3. Mai 1972 Horn, AmtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, vertreten durch den Präsidenten Straße Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Mai 1967 erfolgte auf.Empfehlung der Beklagten zur Wahrung der Rechte des Klägers. Januar 1967 in Kraft getreten ist, hat dem Kläger die Rechte eines auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG in den Ruhestand getretenen Beamten gegeben. II« Der Kläger war als Angestellter der Landeszentralbank in Berlin auf Grund des Tarifvertrages zur Regelung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter des Bundes vom 31. Nach § 37 der neuen Satzung hat der Versicherte, der die Wartezeit erfüllt hat, bei Eintritt des Versicherungsfalls Anspruch auf eine Rente. Die Wartezeit (§ 38) hat der Kläger erfüllt, da für ihn mindestens 60 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet worden sind. Der Kläger gehörte als Bankinspektor der Preußischen Staatsbank zu dem Personenkreis, für den die §§ 1 und 2 des Gesetzes zu Art. 131 GG gelten (Anlage A Nr. 33 zu § 2 Abs. 1 G 131). Januar 1967 in Kraft getretenen Gesetz konnten die Rechte auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG auch von denjenigen geltend gemacht werden, die nach dem 31. Von diesen Tatsachen ausgehend hat das Berufungsgericht angenommen, daß seinerzeit ein wirksames Versichervingsverhältnis von den Parteien begründet worden sei. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 der alten Satzving der Beklagten wird die Pflicht zur Versicherung durch Arbeits- oder Tarifvertrag begründet, das ist hier der Versorgungstarifvertrag vom 31. Die darin (§ 3 d) enthaltene, oben wiedergegebene Ausnahme von der Versicherungspflicht traf für den Kläger nicht zu. Denn der Kläger hatte bei der Begründung seines Arbeits Verhältnisses mit der Landeszentralbank aus seinem früheren Beamtenverhältnis keinen "Rechtsanspruch auf Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag oder einen entsprechenden Versorgungsbezug". Dem Berufvingsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Kläger einen solchen Anspruch auf Ruhegehalt, der eine Pflichtversicherung bei der Beklagten aus-schloß, auch noch nicht am 1. Seit dem genannten Tag hat der Kläger zwar den Rechtsstand eines Beamten im Ruhestande; er hat diese Rechtsstellung aber erst am 1. Hiernach kann es sich nur noch darum handeln, ob die dem Kläger durch das 4. Oktober 1961 kraft Gesetzes (§ 35 G 131) in den Ruhestand getretenen Beamten dem zunächst rechtswirksamen Versicherungsverhältnis rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen hat. Auch das hat das Berufungsgericht verneint, weil ein solcher rückwirkender Wegfall des Versicherungsverhältnisses weder aus dem Tarifvertrag noch aus der Satzung der Beklagten herzuleiten sei. Änderungsgesetz den Kläger, der nunmehr den neuen Zuzugsstichtag (31* Dezember 1964) erfüllte, die Rechte des 131er Gesetzes gab. Hierauf allein stellen es aber die Bestimmungen des Versorgungstarifvertrages und der Satzung der Beklagten ab. Nach dem hier einschlägigen § 25 Abs.3 der alten Satzung der Beklagten endigt die Pflichtversicherung durch Beendigung oder Änderung des Dienstverhältnisses, das die Versicherungspflicht begründet hatte. Demgegenüber hält die Revision es nicht für vertretbar, dem Kläger neben seinem Ruhegehalt eine zusätzliche Versorgung zu gewähren, die ihm zusammen mit den Leistungen der Angestelltenversicherung eine Versorgung verschaffe, die weit über das hinausgehe, was ihm "bei normaler Beendigung" des aktiven Dienstes zustehen würde. Die Revision verkennt, daß zusätzliche Versorgungsansprüche keineswegs ungewöhnlich sind, sondern immer bestehen können, wenn ein Angestellter im öffentlichen Dienst nach erfüllter Wartezeit in das Beamtenverhältnis übernommen wird und von diesem Zeitpunkt an weder zur Angestelltenversicherung noch zur Versicherung bei der Beklagten mehr leistungspflichtig ist. Oktober 1961 bis zu dem 31* Dezember 1966 ein Pflichtversicherungsverhältnis bestanden und ist für die genannte Zeit rechtswirksam geblieben. Januar 1967 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten könne der Versicherte, der bei Beendigung der Pflichtversicherung zwar die Wartezeit erfüllt, aber noch keinen Anspruch auf Versorgungsrente habe, innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten bei der Beklagten beantragen, daß die Versicherung im unmittelbaren Anschluß an die Pflichtversicherung freiwillig weitergeführt werde. Demgegenüber rügt die Revision, der Kläger habe den Schreiben der Beklagten vom 26. November 1969, in denen sie der Landes Zentralbank und dem Kläger die Rückzahlung der geleisteten Beiträge angekündigt habe. Zu diesem Vorgang hatte bereits das Landgericht in seinem Urteil ausgeführt: Die Beklagte habe seinerzeit selbst empfohlen, zur Wahrung der Rechte des Klägers auch für die Zeit vom 1. V. Schließlich ist auch der Anspruch des Klägers auf die Zahlung einer Versicherungsrente ab 1.
BUNDESGERICHTSHOF s IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 41/71 Verkündet am 3. Mai 1972 Horn, AmtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, vertreten durch den Präsidenten Straße Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr gegen den Bankinspektor i.R. Rudolf Straßej Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mal 1972 unter Mit Wirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. März 1971 wird zurückge- ♦ wiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der a® flHHB 1902 geborene Kläger war bis zu dem 8. Mai 1945 Beamter, zuletzt Bankinspektor bei der Preußischen Staatsbank in BflHB« I® April 1957 kam der Kläger aus der sowjetischen Besatzungszone nach Westberlin. Seit dem 1. April 1958 war er bei der Landeszentralbank B0K der dortigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank, als Angestellter tätig. Am 31. Mai 1967 schied er wegen Erreichens der Altersgrenze (65 Jahre) aus. Die Landes Zentralbank hatte für den Kläger für die Zeit vom 1. April 1958 bis 31. Mai 1967 Versicherungsbeiträge an die Beklagte gezahlt. Für die davorliegende Zeit vom 1. Mai 1957 bis zu dem 31. März 1958 hatte sich der Kläger nachversichert. Die Zahlung der Beiträge vom 1. Januar bis 31. Mai 1967 erfolgte auf. Empfehlung der Beklagten zur Wahrung der Rechte des Klägers. Das 4. Änderungsgesetz zu dem Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) vom 9. September 1965 (BGBl I 1203; GVB1 für Berlin 1229), das am 1. Januar 1967 in Kraft getreten ist, hat dem Kläger die Rechte eines auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG in den Ruhestand getretenen Beamten gegeben. Nach seinem Ausscheiden bei der Landes Zentralbank beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung einer Rente. Die Beklagte lehnte eine Leistung ab, weil die Pflichtbeiträge an die Beklagte wegen der beamtenrechtlichen Versorgung des Klägers ohne Rechtsgrund gezahlt worden seien. Dem Kläger stehe eine Rente daher nicht zu. Die Beklagte zahlte darauf alle für den Kläger geleisteten Beiträge zurück und erklärte, daß sie den Rentenantrag des Klägers als gegenstandslos betrachte. Der Kläger begehrt festzustellen, daB zwischen den Parteien vom 1. Oktober 1961 bis 31. Dezember 1966 ein Pflichtversicherungsverhältnis bestanden habe und rechtswirksam geblieben sei und die Beklagte verpflichtet sei, vom 1. Januar bis 31. Mai 1967 eine freiwillige Weiterversicherung des Klägers zuzulassen und den Kläger ah 1. Juni 1967 eine Versicherungsrente zu gewähren« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg« Mit der zu gelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage« Ent scheidungsgründe t I. Die Beklagte 1st zwar eine Anstalt des öffentlichen Rechts» gewährt aber die zusätzliche Versorgung im Wege privatrechtlicher Versicherung. Über den Rechtsstreit der Parteien haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden (BGHZ 48, 355 BGH VersR 1971, 1116). II« Der Kläger war als Angestellter der Landeszentralbank in Berlin auf Grund des Tarifvertrages zur Regelung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter des Bundes vom 31. Juli 1955/25. April 1957 (GMB1 1955, 413 ff, 1957, 137ff) bei der Beklagten zu versichern« Dem Versicherungsverhältnis der Parteien liegen die bis zu dem 31. Dezember 1966 geltende Satzung der Beklagten (veröffentlicht zuerst im Bundesanzeiger Nr« 182 vom 19. September 1952) - alte Satzung - und die am 1. Januar 1967 in Kraft getretene Satzung der Beklagten (Bundesanzeiger Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) - neue Satzung -zugrunde. Nach § 37 der neuen Satzung hat der Versicherte, der die Wartezeit erfüllt hat, bei Eintritt des Versicherungsfalls Anspruch auf eine Rente. Die Rente ist eine Versorgungsrente, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls pflicht versichert ist; eine Versicherungsrente, wenn der Versicherte in diesem Zeitpunkt freiwillig weiterversichert ist. Die Wartezeit (§ 38) hat der Kläger erfüllt, da für ihn mindestens 60 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet worden sind. Der Versicherungsfall ist mit der Vollendung des 63. Lebensjahres am 26. Mai 1967 eingetreten. III. Die Parteien streiten darüber, ob in der Zeit vom 1. Oktober 1961 bis 31. Dezember 1966 ein wirksames Pflichtversicherungsverhältnis bestanden hat. Die Entscheidung hängt u.a. davon ab, ob § 3 d des Versorgungstarifvertrages zu dem Zuge kommt. Hiernach sind Arbeitnehmer von der Versicherung bei der Beklagten ausgenommen, " wenn sie einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag oder einen entsprechenden Versorgungsbezug nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mindestens im Betrage des Mindestsatzes des Beamtenruhegehalts haben. " Der Kläger gehörte als Bankinspektor der Preußischen Staatsbank zu dem Personenkreis, für den die §§ 1 und 2 des Gesetzes zu Art. 131 GG gelten (Anlage A Nr. 33 zu § 2 Abs. 1 G 131). Rechte auf Grund dieser Bestimmungen konnte aber zunächst nur "geltend machen", wer bis zu dem 31. Dezember 1932 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes zu / Art. 131 GG genommen hatte. Diese Voraussetzung erfüllte der Kläger nicht. Zu seinen Gunsten änderte sich die Rechtslage erst durch das 4. Änderungsgesetz zu dem Gesetz zu Art. 131 GG vom 9. September 1963. Nach diesem am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Gesetz konnten die Rechte auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG auch von denjenigen geltend gemacht werden, die nach dem 31. Dezember 1932 aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetischen Besatzungssektor von Berlin im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen waren und bis zu dem 31. Dezember 1964 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes (§4 Abs. 1 Nr. 3 G 131) genommen hatten. Da der Kläger diese Voraussetzung erfüllte, hat er seit dem 1. Januar 1967 die Rechtsstellung eines am 1. Oktober 1961 kraft Gesetzes in den Ruhestand getretenen Beamten (§ 35 Abs. 1 G 131). Von diesen Tatsachen ausgehend hat das Berufungsgericht angenommen, daß seinerzeit ein wirksames Versichervingsverhältnis von den Parteien begründet worden sei. Das ist richtig. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 der alten Satzving der Beklagten wird die Pflicht zur Versicherung durch Arbeits- oder Tarifvertrag begründet, das ist hier der Versorgungstarifvertrag vom 31. Juli 1955/25. April 1957. Die darin (§ 3 d) enthaltene, oben wiedergegebene Ausnahme von der Versicherungspflicht traf für den Kläger nicht zu. Denn der Kläger hatte bei der Begründung seines Arbeits Verhältnisses mit der Landeszentralbank aus seinem früheren Beamtenverhältnis keinen "Rechtsanspruch auf Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag oder einen entsprechenden Versorgungsbezug". Dem Berufvingsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Kläger einen solchen Anspruch auf Ruhegehalt, der eine Pflichtversicherung bei der Beklagten aus-schloß, auch noch nicht am 1. Oktober 1961 hatte. Seit dem genannten Tag hat der Kläger zwar den Rechtsstand eines Beamten im Ruhestande; er hat diese Rechtsstellung aber erst am 1. Januar 1967 durch das an diesem Tage in Kraft getretene 4. Änderungsgesetz zu dem Gesetz zu Art. 131 GG erhalten. Hiernach kann es sich nur noch darum handeln, ob die dem Kläger durch das 4. Änderungsgesetz ab 1. Januar 1967 zuerkannte Rechtsstellung eines zu dem 1. Oktober 1961 kraft Gesetzes (§ 35 G 131) in den Ruhestand getretenen Beamten dem zunächst rechtswirksamen Versicherungsverhältnis rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen hat. Auch das hat das Berufungsgericht verneint, weil ein solcher rückwirkender Wegfall des Versicherungsverhältnisses weder aus dem Tarifvertrag noch aus der Satzung der Beklagten herzuleiten sei. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision sind nicht begründet. Beamte zur Wiederverwendung traten unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach der Fassung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl I 1557) am 1. Oktober 1961 in den Ruhestand. Dieser Stichtag blieb wie auch andere Stichtage des Gesetzes unverändert, als das 4. Änderungsgesetz den Kläger, der nunmehr den neuen Zuzugsstichtag (31* Dezember 1964) erfüllte, die Rechte des 131er Gesetzes gab. Diese rechtstechnische Regelung änderte aber bis zu dem Inkrafttreten des 4. Änderungsgesetzes nichts an den Verhältnissen, die bis dahin tatsächlich bestanden hatten. / Hierauf allein stellen es aber die Bestimmungen des Versorgungstarifvertrages und der Satzung der Beklagten ab. Nach dem hier einschlägigen § 25 Abs. 3 der alten Satzung der Beklagten endigt die Pflichtversicherung durch Beendigung oder Änderung des Dienstverhältnisses, das die Versicherungspflicht begründet hatte. Bei verständiger Auslegung dieser Bestimmung kann, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, ein zeitliches Ende des Versicherungsverhältnisses erst von dem Zeitpunkt an angenommen werden, von dem an eine Versicherungspflicht nicht mehr bestanden hat, d. h. mit Ablauf des 31« Dezember 1966. Ob die Satzung einen rückwirkenden Wegfall des Versieherungsverhältnisses in Fällen der hier vorliegenden Art hätte vorsehen können, kann dahinstehen. Denn in jedem Falle hätte es insoweit einer klaren und eindeutigen Regelung bedurft; diese aber fehlt• Demgegenüber hält die Revision es nicht für vertretbar, dem Kläger neben seinem Ruhegehalt eine zusätzliche Versorgung zu gewähren, die ihm zusammen mit den Leistungen der Angestelltenversicherung eine Versorgung verschaffe, die weit über das hinausgehe, was ihm "bei normaler Beendigung" des aktiven Dienstes zustehen würde. Für eine solche Besserstellung gegenüber anderen Beamten fehle jeder sachliche Grund. Die Revision verkennt, daß zusätzliche Versorgungsansprüche keineswegs ungewöhnlich sind, sondern immer bestehen können, wenn ein Angestellter im öffentlichen Dienst nach erfüllter Wartezeit in das Beamtenverhältnis übernommen wird und von diesem Zeitpunkt an weder zur Angestelltenversicherung noch zur Versicherung bei der Beklagten mehr leistungspflichtig ist. Der eigene Anteil an den geleisteten Versicherungsbeiträgen rechtfertigt in diesen Fällen regelmäßig ein Fortbestehen der ursprünglichen Pflichtversicherung - sei es als freiwillige Weiterversicherung, sei es als beitragsfreie Versicherung -, um dem Versicherten Ansprüche, die er durch die Pflichtversicherung erworben hat, zu erhalten. Zwischen den Parteien hat danach in der Zeit vom 1. Oktober 1961 bis zu dem 31* Dezember 1966 ein Pflichtversicherungsverhältnis bestanden und ist für die genannte Zeit rechtswirksam geblieben. IV. Beide Vorinstanzen halten die Beklagte auch für verpflichtet, den Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis zu dem 31. Mai 1967 zur freiwilligen Weiterversicherung zuzulassen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Nach § 32 Abs. 1 der neuen, am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten könne der Versicherte, der bei Beendigung der Pflichtversicherung zwar die Wartezeit erfüllt, aber noch keinen Anspruch auf Versorgungsrente habe, innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten bei der Beklagten beantragen, daß die Versicherung im unmittelbaren Anschluß an die Pflichtversicherung freiwillig weitergeführt werde. Die vorgenannten Voraussetzungen lägen bei dem Kläger vor. Er habe auch die Antragsfrist gewahrt. Das alles sei an sich unbestritten. Demgegenüber rügt die Revision, der Kläger habe den Schreiben der Beklagten vom 26. November 1969, in denen sie der Landes Zentralbank und dem Kläger die Rückzahlung der geleisteten Beiträge angekündigt habe. 10 - nicht widersprochen und sich mit der dann erfolgten Erstattung der Beiträge stillschweigend einverstanden erklärt. Durch dieses Verhalten habe der Kläger alle Ansprüche, wenn sie bestanden haben sollten, verwirkt. Zu diesem Vorgang hatte bereits das Landgericht in seinem Urteil ausgeführt: Die Beklagte habe seinerzeit selbst empfohlen, zur Wahrung der Rechte des Klägers auch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1967 Beiträge zu zahlen. Das sei geschehen. Unter diesen Umständen könne der Lauf der AusschluBfrist von drei Monaten, innerhalb der die freiwillige Weiterversicherung beantragt werden müsse, erst in dem Zeitpunkt beginnen, in dem die Beklagte in ihren Schreiben vom 26. November 1969 die Rückzahlung der Versicherungsbeiträge mitgeteilt habe. Die Antragsfrist sei durch die am 23. Februar 1970 bei Gericht eingegangene und demnächst zugestellte Klage gewahrt. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden; sie ist auch von der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht angegriffen worden. V. Schließlich ist auch der Anspruch des Klägers auf die Zahlung einer Versicherungsrente ab 1. Juni 1967 begründet. Die Voraussetzungen dafür - Erfüllung der Wartezeit, freiwillige Weiterversicherung und Vollendung des 65. Lebensjahres - sind gegeben (§§ 37 Abs. 1 b, 39 Abs. 1 d der neuen Satzung der Beklagten). 11 VI. Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten in vollem Umfange als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen« Johannsen Dr« Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow Dr. Buchholz