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BGH · IV ZR 41/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 41/75

Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangte ursprünglich Frau Christiana jflKden ihr als Mutter des Ehemanns der Beklagten zustehenden Pflichtteil. Die Beklagte wandte sich dagegen mit der Behauptung, der von Christiana JflHI angenommene Nachlaßwert sei zu hoch, er müsse um verschiedene Posten gekürzt werden. In ihm übertrug Frau Christiana JflBHauf die Beklagte verschiedene Vermögenswerte, insbesondere mehrere Grundstücke sowie "ihre Rechte und Anteile jedweder Art” an der Firma A. Er berief sich auf einen Erbvertrag vom 17* Oktober 1969, in dem ihn die ursprüngliche Klägerin zu ihrem Alleinerben eingesetzt hatte. Er vertrat die Ansicht, daß die Beklagte sich nicht auf den in der notariellen Verhandlung vom 4. Oktober 1969 auf den jetzigen Kläger ausgestellte Generalvollmacht vor, ferner einen vom Kläger und seiner Ehefrau Unterzeichneten privatschriftlichen Abtretungsvertrag, der das Datum vom 11. Juli 1972 trägt und nach der Behauptung des Klägers auch an diesem Tage abgeschlossen worden sein soll. Januar 1976 weitere 13.845,— DM nebst 4 v.H. Zinsen seit 29* August 1969, wenn nicht vor dem 1. Januar 1976 über den bei der Schweizer Kantonalbank in Zflm deponierten Wertpapierbestand zugunsten eines Dritten verfügt worden ist, zu zahlen, weiterhin hilfsweise. August 1969, wenn nicht vor dem 1• Januar 1976 über den bei der Schweizer Kantonalbank in ZflB deponierten Wertpapierbestand zugunsten eines Dritten verfügt worden ist, zu zahlen, hilfsweise, zu a) sofort 60.517,42 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit 28. Januar 1976 über den bei der Schweizer Kantonalbank in ZflHB deponierten Wertpapierbestand zugunsten eines Dritten verfügt worden ist, zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger sei nicht Rechtsnachfolger von Frau Christiana JlHH geworden; der Erbvertrag vom 17. Es hat angenommen, daß der Kläger Rechtsnachfolger von Frau Christiana JflU geworden sei. Da die Klage von Frau Christiana J|HB erhoben worden ist, hängt die Befugnis des jetzigen Klägers, den Prozeß fortzuführen, davon ab, ob er ihr Rechtsnachfolger geworden ist. Die Beklagte hat im Verfahren vor dem Landgericht geltend gemacht, daß der Erbvertrag zwischen Frau Christi ana 4HH und dem Kläger wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei (S. Das Landgericht hat den Erbvertrag für rechtswirksam angesehen und aus diesem Grunde die Rechtsnachfolge bejaht. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, haben die Parteien nicht in Zweifel gezogen, daß es sich bei Frau Christiana um eine geschäftstüchtige Frau gehandelt hat, die sich im Leben und Beruf bewährt hat und bis kurz vor ihrem Tode den erforderlichen Überblick über ihre persönlichen und beruflichen Belange hatte. Ob im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages zwischen der ursprünglichen Klägerin und der Beklagten der Pflichtteilsanspruch bereits wirksam an die Ehefrau des jetzigen Klägers abgetreten war, kann dahingestellt bleiben; diese muß den Erlaß auf jeden Fall deshalb gegen sich gelten lassen, weil der Beklagten am 4. Auch in diesem Falle müßte die Klage an dem von der ursprünglichen Klägerin ausgesprochenen Erlaß scheitern. Wenn das aber nicht der Fall ist, gehört die Behauptung, daß die Vertragspartner die Zuwendung nicht nur als eine unentgeltliche angesehen, sondern dies auch dem anderen Teil erklärt haben, zur schlüssigen Begründung eines Anspruchs aus § 2287 BGB. den Fall war es keineswegs selbstverständlich, daß die Pflichtteilsverbindlichkeit von der ursprünglichen Klägerin schenkweise erlassen wurde. Die Beklagte hatte im Prozeß von Anfang an die Auffassung vertreten, daß der Pflichtteilsanspruch teils zu hoch bemessen, teils durch Aufrechnung erloschen sei. Daß die Beklagte in der notariellen Verhandlung vom 4. August 1972 eine andere Auffassung als zuvor vertreten habe, daß sie nunmehr den Pflichtteilsanspruch als noch (teilweise) unerfüllt angesehen und dies auch der ursprünglichen Klägerin ge-

Zitierte Normen: § 407 BGB
BGBRechtsstreitChristianaKlägerKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 41/75	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
3. Juni 1977 Hellmann Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Erich M nBB^B bei C{
Strasse
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 die Fabrikantin Elisabeth Erika Johanna geb.	VB	Bl ^4BB hei
J
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
00 o
 
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. September 1974 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die am 26. April 1883 geborene Christiana JflHB war mit Carl	der	am	1962	verstorben
 ist, verheiratet. Aus dieser Ehe ist als einziges Kind (eine Tochter verstarb noch im Säuglingsalter) der am 14. Juli 1905 geborene und am 28. August 1969 verstorbene Anton JfllB hervorgegangen. Er hatte am 27. September 1928 mit der Beklagten die - kinderlos gebliebene - Ehe geschlossen. Die Beklagte und ihr Ehemann, die zuletzt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, hatten am
16.	Mai 1938 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangte ursprünglich Frau Christiana jflKden ihr als Mutter des Ehemanns der Beklagten zustehenden Pflichtteil. Sie beziffer-
 
te ihn zunächst auf 59*370,33 DM. Hierauf seien 20.000,— gezahlt, so daß noch 39.370,33 DM offen stünden. Später forderte sie 60.517,42 DM und 13*845,— DM jeweils mit Zinsen. Die Beklagte wandte sich dagegen mit der Behauptung, der von Christiana JflHI angenommene Nachlaßwert sei zu hoch, er müsse um verschiedene Posten gekürzt werden. Im übrigen rechnete sie mit Forderungen von insgesamt 41.392,— DM auf.
Am 4. August 1972 schlossen die damaligen Prozeßparteien einen notariellen Vertrag. In ihm übertrug Frau Christiana JflBHauf die Beklagte verschiedene Vermögenswerte, insbesondere mehrere Grundstücke sowie "ihre Rechte und Anteile jedweder Art” an der Firma A. & E. JflHI KG. Die Beklagte räumte ihr an den übertragenen Vermögenswerten den lebenslänglichen Nießbrauch ein. Sie verpflichtete sich ferner, Frau Christiana JflHB auf Lebensdauer in einer im Vertrag näher geregelten Weise zu versorgen. Auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichtete Frau Christiana JH,
Vier Tage später, am 8. August 1972, starb Frau Christiana OiflB* An ihrer Stelle führte der jetzige Kläger den Rechtsstreit fort. Er berief sich auf einen Erbvertrag vom 17* Oktober 1969, in dem ihn die ursprüngliche Klägerin zu ihrem Alleinerben eingesetzt hatte. Er vertrat die Ansicht, daß die Beklagte sich nicht auf den in der notariellen Verhandlung vom 4. August 1972 erklärten Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch berufen könne. Diesen Anspruch habe nämlich er, der jetzige Kläger, bereits am 11. Juli 1972 als Bevollmächtigter von Frau Christiana JflIB an seine Ehefrau abgetreten. Er legte hierzu eine unstreitig von Frau
 
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Christiana	am	17.	Oktober	1969	auf	den	jetzigen
 Kläger ausgestellte Generalvollmacht vor, ferner einen vom Kläger und seiner Ehefrau Unterzeichneten privatschriftlichen Abtretungsvertrag, der das Datum vom 11. Juli 1972 trägt und nach der Behauptung des Klägers auch an diesem Tage abgeschlossen worden sein soll.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, wie folgt zu erkennen:
Die Beklagte wird verurteilt, geb.	in	Ni
 an Frau Christi bei Ci
a)	sofort 72.078,64 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit 28. Oktober 1970 und
b)	am 1. Januar 1976	2.283,78	DM	nebst 4 v.H.
Zinsen seit 29. August 1969» wenn nicht vor dem 1. Januar 1976über den bei der Schweizer Kantonalbank in	deponierten	Wertpapier-
bestand zugunsten eines Dritten verfügt worden ist, zu zahlen;
hilfsweise,
 zu a) sofort 60.517,42 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit 28. Oktober 1970 und
 zu b) am 1. Januar 1976 weitere 13.845,— DM nebst 4 v.H. Zinsen seit 29* August 1969, wenn nicht vor dem 1. Januar 1976 über den bei der Schweizer Kantonalbank in Zflm deponierten Wertpapierbestand zugunsten eines Dritten verfügt worden ist, zu zahlen,
 weiterhin hilfsweise.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
a) sofort 72.078,64 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit 28. Oktober 1972 und
 
b) am 1. Januar 1976	2.283,78	DM	nebst 4 v.H.
Zinsen seit 29. August 1969, wenn nicht vor dem 1• Januar 1976 über den bei der Schweizer Kantonalbank in ZflB deponierten Wertpapierbestand zugunsten eines Dritten verfügt worden ist, zu zahlen,
 hilfsweise,
zu a) sofort 60.517,42 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit 28. Oktober 1970 und
 zu 2) am 1. Januar 1976 weitere 13.845,— DM nebst 4 v.H. Zinsen seit 29. August 19o9, wenn nicht vor dem 1. Januar 1976 über den bei der Schweizer Kantonalbank in ZflHB deponierten Wertpapierbestand zugunsten eines Dritten verfügt worden ist, zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger sei nicht Rechtsnachfolger von Frau Christiana JlHH geworden; der Erbvertrag vom 17. Oktober 1969 sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Der vom Kläger vorgelegte Abtretungsvertrag sei zurückdatiert; er sei erst abgeschlossen worden, als der Kläger nach dem Tode der Erblasserin von dem notariellen Vertrag vom 4. August 1972 Kenntnis erlangt habe.
Das Landgericht hat den Klageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Es hat angenommen, daß der Kläger Rechtsnachfolger von Frau Christiana JflU geworden sei. Der Kläger sei auch berechtigt, Zahlung des Pflichtteils an seine Ehefrau zu verlangen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
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Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Haupt- und Hilfsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Da die Klage von Frau Christiana J|HB erhoben worden ist, hängt die Befugnis des jetzigen Klägers, den Prozeß fortzuführen, davon ab, ob er ihr Rechtsnachfolger geworden ist.
Die Beklagte hat im Verfahren vor dem Landgericht geltend gemacht, daß der Erbvertrag zwischen Frau Christi ana 4HH und dem Kläger wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei (S. 2 ff des Schriftsatzes vom 18. September 1972, der ausweislich des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils Gegenstand des mündlichen Parteivortrags war). Damit hat sie die vom Kläger behauptete Rechtsnachfolge geleugnet. Das Landgericht hat den Erbvertrag für rechtswirksam angesehen und aus diesem Grunde die Rechtsnachfolge bejaht. Es war daher von seinem Standpunkt aus berechtigt, durch Erlaß eines Grundurteils über den Klageanspruch sachlich zu entscheiden. Das Oberlandesgericht sah dagegen den Erbvertrag als sittenwidrig an. Es hätte deshalb folgerichtigerweise die Fortführung des Rechtsstreits durch den Kläger für unzulässig erklären und ihm die durch seinen Eintritt in den Rechtsstreit verursachten besonderen Kosten auferlegen müssen. Es hat dies jedoch nicht getan; es hat vielmehr den Rechtsstreit sachlich entschieden und die Klage abgewiesen. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils tragen somit die Zulassung des jetzigen Klägers zur Fort-
 
Setzung des Rechtsstreits nicht. Das Revisionsgericht vermag aber nicht, die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt aufzuheben; denn insoweit ist das Berufungsurteil von keiner Partei angefochten worden.
II. Die Prüfung des Revisionsgerichts muß sich demnach darauf beschränken, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs selbst zutreffend war.
1.	Die ursprüngliche Klägerin hat in Ziff. II des
 notariellen Vertrages vom 4. August 1972 der Beklagten ihre Pflichtteilsverbindlichkeit erlassen. Dieses Rechtsgeschäft war nicht etwa wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit der damaligen Klägerin unwirksam. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, haben die Parteien nicht in Zweifel gezogen, daß es sich bei Frau Christiana	um
 eine geschäftstüchtige Frau gehandelt hat, die sich im Leben und Beruf bewährt hat und bis kurz vor ihrem Tode den erforderlichen Überblick über ihre persönlichen und beruflichen Belange hatte. Ob im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages zwischen der ursprünglichen Klägerin und der Beklagten der Pflichtteilsanspruch bereits wirksam an die Ehefrau des jetzigen Klägers abgetreten war, kann dahingestellt bleiben; diese muß den Erlaß auf jeden Fall deshalb gegen sich gelten lassen, weil der Beklagten am 4. August 1972 von
 der Abtretung nichts bekannt war (§ 407 BGB).
2.	Mit dem Hilfsantrag verlangt der Kläger Leistung an sich selbst. Dieser Anspruch wäre nur dann begründet, wenn eine wirksame Abtretung an seine Ehefrau
 dt)
 
nicht stattgefunden haben sollte. Auch in diesem Falle müßte die Klage an dem von der ursprünglichen Klägerin ausgesprochenen Erlaß scheitern. Daß der Erbe an Verfügungen des Erblassers über die zu dessen Vermögen gehörenden Forderungen gebunden ist, bedarf keiner weiteren Begründung.
III. Der Kläger will seinen Hilfsantrag auch auf § 2287 BGB stützen. Der Anspruch aus § 2287 BGB gehört nicht zu dem Nachlaß, sondern entsteht erst in der Person des Vertragserben. Dennoch bestehen keine durchgreifenden prozessualen Bedenken dagegen, daß der Erbe, der - wie hier zu unterstellen ist - berechtigterweise den vom Erblasser begonnenen Prozeß fortführt, in diesem auch hilfsweise einen Anspruch aus § 2287 BGB geltend macht. Auch dieser Anspruch ist jedoch unbegründet.
Die Vorschrift des § 2287 BGB bezieht sich nur auf Schenkungen des Erblassers. Eine Schenkung setzt aber begrifflich voraus, daß die Vertragspartner sich über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung geeinigt haben (§ 516 BGB). Diese Einigung muß eine rechtsgeschäftliche sein; der Wille, die Zuwendung als eine unentgeltliche zu bewirken oder entgegenzunehmen, muß daher dem anderen Teil gegenüber zu dem Ausdruck gebracht werden. Dazu ist allerdings nicht unbedingt eine ausdrückliche Erklärung erforderlich; die Einigkeit über die Unentgeltlichkeit wird sich vielmehr häufig bereits aus den Umständen ergeben. Wenn das aber nicht der Fall ist, gehört die Behauptung, daß die Vertragspartner die Zuwendung nicht nur als eine unentgeltliche angesehen, sondern dies auch dem anderen Teil erklärt haben, zur schlüssigen Begründung eines Anspruchs aus § 2287 BGB. Im vorliegen-
 
den Fall war es keineswegs selbstverständlich, daß die Pflichtteilsverbindlichkeit von der ursprünglichen Klägerin schenkweise erlassen wurde. Es bestand zwar kein Zweifel darüber, daß Frau Christiana JflHi pflichtteilsberechtigt war. Ob ihr aber aufgrund dieses Pflichtteilsrechts noch ein Zahlungsanspruch zustand, war streitig. Die Beklagte hatte im Prozeß von Anfang an die Auffassung vertreten, daß der Pflichtteilsanspruch teils zu hoch bemessen, teils durch Aufrechnung erloschen sei.
Wenn man von dieser Beurteilung der Rechtslage ausging, mußte der von der ursprünglichen Klägerin erklärte "Verzicht” nicht als eine unentgeltliche Zuwendung, sondern als eine Anerkennung der bereits vorher bestehenden Rechtslage erscheinen. Daß die Beklagte in der notariellen Verhandlung vom 4. August 1972 eine andere Auffassung als zuvor vertreten habe, daß sie nunmehr den Pflichtteilsanspruch als noch (teilweise) unerfüllt angesehen und dies auch der ursprünglichen Klägerin ge-
genüber zu dem Ausdruck gebracht habe, wird vom Kläger nicht behauptet. Der auf § 2287 BGB gestützte Hilfsanspruch des Klägers muß daher schon mangels einer schlüssigen Begründung abgewiesen werden.
Dr. Grell	Richter	am	Bundes-	Knüfer
 gerichtshof Dr. Buchholz kann urlaubshalber nicht unterschreiben.
Dr. Grell
 Dr. Hoegen
 Dehner