Das beklagte Land hat mit Bescheid vom 9* August 1961 den Antrag der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit sowie an Freiheit abgelehnt, da die Klägerin trotz Aufforderung und Mahnung Nach der Besetzung Polens durch deutsche Truppen habe sie für die Partei Aufträge verschiedener Art ausgeführt, die von einer Frau leichter als von einem Mann zu verrichten gewesen seien. Da das beklagte Band auch nach Einreichung weiterer Unterlagen im Anschluß an den Bescheid vom 9* August 1961 dem Antrag der Klägerin nicht stattgegeben hat, hat diese Klage erhoben. 2. Kapitalentschädigung und monatlich wiederkehrender Heute ab 1.1.1949 wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bei einer verfolgungsbedingten M.d.E. von mindestens 25 # und einem Hundertsatz der Dienstbe-züge der vergleichbaren Beamtengruppe des einfachen Dienstes gerichteten Klage hat die Klägerin bei den EntSchädigungs-gerichten keinen Erfolg gehabt. Las Berufungsgericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, daß die Klägerin aus Gründen des § 1 BEG Anfang 1944 verhaftet und bis April 1945 festgehalten worden ist. Zutreffond hebe abor der erste Richter hervor, daß eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus nur dann anzunehmen sei, wenn der Verfolgte auf politischem Gebiet als Gegner des Nationalsozialismus oder von nationalsozialistischen Bestrebungen oder Gedanken angeoohen worden sei. Aber auch, daß die Klägerin aus Gründen der Hasse verfolgt worden sei, lasse sich nicht festStollen, Allerdings habe sie als frühere Angehörige der PPS an deren Zusammenkünften toilgenommen. Da sie dies aber nicht eingestandon und, wie ihren Bekundungen entnommen werden müsse, die Gostapo koine Beweise dafür besessen habe, lasse sich nicht footstollen, daß sie wegen der Hilfe für Juden verhaftet worden und geblieben sei. obwohl ihr nicht nachzuweisen gewesen sei, daß sie Jaden geholfen habe, ihrer Freiheit beraubt worden sei, Y/enn sie durch ihr Handeln zu Grünsten der verfolgten Juden auf Grund eigener GewissensentScheidung sich unter Gefährdung ihrer Person aktiv gegen die Mißachtung der ' Menschenwürde und gegen die Vernichtung von Menschenleben eingesetzt haben sollte, was aber dahinstehen möge, so könne sie sich auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 BBG ebensowenig berufen, wie auf § 1 Abs, 1 BEG- Auch dem stehe entgegen, daß diese ihre Betätigung nach ihren eigenen Angaben der Gestapo nicht bekannt geworden sei. Baß in dem Pesthalten der Klägerin und in ihrer Verbringung in ein Konzentrationslager möglicherweise eine Schädigung aus Gründen der Nationalität zu erblicken sei, weil gerade Polen auch ohne begründeten Anlaß, auf den bloßen Verdacht irgendwelcher Umstände hin, verhaftet 1 Worden und geblieben seien, ohne daß sie sich dagegen, wie ein Beutscher, hätten wehren können, könne keine Berücksichtigung mehr finden, weil die Bestimmungen der bisherigen §§ 167 ff BIG durch das BEG-Schlußgesetz gestrichen und durch dessen Sonderregelung (Artikel VI) ’ersetzt worden seien, Bie danach gegebenen Entschädigungsansprüche richteten sich nicht mehr gegen das beklagte Band, sondern gegen die Bundesrepublik, Auf der einen Seite führt das Berufungsgericht aus, es lasse sich nicht feststellen, daß die Klägerin wegen der Hilfe für Juden verhaftet worden und gehlieben sei. Andererseits erwägt das Berufungsgericht, daß in dem Festhalten der Klägerin und in ihrer Verbringung in ein Konzentrationslager möglicherweise eine Schädigung aus Gründen der Nationalität zu erblicken sei, weil gerade Polen auoh ohne begründeten Anlaß, auf den bloßen Verdacht irgendwelcher Umstände hin, verhaftet worden und geblieben seien, ohne daß sie sich dagegen, wie ein Deutscher, hätten wehren können. * Sofern das Berufungsgericht hat feststellen wollen, daß nicht der bestimmte Verdacht einer Verbindung mit rassisch verfolgten Personen für die Verhaftung der Klägerin ursächlich oder mitursächlich gewesen, daß sie vielmehr festgehalten worden sei, weil sie in Verdacht gestanden habe, als Polin allgemein gegen Vorschriften der deutschen Besatzungsmacht verstoßen zu haben, so könnte ihr in den vorliegenden Hechtsstreit keine Entschädigung zugeoprochen werden. Sie wäre dann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus Gründen ihrer Nationalität geschädigt und könnte Ansprüche gemäß Artikel VI Nr. 9 BEG-SchlußG nur gegen die Bundesrepublik geltend machen. stehen sein, daß die Klägerin, ohne Rücksicht auf ihre Eigenschaft als Polin, wegen des Verdachts einer Verbindung mit rassisch verfolgten Personen in Haft genommen worden und geblieben sei, wäre also nach der Auffassung des Berufungsgerichts dieser Verdacht für die Verhaftung der Klägerin ursächlich oder mitursächlich gewesen, so würde, im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts, eine Entschädigung für die Klägerin in Betracht kommen können, da auch die Pesthaltung wegen Verdachts der Verbindung zu rassisch verfolgten Personen als nationalsozialistische Gewaltmößnahmc im Sinne der §§ 1, 2 BEG anzusehen ist. Wie der Senat zur Begründung ausgeführt hat, setzt eine Verfolgung aus Gründen der Rasse nicht die Zugehörigkeit des Geschädigten zu einer Personengruppe voraus, die der Nationalsozialismus wegen ihrer Hasse verfolgt hat.
2452 115 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES m ai/66 URTEIL Verkündet am 10. Mai 1967 Brooske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rntschädigungsrechtsstrett der Frau Zofia M^H^Sehweden, * Klägerin und Revisionsklagerin, “ Frozeßbevollmächtigter t Rechtsanwalt das Land N o r d r h e in - W e s t f a 1 e n , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughausstraße 4—8. Beklagten und Revisionsbeklagton, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br. Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenborg, Wilden und Dr. Doewenheim für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5• Zivilsenats des Oberlandes-v gerichts Köln vom 11. November 1965 auf- gehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtliche» Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurUckverwiesen. Das Verfahren des Bevisionsrechts2uges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Von Hechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist am 26. April 1901 in Warschau (Polen) geboren. Sie hat beim Regierungspräsidenten in Köln Ansprüche auf IntSchädigung nach dem Bundesontschädigungsgesets geltend gemacht. Das beklagte Land hat mit Bescheid vom 9* August 1961 den Antrag der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit sowie an Freiheit abgelehnt, da die Klägerin trotz Aufforderung und Mahnung die gestellten 1'ragen nicht beantwortet und die erbetenen Unterlagen nicht vorgelegt habe. Nach Erlaß des Bescheides hat die Klägerin folgendes vorgetragen? Sie sei seit 1932 Mitglied der Polnischen Sozialistischen Partei (PPS) gewesen. Bei Kriegsausbruch habe sie in einer Warschauer Munitionsfabrik gearbeitet. Bei der Machtübernahme Hitlers in Deutschland habe sie ihre Arbeitskameraden auf die aus dieser Richtung drohende Gefahr aufmerksam gemacht und versucht, sie zu dem Kampf gegen die Diktatur aufzurUttein. Ihre ganze Freizeit habe sie der Parteiarbeit gewidmet. Nach der Besetzung Polens durch deutsche Truppen habe sie für die Partei Aufträge verschiedener Art ausgeführt, die von einer Frau leichter als von einem Mann zu verrichten gewesen seien. So habe sie Verfolgte von einem Versteck in das andere Überführt, Kurierdienste ausgeführt, Lebensmittel und Kleidungsstücke für verfolgte Juden und Polen gesammelt und diesen auf jede mögliche Weise geholfen. Im Januar 1944 sei sie, vermutlich auf Verrat, in Warschau von der Gestapo verhaftet werden. Die Gestapo habe von ihrer PPS-Zugehörigkeit und Tätigkeit gewußt und sie lange verhört, um Einzelheiten sowie Namen und Aufenthaltsorte von Parteikameraden zu erfahren. Zunächst habe man sie im Pawiak-Gefängnis in Warschau festgehalten und noch im Januar 1944 in das Konzentrationslager Auschwitz überführt. Im Februar 1944 sei sie in das Konzentrationslager Bergcn-Bel sen gekommen, aus dem sie in April 1945 befreit worden sei. Am 9* Juli 1945 sei sie durch Vermittlung der UNR1A nach Schweden gekommen, wo sie noch heute mit einem Fremdenpaß lebe. Während der Lagerhaft sei sie an Typhus und Rheumatismus erkrankt, an deren Folgen sie heute noch leide. 11 Bei ihrer Ankunft in Schweden hat die Klägerin gegenüber der schwedischen Einwanderungsbehörde die Frage zu ihrer politischen Einstellung dahingehend beantwortet, sie habe niemals Interesse fiir Politik gehabt. Auf der DP-2-Karte der Klägerin beim Internationalen Suchdienst in Arolsen heißt es u.a»s "Vient de Bergen-Belsen-De-portee depuis: 8/l944n. Da das beklagte Band auch nach Einreichung weiterer Unterlagen im Anschluß an den Bescheid vom 9* August 1961 dem Antrag der Klägerin nicht stattgegeben hat, hat diese Klage erhoben. Sie besteht darauf, sie sei bereits im Januar 1944 verhaftet und nach längeren Verhören Uber das Konzentrationslager Auschwitz nach Bergen-Belson verbracht worden. Mit ihrer auf Verurteilung des beklagten Bandes zur Zahlung von 1. Entschädigung für Schaden an Freiheit in Höhe von 2.250,- DM. 2. Kapitalentschädigung und monatlich wiederkehrender Heute ab 1.1.1949 wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bei einer verfolgungsbedingten M.d.E. von mindestens 25 # und einem Hundertsatz der Dienstbe-züge der vergleichbaren Beamtengruppe des einfachen Dienstes gerichteten Klage hat die Klägerin bei den EntSchädigungs-gerichten keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelasoenon Revision verfolgt sie ihr RntSchädigungsbegehren weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Bntscheidungsgrüridei Die Revision ist begründet. . I. ’ Las Berufungsgericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, daß die Klägerin aus Gründen des § 1 BEG Anfang 1944 verhaftet und bis April 1945 festgehalten worden ist. Allerdings könne dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, daß die Klägerin als Widerstandskämpferin festgenommen worden sei, möge auch die BBS als Widerstandsorganisation angesehen worden sein. Zutreffond hebe abor der erste Richter hervor, daß eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus nur dann anzunehmen sei, wenn der Verfolgte auf politischem Gebiet als Gegner des Nationalsozialismus oder von nationalsozialistischen Bestrebungen oder Gedanken angeoohen worden sei. Eine Verfolgung von Bolen aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus körne nur in Ausnahmefällen in Betracht. Laß ein solcher im ?allo der Klägerin vorgelogen habe, könne nicht angenommen worden. ft 4 Aber auch, daß die Klägerin aus Gründen der Hasse verfolgt worden sei, lasse sich nicht festStollen, Allerdings habe sie als frühere Angehörige der PPS an deren Zusammenkünften toilgenommen. Mose Treffen hätten der Planung und Organisation der Hilfe für vom Nationalsozialismus Verfolgte, u.a. auch von Juden, gedient* Auch die Klägerin habe sich in dieser Weise für Juden eingesetzt, indem sie einige vor Gefahren, die ihnen gedroht hätten, gewarnt und für andere Lebensmittel gesammelt und sie ihnen gebracht habe* Mese Tatsachen reichten aber zur Annahme einer Verfolgung aus rassischen Gründen nicht aus. Vielmehr sei erforderlich, daß dem Verfolger diese Umstände bekannt gewesen seien und ihn zu Maßnahmen gegen die Klägerin veranlaßt hätten. Mese Feststellung könne nicht getroffen werden. Die Klägerin sei nach ihrer Verhaftung in das Warschauer Gefängnis gebracht und dort mehrfach verhört worden. Sic sei gefragt worden, ob sie Juden versteckt habe, ob sie wisse, wo sich Juden aufhielten, und ob ihr Anschriften von Ilit-glicdern der verbotenen PPS bekannt seien. Diese Fregen habe sie verneint und auch nicht zugegeben, selbst Mitglied. der PPS gewesen zu sein. Trotzdem sei sic nicht freigelassen, sondern ins Konzentrationslager verbracht worden. Als Grund dafür sei ihr, wie sie angebe, zwar mitgeteilt worden, sie bleibe verhaftet, weil sie Juden geholfen habe. Da sie dies aber nicht eingestandon und, wie ihren Bekundungen entnommen werden müsse, die Gostapo koine Beweise dafür besessen habe, lasse sich nicht footstollen, daß sie wegen der Hilfe für Juden verhaftet worden und geblieben sei. Vielmehr sei anzunehmen, daß sie, obwohl ihr nicht nachzuweisen gewesen sei, daß sie Jaden geholfen habe, ihrer Freiheit beraubt worden sei, Y/enn sie durch ihr Handeln zu Grünsten der verfolgten Juden auf Grund eigener GewissensentScheidung sich unter Gefährdung ihrer Person aktiv gegen die Mißachtung der ' Menschenwürde und gegen die Vernichtung von Menschenleben eingesetzt haben sollte, was aber dahinstehen möge, so könne sie sich auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 BBG ebensowenig berufen, wie auf § 1 Abs, 1 BEG- Auch dem stehe entgegen, daß diese ihre Betätigung nach ihren eigenen Angaben der Gestapo nicht bekannt geworden sei. Bie sonstigen Tatbestände des § 1 BIG kämen nicht in Betracht* Baß in dem Pesthalten der Klägerin und in ihrer Verbringung in ein Konzentrationslager möglicherweise eine Schädigung aus Gründen der Nationalität zu erblicken sei, weil gerade Polen auch ohne begründeten Anlaß, auf den bloßen Verdacht irgendwelcher Umstände hin, verhaftet 1 Worden und geblieben seien, ohne daß sie sich dagegen, wie ein Beutscher, hätten wehren können, könne keine Berücksichtigung mehr finden, weil die Bestimmungen der bisherigen §§ 167 ff BIG durch das BEG-Schlußgesetz gestrichen und durch dessen Sonderregelung (Artikel VI) ’ersetzt worden seien, Bie danach gegebenen Entschädigungsansprüche richteten sich nicht mehr gegen das beklagte Band, sondern gegen die Bundesrepublik, II, Bie hiergegen gerichteton Angriffe der Kevioion haben Erfolg. W Allerdings sind die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eindeutig. Auf der einen Seite führt das Berufungsgericht aus, es lasse sich nicht feststellen, daß die Klägerin wegen der Hilfe für Juden verhaftet worden und gehlieben sei. Vielmehr sei anzunehmen, daß sie, obwohl ihr nicht nach-zuv/eisen gewesen sei, daß sie Juden geholfen habe, ihrer Freiheit beraubt worden sei. Andererseits erwägt das Berufungsgericht, daß in dem Festhalten der Klägerin und in ihrer Verbringung in ein Konzentrationslager möglicherweise eine Schädigung aus Gründen der Nationalität zu erblicken sei, weil gerade Polen auoh ohne begründeten Anlaß, auf den bloßen Verdacht irgendwelcher Umstände hin, verhaftet worden und geblieben seien, ohne daß sie sich dagegen, wie ein Deutscher, hätten wehren können. * * Sofern das Berufungsgericht hat feststellen wollen, daß nicht der bestimmte Verdacht einer Verbindung mit rassisch verfolgten Personen für die Verhaftung der Klägerin ursächlich oder mitursächlich gewesen, daß sie vielmehr festgehalten worden sei, weil sie in Verdacht gestanden habe, als Polin allgemein gegen Vorschriften der deutschen Besatzungsmacht verstoßen zu haben, so könnte ihr in den vorliegenden Hechtsstreit keine Entschädigung zugeoprochen werden. Sie wäre dann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus Gründen ihrer Nationalität geschädigt und könnte Ansprüche gemäß Artikel VI Nr. 9 BEG-SchlußG nur gegen die Bundesrepublik geltend machen. Sollte dagegen die Feststellung des Berufungsgerichts dahin zu vor- stehen sein, daß die Klägerin, ohne Rücksicht auf ihre Eigenschaft als Polin, wegen des Verdachts einer Verbindung mit rassisch verfolgten Personen in Haft genommen worden und geblieben sei, wäre also nach der Auffassung des Berufungsgerichts dieser Verdacht für die Verhaftung der Klägerin ursächlich oder mitursächlich gewesen, so würde, im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts, eine Entschädigung für die Klägerin in Betracht kommen können, da auch die Pesthaltung wegen Verdachts der Verbindung zu rassisch verfolgten Personen als nationalsozialistische Gewaltmößnahmc im Sinne der §§ 1, 2 BEG anzusehen ist. Der Senat hat das für den Pall des Verdachts der politischen Gegnerschaft ausgesprochen; es gilt aber in gleicher Weise auch für den Verdacht der Verbindung zu rassisch verfolgten Personen. Nach dor Rechtsprechung des Senats (BM Nr. 10 zu § 2 BEG 1956 HzV 1959» 500 Nr. 14) ist eine Verfolgungsmaß- nahme, die wegen Verdachts der politischen Gegnerschaft durchgeführt worden ist, einer Verfolgung aus Gründen dor politischen Gegnerschaft gleichzusotzen. Wie der Senat zur Begründung ausgeführt hat, wurde der Verfolgte damit das Opfer der für den Nationalsozialismus wie auch für jede rechtlose Gewaltherrschaft charakteristischen Methode des Machtkampfes, die darin besteht, nicht nur den wirklichen, sondern auch den vermeintlichen und potentiellen Gegner zu bekämpfen, auch wenn man ihm seine politische Gegnerschaft nicht oder noch nicht nachgewiesen hat. Die nationalsozialistischen Machthaber hielten es im "höheren Interesse der Staatssicherheit", d.h. im Interesse ihrer Machtbehauptung und Machtentfaltung, für gerechtfertigt, mit Verfolgungsmaßnahmen gegen einen der politischen Gegnerschaft Verdächtigen vorzugehen, auch auf die Gefahr hin, daß es einen "Unschuldigen” traf. Der auf diese T.*eise auf Grund eines unbegründeten Verdachts Geschädigte muß deshalb ebenso als ein Verfolgter behandelt werden wie der Geschädigte, der von nationalsozialistischen Gewaltnaßnahmen betroffen worden ist, weil er irrtümlich einer Personengruppe zugerechnet wurde, die aus den in § 1 Abs, 1 und 2 BEG genannten Gründen verfolgt worden ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BEG), Nach der weiteren Rechtsprechung des Senats (I»M Nr. 40 zu § 1 BEG 1956 = RsW I960, 376 Nr. 32) ist aus Gründen der Basse verfolgt auch derjenige, der wegen seiner Verbindung zu Juden nationalsozialistischen Gewaltmaßnah-men ausgesetzt worden ist. Wie der Senat zur Begründung ausgeführt hat, setzt eine Verfolgung aus Gründen der Rasse nicht die Zugehörigkeit des Geschädigten zu einer Personengruppe voraus, die der Nationalsozialismus wegen ihrer Hasse verfolgt hat. Wer dazu beigetragen hat, das Los der Juden erträglicher zu gestalten, und deshalb ven Gewaltmaßnahmen getroffen worden ist, ist wegen seiner Beziehung zu Angehörigen der "artfremden, minderwertigen” Rasse verfolgt worden. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil auf-zuhoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent- 11 Scheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverv/eison. Die Gebühren- und Aualagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BECr. Raske Johanhsen WUstenberg Wilden Dr. Loev/enheim