Wenn das Familienoberhaupt den Anspruch eines verfolgten mitausgoY/anderten Familienangehörigen aus § 57 BEG geltend macht, ist die in § 141 Abs. 5 BEG angeordnete Verrechnung gegen die dem Familienangehörigen zustehende Soforthilfe zulässig. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Entschädigungskammer 2 des Landgerichts Hamburg vom 9. Diesen Anspruch haben nach soinem Tode die Kläger als Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft weiter verfolgt und den Schaden insoweit auf ca. Das beklagte Land hat der Erbengemeinschaft durch den Bescheid vom 23. Wg. 2101 84 -für den dem Erblasser durch seine eigene Auswanderung und Rückwanderung entstandenen Schaden eine Entschädigung von 950,— DM zugesprochen. Durch weiteren Bescheid vom gleichen Tage - Az: Wg, 1704 91 - hat das Beklagte Land entschieden, daß die Klägerin zu 1.) für den infolge ihrer Auswanderung und Rückwanderung entstandenen Schaden eine Entschädigung von 950,— DM erhalte, die gemäß §141 BEG in voller Höhe mit dor ihr durch den Bescheid vom 6. Bie Kläger haben vorgetragen: Bas beklagte Land habe bei der Berechnung des Entschädigungsbetrages die Kosten der Bahnreise von Bes Koines naoh New York und die Nebenkosten der Rückreise nicht berücksichtigt. Im übrigen habe das beklagte Land zu Unrecht die Hälfte der durch die Auswanderung und Rückwanderung des Ehepaares entstandenen Kosten mit der der Ehefrau des Erblassers gewährten Soforthilfe verrechnet. Baher könne das beklagte Land der Ehefrau keine Entschädigung zueprechon, die sie gar nicht beantragt habe, und anschließend nach § 141 BEG verrechnen. Bas beklagte Land dürfe aber auch nicht durch das von ihm eingeschlagene Verfahren die Ansprüche der Erbengemeinschaft um die Hälfte verkürzen, da der Erblasser die Auswanderungsund Rückwanderungskosten für die gesamte Familie aus eigenen Mitteln bestritten habe. Juni 1964 über den Ersatzanspruch für die durch die Ausund Rückwanderung des Erblassers persönlich entstandenen Aufwendungen dahin verglichen, daß das beklagte Land sich verpflichtet hat, den Klägern hier- - Eine Verrechnung der Entschädigungsforderung für die vom Erblasser für die Auswandorung und Rückwanderung dor Klägerin zu 1) aufgewandten Kosten mit der von ihr erhaltenen Soforthilfe habe zu unterbleiben. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1961, 316 Nr. 24) ist ein Familienoberhaupt, das für 8eine Familienangehörigen Aufwendungen im Sinne des § 57 BEG.aus seinem Vermögen bestritten hat, zur selbständigen Geltendmachung von Ersatzansprüchen berechtigt, soweit os zur Schädigungszeit unterhaltspflichtig war. Ber Anspruch des Familienangehörigen auf Ersatz der Auswanderungskosten gemäfi § 57 BEG ist unabhängig davon, ob er selbst als Verfolgter oder ob ein Britter die Aufwendungen gemacht hat} es kommt nur darauf an, daß sie überhaupt tatsächlich entstanden sind. Hach dem Urteil des Senats RzW 1963, 300 Er. 16 sind zwar, wenn das unterhaltspflichtige Familienoberhaupt Entschädigung für die von ihm für die unterhaltsberechtigten Familienmitglieder' auf gewendeten Auswanderungskosten verlangt, diese zu erstatten, wenn sie zwar nicht für einen einzelnen Familienangehörigen, wohl aber für die ganze Familie den Betrag von 500,— DM überschritten haben; das hat aber seinen Grund lediglich darin, daß in diesem Falle die Auswanderungskosten nicht mehr als nicht zu entschädigender Bagatellschaden im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 4 BEG angesehen werden können. Es kann offen bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen ist, es handele sich bei der Frozeßstandschaft nicht lediglich um ein dem Familienoberhaupt persönlich zustehendeo und mit dem Tode erlöschendes Recht, sondern um einen Bestandteil soines Vermögens, der beim Tode auf seine Erben übergehe, da das Familienoberhaupt die Aufwendungen tatsächlich getragen habe und die erfolgreich geltend gemachte Entschädigungsleistung auch solle behalten können. Denn da die für den einzelnen verfolgten Familienangehörigen aufgewandten Kosten Gegenstand eines ihm selbständig zustehenden Entschädigungsanspruchs sind, ist das beklagte Land auch in der Lage, Leistungen von Soforthilfe, die diesem Familienangehörigen zu-Stehen, nach § 141 Aha. 5 BEGr mit dessen Entschädigungsanspruch wegen der Aus» und Äückwanderungskosten gemäß § 97 BEG zu verrechnen, selbst wenn dieser Anspruch vom Familienoberhaupt geltend gemacht wird. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts mit der Sich aus den §§ 209 Abs.1» 225 Abs. 1 BEG, 91» 9?
Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: noin BEG §§ 57, 141 Abs. 5 Wenn das Familienoberhaupt den Anspruch eines verfolgten mitausgoY/anderten Familienangehörigen aus § 57 BEG geltend macht, ist die in § 141 Abs. 5 BEG angeordnete Verrechnung gegen die dem Familienangehörigen zustehende Soforthilfe zulässig. BGH, Ort. v. 30. März 1966 - IV ZR 41/65 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 30. März 1966 Broeske Justizangostellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Freien und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Arbeite- und Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Brehbahn 54, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozcßbovollmächtigtor: Rechtsanwalt Br. gegen 1. 2. 3. 4. 5. die Witwe Mathilde geb. den Ferdinand S Straße die Irmgard MÜH von S » gcsotzlich vortroten durch den Kläger' zu 4.) als Vermögenopfleger, » als Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft nach Karl Philippoon, Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßhcvollmächtigtor L* Re^^s^walt.<fl|Pj(((fc,v~, •*- ■» «ar.- •> j Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johann sen, Wüatenberg, Wilden und Br. Loev/enheim für Hecht erkannt: Auf die Hevision des beklagten Bandes wird das Urteil des Zivilsenats 9 a des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. Dezember 1964 aufgehoben. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Entschädigungskammer 2 des Landgerichts Hamburg vom 9. Juli 1964 wird zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- un-1. des Revisionsrechtszuges tragen die Kläger. Von Rechts wogen Tatbestand: Die Klägor sind die Erben und Erboserben deo am 25. Dezember 1954 verstorbenen Kaufmannes Der jüdische Erblasser und seine Ehefrau, die Klägerin zu 1.), v/anderten im März 1940 von Hamburg nach den Vereinigten Staaten aus« Die Eheleute kehrten im März 1950 in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Die Klägerin zu 1.) hat am 15. August -1956 bei dem beklagten Land beantragt, ihr 6.000,— DM Rückkehrer-Soforthilfe zu gewähren. Diesem Antrag hat das beklagte Land durch den Bescheid vom 6. November 1956 mit dem Vorbehalt entsprochen, daß 3.000,— DM der Soforthilfe auf etwaige künftige Entschädigungsleistungen für Schaden am Eigentum und für Schaden am Vermögen zu verrechnen sind. Der Erblasser hatte bereits im Jahre 1950 wim Hinblick auf ein zu erwartendes Entschädigungsgesetz1' Entschädigungsansprüche wegen der Auswanderungs- und Rückwanderungskosten angemeldet. Diesen Anspruch haben nach soinem Tode die Kläger als Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft weiter verfolgt und den Schaden insoweit auf ca. 2.500,— DH beziffert. Das beklagte Land hat der Erbengemeinschaft durch den Bescheid vom 23. Januar 1963 - Az.« Wg. 2101 84 -für den dem Erblasser durch seine eigene Auswanderung und Rückwanderung entstandenen Schaden eine Entschädigung von 950,— DM zugesprochen. Durch weiteren Bescheid vom gleichen Tage - Az.: Wg, 1704 91 - hat das Beklagte Land entschieden, daß die Klägerin zu 1.) für den infolge ihrer Auswanderung und Rückwanderung entstandenen Schaden eine Entschädigung von 950,— DM erhalte, die gemäß §141 BEG in voller Höhe mit dor ihr durch den Bescheid vom 6. November 1956 gey/ährton Soforthilfe zu verreohnen sei. Gegen den Bescheid vom 23. Januar 1963 - Az.: Wg. 2101 84 - haben die Kläger Klage erhöhen, mit der sie eine weitere Entschädigung wegen der Auswanderungen und Rückwanderungskosten von 1.750,— BÄ verlangt haben. Bie Kläger haben vorgetragen: Bas beklagte Land habe bei der Berechnung des Entschädigungsbetrages die Kosten der Bahnreise von Bes Koines naoh New York und die Nebenkosten der Rückreise nicht berücksichtigt. Biese Aufwendungen hätten für beide Eheleute etwa 200,— US-Bollar betragen. Im übrigen habe das beklagte Land zu Unrecht die Hälfte der durch die Auswanderung und Rückwanderung des Ehepaares entstandenen Kosten mit der der Ehefrau des Erblassers gewährten Soforthilfe verrechnet. Es sei nicht zulässig, die Aufwendungen für Auswanderung und Rückwanderung, die der Erblasser für beide Ehegatten getragen habo, in eigone Ansprüche der Ehefrau aufzuspalten. Bie Klägerin zu 1.) habe einen Anspruch aus § 57 BEG überhaupt nicht geltend gemacht, weil ihr in eigener Person keine Aufwendungen entstanden seien und sie mithin keinen Schaden gehabt habe. Baher könne das beklagte Land der Ehefrau keine Entschädigung zueprechon, die sie gar nicht beantragt habe, und anschließend nach § 141 BEG verrechnen. Bas beklagte Land dürfe aber auch nicht durch das von ihm eingeschlagene Verfahren die Ansprüche der Erbengemeinschaft um die Hälfte verkürzen, da der Erblasser die Auswanderungsund Rückwanderungskosten für die gesamte Familie aus eigenen Mitteln bestritten habe. Bie Parteien haben sich durch Teilvergleich vom 18. Juni 1964 über den Ersatzanspruch für die durch die Ausund Rückwanderung des Erblassers persönlich entstandenen Aufwendungen dahin verglichen, daß das beklagte Land sich verpflichtet hat, den Klägern hier- für eine weitere Entschädigung von 350,— DM zu gewähren. Die Farteien haben den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kläger haben beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie weitere 1.400,— DM für Vermbgens-schaden aus ererbtem Recht zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen diosoo Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt. Sie haben in der mündlichen Verhandlung ihre Forderung um 100,— DM ermäßigt und nunmehr beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihnen 1.300,— DM zu zahlen. Diesem Antrag hat das Oberlandesgericht entsprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht ist davon auogogangen, daß der Erblasser die Koston der Ausund Rückwanderung der - als Ehefrau eines Juden selbst verfolgten - Klägerin zu 1.) aus eigenen Mitteln -getragen habe und daß nach § 57 BEG jedem einzelnen Verfolgten ein selbständiger Entschädigungsanspruch zustehe. Biesen Anspruch geltend zu machen, sei aber auch das Familienoberhaupt, also der Ehemann oder der Vater, befugt, wenn er auf Grund seiner Unterhaltspflicht die Aufwendungen für die Auswanderung und gegebenenfalls für die Rückwanderung getragen habe. Bio se,-K*lägebefugni8 Vstehev<dein-;Famid-ien-oberhaupt nicht als ein lediglich persönliches, mit dem Tode erlöschendes Recht zu, sondern gehe als ein Bestandteil seines Vermögens beim Tode auf seine Erben über. Bonn das Familienoberhaupt habe die Kosten für die Auswanderung und gegebenenfalls für die Rückwanderung der gesamten Familie tatsächlich getragen und solle die erfolgreich geltend gemachte Entschädigungsleistung auch behalten können. - Eine Verrechnung der Entschädigungsforderung für die vom Erblasser für die Auswandorung und Rückwanderung dor Klägerin zu 1) aufgewandten Kosten mit der von ihr erhaltenen Soforthilfe habe zu unterbleiben. Es entspreche Treu und Glauben, die im § 141 BEG angoordnete Verrechnung mit der ihpt und nicht mit der dem mitausgewaadertön Familienangehörigen gevJähiten Soforthilfe vorzunehmen. Hiernach sei den Klägern der gleiche Betrag von insgesamt 1.300,— BM zuzusprechen, den sie als Ersatz der Aufwendungen für die Auswanderung und Rückwanderung des Karl erhalten hätten; denn es lägen keine Anhaltspunkte vor, daß die Auswanderungsund Rückwanderungskoaten der Ehegatten verschieden hoch gewesen seien. II. Bie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1961, 316 Nr. 24) ist ein Familienoberhaupt, das für 8eine Familienangehörigen Aufwendungen im Sinne des § 57 BEG.aus seinem Vermögen bestritten hat, zur selbständigen Geltendmachung von Ersatzansprüchen berechtigt, soweit os zur Schädigungszeit unterhaltspflichtig war. Nicht zuzustimmen ist der hieraus abgeleiteten Folgerung des Berufungsgerichts, das Familienoberhaupt mache den Entschädigungsanspruch der mitausgewanderten Familienangehörigen nicht als fremden, sondern nach Treu un.d Glauben als eigenen Anspruch geltend. Wie der Senöt in dem vorgenannten Urteil (aaO Beite 316) ausgesprochen hat, ergibt sich der Rechtogrund für die Prozeßstandschaft des Familienoberhauptes im Falle der Familienausv/anderung nicht daraus, daß die für die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen vom Familienoberhaupt gemachten Aufwendungen als Teil seiner eigenen notwendigen Aufwendungen anzusehen sind. Vielmehr sind die für den einzelnen verfolgten Familienangehörigen aufgewandten Kosten Gegenstand eines diesem selbständig zustehenden Entschädigungsanspruchs. Bas verfolgte Familienoberhaupt ist nur zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs gegen das beklagte Land, neben dem verfolgten Familienangehörigen, berechtigt. Ber Anspruch des Familienangehörigen auf Ersatz der Auswanderungskosten gemäfi § 57 BEG ist unabhängig davon, ob er selbst als Verfolgter oder ob ein Britter die Aufwendungen gemacht hat} es kommt nur darauf an, daß sie überhaupt tatsächlich entstanden sind. Wie die Entschädigungsleiatung zwischen dem Familienoberhaupt und dem.verfolgten unterhaltsberechtigten mitausgewanderten Familienangehörigen zu verrechnen ist, ist eine Angelegenheit der Familienmitglieder. Hat das Familienoberhaupt die Aufwendungen für die Auswanderung gleichfalls verfolgter unterhaltsberechtigter Familien- -8 angehöriger aus eigenen Mitteln bestritten, so ist ihm das Recht zuzugestehen, sieh insoweit aus der Entschädigungsleistung zu befriedigen. Dem Berufungsgericht kann nicht zugegeben werden, der erkennende Senat hat in seiner Rechtsprechung nicht streng an der Auffassung festgehalten, daß jedem einzelnen Verfolgten ein selbständiger Entschädigungsanspruch wegen der durch seine Ausund Rückwanderung entstandenen Aufwendungen unabhängig davon zustehe, ob er diese Aufwendungen selbst bestritten habe. Hach dem Urteil des Senats RzW 1963, 300 Er. 16 sind zwar, wenn das unterhaltspflichtige Familienoberhaupt Entschädigung für die von ihm für die unterhaltsberechtigten Familienmitglieder' auf gewendeten Auswanderungskosten verlangt, diese zu erstatten, wenn sie zwar nicht für einen einzelnen Familienangehörigen, wohl aber für die ganze Familie den Betrag von 500,— DM überschritten haben; das hat aber seinen Grund lediglich darin, daß in diesem Falle die Auswanderungskosten nicht mehr als nicht zu entschädigender Bagatellschaden im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 4 BEG angesehen werden können. Es kann offen bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen ist, es handele sich bei der Frozeßstandschaft nicht lediglich um ein dem Familienoberhaupt persönlich zustehendeo und mit dem Tode erlöschendes Recht, sondern um einen Bestandteil soines Vermögens, der beim Tode auf seine Erben übergehe, da das Familienoberhaupt die Aufwendungen tatsächlich getragen habe und die erfolgreich geltend gemachte Entschädigungsleistung auch solle behalten können. Denn da die für den einzelnen verfolgten Familienangehörigen aufgewandten Kosten Gegenstand eines ihm selbständig zustehenden Entschädigungsanspruchs sind, ist das beklagte Land auch in der Lage, Leistungen von Soforthilfe, die diesem Familienangehörigen zu-Stehen, nach § 141 Aha. 5 BEGr mit dessen Entschädigungsanspruch wegen der Aus» und Äückwanderungskosten gemäß § 97 BEG zu verrechnen, selbst wenn dieser Anspruch vom Familienoberhaupt geltend gemacht wird. Bas beklagte Land war also nicht gehindert, die in dem Bescheid vom 6. November 1956 vorbehaltene Verrechnung von 3.000,— DM der Klägerin zu 1.) zustehender Soforthilfe dem vom Familienoberhaupt geltend gemachten, materiell jedoch der Klägerin zu 1.) zustehenden Klageanspruch gegcntibor im Bescheid vom 23. Januar 1963 - Az.: Wg. 1704 91 - vorzunohmen (Urteil des Senate RzW 1959, 412 Nr. 60). Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts mit der Sich aus den §§ 209 Abs. 1» 225 Abs. 1 BEG, 91» 9? Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuv/eisen. Ascher Bundesrichtcr Johannsen Wüstonberg ist beurlaubt und verhindert au unterschreiben Ascher Wilden Br. lioev/enheim