oh ein Verfolgter durch seine Erwerbstätigkeit nachhaltig eine ausreichende Lebens-grandläge erlangt hat, ist von den Entschädigungsgerichten nach § 287 Z1Ö in Verbindung mit § 2o9 AbSc 1 BED zu tteffen» Die Auswirkungen?_die die sich aus der politischen und wirtschaftlichen Lage ergebenden allgemeinen Konjunkturschwankungen auf die Höhe der von dem Verfolgten erziel ten Einkünfte haben? ' In der-mündliehen Verhandlung vor dem Revisionsge-richtj zu der die Parteien unter Hinweis auf die nach § 2b9 AbSo 3 BEG eintretenden Polgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind? ist für das beklagte Land niemand erschienen«, Nach dieser Vorschrift ist deshalb auf die einseitige Verhandlung des Klägers entschieden worden,-. Io Das Berufungsgericht hat den Kläger, um die Feststellung treffen zu können, ob imä wann er aus seiner in dem Zufluchtsland aufgenommenen Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, in Anwendung von § 12 Aböc 1 Satz 2 3o DV-BEG in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft o Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger, wenn sein Einkommen nach § 12 Abs« 3 3° DV-BEG entsprechend seinen eigenen Angaben in Reichsmark oder Deutsche Mark umgerechnet werde, vom 1; April 1-941 an }3 Jahre lang Einkünfte gehabt habe, die diejenigen eines vergleichbaren höheren Beamten einschließlich des Alters- und Hinterbliebenenzuschlags überstiegen hätten* In dem davor liegenden Jahr habe das Einkommen nur* um rund 5oo RM unter dem Vergleichseinkommen gelegene Es sei jedenfalls für 6 Jahre eine anhaltende Festigkeit der gewerblichen Einkünfte des Klägers an der Grenze des höheren Beamteneinkommens und darüber festzusteilen* Die Nachhaltigkeit der Erträge des Geschäfts, des Klägers habe damals nicht verneint werden können, auch falls die vom Kläger behaupteten Einflüsse der Kriegskonjunktur in Rechnung gestellt worden wären.* 2o Die Annahme, daß der Kläger spätestens am 1® April 1941 aus seiner ErwerbStätigkeit eine ausreichende Lebens gr und läge im Sinne des § 75 Abs, 2 BEG gehabt habe., ist rechtlich' unangreifbar® a) Nicht, zu beanstanden ist es im Hinblick auf die berufliche Befähigung des Klägers, daß das Berufungsgericht ihn für die Entscheidung, ob und wann er eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht hat, in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereih hat,, b) Es trifft ferner z.u-, daß der Kläger, wenn er das Vergleichseinkommen nachhaltig erreicht hat, eine aus- ■ reichende Lebensgrundläge im Sinne des Gesetzes hat« Darauf, ob ihm die darüber hinausgehenden besonders hohen Einkünfte, wie er sie vor der Verfolgung erzielte o wieder zugefiossen sind, kommt es nicht an (Beschluß des Senats vom 25 o März 1959 - IV ZB 28/59 -'RzW 1959 279)o c) Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, daß die Umrechnung, des in der Währung von■Palästina oder Israel’ erzielten Einkommens in Reichsmark oder Deutsche Mark jeweils nach dem Mittelwert der Verbrauchergeldparität:, wie er sich aus der von dem Statistischen Bundesamt herausgegebenen Tabelle, ergibt, erfolgt ist® Bei der Umrechnung der Einkünfte des Klägers nach dem amtlichen Devisenkurs ist gegenüber der Umrechnung nach der Kaufkraft für die gesamten in Betracht kommenden Jahre eine Abweichung von mindestens Io $ zu Ungunsten des Klägers ohne weiteres ersichtlich (§ 12 AbSo 3 3/DV-BEG)« Die aus diesem Grunde erforderliche Berücksichtigung der Kaufkraft konnte so, wie es geschehen ist, erfolgen®. ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt mit einer gewissen Sicherheit nach objektiven Maßstäben und nach der Lebenserfahrung auch in der Zukunft mit einer Fortdauer der dafür notwendigen Einnahmen rechnen konnte* Das wäre trotz verhältnismäßig hoher Einkünfte zu verneinen? seiner Existenz die Grundlage zu geben und ob mit einem Absinken der allgemeinen Konjunktur und aus diesem Grunde mit einem Rückgang der Einnahmen zu rechnen is ln Rer Vorschrift .des § 75 Abs* 1, 2 BEG liegt der Gedanke zugrunde, daß der Verfolgte, der sich in das allgemeine Erwerbsund Wirtschaftsleben wieder so eingegliedert hat, wie es seiner Vorbildung entspricht., und der daraus die dementsprechenden Einkünfte :bezieht., die erlittene Beeinträchtigung in der Nutzung seiner Arbeitskraft im wesentlichen überwunden hat«, 1st diese Eingliederung erfolgt, so muß er ebenso wie die anderen Bewohner seiner neuen Heimat die Schwankungen der Konjunktur auf sich nehmen«, Abgesehen davon würden die .Entschädigungsorgane vor eine außerordentlich ! Ras bedeutet nicht, daß auch bei der Erzielung eines offenbar überhöhten Einkommens, das auf ersichtlich außergewöhnlichen und vorübergehenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen beruht, die Erreichung einer nachhaltigen Lebensgrundläge angenommen werden müßte 0 So liegt es hier nach dem feststehenden Sachverhalt jedoch nichto Rer Kläger hat- eine Reihe,von Jahren hindurch verhältnismäßig gleichbleibende:, freilich zeitweise niedrigere Einnahmen gehabt* Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, aus der Entwicklung der Einkommensverhältnisse, wie sie sich ergeben hat, gewisse Rückschlüsse dahin zu ziehen, daß in dem vorhergehenden entscheidenden. und damit die Höhe des Entschädigungsanspruchs zu dem Gegenstand hat«, nach § 287 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 2o9 Abs. 1 BSG zu treffen. Sie weist darauf hin, daß das Berufungsgericht angenommen habe* die guten Einkünfte in der Kriegszeit könnten nicht überr wiegend^der besonders.guten Kriegskonjunktur zu verdanken sein«, weil sonst das erneute Ansteigen der Einkünfte nach dem Rückgang in den ersten Nachkriegsjähren nicht zu erklären sei? und sie bezeichnet diese Sch lußFolgerung als fehlsam«, weil das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen habe* daß das zweite Ansteigen der Einkünfte wiederum seine Ursache in einer vorübergehenden besonderen Konjunktur gehabt habe. ob das Berufungsgericht es zutreff ent verneint hat«, daß während des Krieges die besonders gute allgemeine Konjunktur einen überwiegenden Einfluß auf die hohen Einkünfte gehabt habe♦ denn Erwägungen über den Einfluß der Konjunktur sind im Hinblick auf die von dem Berufungsgericht festgestellte längere Zeit anhaltende Stetigkeit der Einkünfte des Klagers überhaupt nicht angebracht. Die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung«, ein Beobachter der Jahre. 194o y 1941 oder 1942 habe die Nachhaltigkeit der Erträge des Geschäfts des Klägers nicht verneinen können* und seine Existenz 3o Bei dieser Sachlage braucht/ nicht mehr darauf eingegangen zu werdeiio ob nicht der Kläger dadurch, daß er in dem Verfahren vor der Entschädigungsbehörde erklärt hat, er beantrage, ihm die Rente zu gewähren, das Rentenwahlrecht nach §, 81 BEG ausgeübt hat und daran nach § 84 Satz 3 BEG gebunden ist, so daß er auf Grund seines Vorbringens, er habe noch keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt, überhaupt nur die Rente, nicht aber die Kapitalentschädigung verlangen könnte,
Olt? Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung* nein BEG §§ 75? 2o9j ZK) § 287 Die Feststellung? oh ein Verfolgter durch seine Erwerbstätigkeit nachhaltig eine ausreichende Lebens-grandläge erlangt hat, ist von den Entschädigungsgerichten nach § 287 Z1Ö in Verbindung mit § 2o9 AbSc 1 BED zu tteffen» Die Auswirkungen?_die die sich aus der politischen und wirtschaftlichen Lage ergebenden allgemeinen Konjunkturschwankungen auf die Höhe der von dem Verfolgten erziel ten Einkünfte haben? sind fiir diese Feststellung regelmäßig unerhebliche Urte Vo 8c Juli 1-959 - IV ZR 41/59 - OLG Hamm/Westfo ;7'.* LG Arnsberg IJ_ZE__4J/5S Verkündet am 80 Juli 19 59 Schorn? Jus tizangestoliter als Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle Im. Hamen des Volkes In dem EntSchädigungsrechtsstreit des KaufmannsAlfred H BlvdcfllR 'Israel Klägers und Revts ionsklägers ? bevollmächtigterg Rechtsanwalt^BBBBBHl in g e g e n das Land Nordrhein-Westfalen., . * vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg? Beklagten und Revisionsboklagten? hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10 Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundosriehler Jo-hannsen, Dr* v0 Werner;, Wustenberg und Dr* Loewenheim für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandcsgorichts in Hamm/Westf o vom 80 Juli 1958 wird zurückgewiesoiio Der Kläger trägt die außergerichtlichen ^ostcn der Rovisiono Bas Verfahren des Revisions-rechtszüges ist frei von gerichtlichen-Gebühren und Auslagen* Von Rechts wegen j: I <T: i fei 2 Tatfeestands ; ; \ ■■■■■■ ’ : i: Der am 1898 geborene Kläger ist Jude« Hach dem Besuch der Schule machte er eine kaufmännische lehre im Textileinzelhandel durch* Am lc Oktober 192o v/urde er von dem Kaufhaus Gebrüder AWHEB GmbH als Einkäufer und Abteilungsleiter eingestellte Anfang 1924 wurde ihm Prokura erteilt und er in die Geschäftslei- tung feerufen0 Später wurde er zu dem Vorsitzenden eines Fachausschusses des Rheintextil-Konzerns bestelltö IJach =!; einem Zeugnis seiner damaligen Arfeeitgefeerin vom Jahre I: 1936 gilt der Kläger als »allererster Textilfachmann"* Er feezog Gehalt und Umsatzprovision0 Ihm war ein jähr- jj. liches Mindesteinkommen von 24<>ooo RM garantiert, Er ! gibt an? vor 1933 bis zu 4o„ooo EM jährlich verdient j: zu habenc ilach der Machtübernahme durch den Rational-Sozialismus erhielt er weiterhin die Garantiesumme von 24oOOO RM jährliche Am 11.0 August 1936 mußte der ;; Kläger seine Stellung aufgeben., als das als jüdisch j: geltende unternehmen;, bei dem er beschäftigt war9 in | andere Hände überginge Er wanderte nach Palästina aus* Port betreibt er seit 1937 mit einem Gesellschafter | ein Textilwarengeschäfto j; Per Kläger begehrt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen* Die Entschädigungsbehörde j hat ihm eine Kapitalentschädigung von 9<>346? 5o DM zu- | erkannto Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beam- l tengruppe des höheren Dienstes eingestuft und den Ent- | schädigungszeiträum vom 11* August 1936 bis zu dem , j; 31 o März -1942 bemessen«, | Per Kläger hat Klage erhoben und vor ge tragen ? er _ji habe noch nicht die Lebensgrundlage erlangt? die' er | ■ ' • ' • früher als leitender Angestellter eines großen Geschäftshauses gehabt habe- auch hätten sich seine Einkünfte, die er in Israel erzielt habe, nicht als nachhaltig erwiesen,. Er hat beantragt? das beklagte Land zu verurteilen^ an ihn einen-weiteren Betrag von 3o 0643?5o DM zu zahlen,, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurück-gewiesen. Mit der Revision., die von dem Berufungsgericht zu-gelassen worden ist? verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter«. Das beklagte Land hat sich im Revisionsreohtszug nicht vertreten lassen. 7.: ' In der-mündliehen Verhandlung vor dem Revisionsge-richtj zu der die Parteien unter Hinweis auf die nach § 2b9 AbSo 3 BEG eintretenden Polgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind? ist für das beklagte Land niemand erschienen«, Nach dieser Vorschrift ist deshalb auf die einseitige Verhandlung des Klägers entschieden worden,-. : IL«, . Io Das Berufungsgericht hat den Kläger, um die Feststellung treffen zu können, ob imä wann er aus seiner ~ A ~ in dem Zufluchtsland aufgenommenen Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, in Anwendung von § 12 Aböc 1 Satz 2 3o DV-BEG in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft o Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger, wenn sein Einkommen nach § 12 Abs« 3 3° DV-BEG entsprechend seinen eigenen Angaben in Reichsmark oder Deutsche Mark umgerechnet werde, vom 1; April 1-941 an }3 Jahre lang Einkünfte gehabt habe, die diejenigen eines vergleichbaren höheren Beamten einschließlich des Alters- und Hinterbliebenenzuschlags überstiegen hätten* In dem davor liegenden Jahr habe das Einkommen nur* um rund 5oo RM unter dem Vergleichseinkommen gelegene Es sei jedenfalls für 6 Jahre eine anhaltende Festigkeit der gewerblichen Einkünfte des Klägers an der Grenze des höheren Beamteneinkommens und darüber festzusteilen* Die Nachhaltigkeit der Erträge des Geschäfts, des Klägers habe damals nicht verneint werden können, auch falls die vom Kläger behaupteten Einflüsse der Kriegskonjunktur in Rechnung gestellt worden wären.* Wenn der Kläger die damaligen Einkünfte überwiegend einer besonders guten Kriegskonjunktur zu verdanken gehabt hätte, so sei es nicht erklärlich, daß das Einkommen nach einem Absinken in den ersten drei Jahren nach dem Kriege wieder dem Durchschnitt der früheren guten Geschäftsjahre entsprochen habe« Worauf das danach erfolgte erneute Absinken der Geschäf ts ertrüge zurückzuführen sei, könne dahingestellt bleiben* In der maßgebenden Zeit habe jedenfalls die Existenz des Klägers auf der Grundlage eines angemessenen Betriebs-, einkommens als gesichert erscheinen müssen* 2o Die Annahme, daß der Kläger spätestens am 1® April 1941 aus seiner ErwerbStätigkeit eine ausreichende Lebens gr und läge im Sinne des § 75 Abs, 2 BEG gehabt habe., ist rechtlich' unangreifbar® a) Nicht, zu beanstanden ist es im Hinblick auf die berufliche Befähigung des Klägers, daß das Berufungsgericht ihn für die Entscheidung, ob und wann er eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht hat, in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereih hat,, b) Es trifft ferner z.u-, daß der Kläger, wenn er das Vergleichseinkommen nachhaltig erreicht hat, eine aus- ■ reichende Lebensgrundläge im Sinne des Gesetzes hat« Darauf, ob ihm die darüber hinausgehenden besonders hohen Einkünfte, wie er sie vor der Verfolgung erzielte o wieder zugefiossen sind, kommt es nicht an (Beschluß des Senats vom 25 o März 1959 - IV ZB 28/59 -'RzW 1959 279)o c) Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, daß die Umrechnung, des in der Währung von■Palästina oder Israel’ erzielten Einkommens in Reichsmark oder Deutsche Mark jeweils nach dem Mittelwert der Verbrauchergeldparität:, wie er sich aus der von dem Statistischen Bundesamt herausgegebenen Tabelle, ergibt, erfolgt ist® Bei der Umrechnung der Einkünfte des Klägers nach dem amtlichen Devisenkurs ist gegenüber der Umrechnung nach der Kaufkraft für die gesamten in Betracht kommenden Jahre eine Abweichung von mindestens Io $ zu Ungunsten des Klägers ohne weiteres ersichtlich (§ 12 AbSo 3 3/DV-BEG)« Die aus diesem Grunde erforderliche Berücksichtigung der Kaufkraft konnte so, wie es geschehen ist, erfolgen®. d) Dann aber war das Berufungsgericht nicht gehindert ? den Sachverhalt dahin zu würdigen? daß der Kläger, der seit 194o für eine Reihe von Jahren Einkünfte erzielte? die zeitweise erheblich höher waren als das Einkommen reines vergleichbaren deutschen höheren Beamten? spätestens am "\ a April 1941 eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht hat«». Maßgebend dafür ist? ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt mit einer gewissen Sicherheit nach objektiven Maßstäben und nach der Lebenserfahrung auch in der Zukunft mit einer Fortdauer der dafür notwendigen Einnahmen rechnen konnte* Das wäre trotz verhältnismäßig hoher Einkünfte zu verneinen? wenn etwa der. Kläger eine im Verhältnis zu änderen Erwerbssv/oigen besonders krisenanfällige oder eine auf vorübergehende Kriegsbedürfnisse ausgerichtete Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte (Urteile des Senats LM BEG 1956 § 75 Er* 3« 4)o Dafür? daß das der Fall sei? sind hier keine Anhaltspunkte hervorgetreten* Die Kon junkturschwankungen? wie sie die allgemeinen politischen Verhältnisse für die gesamte Wirtschaft des Zufluchtslandes mit sich gebracht haben? sind hingegen bei dieser Beurteilung regelmäßig nicht in.Rechnung zu stellen0 Wenn es einem Verfolgten gelungen ist? in einer seiner Berufsausbildung entsprechenden Weise festen Fuß zu fassen? und wenn damit gerechnet werden kann? daß er die erlangte wirtschaftliche Stellung im Rahmen der Gesamtentwicklung der Wirtschaft seiner neuen Heimat behalten wird? so hat er eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht? ohne daß es noch darauf ankommt? ob eine be-■ anders günstige Konjunktur es ihm erleichtert hat? seiner Existenz die Grundlage zu geben und ob mit einem Absinken der allgemeinen Konjunktur und aus diesem Grunde mit einem Rückgang der Einnahmen zu rechnen is ln Rer Vorschrift .des § 75 Abs* 1, 2 BEG liegt der Gedanke zugrunde, daß der Verfolgte, der sich in das allgemeine Erwerbsund Wirtschaftsleben wieder so eingegliedert hat, wie es seiner Vorbildung entspricht., und der daraus die dementsprechenden Einkünfte :bezieht., die erlittene Beeinträchtigung in der Nutzung seiner Arbeitskraft im wesentlichen überwunden hat«, 1st diese Eingliederung erfolgt, so muß er ebenso wie die anderen Bewohner seiner neuen Heimat die Schwankungen der Konjunktur auf sich nehmen«, Abgesehen davon würden die .Entschädigungsorgane vor eine außerordentlich ! schwierige , nicht der verhältnismäßig schematischen Regelung des Gesetzes entsprechende Aufgabe gestellt, wenn sie, um die Nachhaltigkeit der erlangten Bebensgrundlage zu k3.ären, Ermittlungen darüber anstellen müßten, ob die Entwicklung der allgemeinen Wirtschaftslage einen Rückgang der Einkünfte befürchten ließ« Ras bedeutet nicht, daß auch bei der Erzielung eines offenbar überhöhten Einkommens, das auf ersichtlich außergewöhnlichen und vorübergehenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen beruht, die Erreichung einer nachhaltigen Lebensgrundläge angenommen werden müßte 0 So liegt es hier nach dem feststehenden Sachverhalt jedoch nichto Rer Kläger hat- eine Reihe,von Jahren hindurch verhältnismäßig gleichbleibende:, freilich zeitweise niedrigere Einnahmen gehabt* Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, aus der Entwicklung der Einkommensverhältnisse, wie sie sich ergeben hat, gewisse Rückschlüsse dahin zu ziehen, daß in dem vorhergehenden entscheidenden. Zeitpunkt mit einer Fortdauer der Einnahmen gerechnet werden konnte* Pas hat das Berufungsgericht getan«. Es hatte die maßgebende Feststellung«, die die Beendigung des Ent-schädigungs Zeitraums. und damit die Höhe des Entschädigungsanspruchs zu dem Gegenstand hat«, nach § 287 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 2o9 Abs. 1 BSG zu treffen. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen? ob die Feststellung auf grundsätzlich unrichtigen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (Urteil vom 29. April 1959 - IV ZR .313/58 -zur Veröffentlichung bestimmt). Diesen Vorwurf erhebt die Revision. Sie weist darauf hin, daß das Berufungsgericht angenommen habe* die guten Einkünfte in der Kriegszeit könnten nicht überr wiegend^der besonders.guten Kriegskonjunktur zu verdanken sein«, weil sonst das erneute Ansteigen der Einkünfte nach dem Rückgang in den ersten Nachkriegsjähren nicht zu erklären sei? und sie bezeichnet diese Sch lußFolgerung als fehlsam«, weil das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen habe* daß das zweite Ansteigen der Einkünfte wiederum seine Ursache in einer vorübergehenden besonderen Konjunktur gehabt habe. Es ist jedoch unerheblich? ob das Berufungsgericht es zutreff ent verneint hat«, daß während des Krieges die besonders gute allgemeine Konjunktur einen überwiegenden Einfluß auf die hohen Einkünfte gehabt habe♦ denn Erwägungen über den Einfluß der Konjunktur sind im Hinblick auf die von dem Berufungsgericht festgestellte längere Zeit anhaltende Stetigkeit der Einkünfte des Klagers überhaupt nicht angebracht. Die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung«, ein Beobachter der Jahre. 194o y 1941 oder 1942 habe die Nachhaltigkeit der Erträge des Geschäfts des Klägers nicht verneinen können* und seine Existenz auf der Grundlage eines angemessenen Betriebseinkom-mens habe in der maßgebenden Zeit als gesichert erscheinen müssen, hat unabhängig von diesen Erwägungen Bestände 3o Bei dieser Sachlage braucht/ nicht mehr darauf eingegangen zu werdeiio ob nicht der Kläger dadurch, daß er in dem Verfahren vor der Entschädigungsbehörde erklärt hat, er beantrage, ihm die Rente zu gewähren, das Rentenwahlrecht nach §, 81 BEG ausgeübt hat und daran nach § 84 Satz 3 BEG gebunden ist, so daß er auf Grund seines Vorbringens, er habe noch keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt, überhaupt nur die Rente, nicht aber die Kapitalentschädigung verlangen könnte, V ' ' III. ' ' Die Revision ist demnach zurückzuweisen. Die Kos tenantScheidung beruht auf §§ 269 Abs * 1, 225 AbSo 1 BEG, § 97 Abs0 1 ZPO. 1 scher Johan.nsen v0 Werner wüstenberg Broloewenheim