Klägers und Revisionsklägero, Rechtsanwalt Dr« in gegen das Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagtcn hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18* Jeptember 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden, Dr« Loewenheim und Dr« Graf für Recht erkannt: Der Regierungspräsident hat den Sofortbilfeantrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, er sei als Jugoslawe in sein Heimatland zurückgekehrt. Die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage des Klägers, mit der er beantragt hat, das beklagte Land 1« Soweit der Kläger geltend macht, daß er den Anspruch aus § 141 BEG schon deshalb geltend machen könne, weil er Vertriebener im Sinne des § 1 Abs« 2 Ziff« 3 BVFG sei und aus diesem Grunde die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 Abs« 1 Ziff« 1 e BEG erfülle, kann seinem Vorbringen allerdings nicht gefolgt werden6 Denn der Anspruch auf Soforthilfe steht nur denjenigen Verfolgten deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit zu, die in der Zeit vom 30« Januar 1933 bis 8« Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG ausgevvandert sind, deportiert öder ausgewiesen worden sind« Selbst wenn daher der Kläger die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG erfüllt, kann seine Klage keinen Erfolg babäh, wenn keiner der Tatbestände des § 141 BEG vorliegt« der Auswanderung im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 gehabt habe und nach dem 8* Mai 1945 seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes genommen habe® Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch als unbegründet angesehen, weil der Kläger als jugoslawischer Staatsangehöriger sich im Jahre 1936 nach Jugoslawien begeben habe» Br sei in das Land seiner Staatsangehörigkeit übergesiedelt und daher nicht im Sinne der §§ 4 und 141 BEG ausge-v/anderto 3o Die Begründung des Berufungsgerichts trägt das abweisende Urteil nicht * Einer Entscheidung der Frage, ob die Übersiedlung des Klägers nach Jugoslawien deshalb nicht als Auswanderung im Sinne des § 141 BEG anzuschen ist, weil der Kläger zur Zeit der Übersiedlung die jugoslawische Staatsangehörigkeit besaß, bedarf es im vorliegenden Falle nichto Denn der Kläger erfüllt die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 141 BEG deshalb, weil er aus dem Deutschen Reichsgebiet ausgewiesen worden isto Der Begriff der Ausweisung gehört dem Bereich des Staats- und Völkerrechts an0 Die Ausweisung ist eine Schutzmaßnahme des Staates zur Vorbeugung gegenüber der Gefahr von den Staat verletzenden Handlungen (e. So 129)* Wenn auch jeder Staat die Aufnahme und den Aufenthalt von Ausländern nach seinem Ermessen einschränken oder ablehnen und entsprechende Regelungen erlassen kann, so verbietet das Völkerrecht doch die willkürliche Ausv/eisung eines einmal aufge-nommenen Ausländers und jede Massenausweisung (vgl* Staatslexikon, aaO)„ Die Ausweisung i31 ein Verv/altungsakto Seine rechtliche Grundlage war zur Zeit der Ausweisung des Vaters des Klägers im Jahre 1936 das Gesetz über Reichsverweisungen vom 66)« Pür den Bereich der Entschädigung ist es jedoch unter den Umständen des vorliegenden P/illeo gerechtfertigt, die Entziehung der Arbeitserlaubnio der Ausweisung im Sinne der §§ 4 und 141 BBG gleichzustellen <> Dafür spricht entscheidend der Zweck der genannten Vorschriften: Es sollen die Personen anspruchsberechtigt sein, die aus Verfolgungsgründen das Gebiet des Deutschen Reiches entweder auf Grund eigenen Entschlusses durch Auswanderung oder unter mittelbarem oder unmittelbarem Zwang infolge einer Ausweisung oder Deportation verlassen mußten * Wenn einem Verfolgten durch die Entziehung der Arbeitserlaubnis das weitere Verbleiben im Deutschen Reich unmöglich gemacht wurde, so wird allein die Gleichstellung dieser Maßnahme mit der Ausweisung dem Sinne des Entschädigungsgesetzes gerecht«. 4o Der erkennende Senat ist zu einer sachlichen Entscheidung des Rechtsstreits nicht in der Lage, da das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob der Kläger zur Zeit seiner Übersiedlung nach Jugoslawien deutscher Volkszugehöriger
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 141 Wird einem ausländischen jüdischen Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund die Arbeitserlaubnis entzogen, so kann diese Maßnahme einer Ausweisung gleichzustollen seine. BGH, Urteil v« 186 September 1963 - IV ZR 41/63 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf 1^21^41/63 Verkündet am 25o September 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter . der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Marcel Straße 0, - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägero, Rechtsanwalt Dr« in gegen das Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagtcn hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18* Jeptember 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden, Dr« Loewenheim und Dr« Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urtoil des 11« Zivilsenats des Oberlandeogerichts Düsseldorf vom 6« Juni 1962 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderw'eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstänz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Jude im Sinne der nationalsozialistischen Rassegesetzgebungo Er ist im Jahre 1926 in SflHHHP geboren. Sein Vater ist im Jahre 1885 in einem Gebietsteil der ehemaligen Österreichisch-ungarischen Monarchie geboren, der durch den Vertrag von Trianon an Jugoslawien fiel. Er hatte nach dem Abschluß seiner Schulausbildung in Ungarn in Zürich studiert Und war seit 1916 in bei den M^HH|p-Werk:en tätig. Seit dem Jahre 1926 war er bei der gleichen Firma in DflHIHP beschäftigt. Seine Bemühungen, die deutsche Staatsbürgerschft zu erwerben, scheiterten infolge der Machtergreifung des Nationalsozialismus. Da die damaligen deutschen Behörden die Arbeitserlaubnis des Vaters des Klägers in Deutschland nicht verlängerten, verzog dieser mit seiner Familie im Jahre 1936 nach Jugoslawien. Er hatte auf seinen Antrag im Jahre 1931 einen Paß dieses Landes erhalten. Der Kläger Kehrte am 1. September 1955 in das Gebiet der deutschen Bundesrepublik zurück. Er ist der Auffassung, daß er nach Sprache, Erziehung und Kultur ebenso wie sein Vater deutscher Volkszugehöriger sei. Deshalb müsse seine verfolgungsbedingte Auswanderung nach Jugoslawien als eine solche in ein fremdes Land im Sinne des § 141 BEG betrachtet werden. Der Regierungspräsident hat den Sofortbilfeantrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, er sei als Jugoslawe in sein Heimatland zurückgekehrt. Er sei auch nicht ausgewiosen oder deportiert worden. Die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage des Klägers, mit der er beantragt hat, das beklagte Land ~ 3 - zur Zahlung von 6 000 DM als Soforthilfe zu verurteilen, blieb in beiden Instanzen erfolglos« Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter« Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen« Entscheidungsgründe: «p» «MW»* !"*»■•»Jfe — T ■■ »»«WM* Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückverv/eisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung« 1« Soweit der Kläger geltend macht, daß er den Anspruch aus § 141 BEG schon deshalb geltend machen könne, weil er Vertriebener im Sinne des § 1 Abs« 2 Ziff« 3 BVFG sei und aus diesem Grunde die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 Abs« 1 Ziff« 1 e BEG erfülle, kann seinem Vorbringen allerdings nicht gefolgt werden6 Denn der Anspruch auf Soforthilfe steht nur denjenigen Verfolgten deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit zu, die in der Zeit vom 30« Januar 1933 bis 8« Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG ausgevvandert sind, deportiert öder ausgewiesen worden sind« Selbst wenn daher der Kläger die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG erfüllt, kann seine Klage keinen Erfolg babäh, wenn keiner der Tatbestände des § 141 BEG vorliegt« 2. Der Kläger macht einen Entschädigungsanspruch als Rückkehrer gemäß § 141 BEG mit der Begründung geltend, daß er als deutscher Volkszugehöriger in der Zeit vcm 30« Januar 1933 bis zu dem 8« Mai 1945 aus Verfolgungs-gründen ausgewandert sei, seinen letzten Wohnsitz vor der Auswanderung im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 gehabt habe und nach dem 8* Mai 1945 seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes genommen habe® Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch als unbegründet angesehen, weil der Kläger als jugoslawischer Staatsangehöriger sich im Jahre 1936 nach Jugoslawien begeben habe» Br sei in das Land seiner Staatsangehörigkeit übergesiedelt und daher nicht im Sinne der §§ 4 und 141 BEG ausge-v/anderto 3o Die Begründung des Berufungsgerichts trägt das abweisende Urteil nicht * Einer Entscheidung der Frage, ob die Übersiedlung des Klägers nach Jugoslawien deshalb nicht als Auswanderung im Sinne des § 141 BEG anzuschen ist, weil der Kläger zur Zeit der Übersiedlung die jugoslawische Staatsangehörigkeit besaß, bedarf es im vorliegenden Falle nichto Denn der Kläger erfüllt die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 141 BEG deshalb, weil er aus dem Deutschen Reichsgebiet ausgewiesen worden isto Der Begriff der Ausweisung gehört dem Bereich des Staats- und Völkerrechts an0 Die Ausweisung ist eine Schutzmaßnahme des Staates zur Vorbeugung gegenüber der Gefahr von den Staat verletzenden Handlungen (e. Handbuch der Rechtswissenschaft, 1926, Bdo I, So 496; Staatulexikon 1957? Bdo I,So788; Wörterbuch des Völkerrechts, I960 Bd« 1, So 129)* Wenn auch jeder Staat die Aufnahme und den Aufenthalt von Ausländern nach seinem Ermessen einschränken oder ablehnen und entsprechende Regelungen erlassen kann, so verbietet das Völkerrecht doch die willkürliche Ausv/eisung eines einmal aufge-nommenen Ausländers und jede Massenausweisung (vgl* Staatslexikon, aaO)„ Die Ausweisung i31 ein Verv/altungsakto Seine rechtliche Grundlage war zur Zeit der Ausweisung des Vaters des Klägers im Jahre 1936 das Gesetz über Reichsverweisungen vom 23» Märs 1934 (RGBl I 213)» Auch dieses Gesetz beruht auf den Grundsatz«, daß eine Ausweisung nur ausgesprochen werden darf, wenn bestimmte Tatbestände vorliogen,. mit denen eine Gefährdung der Ordnung und Sicherheit des Reichs verbunden ist (vgl» § 2 des Gesetzes, der eine Aufzählung dieser Tatbestände enthält)» Ein formeller Verwaltungsakt ist im Palle des Vaters des Klägers allerdings nicht ergangen, jedoch wurde seinem Vater im Jahre 1935 die Arbeitserlaubnis entzogen« Hierdurch verloren der Vater des Klägers und seine Parailie ihre bisherige Existenzgrundlage, so daß sie sich in Deutschland nicht mehr halten konnten, sondern das Heichsgebiet verlassen mußten» Auch der Kläger selbst, der damals noch minderjährig war, wurde durch diese Maßnahme unmittelbar betroffen« Daß dieser Erfolg der Verweigerung der Arbeitserlaubnis von den nationalsozialistischen Machthabern beabsichtigt war,folgt aus der jüdischen Abstammung des Vaters des Klägers und des Klägers selbst« Die nationalsozialistische Staats- und Parteiführung verfolgte vom Beginn ihrer Herrschaft ab das Ziel, Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben ouszuschalten» Wenn die nationalsozialistischen Machthaber zur Erreichung dieses Zieles den Vater des Klägers nicht formell auswiosen, sondern ihm nur die Arbeitserlaubnis entzogen, so waren hierfür offenbar außenpolitische Gründe maßgebend, die ihnen in den ersten Jahren ihrer Herrschaft eine Beunruhigung und Herausforderung des Auslandes als -untunlich erscheinen ließen« Im allgemeinen ist zwar zwischen der Entziehung der Arbeitserlaubnis und der Ausweisung genau zu unterscheiden (vgl» Bordewin, Dos Aufenthaltsrecht der Ausländer, 1962, S. 66)« Pür den Bereich der Entschädigung ist es jedoch unter den Umständen des vorliegenden P/illeo gerechtfertigt, die Entziehung der Arbeitserlaubnio der Ausweisung im Sinne der §§ 4 und 141 BBG gleichzustellen <> Dafür spricht entscheidend der Zweck der genannten Vorschriften: Es sollen die Personen anspruchsberechtigt sein, die aus Verfolgungsgründen das Gebiet des Deutschen Reiches entweder auf Grund eigenen Entschlusses durch Auswanderung oder unter mittelbarem oder unmittelbarem Zwang infolge einer Ausweisung oder Deportation verlassen mußten * Wenn einem Verfolgten durch die Entziehung der Arbeitserlaubnis das weitere Verbleiben im Deutschen Reich unmöglich gemacht wurde, so wird allein die Gleichstellung dieser Maßnahme mit der Ausweisung dem Sinne des Entschädigungsgesetzes gerecht«. Daß die Ausweisung des Vaters des Klägers eine auf rassischen Gründen beruhende Willkürmaßnahme des Reiches war, die in den Vorschriften des Gesetzes über Reichsverweisungen keine hinreichende Grundlage fand, kann angesichts der jüdischen Abstammung des Vaters des Klägers keinem begründeten Zweifel unterliegen« 4o Der erkennende Senat ist zu einer sachlichen Entscheidung des Rechtsstreits nicht in der Lage, da das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob der Kläger zur Zeit seiner Übersiedlung nach Jugoslawien deutscher Volkszugehöriger war-® Diese Feststellungen wird das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung und Bntscheidung nach-üuholen haben <> Baske Wüstenberg Wilden Dr» Loewenheim Dr. Graf