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BGH

Gericht: BGH

let ein Verfolgter aus rassischen Gründen in der Durchführung seiner Ausbildung behindert worden, ist ihm der Abschluß der Ausbildung dann aber doch noch möglich gewesen und ist ihm alsdann aus rassischen Gründen die Aufnahme einer seiner Ausbildung entsprechenden Erwerbstätigkeit unmöglich gemacht worden, so hat er in der Regel nur einen Entschädigungsanspruch nach § 114 BEG. Als Beginn des Entschädigung s Zeitraums ist in diesem Fall der Zeitpunkt anzusetzen, an dem der Verfolgte ohne die Verfolgung seine Ausbildung abgeschlossen und aus einer dieser Ausbildung entsprechenden Erwerbstätigkeit Einkünfte erzielt hätte« BEG § 75 Die Vorschrift des § 75 Abs. 1 Satz 2 BEG enthält keine echto Vormutung, da dem Verfolgten ohnehin nachgewiesen werden muß, wann er aus der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Lebensgrundlage erlangt hat, gleichgültig, ob dafür ein Zeitpunkt vor oder nach dem Beginn des Jahres 1947 in Betracht kommt. Januar 1942 wurde dem Kläger die Bestallung als Arzt mit der Geltung vom 1. Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, weil er aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG trotz abgeschlossener Ausbildung keine dioser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit habe aufnehmen können und außerdem seine berufliche Ausbildung habe unterbrechen müssen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und ergänzend vorge-iragen, »er würde ohne die Verfolgung ein Jahr nach dem Staatsexamen die Approbation als Arzt erhalten haben; der Schadenszeitraum beginne daher am 1. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger zunächst beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und nach den Schlußanträgen des ersten Rechtszuges zu entscheiden. In der letzten mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, das Ux-teil des Landgerichts teilweise zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens im beruflichen Fortkommen über die durch das an-gefochtene Urteil zuerkannten 6.823 DM hinaus weitere 7.994 DM zu zahlen. 1. Pas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger, nachdem er am 15- Mai 1934 das medizinische Staatsexamen bestanden hatte, aus rassischen Gründen Schwierigkeiten hatte, Stellen als Medizinalpraktikant zu erhalten, und deshalb die Mc-dizinalpraktikanienzeit nur mit Verzögerungen durchführen konn-to. Die Bestallung wird erteilt, soweit kein Versagungsgrund vorliegt, wenn der Bewerber die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und damit die persönliche Qualifikation für die Ausübung des Berufs als Arzt erlangt hat» Sie ist die verbindliche Bestätigung dieser Qualifikation, aber selbst kein Teil der Ausbildung mehr (maßgebende Vorschriften im September 1936: §§ 2 ff der Heichsärztcordnung vom 13. Wurde sie demjenigen,der die Qualifikation besaß, aus den Verfolgungsgründ an des § 1 BEG versagt, so wurdo es ihm unmöglich gemacht, trotz abgeschlossener Berufsausbildung eine dieser Ausbildung entsprechende Er-werbstätigkeit aufzunehmen» Es kommt deshalb für den Kläger ein Anspruch nach § 114 BEG in Betracht. Der Kläger hat sich darauf berufen, daß er das chemische Studium nicht habe fortsetzen können, weil ihm in Ermangelung von Gehaltszahlungen die Mittel dafür gefehlt hätten. Sein Vorbringen kann nur dahin aufgefaßt werden, daß er beabsichtigte, nach der Bestallung als Arzt eine entsprechende Berufstätigkeit auszuüben und dadurch das weitere Studium der Chemie zu finanzieren, um sich schließlich denjenigen For- Auch das Berufungsgericht hat ersichtlich angenommen, daß der Kläger nach der Bestallung in einem medizinischen Beruf, für den er die Qualifikation als Arzt brauchte, hatte tätig sein wollen» Dann aber handelte es sich bei dem Studium der Chemie um eine zusätzliche, neben dem zuerst erstrebten Beruf betriebene Ausbildung, die dem Kläger verbesserte berufliche Wirkungsmöglichkeiten schaffen sollte. geschlossene Berufsausbildung hatte noch die Möglichkeit, den erstrebten Beruf auszuüben, ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung auf die .Entschädigungsansprüche wegen Schadens in der Ausbildung beschränkt9 Dann entspricht es nicht dem Sinn dos Gesetzes, daß derjenige, deift die Nachholung der Berufsausbildung trotz der dabei erlittenen Behinderung immerhin noch unter der nationalsozialistischen Herrschaft möglich war, wenn er auch don seiner Ausbildung entsprechenden Beruf nicht aufnohmen konnte,; ohne weiteres eine Entschädigung wegen Nichtaufnahme der Erwerbetätigkeit und zusätzlich eine nachträgliche Beihilfe für die Nachholung der Ausbildung von mindestens 5.000 DM erhält« März I960 IV ZR 200/59)o Wenn jedoch solche besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ausbildungsschäden nicht entstanden sind, kann der Verfolgte, der die Ausbildung nach holen konnte, dann aber aus demselben Verfolgungsgrund einen entsprechenden Beruf doch nicht ausüben konnte, nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung nur eine einheitliche Entschädigung wegen des Berufsschadens erhallten, So liegt es hier. Da die Verhinderung der BerufsausÜbung der Schaden ist, der den Kläger am schwersten getroffen hat, bestimmt sich die Entschädigung nach § 114 Abs, 2 BEG» Der Ausbildungsschaden ist dadurch zu berücksichtigen, daß der Beginn des Entschädigungszeitraums auf den Zeitpunkt vorverlegt wird, an dem der Verfolgte ohne die Verfolgung seine Ausbildung abgeschlossen und aus einer dieser Ausbildung entsprechenden Erwerbstäiigkeit Einkünfte erzielt hätte. Unerheblich ist ferner, ob der Verfolgte in einem von ihm ergriffenen Ausweichberuf tatsächlich Einkünfte in nicht geringerer Höhe gehabt hat, als er 3ie in der ersten Zeit erzielt hätte, in der er ohne die Verfolgung in dem seiner Ausbildung entsprechenden Beruf hätte tätig sein können, vorausgesetzt nur, daß er daraus nicht sogleich wieder eine ausreichende Le-bonsgrundlcge erlangt hat. 5. Im Palle des § 114 Abs. 2 BEG endet der Entschädigungszeitraum, wenn der Verfolgte aus seinem Beruf oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, wie sich aus dem dort ange führten § 92 Abs. 1 i.V. Der Entschädigungszeitraum endet dagegen nicht schon dann, wenn der Verfolgte die Möglichkeit erhalten hat, in seinem Boruf tätig zu sein, ohne daß ihm dieser eine Existenz grundlage bietet (Urteile vom 29» Januar I960 IV ZR 237/59 und vom 15« Juni I960 IV ZR 32/60). nähme der früheren Tätigkeit, sondern allgemein darauf ah, ob der Verfolgte aus seinem eigentlichen Beruf oder einer anderen Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebens-grundlsge erhalten hat (Ausschußbericht zu § 75, BT-Brucks«, Nr«, 2382/1955)« Auch in den Fällen des § 114 BEG genügt die Aufnahme der Berufstätigkeit allein nicht, um den Entschädigungszeitraum zu beenden. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger, als ihm am 31« «Januar 1942 nachträglich die Bestallung erteilt war, die ihm damit gegebene Möglichkeit zur Ausübung eines medizinischen Berufs nicht nur aus kriegsbedingten, sondern überwiegend ’aus verfolgungsbedingten Gründen nicht ausnutzen konnte, da er, wenn er bereits seit dem Juni 1935 den Aufbau seiner Existenz hätte betreiben können, wahrscheinlich bei Kriegsausbruch die Grundlagen für einen seine Existenz sichernden Beruf gehabt hätte. Aus diesen Ausführungen ergibt sich zunächst, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 BEG, nach dem für Schaden, der auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, keine Entschädigung geleistet wird, nicht als erwiesen angesehen hat. Wenn der Kläger seine Bestallung als Arzt ohne die verfolgungsbedingten Verzögerungen erhalten hätte, so hätten für ihn während dor Zeit seines tatsächlichen Kriegseins atzes möglicherweise günstigere berufliche und wirtschaftliche Verhältnisse bestanden, als es in dieser Zeit in Wirklichkeit der Pall war» Die Zeiten des Kriegsdienstes können aus diesem Grunde nicht als solche, in denen der Kläger ohnehin keine Einkünfte aus seinem Beruf erzielt hätte, aus dem Entschädigungszeitraum her-ausgenommen werden. Derartige Zeiträume, in denen dor Schaden nicht auf der Verfolgung, sondern anderen Ursachen beruht, müssen allerdings außer Betracht bleiben (Urteilo Rzb 1958, 148 Nr. 26, 318 Nr. 55)* Aber ein Nachweis dafür, daß der Kläger von 1942 bis 1945 ohne die Verfolgung in der gleichen beruflichen und wirtschaftlichen Lage gewesen wäre, in der er sich tatsächlich befand, ist nicht erbracht, wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt. Die Tätigkeiten im Dienste der Kriegsmarine und der Luftschutzpolizei, die dor Kläger ausübte, nachdem er die ärztliche Bestallung erhalten hatte, boten ihm auch nicht nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage, wie sich aus der vorübergehenden Natur dieser Tätigkeiten ergibt. ohnehin nachgewiesen werden, wann er aus der Aufnahme einer Erwerbstatigkeit eine,ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, gleichgültig, ob dafür ein Zeitpunkt vor oder nach dem Beginn des Jahres 1947 in Betracht kommt. Doch soll mit der Bestimmung ersichtlich gesagt sein, daß bei Verfolgten mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesentschädigungo-gesetzes ohne weitere Ermittlungen, sofern sie nicht aus besonderen Gründen geboten sind, von einer Fortdauer des EntschädigungsZeitraums bis zu dem 1. Demgemäß ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß der EntschädigungsZeitraum auf Grund des § 75 Abs.1, 2 BEG nicht vor dem 1. 7. Darauf, daß der Kläger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossent sei, hat sich die Revision nicht mehr berufen. NSDAP beantragt, richtig Bei, so ist doch nicht vorgebracht worden, daß die NSTÜP oin Verhalten gezeigt habe, aus dom eich ihr Wille ergeben habe, den Kläger als Parteimitglied anzuerkonnen und zu behandeln; dor Sachverhalt bietet auch keine Anhaltspunkte dafür, daß das geschehen sei.

Zitierte Normen: § 114 BEG § 97 ZPO
TätigkeitVerfolgungAusbildungArztBEGBerufungsgerichtberufenKlägerBestallung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
2430 i:o
BEG §§ 114, 115
let ein Verfolgter aus rassischen Gründen in der Durchführung seiner Ausbildung behindert worden, ist ihm der Abschluß der Ausbildung dann aber doch noch möglich gewesen und ist ihm alsdann aus rassischen Gründen die Aufnahme einer seiner Ausbildung entsprechenden Erwerbstätigkeit unmöglich gemacht worden, so hat er in der Regel nur einen Entschädigungsanspruch nach § 114 BEG. Als Beginn des Entschädigung s Zeitraums ist in diesem Fall der Zeitpunkt anzusetzen, an dem der Verfolgte ohne die Verfolgung seine Ausbildung abgeschlossen und aus einer dieser Ausbildung entsprechenden Erwerbstätigkeit Einkünfte erzielt hätte«
BEG § 75
Die Vorschrift des § 75 Abs. 1 Satz 2 BEG enthält keine echto Vormutung, da dem Verfolgten ohnehin nachgewiesen werden muß, wann er aus der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Lebensgrundlage erlangt hat, gleichgültig, ob dafür ein Zeitpunkt vor oder nach dem Beginn des Jahres 1947 in Betracht kommt. Sie besagt, daß bei Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG in der Regel ohne weitere Ermittlungen von einer Fortdauer desEntschä-digungsseitraums bis zu dem 1.1.1947 ausgegangen werden kann.
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.2.9® Juni I960	-	17	ZR	41/60
OLG Hamburg LG Hamburg
IV_2R_ 41/60
Verkündet am 29«»Juni I960 Just izangost eilt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Freien und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - M
- Prozeßbcvollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägorin, Rechtsanwalt
 gegen
Dr,med.habil.HI
CflBHMatr» V?
in H|
Prozeßbcvollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagton
9
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni I960 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Baske, Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr.Loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9* September 1959 wird zurückgewiesen *
Das beklagte Land trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der am April 1908 geborene Kläger gilt als ehelicher Sohn des jüdischen Arztes Dr.JM^B A MM MMM in BMMfc, Br studierte Chemie und Medizin, legte am 15. Mai 1934 das medizinische Staatsexamen in BtfMM ab und proinoviorte am 25. Januar 1935. Am 19. Oktober 1936 versagte der Reichs- und Preußische Minister des Innern ihm die Bestallung als Arzt, weil er Mischling ersten Grades sei. Später stellte sich heraus, daß Dr.MfMi nicht der Erzeuger des Klägers war. Durch Abstammungsbescheid des Reichssippenamtes vom 9. Januar 1942 wurde festgestellt, daß der Kläger "deutschen oder artverwandten Blutes" sei. Durch Verfügung des Reichsministers des Innern vom 10. Januar 1942 wurde dem Kläger die Bestallung als Arzt mit der Geltung vom 1. September 1936 ab erteilt.
Rach dem Staatsexamen war der Kläger nach seinen Angaben zunächst an der III. Medizinischen Klinik und dem physiologisch-chemischen Laboratorium der ChflMB in BtHB beschäftigt, anschließend 1933 am Hygienischen und Bakteriologischen Institut der Universität BeM» 1936 am Städtischen Krankenhaus in A|MM, von 1937 bis 1940 am Chemischen Staatsinstitut in HflBB und 1941/42 im Kampfstoffüntersuchungslaboratorium der Luftschutzpolizoi in H(Hp, Die Stellen waren zu dem Teil unbezahlt. Nach ßrteilung der Approbation war der Kläger als Nahrungsmittelchemiker bei der Kriegsmarine in KflM» von 1943 bis 1945 bei der Luftschutzpolizei in HMMM als Arzt eingesetzt. Außerdem betrieb er seine Habilitation. Am 30. Januar 1945 wurde dem Kläger von der medizinischen PökiLtät der Universität HMIBQ die Urkunde über seine Rrnennung zu dem Dr.med.habil, vom 25. Juli 1944 überreicht. Bine ihm übertragene Stelle an der Universität BMI konnte er infolge des Zusammenbruches nicht mehr antreten.
 
Auf seinen Antrag vom 8. Juni 194 5 erhielt der Kläger am 9* November 1945 die Genehmigung, sich in als praktischer Arzt niederzulassen.
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, weil er aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG trotz abgeschlossener Ausbildung keine dioser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit habe aufnehmen können und außerdem seine berufliche Ausbildung habe unterbrechen müssen.
Die Entschädigungsbehörde hat die Anträge mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe ohne unmittelbaren Zwang seine Aufnahme in die NSDAP beantragt und sei deshalb von Entschädigungsleistungen ausgeschlossen.
Der Kläger hat Klage erhoben und vorgetragen, er hat te, wenn er nicht verfolgt worden wäre, etwa 1937 oder 1938 eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit als Dozent aufgonommen. Er habe auch das Studium der Chemio, das er zusätzlich zu dem abgeschlossenen Studium der Medizin benötigt habe, weil seine Spezialfachrichtung das medizinisch-chemische Grenzgebiet betroffen habe, unterbrechen müssen. Einen Antrag auf Aufnahme in die NSDAP habe er nicht gestellt.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
 wegen seiner Ausschließung aus einer seiner medizini schon Ausbildung entsprechenden Tätigkeit in der Zeit vom t. Juni 1935 bis zu dem 31» Dezember 1946 eine Kapitalentschädigung auf der Grundlage von 3/4 der durchschnittlichen Dienstbezüge eines Bun-
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desbeamten dies höheren Dienstes zuzüglich 20 # für entgangene Versorgungsansprüche bis zu dem Höchstbetrag von 40.000 DM zu zahlen, hilfsweise, wegen der Unterbrechung seines chemischen Studiums eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe von 10.000 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen 6.823 DM zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen»
Der Kläger hat Berufung eingelegt und ergänzend vorge-iragen, »er würde ohne die Verfolgung ein Jahr nach dem Staatsexamen die Approbation als Arzt erhalten haben; der Schadenszeitraum beginne daher am 1. Juni 1935. Ohne die Verfolgung hätte er vor dem Kriege eine Praxis aufgebaut oder eine Dozentenstellung erreicht. Jedenfalls bis zu dem 1. Januar 1947 habe er keine ausreichende Lebens-grundlagc erlangt.
Im zweiten Rechtszug hat der Kläger zunächst beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und nach den Schlußanträgen des ersten Rechtszuges zu entscheiden.
In der letzten mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, das Ux-teil des Landgerichts teilweise zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens im beruflichen Fortkommen über die durch das an-gefochtene Urteil zuerkannten 6.823 DM hinaus weitere 7.994 DM zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat dem letzten Berufungsantrag des Klägers entsprochen.
 
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugo-laaoen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß dio Klage abgewiesen wird, soweit das Berufungsgericht dor Berufung stattgogeben hat»
Per Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen-
iiintscheidungsgründ e:
1.	Pas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger, nachdem er am 15- Mai 1934 das medizinische Staatsexamen bestanden hatte, aus rassischen Gründen Schwierigkeiten hatte, Stellen als Medizinalpraktikant zu erhalten, und deshalb die Mc-dizinalpraktikanienzeit nur mit Verzögerungen durchführen konn-to. Biese Verzögerung betrug mehr als 1 Jahr und 3 Monate; schon sie bedeutete für den Kläger eine nicht nur geringfügigo Beeinträchtigung in seinem beruflichen Fortkommen. Bo handelt sich dabei um eine Schädigung in der Ausbildung im Sinne des
5 115.3EG. V/io der Senat in dem Urteil vom 6. April I960 IV ZE 260/59 ausgeführt hat, gehört die Tätigkeit dos Medizinalpraktikant cn, jetzt Medizinalassistenten, der der Bewerber sich unterziehen muß, bevor er die Bestallung als Arzt erhalton kann, zur Ausbildung für den Beruf des Arztes (für 1934 bis 1936;
 §§ 2, 65 bis 65 der Prüfungsordnung für Ärzte vom 5. Juli 1924, KMB1 240, i.d.F.doVO vom 13. Mai 1932, RMB1 257, vom 5* Februar 1935, RMB1 65, und vom 25. März 1936, RMB1 75). Wegen der ver-folgungobedingten Vorzögerung in der Purchführung dieses Ausbildungsabschnitts würde dem Kläger an sich ein Anspruch nach § 116 Bi£G zustehen«
Dieser würde nicht deshalb entfallen, weil der Kläger die Praktikantenzeit noch unter dez* Herrschaft des Nationalsozialismus durchführen konnte (Ui’teil des Senats vom 30. März I960 IV ZR 2C0/59, zur Veröffentlichung bestimmt).
2.	Nachdem der Kläger die Praktikantenzeit schließlich doch hatto beenden können, setzte sich die gegen ihn aus rassischen Gründen gerichtete Verfolgung fort, indem
 ihm nunmehr die Bestallung als Arzt verweigert und damit die Ausübung eines Berufs, für den die Bestallung erforderlich war, unmöglich gemacht wurde»
Die Versagung der Bestallung stellt sich nicht als eine weitere Schädigung in der Ausbildung dar. Die Bestallung wird erteilt, soweit kein Versagungsgrund vorliegt, wenn der Bewerber die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und damit die persönliche Qualifikation für die Ausübung des Berufs als Arzt erlangt hat» Sie ist die verbindliche Bestätigung dieser Qualifikation, aber selbst kein Teil der Ausbildung mehr (maßgebende Vorschriften im September 1936: §§ 2 ff der Heichsärztcordnung vom 13. Dezember 1935, BGBl I, 1433, §§ 2, 66 der Prüfungsordnung für Ärzte vom 5. Juli 1924, BMB1. 240, i.d»P. d.
VO vom 13» Mai 1932, HMB1 257 ? und vom 25. März 1936,
KMB1 75). Wurde sie demjenigen,der die Qualifikation besaß, aus den Verfolgungsgründ an des § 1 BEG versagt, so wurdo es ihm unmöglich gemacht, trotz abgeschlossener Berufsausbildung eine dieser Ausbildung entsprechende Er-werbstätigkeit aufzunehmen» Es kommt deshalb für den Kläger ein Anspruch nach § 114 BEG in Betracht.
In Übereinstimmung'mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht den Absatz 2 des .§ 314 BEG■ für^anwendbar erach tot. Es hat zwar keine eigenen Feststellungen darüber getroffen, ob der Kläger nach der Erteilung der Bestallung eine selbständige oder unselbständige medizinische Tätigkeit aufnehmen wollte. Es hat sich aber, wie die Anführung des § 114 Abs. 2 und der §§ 87, 90 ff BEG ergibt, die Feststellung des Landgerichts zu eigen gemacht, der Kläger habe beabsichtigt, die wissenschaftliche Laufbahn einzuschlagen und eine Assistenstelle an der Universität einzunehmen, und er habe demnach eine unselbständige Er-
 
worb3tätigkeit aufnehmen wollen. Die Vorschrift dos § 114 Abs. 4 3EG9 die die Revision heranzieht, findet keine Anwendung, da deren Voraussetzungen, die sich aus $ 99 Abs, 2 Satz 2, § 102 Abs. 4 Satz 2 BEG ergeben, nicht vorliegen.
3c Der Kläger hat weiter behauptet, er habe die Ausbildung zu dem physiologischen Chemiker oder Nahrungsmittol-chemiker mit dem Ziel einer Dozentur auf diesem Gebiet erstrebt, er habe die dafür erforderliche Ausbildung jedoch nicht abgeschlossen, weil er sein Chemiestudium nicht habe beenden können. Die Ausbildung zu dem Arzt oder zu dem Hochschullehrer in einem rein medizinischen Fach, die or nach der Beendigung der Medizinalpraktikantenzeit abgeschlossen habe, sei nur eine Teil- oder Vorstufe seines eigentlichen Berufsziels gewesen.
Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen nicht ausdrücklich auseinanaergesetzt. 3s könnte Anlaß dazu geben, die Frage aufzuwerfen, ob der Kläger dann überhaupt die von ihm begonnene Ausbildung abgeschlossen hatte, als er sich zu dem Arzt qualifiziert hatte, da er für den von ihm erstrebten Beruf zusätzlich noch die Ausbildung als Chemiker brauchte.
Aber eine solche Beurteilung würde seinem Vortrag nicht gerecht werden. Der Kläger hat sich darauf berufen, daß er das chemische Studium nicht habe fortsetzen können, weil ihm in Ermangelung von Gehaltszahlungen die Mittel dafür gefehlt hätten. Sein Vorbringen kann nur dahin aufgefaßt werden, daß er beabsichtigte, nach der Bestallung als Arzt eine entsprechende Berufstätigkeit auszuüben und dadurch das weitere Studium der Chemie zu finanzieren, um sich schließlich denjenigen For-
 
sehungsaufgaben widmen zu können, die die doppelte Ausbildung des Mediziners und des Chemikors verlangen»
Auch das Berufungsgericht hat ersichtlich angenommen, daß der Kläger nach der Bestallung in einem medizinischen Beruf, für den er die Qualifikation als Arzt brauchte, hatte tätig sein wollen» Dann aber handelte es sich bei dem Studium der Chemie um eine zusätzliche, neben dem zuerst erstrebten Beruf betriebene Ausbildung, die dem Kläger verbesserte berufliche Wirkungsmöglichkeiten schaffen sollte. Diese zusätzliche Ausbildung fällt nicht mehr unter den Begriff der Ausbildung, wie er in § 115.BiSG-verstanden wird (Urteil des Senats EzW 1959, 265 Nr«, 26). Andererseits schließt -die Tatsache, daß der Kläger beabsichtigte, sie durchzuführen, es nicht aus, daß ihm wegen der Behinderung in der Ausübung eines medizinischen Berufs ein Anspruch nach § 114 BBC zusteht.
4.	Bin Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung nach § 116 BBC kann neben einem solchen wegen Verhinderung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 114 BBC bestehen, wie schon die Vorschrift des § 123 Abs, 2 BBC ergibt. 7/enn aber dieselbe Verfolgung, die hier in der rassischen Diskriminierung besteht, zunächst den Abschluß der Ausbil-dnrs: veraögeit und, nachdem die Ausbildung dann doch noch hat beendet werden können, die Berufsaufnahme verhindert hat, so liegt in der Hegel ein einheitlicher verfolgungsbedingter Schaden vor, für den Entschädigung auf Crund derjenigen Bestimmungen zu leisten ist, die sich auf den für den Verfolgten erheblicheren Schaden beziehen. In solchen Bällen würde das Nebeneinanderbestehen mehrerer Entschädigungsansprüche vielfach zu unsachgemäßen und unbilligen Ergebnissen führen. Der schwerer geschädigte Verfolgte, nämlich derjenige, der seine Ausbildung aufgeben mußte und nicht nachholen konnte und damit weder eine ab-
 
geschlossene Berufsausbildung hatte noch die Möglichkeit, den erstrebten Beruf auszuüben, ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung auf die .Entschädigungsansprüche wegen Schadens in der Ausbildung beschränkt9 Dann entspricht es nicht dem Sinn dos Gesetzes, daß derjenige, deift die Nachholung der Berufsausbildung trotz der dabei erlittenen Behinderung immerhin noch unter der nationalsozialistischen Herrschaft möglich war, wenn er auch don seiner Ausbildung entsprechenden Beruf nicht aufnohmen konnte,; ohne weiteres eine Entschädigung wegen Nichtaufnahme der Erwerbetätigkeit und zusätzlich eine nachträgliche Beihilfe für die Nachholung der Ausbildung von mindestens 5.000 DM erhält«
Anders kann es sein, wenn die Beeinträchtigung der Berufsausbildung wegen der Eigenart dieser Ausbildung einen Schaden verursacht hat, der durch die Nachholung der Ausbildung nicht mehr auszugleichsn ist«, Das ist unter Umständen bei einer Gesang&uabildung der Fall: Wenn deren Unterbrechung den Verfolgten dazu genötigt hat, mit der Schulung der Stimme wieder von vorn zu beginnen, oder wenn dadurch wichtige Jahre für die künstlerische Entwicklung unwiederbringlich ausgefallen sind, so kann os geboten sein,' wegen des erlittenen Ausbildungsschadens dem Verfolgten eine besondere Entschädigung neben derjeni gen wegen der Nichtaufnähme der Erwerbstätigkeit zu -zuorkennen (Urteil des Senats vom 50. März I960 IV ZR 200/59)o Wenn jedoch solche besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ausbildungsschäden nicht entstanden sind, kann der Verfolgte, der die Ausbildung nach holen konnte, dann aber aus demselben Verfolgungsgrund einen entsprechenden Beruf doch nicht ausüben konnte, nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung nur eine einheitliche Entschädigung wegen des Berufsschadens erhallten, So liegt es hier.
Da die Verhinderung der BerufsausÜbung der Schaden ist, der den Kläger am schwersten getroffen hat, bestimmt sich die Entschädigung nach § 114 Abs, 2 BEG» Der Ausbildungsschaden ist dadurch zu berücksichtigen, daß der Beginn des Entschädigungszeitraums auf den Zeitpunkt vorverlegt wird, an dem der Verfolgte ohne die Verfolgung seine Ausbildung abgeschlossen und aus einer dieser Ausbildung entsprechenden Erwerbstäiigkeit Einkünfte erzielt hätte. Darauf, ob diese Einkünfte ihm vermutlich bereits eine ausreichende Lebensgrundlage gegeben hätten, kommt es nicht an (Urteil des Senats vom 29« Januar I960 IV ZR 237/59). Unerheblich ist ferner, ob der Verfolgte in einem von ihm ergriffenen Ausweichberuf tatsächlich Einkünfte in nicht geringerer Höhe gehabt hat, als er 3ie in der ersten Zeit erzielt hätte, in der er ohne die Verfolgung in dem seiner Ausbildung entsprechenden Beruf hätte tätig sein können, vorausgesetzt nur, daß er daraus nicht sogleich wieder eine ausreichende Le-bonsgrundlcge erlangt hat. Wollte man den Beginn des Ent-ochädigungszeitraums bis zu dem Zeitpunkt hinausschieben, für den ein Zurückbleiben des in dem Ausweichberuf erzielten Einkommens gegenüber dem aus dem wirklichen Beruf erzielten hypothetischen Einkommen festgestellt wird, so würde das schwierige und in ihrem Ergebnis fragwürdige Ermittlungen erforderlich machen. Es würde dann auch ein Ausgleich dafür entfallen, daß der Verfolgte, der sogleich eine seiner Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit hätte ausüben können, in den Jahren mit geringem Einkommen schon die Grundlagen dafür hätte legen können, daß seine wirtschaftliche Existenz sich später um so günstiger gestaltete. Das«tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen ist vielmehr nur nach Maßgabe der §§ 77, 92 Abs. 3 BEG zu berücksichtigen; es kommt also für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 nicht in Ansatz,
 
Dom angefochtenen Urteil kann entnommen werden, daß der Kläger ohne die Verfolgung vom 1. Juni 1935 an Einkünfte aus einer Tätigkeit, für die er die Qualifikation als Arzt brauchte, erzielt hätte, und daß er statt dessen bis zu dem Zeitpunkt, an dem er die Bestallung als Arzt erhielt, keine gleichwertigen Tätigkeiten aus-übto und aus diesen auch keine ausreichende Lebensgrundlage hatte. Das Berufungsgericht hat deshalb den Beginn des Entschädigungsraums mit Hecht auf den 1. Juni 1935 angesetzt.
5.	Im Palle des § 114 Abs. 2 BEG endet der Entschädigungszeitraum, wenn der Verfolgte aus seinem Beruf oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, wie sich aus dem dort ange führten § 92 Abs. 1 i.V. mit § 75 Abs. 1, 2 BEO ergibt.
Der Entschädigungszeitraum endet dagegen nicht schon dann, wenn der Verfolgte die Möglichkeit erhalten hat, in seinem Boruf tätig zu sein, ohne daß ihm dieser eine Existenz grundlage bietet (Urteile vom 29» Januar I960 IV ZR 237/59 und vom 15« Juni I960 IV ZR 32/60).
Die Revision meint, mit der am 31. Januar 1942 erfolgten Bestallung sei der Kläger in denselben Stand versetzt, in dem er sich bei rechtzeitiger Erteilung der Bestallung zu dem damaligen Zeitpunkt befunden hätte, und damit ende der Entschädigungezeitraum, ohne daß es auf die ausreichende Lebenegrundlage ankomme; sie verweist dazu auf die Bestimmung des § 15 Satz 2	3«	DV-BErgG,
nach der eine Aufnahme der früheren Tätigkeit im Sinne dos § 30 Abs. 2 Satz 1 BErgG auch vorliegen konnte, wenn der Verfolgte sein früheres Einkommen noch nicht in vollem Umfang wiedererlangt hatte. Die Neufassung des Bundes-cntschädigungsgesetzes stellt aber nicht mehr auf die Auf-
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nähme der früheren Tätigkeit, sondern allgemein darauf ah, ob der Verfolgte aus seinem eigentlichen Beruf oder einer anderen Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebens-grundlsge erhalten hat (Ausschußbericht zu § 75, BT-Brucks«, Nr«, 2382/1955)« Auch in den Fällen des § 114 BEG genügt die Aufnahme der Berufstätigkeit allein nicht, um den Entschädigungszeitraum zu beenden.
Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger, als ihm am 31« «Januar 1942 nachträglich die Bestallung erteilt war, die ihm damit gegebene Möglichkeit zur Ausübung eines medizinischen Berufs nicht nur aus kriegsbedingten, sondern überwiegend ’aus verfolgungsbedingten Gründen nicht ausnutzen konnte, da er, wenn er bereits seit dem Juni 1935 den Aufbau seiner Existenz hätte betreiben können, wahrscheinlich bei Kriegsausbruch die Grundlagen für einen seine Existenz sichernden Beruf gehabt hätte. Während des Krieges wäre er dann möglicherweise, so heißt es weiter in dem angefochtenen Urteil, zu wissenschaftlichen Aufgaben herangezogen, wie es tatsächlich in einem wirtschaftlich*« bescheidenen Maß geschehen sei, oder als Sanitätsoffizier zur Wehrmacht einberufen worden. Baneben wäre ihm in irgend einer Form seine bürgerliche Existenzgrundlage geblieben. Insbesondere, wenn er eine beamtete akademische Tätigkeit aus-geübt hätte, hätte er jedenfalls gewisse Hechte gehabt und nicht bei Kriegsende vor dem Nichts gestanden.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich zunächst, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 BEG, nach dem für Schaden, der auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, keine Entschädigung geleistet wird, nicht als erwiesen angesehen hat.
Wenn der Kläger seine Bestallung als Arzt ohne die verfolgungsbedingten Verzögerungen erhalten hätte, so hätten für ihn während dor Zeit seines tatsächlichen Kriegseins atzes möglicherweise günstigere berufliche und wirtschaftliche Verhältnisse bestanden, als es in dieser Zeit in Wirklichkeit der Pall war» Die Zeiten des Kriegsdienstes können aus diesem Grunde nicht als solche, in denen der Kläger ohnehin keine Einkünfte aus seinem Beruf erzielt hätte, aus dem Entschädigungszeitraum her-ausgenommen werden. Derartige Zeiträume, in denen dor Schaden nicht auf der Verfolgung, sondern anderen Ursachen beruht, müssen allerdings außer Betracht bleiben (Urteilo Rzb 1958, 148 Nr. 26, 318 Nr. 55)* Aber ein Nachweis dafür, daß der Kläger von 1942 bis 1945 ohne die Verfolgung in der gleichen beruflichen und wirtschaftlichen Lage gewesen wäre, in der er sich tatsächlich befand, ist nicht erbracht, wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt. Die Tätigkeiten im Dienste der Kriegsmarine und der Luftschutzpolizei, die dor Kläger ausübte, nachdem er die ärztliche Bestallung erhalten hatte, boten ihm auch nicht nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage, wie sich aus der vorübergehenden Natur dieser Tätigkeiten ergibt.
Im Übrigen hat das Berufungsgericht, da der Kläger am 1. Januar 1947 im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes wohnte, die nVermutungM des § 75 Abs. 1 Satz 2 BEG angewendet. Zutreffend hat das Berufungsgericht angeuommen, daß es sich um eine Vorechrift zugunsten dos Verfolgten handelt» Das ergibt die gegenüber § 30 Abs. 2 Satz 2 BErgG geänderte Passung und die dafür zu § 30 des RegEntw. gegebene Begründung (BT-Drucks. Nr. 1949/1953)*
Die Vorschrift ist in ihrer jetzigen Passung im Grunde überflüssig, wenn man sie alB eine gesetzliche Vermutung im eigentlichen Sinne auffaßt, denn dem Verfolgten muß
 
ohnehin nachgewiesen werden, wann er aus der Aufnahme einer Erwerbstatigkeit eine,ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, gleichgültig, ob dafür ein Zeitpunkt vor oder nach dem Beginn des Jahres 1947 in Betracht kommt. Doch soll mit der Bestimmung ersichtlich gesagt sein, daß bei Verfolgten mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesentschädigungo-gesetzes ohne weitere Ermittlungen, sofern sie nicht aus besonderen Gründen geboten sind, von einer Fortdauer des EntschädigungsZeitraums bis zu dem 1. Januar 1947 aus-gogangen werden kann. Demgemäß ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß der EntschädigungsZeitraum auf Grund des § 75 Abs. 1, 2 BEG nicht vor dem 1. Januar 1947 ende, rechtlich unangreifbar.
6.	Die Revision macht geltend, im Wege der Vorteils-ausglcichung müsse der schnelle Aufstieg des Klägers in der Folgezeit, der nur als Entschädigungsmaßnahme gedacht sein könne, berücksichtigt werden (§ 9 Abs, 1 BEG).
Die Rüge ist jedoch nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger im Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung oder im Hinblick auf sie besondere berufliche Vorteile gehabt habe.
7.	Darauf, daß der Kläger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossent sei, hat sich die Revision nicht mehr berufen. Das Berufungsgericht hat sich damit nicht auseinandergesetzt. Selbst wenn unterstellt würde, daß der Vortrag des beklagten Lanr des,der Kläger habe im Jahre 1944 seine Aufnahme in die
NSDAP beantragt, richtig Bei, so ist doch nicht vorgebracht worden, daß die NSTÜP oin Verhalten gezeigt habe, aus dom eich ihr Wille ergeben habe, den Kläger als Parteimitglied anzuerkonnen und zu behandeln; dor Sachverhalt bietet auch keine Anhaltspunkte dafür, daß das geschehen sei. Schon deshalb liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs* 1 Nr. 1 BEG nicht vor (Urteil KzW I960, 114 Nr. 15)«
8.	Aus alledem ergibt sich, daß dem Kläger der Betrag, Jon ihm das Berufungsgericht zugeeprochen hat, zuateht.
Auch die von dem Berufungsgericht getroffene Entscheidung über die gesamten außergerichtlichen Kosten dor beiden ersten Bechtszüge einschließlich der Kosten, die den in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr gestellten Antrag des Klägers betreffen, ist im Hinblick auf die Notwendigkeit der Beschleunigung und Vereinfachung der Entschädigungsverfahren unbedenklich.
Die Revision des beklagton Landes muß deshalb zurück gewiesen werden.
Die Entscheidung liber die außergerichtlichen Kosten dor Revision beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG.
Rauke
 Johannsen
Wüstenberg
 Wilden
Dr.Loewanheim