar sein, dass in solchen Fällen der klagende Teil die Abweisung seiner Scheidungsklage als Strafe empfindet. Bas ist jedoch nicht der Zweck einer solchen Entscheidung und im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht das auch nicht verkannt. Soweit die Revision geltend macht, dass der Kläger bei Fortbestand der Ehe in seiner geistigen Entwicklung gehemmt würde, ist schon dargelegt, dass dies, seihst wenn es zutreffen sollte, für sich allein nicht den Widerspruch der Beklagten unbeachtlich machen kann. Auf das Interesse der Allgemeinheit an der Arbeit des Klägers, das die Revision berücksichtigt wissen möchte, kann es allerdings nicht ankommen,weil • es sich dabei um Umstände handelt, die ausserhalb des ehelichen Verhältnisses liegen. Auch der Hinweis darauf, dass bei einer Verweigerung der Scheidung die Stellung des Klägers und damit auch die Versorgung der Beklagten möglicherweise gefährdet sein könnte, kann die Entscheidung nicht beeinflussen. Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass eine solche Gefahr wirklich besteht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ✓ der Fortbestand der Ehe der Vorgesetzten Behörde des Klägers Veranlassung geben könnte, ihn zu entlassen, wenn die Eheleute sich künftig entsprechend verhalten. Aber auch abgesehen davon wird in aller Regel die sittliche Rechtfertigung für den Fortbestand einer Ehe nicht deswegen entfallen, weil sie ausnahmsweise vielleicht zu wirtschaftlichen Einbussen für die Beteiligten führt. In der mündlichen Verhandlung über die Revision hat der Kläger sich bereit erklärt, die Klage zurückzunehmen. Die Beklagte hat ihre Zustimmung dazu verweigert. Rer Kläger meint, dies Verhalten der Beklagten stehe in Widerspruch zu ihrer Erklärung, dass sie die Aufrechterhaltung der Ehe wünsche. Rem kann jedoch nicht gefolgt werden. Mit Recht hat vielmehr der Vertreter der Beklagten darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme der Klage - 11 den Kläger nicht hindere, die gleiche Klage alsbald erneut zu erheben. Wenn die Beklagte sich dieser Gefahr nicht aussetzen will und deshalb ihre Zustimmung zur Rücknahme der Klage verweigert, so ist damit ihr Verhalten völlig ausreichend begründet und es ist nicht möglich, daraus irgendwelche Schlüsse auf ihre Einstellung zu der Ehe zu ziehen. Die Revision erweist sich daher als unbegründet und war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr.Lersch Ascher Baske Br.Hartz Johannsen.