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BGH

Gericht: BGH

Die Bezeichnung des Annehaenden in der Erklärung durch objektive Merkmale ist nicht unbedingt notwendig,wenn sich aus den die Abgabe der Einwilligung begleitenden Umständen ergibt, dass der Erklärende nicht allgemein zur Annahme . Eine Drohung ist, soweit es sich um solche Rechtsgeschäfte, z.B. den Abschluss einer Ehe oder eines i,indesannahme-vertrages handelt, auch dann nicht für widerrechtlich zu erachten, wenn der Drohende an der Willenserklärung ein berechtigtes Interesse hat und die ausgesprochene Drohung nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden ein angemessenes Mittel zur Erreichung des nicht zu missbilligenden Zwecks ist. Sie könne nur dann in das Elternhaus zurückkehren, wenn sie sich von dem Kinde völlig trenne und in eine Adoption einwillige* Hierin lie^e eine widerrechtliche Drohung* Sie habe die Erklärung auch in einem Zustand der Störung der Geistestätigkeit abgegeben* Liit der Klage; begehrt die Klägerin, festzustellen, dass der am 20.Dezember 1948 von den Beklagten mit dem AmtsVormund in bezüglich des Kindes Hermann Josef H^^^^ geschlossene Kindesannahuevertrag und die am 20. (Rosenberg, ZPO 5* Aufl § 13 III 2 a); das Amtsgericht ist daher in der tatsächlichen und rechtlichen Vürdigung des Sachverhalts frei, insoweit es sich nicht um die Parteien dieses Rechtsstreits handelt, insbesondere also auch gegenüber dem Kinde der Klägerin. Dies ergibt sich schon daraus, dass nicht nur die Parteien an den Eindesannahmevertrag bis zur Bestätigung ge-# bunden sind, sondern auch diejenigen Personen, deren Einwilligung zu dem Vertrag nach §§ 1746, 1747 BGB notwendig ist, diese nicht frei widerrufen können (§ 1748 Abs 1 BGB). 2) Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, dass der Annahmevertrag ordnungsgemäss dem Vormund des Kindes gegenüber vormundschaftsgerichtlich genehmigt und dies vom Vormund den Annehmenden mitgeteilt worden ist (§ 1829 Abs 1 BGB). Diese Ansicht, der sich der Senat anschliesst, stützt sich nicht sowohl auf den hierzu unergiebigen Wortlaut des § 1747 BUB als vielmehr auf die zutreffende Erwägung, dass bei der einschneidenden Wirkung, die eine Adoption auf die Beziehung des Kindes zu seinen natürlichen Eltern hat, eine sach-gemässe Entscheidung von den Eltern bezw. Fraglich ist, ob diesem Erfordernis der Bestimmtheit dann Genüge getan wird, wenn den Zustimmenden der Harne der Adoptiveltern nicht bekannt&egeben wird, diese aber der Person nach feststehen« Bas Bedürfnis, den Kindeseltem, insbesondere müttern unehelicher Kinder, den Hamen der Adoptiveltern zu verheimlichen, hat sich aus der Erfahrung ergeben« Biese hat gezeigt, dass gerade uneheliche lütter, die zunächst mit der Adoption ihres Kindes einverstanden sind, später versuchen, mit den Kindern wieder in Verbindung zu treten und dadurch das -^inleben der Kinder in der neuen Umgebung erschweren« 3s entspricht dem Interesse der Kinder, diese Störungen zu verhindern. In der Kecht-sprechung der Geric te hat sich daher die Ansicht durchgesetzt, dass zwar die •uinv/illigung der Kindeseltern nur zu einem bestimmten Adoptionsverhältnis erteilt worden kann, dass aber diesem Erfordernis auch genügt wird, wenn den Einwilligenden der Käme der Annehmenden nicht bekannt gemacht »erde (so KG u KG aaO). Eedenken könnten gegen sie allenfalls daraus hergeleitet werden, dass durch die Verheimlichung des i»a..:ens der Adoptiveltern vor der unehelichen ...utter die Ausübung eines dieser zusteheuden und durch die Adoption nicht berührten rechts auf den porsönlicl en Verkehr mit dem Kinde unmöglich gemacht wird. Zunächst ist es fraglich, ob neben dem -ueclit der borge für die Person des Kindes, das die Eltern mit dem V.irksaiawerden der Adoption zunächst verlieren (§ 1765 Abs 1 BGB), ein selbständiges Verkehrsrecht bestel t (so Stauüinger BGB § 1765 Anm 1; a.A. x«.GZ 64, 47; 153, 238; EGEKomm § 1765 Anm 2). tinge bracht erscheinen, bis das Kind sich in der neuen Umgebung eingelebt hat und seine Bezier ungen zu dem Annehmenden durch die Kindesmutter nicht mehr so empfindlich gestört werden können, dass das Kind an Leib und Seele Schaden nimmt, wenn es von seinen VerwandtschaftsbeZiehungen zu einer ihm entfremdeten Person erfahrt. Ob diesen Erfordernissen genügt ist, kann sowohl durch Auslegung der Erklärung als auch aus den Umständen entnommen werden, unter denen die Erklärung abgegeben wird- ü-egen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Erklärung der Klägerin sich auf einen bestimmten Adoptionsvertrag bezog, wendet sich die revision, Ihre Bedenken können nicht geteilt werden, Zwar ist der Wortlaut der Erklärung der Klägerin nicht eindeutig, er lässt die Auslegung zu, dass die Klägerin ihre Zustimmung zu einer Adoption durch Eheleute erklärt, die erst noch von dem Jugendamt in ausgesucht wer- den, Eine solche Erklärung würde allerdings den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügen, Bas Berufungsgericht entnimmt aber sowohl dem Y/ortlaut als den Umständen, unter denen die Erklärung von der Klägerin abgegeben v; rde,dass sie-nicht so zu verstehen ist. Unter den vom Berufungsgericht erörterten Umständen, aus denen -es entnimmt, die Klägerin habe einem Vertrag mit bestimmten Adoptionseltern zugestimmt, ist insbesondere die Erklärung der Klägerin vor dem Vormund-schaftsgericlit hervorzuheben, in der sie angibt, sie habe eine Ausfertigung der Erklärung in dem Krankenhaus abgegeben und zwar, wie sie angenommen habe, zwecks Übergabe an die Adoptiveltern, Die Klägerin war sich demnach in dem Augenblick, als sie sich der Urkunde entäusserte, bewusst, dass ihr ikLnd von einem bestimmten Ehepaar angenommen werden sollte. Y/enn die Revision geltend macht, diese Feststellung sei unter Verletzung* des § 286 ZPO getroffen, weil sie dem Ergebnis der Beweisaufnahme (Aussagen der Zeugen B^^^ und widerspreche, so kann ■. Selbst wenn damals darüber gesprochen wurde, dass das Kind nur in Pflege gegeben werden sollte und für das Jugendamt eine Adoption erst bei einem Alter des Kindes von 1 bis 1 1/2 Jahren in Präge komme, so widerspricht es nicht den i)en gesetzen, v/enn das Berufungsgericht aus dem Inhalt und den Umständen, unter denen am 20.Aärz 1948 die Erklärung von der Klägerin zu Protokoll gegeben wurde, und aus der Weitergabe der Ausfertigung an das Krankenhaus entnimmt, dass nunmehr in dem allein maßgebenden Zeitpunkt die Klägerin darüber im Bilde war, dass bereits ein bestimmtes Ehepaar als Adoptiveltern in Aussicht genommen war. Angesichts dieser Tatsache, dass die Kindesmutter annahm, die Ausfertigung solle den Adoptiveltern ausgehändigt werden, ist, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, auf den Wortlaut der Erklärung entscheidendes Gewicht nicht zu legen. 4) Die Revision ist weiter der Ansicht, dass eine unwiderrufliche Einwilliguiigserklärung von seiten der Klägerin überhaupt nicht abgegeben worden sei. Ob die Ansicht von Palandt § 1748 Anm 1 richtig ist, dass die Unv/iderruflichkeit bereits mit der Abgabe der -inwiliigung und nicht erst im Augenblick ihres Zugehens an eine der in § 1748 genannten Personen (§ 130 Abs 1 BOB) eintritt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn man sich auf den gegenteiligen Standpunkt stellt, ist die ^rlclärang der Klägerin in dem üUgenblick unwiderruflich geworden, als sie eini0e Tage nach dem 20. Zu Unrecht bezweifelt die Revision, dass sich aus dem angefochtenen Urteil eine hinreichende Feststellung des wirksamen Zugeh ans der Erklärung eutnetnaen lässt. Bern Jugendamt in R^^^ gegenüber konnte die Einwilligung als dem gesetzlichen Vertreter des Kindes überhaupt nicht erklärt werden (§ '131 Abs 1 BGB). In den Gründen bezieht sich das Ber fungsgericht auf die schon erwähnte Aussage der Klägerin vor dem Vormundschaf.tsrichter, dass sie in dem Krankenhaus in eine Ausfertigung der Er- - Bl 81 GerA - aüf eine Erklärung der Eheleute gegenüber dem Vormundschaftsrichter bezogen, sie hatten die Einv/illigungserkllirung am 22.kürz 194-8 im Krankenhaus erhalten, v/o sie durch die Großmutter und die ilutter des Kindes zwecks Übermittlung an sie abgegeben worden sei (Bl 17R der beigezogenen Akten VIII 12466 des AG Rheydt). Die Richtigkeit dieser Angabe ist von der Klägerin nicht in Abrede gestellt worden, Es ergibt sich also aus ihrem eigenen im Tatbestand in Bezug genommenen Vorbringen, dass eine Ausfertigung der Erklärung mit ihrem Y/illen der Beklagten und ihrem Ehemann übergeben worden ist. Dass die Klägerin ihre Erklärung vorher widerrufen hat, hat sie nicht behauptet, Ein v.'iderruf nach diesem Zeitpunkt war unwirksam. Die Klägerin hat -weiter geltend gemacht, die Erklärung sei nichtig, weil sie sich zur Zeit der Abgabe der Einwilligung in einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befunden habe (§ 105 Abs 2 BGB). 6) Es kommt daher darauf an, ob die Einwilligung der Klägerin durch die von ihr erklärte Anfechtung nichtig geworden ist (§ 142 Abs 1 BGB). a) Soweit die Anfechtbarkeit auf arglistige Täuschung oder Irrtum der Klägerin gestützt ist (§§ 119> 123 BGB), hat das Berufungsgericht ein Anfechtungsrecht der Klägerin zutreffend verneint« Die Feststellung, dass die Klägerin sich des Sinnes und der Bedeutung ihrer Erklärung in dem allein, maßgebenden Zeitpunkt ihrer Abgabe bewusst war, ist frei von Rechtsirrtum getroffen. Die von der Revision erhobenen Bedenken, dass das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis unter Verletzung des § 286 ZPO gelangt sei, .weil die Aussage der Zeuginnen und nicht beachtet worden seien, sind bereits in anderem Zusammenhang als unzutreffend dargetan, so dass auf diese Ausführungen Bezug ge-norrüien werden kann. b) Die Klägerin hat sich weiter darauf berufen, dass sie zur Abgabe der Einwilligung durch eine Drohung ihrer flutter bestimmt und deshalb zur Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung gemäss § 123 BGB berechtigt gewesen sei. Aus dem Tatbestand und den in den Gründen enthal- i tenen Feststellungen des Berufungsurteils ergibt sich, dass die Mutter der Klägerin schon am Tage nach der Geburt und später auf die Klägerin einwirkte, sie solle sich bereit erklären, das Kind abzugeben. Drohung kann nach herrschender Meinung nur die Ankündigung eines künftigen Übels sein, auf dessen Eintritt oder Hichteintritt der Drohende einwirken zu können behauptet, nicht aber die Ausnutzung eines bestehenden Übels (Palandt, BGB 9«Aufl § 123 Anm 3a). Dagegen sind durch die Erklärung der Mutter die Merkmale der Drohung insoweit erfüllt, als die mutter der Klägerin eröffnet hat, sie könne nur ins Elternhaus zurückkehren, wenn sie sich von dem Kind trenne. Richtig hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass aus diesen Gründen die von der Mutter ausgesprochene Drohung nicht unrechtmässig war. Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht beachtet, dass der Klägerin ein Wohnrecht bei ihren Eltern zugestanden habe, und dass sie bei einer Verstoßung keine andere Möglichkeit des Unterkommens gehabt habe, da ihr das Wohnungsamt böi der Einstellung der Eltern keine andere .,'ohnung zugeteilt haben würde. Me Androhung einer von der Rechtsordnung erlaubten Handlung zu einem von ihr nicht mißbilligten Zweck kann auch dann noch eine rechtswidrige Drohung im Sinne des § 123 3GB sein, wenn die Anwendung eines bestimmten Druckmittels zur Herbeiführung des ins Auge gefassten Zweckes von der Rechtsordnung als gegen freu und erlauben oder die guten Sitten verstossend mißbilligt wird (Staudinger. BGB lO.Aufl § 123 Anm 12), Das angedrohte übel muss, um die Y.’iderrechtlicbkeit der Drohung auszuschlies-sen, ein angemessenes Littel zur Erreichung des Zweckes sein, wie das Berufungsgericht unter Berufung auf Enneccerus-Hipperdey, Lehrbuch des bürgerlichen Hechts 1931 § 161, 2 ausführt. Auch die Revision stützt sich hierauf, wenn sie ausführt, die von der jtfutter der Klägerin* ausgesprochene Drohung sei deshalb rechtswidrig, weil die Eltern der Klägerin auf die Einwilligung zur Adoption kein Recht gehabt hätten. Auf keinen Rail kann dieser Satz dann gelten, wenn durch die Drohung eine rechtsgeschäftliche Erklärung herbeigeführt werden soll, die nicht vermögensrechtlicher Ratur ist, wie z.3. Man wird darüber hinaus-gehend eine Drohung auch dann nicht für widerrechtlich zu erachten haben, wenn der Irohende an der Erreichung des von ihm Bezweckten ein berechtigtes Interesse hat und die deswegen ausgesprochene Drohung nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden ein angemessenes Mittel darstellt» Im. vorliegenden Pall sollte nach der Absicht der lviutter der Klägerin durch die Weggabe des Kindes verhindert werden, dass der von der Rechtst und der Sittenordnung zu verurteilende Fehltritt der Klügerin ruchbar und dadurch nicht nur diese, sondern auch ihre Eltern Demütigungen ausgesetzt würden. Lösung, die die Rutter der Klügerin suchte, um die aus dem verpönten Vorhalten der Klägerin für diese selbst und ihre -ELtera erwachsenen Folgen möglichst zu mildern, nicht die einzige war, die sich bot, so war sie doch eine der in Betracht kommenden Möglichkeiten» Es verstösst aber .weder gegen Rechts- noch gegen Sittengesetze, wenn Eltern eine erwachsene, nicht unterhaltsberechtigte Tochter, die sich durch einen ehebrecherischen Verkehr vergangen hat, vor die Wahl stellen, entweder die Familiengemeinschaft zu verlassen oder das aus diesem Verkehr hervorgegangene Kind an Adoptiveltern abzuge- Die Ausübung darf nicht mißbräuchlich werden (RGRKomm § .123 Anm 3)# Ein solcher Mißbrauch kann darin liegen*, dass dem Bedrohten jede Möglichkeit der Überlegung oder sachlichen Prüfung und damit die Wahl genommen wird, ob er' dem auf ihn ausgeübten Druck nachgeben oder das angedrohte übel in Kauf nehmen will (JW 1905*134). Dass diese Grenze gewahrt und das angemessene Maß der Beeinflussung nicht unnötig überschritten-wird, wird gerade in Fällen wie dem vorliegenden genau zu prüfen sein, in denen es sich um eine der höchstpersönlichen EntSchliessung des Bedrohten überlassene Handlung mit weitreichenden Folgen für die fernere Gestaltung der familienrechtlichen Beziehungen handelt. Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, die Mutter der Klägerin habe schon am Tage nach der Geburt ihr Streben, die.Klägerin zur Abgabe des Kindes zu bewegen, energisch verfolgt und dabei Mangel an Rücksicht auf den Zustand der Klägerin gezeigt. Für diesen Punkt sind folgende Feststellungen des Berufungsgerichts von Bedeutung: Im Zusammenhang mit den Erörterungen, die sich auf die Ziderrechtlichkeit der Drohung beziehen, wird ausgeführt, die Mutter der Klägerin habe nicht jeden fremden Einfluss von ihr ferngehalten. habe, dann könne das nur so ausgele&t werden, dass sie es vorgezogen habe, dem Einvernehmen mit den Eltern und der Möglichkeit, für das Kind eine Zukunft ohne den Makel der unehelichen Geburt aus einem Ehebruch zu schaffen, ihre Muttergefühle zu opfern* Diese Ausführungen besagen, dass unter Berücksichtigung des Alters und der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Klügerin und der Einwirkungen der genannten Zeuginnen der von der Mutter auf die Klägerin ausgeübte Druck keinen Einfluss mehr auf ihre -^ntschliessung ausgeübt hat,sondern dass die Klägerin nach eigener Abwägung des Pur und Y.ider zu dem Entschluss gekommen ist, in die Adoption ihres Kindes einzuwilligen* Damit ist aber der ursächliche Zusammenhang zwischen einer Drohung der Mutter der Klägerin und deren Eutschliessung ver-neint, besonders wenn beachtet wird, dass zwischen. gerin ein Zeitraum von etwa zwei Y/ocken liegt* Ist die Drohung nicht mehr mitbestimmend für die von der Klägerin abgegebene Einwilligung gewesen, sondern hat sie sich nach freier Wahl zwischen dem weiteren Zusammenleben mit ihren Eltern öder mit ihrem Kind entschlossen, dann entfällt die rechtliche Möglichkeit sie anzufechten* Es fehlt an der nach § 123 Abs 1 BGB notwendigen widerrechtlichen Bestimmung des Willens des Erklärenden*

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 1754 BGB § 286 ZPO § 105 BGB § 14 ZPO § 142 BGB § 286 ZPO § 123 BGB § 286 ZPO § 34 EheG § 34 BGB § 34 EheG § 123 BGB
KindElternBGBBerufungsgerichtErklärungEinwilligungAdoptionKlägerinAdoptivelternDrohung

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk und Amtliche Sammlung !
I)	Gesetz* 33GB § 1747.
Rechtssatzt 1* Die nach § 1747 erforderliche Einwilligung der Eltern und der unehelichen Mutter zu einem Kindesannahmevertrag kann #	nur zu einem bestimmten Annahmevertrag
 erklärt werden (RGZ 121,30).
2. Der Einwilligende braucht' Person und Namen des Annehmenden nicht zu kennen (Inkognitoadoption) . Es genügt, dass die Person des Annehaenden zur Zeit der Abgabe der Einv/illigungserklrlrung feststeht. Die Bezeichnung des Annehaenden in der Erklärung durch objektive Merkmale ist nicht unbedingt notwendig,wenn sich aus den die Abgabe der Einwilligung begleitenden Umständen ergibt, dass der Erklärende nicht allgemein zur Annahme . des Kindes durch eine beliebige Person, sondern nur zu einer solchen durch eine . bereits bestimmte. Person einwilligen will.
II)	Gesetz* BGB § 123.
Rechtssatzs Die Widerrechtlichkeit einer Drohung, durch die jemand zur Abgabe einer Wilienserklä-rung auf dem.Gebiete des Familienrechts bestimmt worden ist, kann nicht schon des-v/egen bejaht werden, weil dem Drohenden kein Anspruch auf die Abgabe der Erklärung zuste-:t. Eine Drohung ist, soweit es sich um solche Rechtsgeschäfte, z.B. den Abschluss einer Ehe oder eines i,indesannahme-vertrages handelt, auch dann nicht für widerrechtlich zu erachten, wenn der Drohende an der Willenserklärung ein berechtigtes Interesse hat und die ausgesprochene Drohung nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden ein angemessenes Mittel zur Erreichung des nicht zu missbilligenden Zwecks ist.
Aktenzeichens IV ZR 42/50
Urteil vom 14. Juni 1951 OLG. Düsseldorf.
IV ZI _42./j>0
Verkündet im 1 'l-.. Juni 1951
■. I	«—"»w »■*■* I*
gesf-Klett, Justizangest. als Urkunclsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Hamen des Volkes !
In dem Hechtsstreit der Verkäuferin Margarethe H in	y^m^strasse^
Klägerin, Berufungsbeklagte und revisionsklügerin,
-	Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die »itv/e V.ilhelm	Hedwig	geb.T{
in R^PP,*	Str.	^p,
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
-	Prozessbevollmäcbtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai.1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Br;Lersch als Vorsitzenden und der Bundesricbter Ascher, Baske, Johann sen und Br.Kre-gei
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für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in.Büsseldorf vom 26.Mai 1950 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Dio ledige Klägerin hat am 4. kürz '1948 das Kind Hermann Josef	in	der	Wohnung	ihrer Eltern in
 geboren. Der Erzeuger des Kindes ist verheiratet und Vater dreier ehelicher Kinder. Kurz
 nach der Geburt wurde die Klägerin mit dem neugeborenen Lind in das Eamillianerkrankenhaus in
 verbracht. Am ö.lLärz 1948 wurde das Kind von ihr getrennt und in das Krankenhaus in	gebracht«
Am 13. kürz 1948 kehrte die Klägerin in ihre elter-
liche wohnung zurück. Am 20.Kürz 1948 gab die Klä-
erin zu Protokoll des Notars Dr.II
gende Erklärung ab:
"Ich habe am 4 .kürz 1948 zu k geboren, v/elches den Hamen Hermann
 führte •
ein Kind osef HflB
Ich gebe meine Einwilligung dazu, dass mein vorgenanntes Kind Hermann Josef von den Eheleuten als gemeinschaftlicl.es Kind an Kindesf^fcalrt angenommen wird, die das Jugendamt in idafür aussucht, ferner dazu, dass das Kind fort-an ausschliesslich den Familiennamen der unneh-mendon Eheleute führen wird, und dass der Vorname geändert wird.
Ich verzichte auf jede weitere Benachrichtigung und bin mit der Eintragung des Sperrvermerks im Geburtsregister des Kindes einverstanden.
Ich gebe den annehmenden Eheleuten als auch den zuständigen Gerichtsstellen und dem Jugendamt in	gegenüber	diese	Erklärung	unwiderruf-
lich abund bitte, eine beglaubigte Abschrift an das Jugendamt in	zu	senden."
Inzwisc: en hatte sich die Kutter der Klägerin darum bemüht, geeignete Pflegeeltern für das Kind ausfindig zu machen, die auch für die Adoption in Frage kämen. Diese fanden sich in ..er Beklagten und ihrem
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im Vorlaufe des Hechtsstreits verstorbenen Ehemann«
Das kind wurde von ihnen kurze Zeit nach dem 20. iviärz 1946 im Krankenhaus in	abgeholt	und	wird
 seitdem bei den Pflegeeltern aufgezogen.
Unter dem 18. August 1948 widerrief die Klägerin in einem Schreiben an das Amtsgericht Li.-Gladbach ihre Einwilligung zur Adoption, ln einem v/eiteren Schreiben an das Jugendamt in H^jj|^ vom 15. Dezember 1948 focht sie ihre Einv/illigungserklärung an, da sie von den Eltern unter Druck gesetzt worden sei.
ihn 20« Dezember 1948 schloss der Amtsvormünd des Kindes mit der Beklagten und ihrem Ehemann zu notariellem Protokoll einen Kindesannahmevertrag ab. Dieser Vertrag wurde am 31. Dezember 1948 vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Das Bestätigungsverfahron ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits ausgesetzte
 Die Llägerin behauptet, der indesannehmevertrag sei unwirksam. -*r enthalte eine unzulässige Doppelbevoll-mächtigung des beurkundenden Notars zur Entgegennahme der vormundschaftsgerichtlicben Genehmigung. Vor allem aber sei ihre Einwilligungserklärung vom 20.Liärz 1948 unwirksam und nichtig. Es sei ihr zur Zeit der Abgabe unbekannt gewesen, dass die Adoptiveltern schon aus-gewählt gewesen seien. Es handele sich also um die Einwilligung zu einem noch unbestimmten Kindesannahmevertrag, die wirkungslos sei (sog Inkognitoadoption). Sie, dij Klägerin, habe ihre Erklärung auch rechtzeitig widerrufen. Ausserdem sei sie nichtig, v/eil sie von ihr wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und
 
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Drohung an^efochten sei* Sie sei darüber im Unklaren gelassen worden, dass ihre Gutter die Adoptiveltern bereits ausgesucht habe* In Gesprächen, die mit ihr geführt worden seien, sei imaer nur von Pflegeeltern die itede gewesen* Sie habe die Erklärung auch nur unter einem von ihrer Hutter ausgeübten Drucke abgegeben* Schon vom Ta.^e nach der Geburt habe ihr ihre-Mutter erklärt, ihr Vater trage sich mit Selbstmordgedanken wegen der der Familie zu^efügten Schande*
Sie könne nur dann in das Elternhaus zurückkehren, wenn sie sich von dem Kinde völlig trenne und in eine Adoption einwillige* Hierin lie^e eine widerrechtliche Drohung* Sie habe die Erklärung auch in einem Zustand der Störung der Geistestätigkeit abgegeben*
Liit der Klage; begehrt die Klägerin,
 festzustellen, dass der am 20.Dezember 1948 von den Beklagten mit dem AmtsVormund in bezüglich des Kindes Hermann Josef H^^^^ geschlossene Kindesannahuevertrag und die am 20. i£ärz 1948 seitens der Klägerin in einer notariellen Urkunde erklärte Einwilligung, ihr Kind ah • vom Jugendamt	aus zu such ende Eheleute an
 Kindesstatt abzugeben, unwirksam und nichtig seien.
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Die Eeklagte und ihr mitverklagter Ehemann haben be antragt,
 die erhobene Klage abzuweisen.
Sie sind dei Behauptung der iüLägerin entgegengetreten, dass die Einwilligung zu einer unzulässigen In^o^nito-adoption erteilt worden sei. ..enn der Klägerin auch ‘ nicht der haue der in Aussicht genommenen Adoptiveltern bekannt gewesen sei, so sei sie doch über alle wesentlichen Umstände von ihrer flutter unterrichtet worden. Die Mutter der Klägerin habe nicht widerrechtlich gehandelt, wenn sie, um den Fehltritt der Klägerin nicht offenbar werden zu lassen, diese dahin beeinflusst habe, einer Adoption zuzustimmen.
Die Klägerin habe du or ihre Einwilligung weder we-0en Irrtums oder Täuschung noch wegen Drohung anfechten können. Sie sei mit der Adoption völlig einverstanden gewesen und habe erst später ihre Meinung geändert. Auch sei die ■‘Anfechtung nicht gegenüber der Beklagten und ihrem Ehemann ausgesprochen worden.
Das Landgericht in I£.-Gladbach hat durch Urteil vom 16. -*ugust 1949 der Klage stattgegeben, weil die Klägerin ihre Einwilligung wegen -widerrechtlicher Drohung wirksam angefochten habe. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen o Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt und beantragt,
 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
1)	gemäss ihren zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen, hilfsweise
2)	die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzüverw eisen.
- 6*.
ule Beklagte hat um Zurückweisung der itevision gebeten, Die Revision ist vom Berufungsgericht zugelassen worden.
jSntscheioungs gründe:
1)
Bas Berufungsgericht hat in der Jache selbst entschieden, ohne sich zunächst mit der von Amts wegen zu prüfenden Frage zu befassen, ob die Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung ein rechtliches Interesse hat (§ 256 ZPO). Ber Annahme-vertrag, um den es sich hier handelt, ist noch nie! t gerichtlich bestätigt und daher noch nicht
 wirksam geworden (§ 1754 Abs 1 BGB idF dor VO ZJA vom 12oldärz 1948 /~BrZVOBl S 71_7). Alle Fragen, die im vorliegenden Rechtsstreit der gerichtlichen Nachprüfung unterbreitet werden, sind von dem Amtsgericht im Bestäti0un0sverfähren ebenfalls zu prüfen. Bas Bestäti^ungsverfahreii ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 55 ff Pütt)'. Bie Organe der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind an die Rechtskraft der Urteile des Pro-zessrickters nur im Rahmen ihrer Wirkung gebunden
(Rosenberg, ZPO 5* Aufl § 13 III 2 a); das Amtsgericht ist daher in der tatsächlichen und rechtlichen Vürdigung des Sachverhalts frei, insoweit es sich nicht um die Parteien dieses Rechtsstreits handelt, insbesondere also auch gegenüber dem Kinde der Klägerin. Trotzdem ist das rechtliche
 Interesse der Klägerin an der beantragten Feststellung zu bejahen. Y/enn die Adoption auch noch nicht wirksam ist, so liegt doch ein in der ÜSntste-
bung’begriffenes Rechtsverhältnis vor. Dies ergibt sich schon daraus, dass nicht nur die Parteien an den Eindesannahmevertrag bis zur Bestätigung ge-# bunden sind, sondern auch diejenigen Personen, deren Einwilligung zu dem Vertrag nach §§ 1746, 1747 BGB notwendig ist, diese nicht frei widerrufen können (§ 1748 Abs 1 BGB). Die Poststellung ist aber auch nicht bedeutungslos. Die Bestätigung des Annahme Vertrages heilt materielle Mängel des ICindes-annul ..evertrages mit Ausnahme der in § 1756 Abs 1 BGB genannten nicht (Urteil des Senats vom 7. Mai 1951 - IV 2»R 3/51 -). Auch nach der Bestätigung des Annahmevertrages können die Beteiligten die Präge der Unwirksamkeit des Vertrages wegen eines mangels der Einv/illi&ungserklärung im streitigen Verfahren zu dem Austrag bringen. Eine Entscheidung •dieser Prägen vor der Erteilung der Bestätigung ist nicht überflüssig, da dadurch ein Rechtsstreit zwischen den Parteien dieses Prozesses nach der Bestätigung vermieden werden kann.
2) Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, dass der Annahmevertrag ordnungsgemäss dem Vormund des Kindes gegenüber vormundschaftsgerichtlich genehmigt und dies vom Vormund den Annehmenden mitgeteilt worden ist (§ 1829 Abs 1 BGB). Mit Recht hält es deshalb eine Erörterung der Präge für unnötig, ob die dem beurkundenden Hotarin dem Vertrag erteilte Ermächtigung zur Entgegennahme des Beschlusses des Vormundscl.aftsgeric.-ts und der Mitteilung von der Genehmigung wirksam ist. Insoweit
 
erhebt die Revision auch keine Angriffe gegen das Urteil des jerufungsgerichts.
3)	Streitig untei* den Parteien ist die Präge, ob die nach § 1747 BUB erforderliche Einwilligung der Al’lgerin den gesetzlichen Erfordernissen genügt oder ob es sich um eine unstatthafte Einwilligung zu einer so0- InLognitoadoption handelt. In der Rechtsprechung und im Schrifttum geht die weitaus vorherrschende Meinung dahin, dass diß Einwilligung der Eltern bezw. der unehelichen Hutter zu der Adoption ihres Rindes nicht allgemein im voraus zu einem mit noch unbestimmten Adoptiveltern abzuschliessenden Vortrag erteilt werden kann, sondern nur zu einem bestimmten Adoptionsvertrag (RGrZ 121, 30 Z“37J7; RU in JV 1933, 2700;
EU in J.. 1926, 834 und DJ 1935* 379; ROEKomm § 1747 Anm 1? Staudinger § 1748 Anm 1; Palandt 7.Aufl § 1748 Anm 1; a.A. v.Blume J»7 1926, 834)«. Diese Ansicht, der sich der Senat anschliesst, stützt sich nicht sowohl auf den hierzu unergiebigen Wortlaut des § 1747 BUB als vielmehr auf die zutreffende Erwägung, dass bei der einschneidenden Wirkung, die eine Adoption auf die Beziehung des Kindes zu seinen natürlichen Eltern hat, eine sach-gemässe Entscheidung von den Eltern bezw. der Eindesmutter nur getroffen werden kann, wenn die Einwilligung nicht zu einer möglichen Adoption schlechthin. sondern nur zu einem bestimmten Avüoptions-vertrag erteilt wird*
 
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Fraglich ist, ob diesem Erfordernis der Bestimmtheit dann Genüge getan wird, wenn den Zustimmenden der Harne der Adoptiveltern nicht bekannt&egeben wird, diese aber der Person nach feststehen« Bas Bedürfnis, den Kindeseltem, insbesondere müttern unehelicher Kinder, den Hamen der Adoptiveltern zu verheimlichen, hat sich aus der Erfahrung ergeben« Biese hat gezeigt, dass gerade uneheliche lütter, die zunächst mit der Adoption ihres Kindes einverstanden sind, später versuchen, mit den Kindern wieder in Verbindung zu treten und dadurch das -^inleben der Kinder in der neuen Umgebung erschweren« 3s entspricht dem Interesse der Kinder, diese Störungen zu verhindern. In der Kecht-sprechung der Geric te hat sich daher die Ansicht durchgesetzt, dass zwar die •uinv/illigung der Kindeseltern nur zu einem bestimmten Adoptionsverhältnis erteilt worden kann, dass aber diesem Erfordernis auch genügt wird, wenn den Einwilligenden der Käme der Annehmenden nicht bekannt gemacht »erde (so KG u KG aaO). Im Schrifttum, insbesondere den führenden Kommentaren, ist diese Ansicht überwiegend gebilligt worden (abweichend nur Enneccerus-Kipp-..olf£, ^ami-lienrecht § 91 Hole 19). Hiebt end0liltig geklärt ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung zu einem bestimmten Annahmevertrag erklärt ist«
In dem vom Keichsgericht in KGZ 121, 30 entschiedenen Fall waren die Adoptiveltern in der Binwilligungser-klürung durch Bezugnahme auf die Liste der Adoptionserteilung eines Vereins für SäuglingsfLirsorge und Wohl-fahrtsoflege gekennzeichnet, in der die Adoptiveltern
 unter einer be ’tinuten (ebenfalls aas der -»r.vlärang ersichtlichen) hummer geführt wurden. Diese Kennzeichnung hielt das EG für ausreichend. Auf Grund dieser Jntscl eiciung hat Sehlegelberger, EGE § 1747 Anm 8 ausgeführt, dass die Adoptiveltern in der Ein-v/illi0un-.seriellrung durch objektive A'erioaale bezeichnet .vorden müssen. Auch die Praxis der mit der Vermittlung von Adoptionen betrauten Stellen und Organisationen hat sich nach dieser Entscheidung gerichtet (Ballarin DJ 1938, 335; Bluhn Dil 1942,1309)«
Der Senat sieht keinen Anlass, von der in der Kecht-sorechung seit Ja' rzehnten bewährten Praxis abzugehen. Eedenken könnten gegen sie allenfalls daraus hergeleitet werden, dass durch die Verheimlichung des i»a..:ens der Adoptiveltern vor der unehelichen ...utter die Ausübung eines dieser zusteheuden und durch die Adoption nicht berührten rechts auf den porsönlicl en Verkehr mit dem Kinde unmöglich gemacht wird. Diese Bedeuten können aber als stichhaltig nicht anerkannt werden. Zunächst ist es fraglich, ob neben dem -ueclit der borge für die Person des Kindes, das die Eltern mit dem V.irksaiawerden der Adoption zunächst verlieren (§ 1765 Abs 1 BGB), ein selbständiges Verkehrsrecht bestel t (so Stauüinger BGB § 1765 Anm 1; a.A. x«.GZ 64, 47; 153, 238; EGEKomm § 1765 Anm 2). Zu dieser Präge .braucht hier aber nicht.Stellung genommen zu werden. Selbst wenn man ein solches hecht anerkennt, ist seine Ausübung den berechtigten Interessen des Kindes unterzuordnen. Diese lassen eine Verheimlichung der Person der Annehwenden in vielen lullen mindestens solange
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tinge bracht erscheinen, bis das Kind sich in der neuen Umgebung eingelebt hat und seine Bezier ungen zu dem Annehmenden durch die Kindesmutter nicht mehr so empfindlich gestört werden können, dass das Kind an Leib und Seele Schaden nimmt, wenn es von seinen VerwandtschaftsbeZiehungen zu einer ihm entfremdeten Person erfahrt. Ausserdem würde die Ausübung des Rechts zu dem Verkehr durch die anfängliche Geheimhaltung der Adoptiveltern wenn auch erheblich erschwert, so doch nicht gänzlich unmöglich gemacht werden. Sie Person der Adoptiveltern ergibt sich aus den Akten der beteiligten Behörden (Gerichte und Jugendämter), und es wird im pflicl tgemässen Ermessen dieser Stellen stelen, ob sie der Kindesmutter die Adoptiveltern namhaft machen, wenn diese ein hinreichendes Interesse dartut., mit dem Kinde in Verbindung zu treten.
Sie Zulässigkeit der Einwilligung der Eltern oder der unehelichen mutter zu einem Kindesannahmevertrag ist daher zu bejahen, wenn auch deu weiteren Erfordernis genügt wird, dass die Zustimmung zu einem bestimmten Vertrag, d.h. einem Vertrag mit bestimmten, zur Zeit der Abgabe der Einwilligung schon feststehenden Annehmenden erteilt wird. Babei ist es nicht unerlässlich notwendig, dass in der Einwillijhungser-klärung der natürlichen Eltern die Adoptiveltern gerade in der erwähnten Entscheidung des RG bestimmten Art gekennzeichnet werden. Es genügt, dass die Einwilligung zu einem Adoptionsvertrag mit einer bestirnten Person erteilt wird, die das Kind ann.Almen will.
Ob diesen Erfordernissen genügt ist, kann sowohl durch Auslegung der Erklärung als auch aus den Umständen entnommen werden, unter denen die Erklärung abgegeben wird-
ü-egen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Erklärung der Klägerin sich auf einen bestimmten Adoptionsvertrag bezog, wendet sich die revision, Ihre Bedenken können nicht geteilt werden, Zwar ist der Wortlaut der Erklärung der Klägerin nicht eindeutig, er lässt die Auslegung zu, dass die Klägerin ihre Zustimmung zu einer Adoption durch Eheleute erklärt, die erst noch von dem Jugendamt in	ausgesucht	wer-
den, Eine solche Erklärung würde allerdings den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügen, Bas Berufungsgericht entnimmt aber sowohl dem Y/ortlaut als den Umständen, unter denen die Erklärung von der Klägerin abgegeben v; rde,dass sie-nicht so zu verstehen ist. Unter den vom Berufungsgericht erörterten Umständen, aus denen -es entnimmt, die Klägerin habe einem Vertrag mit bestimmten Adoptionseltern zugestimmt, ist insbesondere die Erklärung der Klägerin vor dem Vormund-schaftsgericlit hervorzuheben, in der sie angibt, sie habe eine Ausfertigung der Erklärung in dem Krankenhaus abgegeben und zwar, wie sie angenommen habe, zwecks Übergabe an die Adoptiveltern, Die Klägerin war sich demnach in dem Augenblick, als sie sich der Urkunde entäusserte, bewusst, dass ihr ikLnd von einem bestimmten Ehepaar angenommen werden sollte. Damit ist aber die Feststellung, dass die Klägerin einem
 
bestimmten AdoptionsVerhältnis zugestimmt hat, hinreichend _etroffen»
Y/enn die Revision geltend macht, diese Feststellung sei unter Verletzung* des § 286 ZPO getroffen, weil sie dem Ergebnis der Beweisaufnahme (Aussagen der Zeugen B^^^ und	widerspreche,	so	kann	■.
ihr.hierin nicht gefolgt werden. Die Unterredungen mit diesen beiden Zeugen haben mehrere Tage vor dem 20.märz 1948 während des Aufenthalts der Klägerin im	stattgefunden.	Selbst	wenn	damals
 darüber gesprochen wurde, dass das Kind nur in Pflege gegeben werden sollte und für das Jugendamt eine Adoption erst bei einem Alter des Kindes von 1 bis 1 1/2 Jahren in Präge komme, so widerspricht es nicht den i)en gesetzen, v/enn das Berufungsgericht aus dem Inhalt und den Umständen, unter denen am 20.Aärz 1948 die Erklärung von der Klägerin zu Protokoll gegeben wurde, und aus der Weitergabe der Ausfertigung an das Krankenhaus entnimmt, dass nunmehr in dem allein maßgebenden Zeitpunkt die Klägerin darüber im Bilde war, dass bereits ein bestimmtes Ehepaar als Adoptiveltern in Aussicht genommen war. Penn inzwischen konnte sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Sache bereits weiter gediehen war. Angesichts dieser Tatsache, dass die Kindesmutter annahm, die Ausfertigung solle den Adoptiveltern ausgehändigt werden, ist, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, auf den Wortlaut der Erklärung entscheidendes Gewicht nicht zu legen. Es kommt demgegenüber auch nicht ausschlaggebend auf die Schlüsse an, die das Berufungs-
 
gericht aus dem Inhalt der Erklärung zieht. Ob hierbei auch § 1?9 ZPO verletzt ist, wie die Revision meint, kann dehor dahingestellt bleiben- Keinesfalls ist dagegen etwas zu erinnern, dass das Berufungsgericht daraus, dasr: schon von Eheleuten als Annehmenden die Il.de war, den Schluss zie'. t, dass sich die Klägerin schon damals bewusst war, dass sich bestimmte Adoptiveltern gefunden hatten.
4) Die Revision ist weiter der Ansicht, dass eine unwiderrufliche Einwilliguiigserklärung von seiten der Klägerin überhaupt nicht abgegeben worden sei. Auch hier kann der Revision nicht gefolgt werden. Hach § 1748. Abs 1 BUB hat die Einwilligung entweder dem Annehmenden oder dem Kinde oder dem für die Bestätigung zuständigen Berichte gegenüber zu erfolgen; sie ist unwiderruflich. Ob die Ansicht von Palandt § 1748 Anm 1 richtig ist, dass die Unv/iderruflichkeit bereits mit der Abgabe der -inwiliigung und nicht erst im Augenblick ihres Zugehens an eine der in § 1748 genannten Personen (§ 130 Abs 1 BOB) eintritt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn man sich auf den gegenteiligen Standpunkt stellt, ist die ^rlclärang der Klägerin in dem üUgenblick unwiderruflich geworden, als sie eini0e Tage nach dem 20. jAärz 1948 den annehmenden Eheleuten zugegangen war.
Zu Unrecht bezweifelt die Revision, dass sich aus dem angefochtenen Urteil eine hinreichende Feststellung des wirksamen Zugeh ans der Erklärung eutnetnaen lässt. Es ist der Revision zwar zuzugeben, dass die im Tat-
 
■bestand getroffene Feststellung, einige Tage nach dem 20.Kürz 1948 hätten die Beklagte und ihr Ehemann sowie das Jugendamt in	Abschriften	der	notariel-
len Erklärung erhalten, nicht ersehen lässt, ob die “rklärung, wie dies nach § 1748 Abs 1 3GB notwendig ist, gegenüber dem Annehmenden oder dem Kind erfolgt ist. Bas Jugendamt in	war	damals	noch	nicht
 gesetzlicher Vertreter des Kindes, sondern das Jugend-
ent in 22.-Gladbach (§§ 35, 39 J\'G).
Bern Jugendamt in R^^^ gegenüber konnte die Einwilligung als dem gesetzlichen Vertreter des Kindes überhaupt nicht erklärt werden (§ '131 Abs 1 BGB). Es homy.it daher darauf an, ob die Er. lärung .der Beklagten und ihrem Ehemann sugegangen ist. Hier lässt der Tatbestand nicht ersehen, ob die Annehmenden eine Ausfertigung oder eine beglaubigte oder unbe^laubigte Ab- • schrift der Erklärung erhalten haben, und ob dies auf Veranlassung der Klägerin geschehen ist. Hier finden Jedoch die Feststellungen des Tatbestandes ihre Ergänzung in den ürteilsgründen und dem eigenen Vorbringen der Klägerin. In den Gründen bezieht sich das Ber fungsgericht auf die schon erwähnte Aussage der Klägerin vor dem Vormundschaf.tsrichter, dass sie in dem Krankenhaus in	eine	Ausfertigung	der Er-
klärung abgegeben habe, die nach ihrer Annahme für die Adoptiveltern bestimmt gewesen sei. Biese Ausfertigung ist die "Abschrift”, die die Beklagte und ihr Ehemann erhalten haben. Zwar stellt dies das Berufungsgericht nicht ausdrücklich fest. Jedoch hat die Klägerin selbst sich in dem Schriftsatz vom 11.Januar 1950
 
5)
- Bl 81 GerA - aüf eine Erklärung der Eheleute
 gegenüber dem Vormundschaftsrichter bezogen, sie hatten die Einv/illigungserkllirung am 22.kürz 194-8 im Krankenhaus erhalten, v/o sie durch die Großmutter und die ilutter des Kindes zwecks Übermittlung an sie abgegeben worden sei (Bl 17R der beigezogenen Akten VIII 12466 des AG Rheydt). Die Richtigkeit dieser Angabe ist von der Klägerin nicht in Abrede gestellt worden, Es ergibt sich also aus ihrem eigenen im Tatbestand in Bezug genommenen Vorbringen, dass eine Ausfertigung der Erklärung mit ihrem Y/illen der Beklagten und ihrem Ehemann übergeben worden ist. Aus dieser Erklärung, an die die Klägerin gebunden ist, ist zu entnehmen, dass die Einwilligung den Annehmenden zugegangen ist. Damit ist aber spätestens die in § 1748 Abs 1 Kalbsatz 2 BGB ausgesprochene ünwider-ruflichkeit eingetreten. Dass die Klägerin ihre Erklärung vorher widerrufen hat, hat sie nicht behauptet, Ein v.'iderruf nach diesem Zeitpunkt war unwirksam.
Die Klägerin hat -weiter geltend gemacht, die Erklärung sei nichtig, weil sie sich zur Zeit der Abgabe der Einwilligung in einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befunden habe (§ 105 Abs 2 BGB). Das Berufungsgericht hat hierfür hinreichende Anhaltspunkte nicht als vorliegend angesehen, insbesondere, so v/ird im Urteil ausgeführt, reiche es nicht aus, dass die Klägerin auf die Zeugin
 hei dem Besuch im Krankenhaus einen "apathischen” Eindruck gemacht habe. Die Einwilligung sei über zwei Wochen nach der Gehurt und eine Woche nach der Ent-
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lascung aus dem Krankenhaus abgegeben worden* Die Revision meint, dass das Berufungsgericht sich nicht auf seine unzureichende Sachkunde verlassen und die medizinische Frage, wie lange die durch die "uneheliche" Geburt hervorger.ifene Gemütsbewegung angedauert habe, nicht ohne Zuziehung eines Sachverständigen habe entscheiden dürfen* mit dieser Rüge kann die Revision nicht gehört werden« Sie behauptet selbst nicht, dass die Klägerin sich auf das Gutachten Sachverständiger bezogen habe* Die Vernehmung eines Sachverständigen von Amts wegen (§ 14.4 ZPO) steht im freien Ermessen des Gerichts« Seine Ausübung ist einer Rachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen*
6) Es kommt daher darauf an, ob die Einwilligung der Klägerin durch die von ihr erklärte Anfechtung nichtig geworden ist (§ 142 Abs 1 BGB).
a) Soweit die Anfechtbarkeit auf arglistige Täuschung oder Irrtum der Klägerin gestützt ist (§§ 119>
 123 BGB), hat das Berufungsgericht ein Anfechtungsrecht der Klägerin zutreffend verneint« Die Feststellung, dass die Klägerin sich des Sinnes und der Bedeutung ihrer Erklärung in dem allein, maßgebenden Zeitpunkt ihrer Abgabe bewusst war, ist frei von Rechtsirrtum getroffen. Die von der Revision erhobenen Bedenken, dass das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis unter Verletzung des § 286 ZPO gelangt sei, .weil die Aussage der Zeuginnen und	nicht	beachtet	worden seien, sind
 bereits in anderem Zusammenhang als unzutreffend
 dargetan, so dass auf diese Ausführungen Bezug ge-norrüien werden kann.
b) Die Klägerin hat sich weiter darauf berufen, dass sie zur Abgabe der Einwilligung durch eine Drohung ihrer flutter bestimmt und deshalb zur Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung gemäss § 123 BGB berechtigt gewesen sei.
Aus dem Tatbestand und den in den Gründen enthal- i tenen Feststellungen des Berufungsurteils ergibt sich, dass die Mutter der Klägerin schon am Tage nach der Geburt und später auf die Klägerin einwirkte, sie solle sich bereit erklären, das Kind abzugeben. Sie machte der Klägerin Vorwürfe, dass sie durch das Verhältnis mit einem verheirateten Kanne Schande über die Familie gebracht habe, und äussertc, der Vater der Klägerin habe Selbstmordgedanken geäussert. Sie habe ihr erklärt, sie könne nur dann in das Elternhaus zurückkommen, wenn sie sich von dem Kinde völlig trenne. Hierzu wird in den Entscheiöungsgründen noch ergänzend	^
ausgeführt, der Vater habe unter dem überraschenden und deprimierenden Eindruck der Geburt seiner Frau erklärt, dass seine Tochter von einem verheirateten Manne ein Kind bekommen habe, überlebe er nicht, er tue sich ein Leid an. Das Berufungsgericht führt weiter aas, aus der Bekundung der Zeugin 3ch^|^ ergebe sich nicht, dass die Mutter der Klägerin gegenüber geäussert habe, der Vater würde sich dann das Leben nehmen, wenn sie das Kind nicht abgäbe. Es sieht deshalb nicht als be-
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wiesen an, dass die Mutter die Äusserung als Druckmittel b nutzt habe*
Diese Darlegungen des Berufungsurteils ergeben, dass dfe Äusserung der Gutter der Klägerin über Selbstmordgedanken des Vaters keine Drohung im ^jurne des § 123 BGB enthält, wenn man. sie aus dem Zusammenhang mit dem Gesamtinhalt der der Tochter gemachten Vorstellungen herausnimmt. Drohung kann nach herrschender Meinung nur die Ankündigung eines künftigen Übels sein, auf dessen Eintritt oder Hichteintritt der Drohende einwirken zu können behauptet, nicht aber die Ausnutzung eines bestehenden Übels (Palandt, BGB 9«Aufl § 123 Anm 3a). Ob die Drohung eine widerrechtliche gewesen wäre, v/enn die Mutter sich dahin geäussert hätte, der Vater werde sich ein leid antun ? wenn die Klägerin einer adoption nicht zustimme, kann unerörtert bleiben, ca eine solche Äusserung nicht festgestellt ist.
Dagegen sind durch die Erklärung der Mutter die Merkmale der Drohung insoweit erfüllt, als die mutter der Klägerin eröffnet hat, sie könne nur ins Elternhaus zurückkehren, wenn sie sich von dem Kind trenne. Die von der Mutter in Aussicht gestellte Verstossung der Tochter bedeutete für diese, v/ie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, ein empfindliches Übel. Es kann sich nur darum handeln, ob das Vorgehen der iiut-ter als v/iderrechtliche Drohung anzusehejn ist. .
Wie der Wortlaut des Gesetzes ergibt, kommt es darauf an, ob der Anfechtende durch die Drohung zur Abgabe
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ein or Willenserklärung widerrechtlich bestimmt wird (itGRKomm § 123 Anm 3‘mit hachw). Die Benutzung der Drohung als Mittel der Y.illensbeeinflussung muss widerrechtlich sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn der mit der Drohung verfolgte Zweck oder das angedrohte Mittel rechtswidrig ist (Palandt aaO mit Hachw). Richtig hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass aus diesen Gründen die von der Mutter ausgesprochene Drohung nicht unrechtmässig war. weder der erstrebte Zweck, die Abgabe des Rindes an Adoptiveltern, noch die Ankündigung, die Tochter aus der elterlichen Wohnung weisen zu wollen, standen im Widerspruch zur Rechtsund Sittenordnung. Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht beachtet, dass der Klägerin ein Wohnrecht bei ihren Eltern zugestanden habe, und dass sie bei einer Verstoßung keine andere Möglichkeit des Unterkommens gehabt habe, da ihr das Wohnungsamt böi der Einstellung der Eltern keine andere .,'ohnung zugeteilt haben würde. Die Androhung, nicht zurückkehren zu dürfen, sei daher widerrechtlich. In dem Vorbringen der Klägerin in den ^orinstanzen war ein Anhaltspunkt für ein solches Y/ohnrecht der Klägerin nicht gegeben.
Es bestand dc-her auch keine Veranlassung für das Be- . rufungsgericht, ein derartiges Recht.zu berücksichtigen. Im übrigen trügt die Klägerin hier neue Tatsachen vor, mit denen sie in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört v/erden kann.
Wenn nun auch weder das angedrohte Mittel noch der mit
 einer Drohung erstrebte Zweck rechtswidrig sind, so sind damit d.i.o tlöglichlieiten einer rechtswidrigen Drohung nicht erschöpft. Me Androhung einer von der Rechtsordnung erlaubten Handlung zu einem von ihr nicht mißbilligten Zweck kann auch dann noch eine rechtswidrige Drohung im Sinne des § 123 3GB sein, wenn die Anwendung eines bestimmten Druckmittels zur Herbeiführung des ins Auge gefassten Zweckes von der Rechtsordnung als gegen freu und erlauben oder die guten Sitten verstossend mißbilligt wird (Staudinger.
 BGB lO.Aufl § 123 Anm 12), Das angedrohte übel muss, um die Y.’iderrechtlicbkeit der Drohung auszuschlies-sen, ein angemessenes Littel zur Erreichung des Zweckes sein, wie das Berufungsgericht unter Berufung auf Enneccerus-Hipperdey, Lehrbuch des bürgerlichen Hechts 1931 § 161, 2 ausführt. Vielfach wird die Ansicht vertreten, dass die Drohung dann rechtswidrig sei. wenn ein Erfolg erstrebt werde, auf den kein Anspruch bestehe, so z.B. Palandt, 9.Aufl § 123 Anm 3 a.E. Diese Ansicht findet eine Stütze in älteren Entscheidungen des LG (Jw 1>05, 134; 1913, 638; 1917,459). Auch die Revision stützt sich hierauf, wenn sie ausführt, die von der jtfutter der Klägerin* ausgesprochene Drohung sei deshalb rechtswidrig, weil die Eltern der Klägerin auf die Einwilligung zur Adoption kein Recht gehabt hätten. Hierauf kann es aber nicht ausschliesslich ankommen. Die angeführten Entscheidungen betreffen Eälle, in denen eine vermögensrechtliche Leistung von einer Person erzwungen war, auf die diese keinen Anspruch hatte. Selbst für Geschäfte des Vermögens-
 
rechts hat das Reichsgericht später nicht ausschliesslich auf diesen Umstand abgestellt, so z.B. wenn ein Gläubiger durch Drohung von seinem Schuldner den Abschluss eines Vergleichs erlangt hat (RGZ 112, 226 /?287). Wie das Reichsgericht in JY/
1931j 2140 ausführt, ist ein allgemeiner Satz, dass einem von einem Gläubiger verlangten Opfer das Merkmal der «iderrechtlichkeit anhafte, sofern der Gläubiger auf den Vorteil keinen Rechtsanspruch habe, abzulehnen»
Auf keinen Rail kann dieser Satz dann gelten, wenn durch die Drohung eine rechtsgeschäftliche Erklärung herbeigeführt werden soll, die nicht vermögensrechtlicher Ratur ist, wie z.3. der Abschluss einer Ehe»
Da niemand einen erzwingbaren Anspruch auf Abschluss einer Ehe hat, so würde diese Ansicht dazu führen, dass eine durch Drohung erzwungene Ehe nach § 34 EheG stets auf Klage des bedrohten Ehegatten aufzuheben wäre.» Dann käme, worauf Eofftnann-Stephan EheG § 34 2 0 hinweisen, dem Merkmal der Widerrechtlichkeit überhaupt keine Bedeutung zu« Das wäre aber mit seiner ausdrücklichen Hervorhebung in § 34 EheG und §123 BGB nicht vereinbar. Die gleichen Erwägungen treffen auch bei anderen Rechtsgeschäften des Familienrechts zu, v/ie beim Kind es annahmevertrag oder der Einwilligung hierzu. Dem Erfolg, auf den ein Rechtsanspruch besteht, sei, wie das genannte Er- . läuterungsbuch unter Hinweis auf RGZ 126, 40 (46) meint, der gleichzustellen, der dem Drohenden aus
 Billigkeitsgründen zukomme. Man wird darüber hinaus-gehend eine Drohung auch dann nicht für widerrechtlich zu erachten haben, wenn der Irohende an der Erreichung des von ihm Bezweckten ein berechtigtes Interesse hat und die deswegen ausgesprochene Drohung nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden ein angemessenes Mittel darstellt» Im. vorliegenden Pall sollte nach der Absicht der lviutter der Klägerin durch die Weggabe des Kindes verhindert werden, dass der von der Rechtst und der Sittenordnung zu verurteilende Fehltritt der Klügerin ruchbar und dadurch nicht nur diese, sondern auch ihre Eltern Demütigungen ausgesetzt würden. Es handelte sic/ also nicht um die Frage, ob die Eltern der Klügerin ein Recht auf eine Adoption des Kindes hatten, sondern darum, ob sie ein sittlich nicht zu missbilligendes Recht darauf hatten, der Tochter die Aufnahme mit dem Kind in ihr Haus zu verweigern» Selbst wenn die. Lösung, die die Rutter der Klügerin suchte, um die aus dem verpönten Vorhalten der Klägerin für diese selbst und ihre -ELtera erwachsenen Folgen möglichst zu mildern, nicht die einzige war, die sich bot, so war sie doch eine der in Betracht kommenden Möglichkeiten» Es verstösst aber .weder gegen Rechts- noch gegen Sittengesetze, wenn Eltern eine erwachsene, nicht unterhaltsberechtigte Tochter, die sich durch einen ehebrecherischen Verkehr vergangen hat, vor die Wahl stellen, entweder die Familiengemeinschaft zu verlassen oder das aus diesem Verkehr hervorgegangene Kind an Adoptiveltern abzuge-
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Die Ausübung einer solchen Befugnis unterliegt wie die jedes Rechts und wie jeder Handlungsmöölichkeit nur der dafür in § 226 BGB gesetzten Grenze. Die Ausübung darf nicht mißbräuchlich werden (RGRKomm § .123 Anm 3)# Ein solcher Mißbrauch kann darin liegen*, dass dem Bedrohten jede Möglichkeit der Überlegung oder sachlichen Prüfung und damit die Wahl genommen wird, ob er' dem auf ihn ausgeübten Druck nachgeben oder das angedrohte übel in Kauf nehmen will (JW 1905*134). Dass diese Grenze gewahrt und das angemessene Maß der Beeinflussung nicht unnötig überschritten-wird, wird gerade in Fällen wie dem vorliegenden genau zu prüfen sein, in denen es sich um eine der höchstpersönlichen EntSchliessung des Bedrohten überlassene Handlung mit weitreichenden Folgen für die fernere Gestaltung der familienrechtlichen Beziehungen handelt.
Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, die Mutter der Klägerin habe schon am Tage nach der Geburt ihr Streben, die.Klägerin zur Abgabe des Kindes zu bewegen, energisch verfolgt und dabei Mangel an Rücksicht auf den Zustand der Klägerin gezeigt. Ob das Verhalten der Mutter der Klägerin nur als Mangel an der gebotenen Rücksicht zu werten ist oder ob es gegen sittliche Grundsätze verstiess, kann hier aber dahingestellt bleiben, da das Urteil hierauf nicht beruht.
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Voraussetzung für die Anfechtbarkeit der Erklärung der Klägerin wegen widerrechtlicher Drohung ist. dass die Klägerin ihre Einwilligung unter dem von ihrer Mutter ausgeübten Druck abgegeben hat. Die Drohung muss für die Erklärung ursächlich gewesen sein. Es muss also dargetan sein, dass der Erklärende ohne die Drohung die Erklärung überhaupt nicht oder nicht zu der Zeit, wie geschehen, oder anders abgegeben hätte. Dabei genügt es, dass die Drohung neben anderen Motiven mitbestimmend war (Palandt aaO § 123 Anm 4 mit Nachw).
Für diesen Punkt sind folgende Feststellungen des Berufungsgerichts von Bedeutung: Im Zusammenhang mit den Erörterungen, die sich auf die Ziderrechtlichkeit der Drohung beziehen, wird ausgeführt, die Mutter der Klägerin habe nicht jeden fremden Einfluss von ihr ferngehalten. Die Beamtinnen des Jugendamtes in	die	Zeuginnen B^J|P und
 hätten Gelegenheit gehabt, auf die Klägerin einzuwirken und hätten sich gegen eine Weg-gabe des Kindes ausgesprochen. Die Klägerin, die alt genug und wirtschaftlich unabhängig gewesen sei, sodass sie nicht wahllos den Wünschen ihrer Mutter hätte folgen müssen, habe die von den Zeuginnen vorgebrachten Gesichtspunkte bei ihrer EntSchliessung berücksichtigen können. Wenn sie trotz der Gegenwirkungen, die sowohl von der Zeugin Sch^^als von den beiden Beamtinnen ausgegangen seien, sich den Vorstellungen ihrer Mutter entsprechend verhalten
 
habe, dann könne das nur so ausgele&t werden, dass sie es vorgezogen habe, dem Einvernehmen mit den Eltern und der Möglichkeit, für das Kind eine Zukunft ohne den Makel der unehelichen Geburt aus einem Ehebruch zu schaffen, ihre Muttergefühle zu opfern* Diese Ausführungen besagen, dass unter Berücksichtigung des Alters und der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Klügerin und der Einwirkungen der genannten Zeuginnen der von der Mutter auf die Klägerin ausgeübte Druck keinen Einfluss mehr auf ihre -^ntschliessung ausgeübt hat,sondern dass die Klägerin nach eigener Abwägung des Pur und Y.ider zu dem Entschluss gekommen ist, in die Adoption ihres Kindes einzuwilligen* Damit ist aber der ursächliche Zusammenhang zwischen einer Drohung der Mutter der Klägerin und deren Eutschliessung ver-neint, besonders wenn beachtet wird, dass zwischen.
der Drohung der Mutter und der Erklärung der Klä-
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gerin ein Zeitraum von etwa zwei Y/ocken liegt* Ist die Drohung nicht mehr mitbestimmend für die von der Klägerin abgegebene Einwilligung gewesen, sondern hat sie sich nach freier Wahl zwischen dem weiteren Zusammenleben mit ihren Eltern öder mit ihrem Kind entschlossen, dann entfällt die rechtliche Möglichkeit sie anzufechten* Es fehlt an der nach § 123 Abs 1 BGB notwendigen widerrechtlichen Bestimmung des Willens des Erklärenden*
Deia Berufungsgericht ist daher im Ergebnis beizutreten* Die Revision v;ar mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen»
Dr* jjersch Äasfce Johannsen Kregel
 BundesricV ter Ascher ist durch Krankheit an der Unterschrift verhindert.
Dr.Lersch