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BGH · IV ZR 41/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 41/69

Dezember 1967 ging bei dem Landgericht Mönchengladbach eine Erklärung des Klägers vom 17, Dezember 1967 ein, in der er ausführte, "gegen die ausgesprochene Entmündigung Klage erheben zu wollen". gebeten, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage zu erteilen» Die Anfechtungsklage sei somit verspätet erhoben» Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist des § 664 ZPO sei nicht statthaft. Die Revision ist begründet, sov/eit sie geltend macht, daß auch gegenüber der Versäumung der Klagefrist des § 664 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzufinden habe. Die Klage, mit der der die Entmündigung aussprechende Beschluß angefochten werden soll (Anfechtungsklage), ist nach § 664 ZPO binnen einer Frist von einem Monat zu erheben. Rach § 233 ZPO kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur erteilt werden, wenn eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung oder der Revision versäumt worden ist. Da die in § 664 ZPO bestimmte Frist für die Anfechtungsklage nicht als solche bezeichnet ist, haben Rechtsprechung und rechtswissenschaftliches Schrifttum bisher überwiegend angenommen, daß gegen ihre Versäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden kann (RGZ 40, 393; RGZ 107, 28; Gruch 62, § 233 ZPO ist vielmehr entsprechend anzuwenden, wenn die Frist für die Anfechtungsklage versäumt worden ist. Eine zu Unrecht entmündigte Person kann sich durch den Beschluß, der ihre Entmündigung ausspricht, in ihrer Menschenwürde verletzt fühlen» Da die ihr gesetzlich eingeräumten Rechte, sich gegen diesen Eingriff in ihre Per- Göttlichkeitsrechte zu wehren, nicht verkürzt werden dürfen, ist es Aufgabe der Rechtsprechung, die in Frage kommenden Bestimmungen so auszulegen und anzuwenden, daß der Rechtsschutz des Betroffenen in einem möglichst weiten Maße gewährt wird. Den sich durch eine Versäumung der Klagfrist ergebenden Unzuträglichkeiten kann nicht dadurch begegnet werden, daß der Entmündigte die Aufhebung der Entmündigung nach §§ 675 ff ZPO beantragt oder auf Wiederaufhebung der Entmündigung nach §§ 679 ff ZPO klagt» Diese Klage hat zwar auch dann Erfolg, wenn sieh ergibt, daß die Voraussetzungen für eine Entmündigung von Anfang an nioht Vorgelegen haben» Denn der Entmündigungsbeschluß entfaltet keine materielle Rechtskraft (BGH LM BGB § 6 Nr. 1; St ein/Jonas/Schlosser ZPO 19. Aus diesen Gründen muß, um dem Entmündigten einen ausreichenden Rechtsschutz zu gewähren* § 233 ZPO entsprechend angewandt werden, wenn die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage versäumt worden ist. Rechtsmittelfristen und Fristen für Rechtsbehelfe, die einem Rechtsmittel ähnlich sind, werden sonst durchweg in der Zivilprozeßordnung als Notfristen bezeichnet, so daß gegen ihre Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden kann (vgl. § 67 Sozialgerichtsgesetz, § 60 Verwaltungsgerichtsordnung und § 56 Finanzgerichtsordnung lassen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu, wenn eine Partei ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten»(Für die entsprechende Anwendung des § 233 ZPO auf die Frist des § 664 ZPO ebenfalls St ein/Jonas/Schloss er, ZPO 19«» Aufl. "Per Entmündigungsbeschluß kann im Wege der Klage binnen der Prist eines Monats ab Zustellung desselben angefochten werden,» Für die Klage ist das Landgericht Mönchengltulbach ausschließlich zuständig; sie ist gegen den leitenden Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Mönchengladbach zu richten. Will der Entmündigte die Klage erheben, so ist ihm auf seinem Antrag von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts ein Rechtsanwalt als Vertreter heizuordnen." Pas Amtsgericht war zwar nicht verpflichtet, den Kläger darüber zu unterrichten, auf welchem Wege und in welcher Form und Frist er sich gegen die Entmündigung wenden konnte. Infolge dieser unvollständigen Belehrung hat der Kläger die Klage nicht rechtzeitig erhoben» Er ist daher durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO gehindert worden, die Frist zu wahren. Er hat rechtzeitig und formgerecht um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagfrist nachgesucht.

Zitierte Normen: § 233 ZPO § 67 SGG § 233 ZPO
AnfechtungsklageEntmündigungFristLandgerichtBeschlußZPOKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	ja
ZPO §§ 233c, 664
§ 233 ZPO ist entsprechend anzuwenden, wenn die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage verstrichen ist„
BGH, Urto v„ 27o Februar 1970 - IV ZR 41/69 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach:
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ILZR_41/69_
URTEIL
Verkündet am
27o Februar 1970 Blecher,
 Justizobersekretär
ala Urkundsbeamter der GeBehfiftsstelie
 in dem Rechtsstreit
 des ehemaligen Lehrers Karl S z.Zt» im RflB. Landeskrankenhaus S
- Prozeßbevollmächtigter:
den Leitenden Oberstaatsanwalt bei dem:Lanigerioht M
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Der IV..Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30, Januar 1969 aufgehoben. Das Urteil der 2, Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. April 1968 wird geändert.
Die Klage ist zulässig.
Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Berufung und der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 3.000 DM.
Von Rechts wegen
2§i]?estand_^
Durch Beschluß des Amtsgerichts Viersen vom 20. November 1967 wurde der Kläger wegen Geistesschwäche entmündigt. Der Beschluß wurde ihm in dem Rheinischen Landeskrankenhaus flBl am 28. November 1967 im Wege der Ersatzzustellung übermittelt, Der Postbote händigte das Schriftstück dem Direktor des Krankenhauses als Hauswirt aus,	-
Am 29. Dezember 1967 ging bei dem Landgericht Mönchengladbach eine Erklärung des Klägers vom 17, Dezember 1967 ein, in der er ausführte, "gegen die ausgesprochene Entmündigung Klage erheben zu wollen".
 
Dem Kläger wurde am 3« Januar 1968 ein Prozeßbevollmäch-tigter beigeordneto Dieser erhob unter dem 8. Januar 1968 Anfechtungsklage, die am 9» Januar 1968 bei Gericht einging.
Der Kläger vertritt die Ansicht, die Klage sei fristgerecht erhoben, da die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei» Für den Fall, daß die Zustellung wirksam sei, hat e. gebeten, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage zu erteilen»
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und das Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig verworfen» Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision zu-gelassen»
Der Kläger hat Revision eingelegt» Er verfolgt seinen im ersten Hechtszug gestellten Antrag weiter» Der Generalbundesanwalt hat erklärt, er trete dem Antrag des Klägers nicht entgegen»
^tscheidungsgründe^
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zustellung des Entmündigungsbeschlusses des Amtsgerichts an den Kläger durch Aushändigung an den Direktor des Rhein» Landeskrankenhauses sei gemäß § 181 Abs» 2 ZPO wirksam erfolgt. Die Anfechtungsklage sei somit verspätet erhoben» Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist des § 664 ZPO sei nicht statthaft.
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Die Revision ist begründet, sov/eit sie geltend macht, daß auch gegenüber der Versäumung der Klagefrist des § 664 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzufinden habe. Die Klage, mit der der die Entmündigung aussprechende Beschluß angefochten werden soll (Anfechtungsklage), ist nach § 664 ZPO binnen einer Frist von einem Monat zu erheben. Rach § 233 ZPO kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur erteilt werden, wenn eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung oder der Revision versäumt worden ist. Notfristen sind nach § 223 Abs. 3 ZPO nur diejenigen Fristen, die in der Zivilprozeßordnung als solche bezeichnet werden. Da die in § 664 ZPO bestimmte Frist für die Anfechtungsklage nicht als solche bezeichnet ist, haben Rechtsprechung und rechtswissenschaftliches Schrifttum bisher überwiegend angenommen, daß gegen ihre Versäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden kann (RGZ 40, 393; RGZ 107, 28; Gruch 62,
515; HRR 1940 Nr. 27; OLG Celle Niedersächs. Rechtspflege 1955, 230 und OLG Karlsruhe NJW 1958, 468; OLG MDR 1962,
314; OLG Stuttgart ZZP 72, 308; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 9» Aufl. § 163 III 4; Wieczorek ZPO § 664 B I a; Baumbach/Lauterbach, ZPO 28» Aufl. § 664 Anm. 4). Diese Auffassung entspricht dem Wortlaut des Gesetzes.
Ihr kann jedoch nicht gefolgt werden. § 233 ZPO ist vielmehr entsprechend anzuwenden, wenn die Frist für die Anfechtungsklage versäumt worden ist. Die Entmündigung bedeutet für den davon Betroffenen einen schwerwiegenden Eingriff in seine privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Stellung. Eine zu Unrecht entmündigte Person kann sich durch den Beschluß, der ihre Entmündigung ausspricht, in ihrer Menschenwürde verletzt fühlen» Da die ihr gesetzlich eingeräumten Rechte, sich gegen diesen Eingriff in ihre Per-
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Göttlichkeitsrechte zu wehren, nicht verkürzt werden dürfen, ist es Aufgabe der Rechtsprechung, die in Frage kommenden Bestimmungen so auszulegen und anzuwenden, daß der Rechtsschutz des Betroffenen in einem möglichst weiten Maße gewährt wird.
Der Entmündigte wird, wenn er sieh in einer geschlossenen Anstalt befindet, oder wenn er mittellos ist, sehr oft nicht in der Lage sein, die Anfechtungsklage fristgerecht zu erheben» Dem Untergebrachten können die äußeren Umstände daran hindern. Der Mittellose kann zwar das Armenrecht beantragen» Während es in einem gewöhnlichen Zivilprozeß genügt, wenn er am letzten lag der Rechtsmit-telfriet um die Bewilligung des Armenrechts nachsucht (BGHZ 16, 1; 38, 376), müßte er sieh hier bei der für ihn sehr viel schwerer wiegenden Entscheidung schnell entschließen, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß das Gericht über seinen Antrag nicht mehr vor Ablauf der Frist entscheiden kann. Seine Lage ist auch nicht wesentlich besser, wenn er zuvor die Beiordnung eines Anwalts nach § 668 ZPO beantragt»
Den sich durch eine Versäumung der Klagfrist ergebenden Unzuträglichkeiten kann nicht dadurch begegnet werden, daß der Entmündigte die Aufhebung der Entmündigung nach §§ 675 ff ZPO beantragt oder auf Wiederaufhebung der Entmündigung nach §§ 679 ff ZPO klagt» Diese Klage hat zwar auch dann Erfolg, wenn sieh ergibt, daß die Voraussetzungen für eine Entmündigung von Anfang an nioht Vorgelegen haben» Denn der Entmündigungsbeschluß entfaltet keine materielle Rechtskraft (BGH LM BGB § 6 Nr. 1;
 St ein/Jonas/Schlosser ZPO 19. Aufl. § 675 I). Dennoch kann mit ihr die Rechtsbeeinträchtigung, die der Entmündigte durch den angegriffenen Beschluß erlitten hat, nicht beseitigt werden» Einmal hat er in diesem Verfahren die ob-
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jektive Beweislast dafür, daß die Entmündigungsgründe nicht vorliegen. Bleiben insoweit Zweifel bestehen, dann geht das zu seinen Lasten und die Entmündigung bleibt aufrecht erhalten (BGH aaO). Zum anderen haben Beschluß und Urteil, durch die die Aufhebung der Entmündigung ausgesprochen wird, keine rückwirkende Kraft. Die Entmündigung bleibt für die zurückliegende Zeit wirksam. Der auf dem zu Un-recht Entmündigten lastende:. Makel wird von ihm nicht genommen.
Aus diesen Gründen muß, um dem Entmündigten einen ausreichenden Rechtsschutz zu gewähren* § 233 ZPO entsprechend angewandt werden, wenn die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage versäumt worden ist. Dafür spricht auch, daß die Anfechtungsklage ihrer Natur nach ein Rechtsmittel ist, mit der der Entmündigungsheschluß angegriffen wird. Rechtsmittelfristen und Fristen für Rechtsbehelfe, die einem Rechtsmittel ähnlich sind, werden sonst durchweg in der Zivilprozeßordnung als Notfristen bezeichnet, so daß gegen ihre Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden kann (vgl. §§ lo4 Abs» 3, lo7 Abs. 3, 339,
516, 552, 577, 586, 958, 1042 d, lo43 und lo44 ZPO). Ira übrigen läßt auch der Gesetzgeber in den neuen Verfahrensgesetzen die Absicht erkennen, daß keine Partei dadurch Nachteile erleiden soll, daß sie eine gesetzliche Frist ohne Schuld versäumt hat. § 67 Sozialgerichtsgesetz, § 60 Verwaltungsgerichtsordnung und § 56 Finanzgerichtsordnung lassen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu, wenn eine Partei ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten»(Für die entsprechende Anwendung des § 233 ZPO auf die Frist des § 664 ZPO ebenfalls St ein/Jonas/Schloss er, ZPO 19«» Aufl. § 664 III; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht 10. Aufl. § 170 'III,Höhl NJW I960, 1378 und Amelunxen in einer Anmerkung zu einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf im Rechtspfleger
 
1954, 521 )„ Auch der Generalbundesanwalt hat sich in seiner Stellungnahme für eine entsprechende Anwendung des § 253 ZPO ausgesprocheno
 Per Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ist sachlich begründet,»
Pem mit der Klage angefochtenen Entmündigungsbeschluß war folgende Belehrung beigefügt worden:
"Per Entmündigungsbeschluß kann im Wege der Klage binnen der Prist eines Monats ab Zustellung desselben angefochten werden,» Für die Klage ist das Landgericht Mönchengltulbach ausschließlich zuständig; sie ist gegen den leitenden Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Mönchengladbach zu richten.
Will der Entmündigte die Klage erheben, so ist ihm auf seinem Antrag von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts ein Rechtsanwalt als Vertreter heizuordnen."
Per Beschluß ist dem Kläger am 28. November 1967 zugestellt worden.
Am 20. Pezemher 1967 ging bei der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach eine von dem Kläger Unterzeichnete Klage ein mit der Bitte, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen. Piese Klage wurde dem Amtsgericht Viersen weitergeleitet, das sie dem zuständigen Landgericht übersandte, Port ging sie am 28. Pezember 1967 ein.
Pas Amtsgericht war zwar nicht verpflichtet, den Kläger darüber zu unterrichten, auf welchem Wege und in welcher Form und Frist er sich gegen die Entmündigung wenden konnte. Penn die Zivilprozeßordnung schreibt keine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf vor. Wenn aber der Richter eine solche Belehrung gibt, dann muß sie auch unmißverständlich und vollständig sein. Pas gilt insbesondere dann, wenn sie
 einer Person zugeht, deren Entmündigung beantragt ist» Die Belehrung enthält keinen Hinweis darauf, daß die Klage nicht von dem Entmündigten selbst, sondern nur von einem, von ihm zu beauftragenden, beim zuständigen Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt wirksam erhoben werden konnte» Ebenso war nicht bemerkt, daß die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Landgericht eingegangen sein mußte»
Infolge dieser unvollständigen Belehrung hat der Kläger die Klage nicht rechtzeitig erhoben» Er ist daher durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO gehindert worden, die Frist zu wahren. Er hat rechtzeitig und formgerecht um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagfrist nachgesucht. Sie war ihm zu erteilen» Die am 9. Januar 1968 verspätet eingegangene Klage ist daher zulässig.
Dr» Hauß
 Johannsen
Wüstenberg
 Dr»
Dr» Reinhardt
 Bukov/