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BGH · IV ZR 41/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 41/58

September 1934 verkaufte der Beklagte diese Grundstücke zu dem Preise von 2*000 RM an die Klägerin und ließ sie ihr auf* gutmachungsbehörde als Rechtsnachfolger der früheren Turnerschaft anerkannt worden ist, hat die Klägerin auf Grund des Gesetzes Nr. 59 der Amerikanischen Militärregierung (im folgen- * dens amREG) auf Rückerstattung der noch in ihrem Eigentum befindlichen Teilgrundstücke in Anspruch genommen« Im Verfahren vor der Wiedergutmachungskammer verkündete die Klägerin dem Beklagten den Streit. Die Berufung des Beklagten, mit der er beantragt hatte, das Endurteil des Landgerichts vom 31o Januar 1957 insoweit aufzuheben, als er verurteilt war, über den anerkannten betrag von 7.000 DM hinaus mehr als 2,297?32 DM nebst 4 v.H. Zinsen aus 9®297,32 DU vom Zeitpunkt der Klagezustellung bis zu dem 4. Eie Klägerin hat in dem gegen sie erhobenen Ruckerstattungsverfahren mit den Rückerstattungsberechtigten einen Vergleich geschlossen, wonach die Berechtigten gegen Zahlung eines Betrages von 17 t 500 EM auf ihre Ruckerstattungsanaprttche verzichten* Eie Klägerin nimmt bei dieser Sachund Rechtslage den Beklagten mit Recht als ihren unmittelbaren Rechts-vorgänger gemäß Art* 47 Abs. 1 amREG im Wege des Rückgriffs nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts auf Schadensersatz in Anspruch. Eigentum zu verschaffen, wie ein ursprüngliche, schon bei Abschluß des Vertrages bestehendes und nicht erst als ein nachträgliches durch die Rückerstattungsgesetzgebung eingetretenes Unvermögen des Verkäufers, das Eigentum dem Käufer zu verschaffen, zu behandeln (vgl, Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. 1) Zu Unrecht hält der Beklagte den Rückers tat tungs-anspruch der Klägerin deshalb für unbegründet, weil dieser Anspruch einen rechts wirksamen Kaufvertrag zwischen den Parteien voraussetze, während der von ihr mit der Klägerin getätigte Kaufvertrag von vornherein nichtig sei* Zunächst trifft es nicht zu, daß sich die Richtigkeit des Vertrages aus § 306 BGB ergibt. Daß die Beschlagnahme der der Freien Turnerschaft gehörenden Grundstücke eine schwere Entziehung im Sinne des aanREG darstellt, ist nicht zweifelhaft» Es kann schon fraglich sein, ob nach allgemein geltenden Rechtsgrundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches aus der Nichtigkeit der Beschlagnahme ohne weiteres die Nichtigkeit des von den Parteien getätigten Kaufvertrages hergeleitet werden kann» Der Einwand des Beklagten ist schon deshalb unbegründet, weil die Ruckerstattungsgesetse Umfang und V0raussetzunge&.der Herausgabepflicht sowie Inhalt und Voraussetzungen des Rückgriffsanspruchs abschließend regeln, so daß der Berechtigte seine Ansprüche nur auf diese Gesetze stützen und sich nicht daneben auch auf die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften berufen kann» Das Rückerstattungsgesetz (US-Zone) geht aber bei der Regelung der Rückgriffsansprüche davon aus, daß Verträge zwischen dem Bnt-zieher und seinem Rechtsnachfolger bezw, zwischen diesem Rechtsnachfolger über den entzogenen Gegenstand nicht schon deshalb rechtsunwirksani sind, weil sie sich auf einen rechtswidrig entzogenen Gegenstand beziehen« An diese, dem Gesetz zugrunde liegende Rechtsauffassung sind die Gerichte gebunden« Deshalb hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 8« Oktober 1953 - IV ZR 30/53 - abgedruckt in BGHZ 10? stattungsgesetzen der einzelnen Besatzvings Zonen getroffen worden ist, eine Rückforderung nach allgemeinen bürgerlichem Recht wegen Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit für Entziehungs-Vorgänge ausschließt, die sich im Rahmen der allgemeinen Verfolgungsmaßnahmen gehalten haben» An dieser Rechtsprechung wird festgehalteno Es würde dem Sinn der Rückerstattung und der Regelung des Rückgriffsanspruchs in Art» 47 amRECf zuwiderlaufen, wenn man diesen Anspruch deshalb verneinen wollte, ivoil di ft zugrunde liegende Entziehung* die die Grundlage des *Anspruchs bildet, auf einem nichtigen oder anfechtbaren Rechtsgeschäft beruht» daß sie die von ihr erworbenen Grundstücke nicht an die Berechtigten herausgegeben, sondern sich alt diesen auf die Zahlung einer Vergleichssumme geeinigt hat» Allerdings nat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen? ob der Vergleich der Sachund Rechtslage entsprochen habe (vgl* IV ZR 246/57 vom 26- Februar 1958)» Im vorliegenden Falle bestehen insoweit keine rechtlichen Bedenken« Die in Frage stehenden Grundstücke, deren Rückerstattung die Berechtigten von der Klägerin verlangt haben, sind durch eine schwere Entziehung von dem Beklagten entzogen worden. Senat es in der Entscheidung vom 31« März 1954 - II ZR 335/53 -abgedruckt in BGHZ 13» 67 - als Verstoß gegen Treu und Glauben bezeichnet hat, wenn die Bundesbahn, die mit der Reichsbahn identisch sei, im Gegensatz zu dem von ihr als Teil des Reichs früher eingenommenen anti-Jüdischen Verhalten nunmehr Ansprüche geltend mache, die gerade darauf beruhten, daß der Beklagte ihr ein ursprünglich im Eigentum eines jüdischen Verkäufers stehendes Grundstück verkauft habe, so beruht diese Entscheidung darauf, daß die Reichsbahn als Teil des Reichs selbst Urheber der Entziehungen während der Herrschaft des Nationalsozialismus gewesen ist. Die Entziehung ist auch nicht auf Verlangen oder Anregung der Klägerin geschehen Ob die Rechtslage dann anders zu beurteilen sein würde, wenn die Klägerin die von der Beklagten entzogenen Grundstücke zur Förderung der Ziele des Nationalsozialismus erworben hätte, kann dahinstehen. 4-) Nach alledem bleibt nur noch die Prüfung der Frage offen, ob die Inanspruchnahme des Beklagten in voller_Hö-he eine unzulässige Hechtsausübung der Klägerin darstellt» Aber auch diese Frage ist zu verneinen« Grundsätzlich ist der Rückgriffsberechtigte nach der gesetzlichen Regelung berechtigt, den gesamten ihm entstandenen Schaden in voller Höhe auf seinen Rechtsvorgänger abzuwälzen. Baß dieser Schaden höher ist, als es die Anwendungen waren, die der Rückerstattungspflichtige seinerzeit für den Erwerb des Grundstücks auf gewendet hat, steht der Inanspruchnahme des RechtsVorgängers nicht entgegen. Oktober 1957 - IV ZR 110/57 - ausgeführt, daß auch die Geltendmachung des Rückgriffsansprüche bei einer besonderen Lage des Falles dem Grundsatz oder der Höhe nach einen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeuten kann. Hat der Rückgriffsberechtigte das Grundstück zu ungewöhnlich günstigen Bedingungen erworben, hat der Verkäufer die wirtschaftlichen Interessen des Erwerbers in sehr hohem Maße berücksichtigt und hat das Grundstück eine außerordentliche und ungewöhnliche WertSteigerung erfahren, so können hierin, wie der* erkennende Senat in der genannten Entscheidung betont hat, Umstände erblickt werden, die das Verlangen des Schadensersatzes in voller Höhe als unbillig erscheinen lassen« In der Entscheidung ist aber zu dem Ausdruck gebracht worden* daß nicht der eine oder andere Umstand bereits die Geltendmachung des Ruckgriffsanspruchs in voller Höhe als Verstoß gegen freu und Glauben erscheinen lassen könne; sondern daß auf die Gesamtheit der in Präge kommenden Umstände abzustellen sei. In vorliegendem Palle kommt hinzu, daß nach den Pest Stellungen des Berufungsgerichts der wirtschaftliche V0rteil der Klägerin nicht mehr so unangemessen hoch ist und es daher nicht gegen freu und Glauben verstößt, wenn sie an dem ihr durch die gesetzliche Regelung der Rückerstattungspflicht entstehenden Schaden nicht beteiligt wird. Eine Verteilung des Schadens ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin den Schadensbetrag durch den Abschluß des Vergleichs im Rückerstattungsverfahren niedrig gehalten hat. Wäre der Vergleich nicht zustande gekommen und die Klägerin zur Herausgabe der entzogenen Grundstücke in Hatur verurteilt worden, so wäre der Schaden nach dem eigenen Vortrag des Beklagten so hoch gewesen, daß der Beklagte auch bei einer anteiligen Verteilung des Schadensbetrages je zur Hälfte mit einem Betrag belastet worden wäre, der die jetzt von der Klägerin geltend gemachte Schadensereatzsumme erheblich überschritten hätte-

Zitierte Normen: § 306 BGB
GrundstückGrundAnspruchRechtFallKlägerinRegelung

Volltext der Entscheidung

2514 066
i
t
o.
IV ZR 41/58
Verkündet
 am 29« Oktober 1958
mm? Justizangestellter als Urkunds beamt er der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Bntsehädigungsrechtsstreit
 des Freistaats Bayern, gesetzlich vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München 22, Ludwigstraße 2,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt X>r«4HHfci&
gegen
 Stadt	gesetzlich'	vertreten durch den Stadtrat,
 dieser vertreten durch den Oberbürgermeister?
• Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisions
 beklagte,
- Prozeßbevollmächtigterj Rechts
 in
wait Prof* Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrich-ter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt %
Die Revision des Beklagten gegen das %teil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 18, September 1957 wird zurückgewiesen*
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens :
Von Rechts wegen
 Tatbestand
I5ie dem Verein »Freie Turnerschaft gehörenden Grundstücke der Steuergemeinde ,
Pis Hr
 etVJ» .
750; Waldung im Birkett in einer Größe von 0,436 ha und PI*Hr-751	1/2,	ödung, Spielplatz in einer Größe von 0,681 ha, ein-
getragen im Grundbuch des Amtsgerichts Erlangen für den Stadtteil Bruck Band 9 Seite 451 und Band 14 Seite 438 wurden auf Grund des § 1 Bes Gesetzes über die Einzeihung kommunistischen Vermögens vom 26, Mai 1933 - RGBl* S. 293 - in Verbindung mit dein Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14» Juli 1933 - RGBl» S. 479 - sowie auf Grund der Siffc 1-3 der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern, der Justiz und der Finanzen vom 19* September 1933 Hr, 3862 a 133 über die Einziehung kommunistischen und sonstigen volks- und staatsfeindlichen Vermögens zugunsten des Landes Bayern auf Grund des Beschlusses des Bezirksamt -$tadtkommis?ars - Erlangen vom 14* September 1934 entschädigungslos eingezogen» Durch den notariellen Vertrag vom 15«
September 1934 verkaufte der Beklagte diese Grundstücke zu dem Preise von 2*000 RM an die Klägerin und ließ sie ihr auf*
Die grundbuchamtliche Eintragung des Beklagten erfolgte am 2. Oktober 1934, die der Klägerin .am 4* Oktober 1934* Die Klägerin, die bereits im Sommer 1934 nach der Beschlagnahme der Grundstücke begonnen hatte, das Gelände siedlungstechnisch zu erschließen, parzellierte es im Anschluß an den Eigentums-erwerb und errichtete auf einem Teil des Geländes Siedlungs-atellen* Ein Teil dieser Siedlungsstellen ging in den Jahren 1941 bis 1944 in das Eigentum der Siedler über, während die Klägerin das restliche Gelände in Größe von rund 7*000 q.m für sich behielt*
Der wiederbegründete Verein »Freie Turnerschaft Erlangen-Bruck ©cV»11, der durch den Feststellungsbescheid der Wieder-
gutmachungsbehörde als Rechtsnachfolger der früheren Turnerschaft anerkannt worden ist, hat die Klägerin auf Grund des Gesetzes Nr. 59 der Amerikanischen Militärregierung (im folgen- * dens amREG) auf Rückerstattung der noch in ihrem Eigentum befindlichen Teilgrundstücke in Anspruch genommen« Im Verfahren vor der Wiedergutmachungskammer verkündete die Klägerin dem Beklagten den Streit. Dieser erklärte durch Schriftsatz vom 6, Dezember 1950 seinen Beitritt zu dem Verfahren. Am 9- März 1951 schlossen der Verein und die Klägerin vor der Wiedergutmachungskammer einen gerichtlichen Vergleich. Die Klägerin ver-. pflichtete sich, für die npeh in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke einen Betrag von 17 «500 DM an den Verein zu zahlen. Dieser verzichtete seinerseits auf Rückgabe der Grundstücke«
Die Klägerin hat den Vergleichsbetrag an den Verein gezahlt«
Wegen dieses Betrages sowie wegen der von der Klägerin dem Verein erstatteten Kosten in Höhe von 1.094,64 DM nimmt die Klägerin den Beklagten im Regresswege in Anspruch. Auf Grund seines Teilanerkenntnisses wurde der Beklagte durch Teil-anerkenntnisurteil vom 4. April 1956 zur Zahlung von 7.000 DLI verurteilt. Der Restbetrag von noch 11.594,64 DM blieb im Streit.
Das Bandgericht hat der Klage durch das tfrteil vom 31 * Januar 1957 stattgegeben. Die Berufung des Beklagten, mit der er beantragt hatte, das Endurteil des Landgerichts vom 31o Januar 1957 insoweit aufzuheben, als er verurteilt war, über den anerkannten betrag von 7.000 DM hinaus mehr als 2,297?32 DM nebst 4 v.H. Zinsen aus 9®297,32 DU vom Zeitpunkt der Klagezustellung bis zu dem 4. April 1956 und von da an aus 2.297,32 DM an die Klägerin zu zahlen, blieb erfolglos«
Im Revisionsrechtszug verfolgt der Beklagte seinen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent s o hei dungsgründe t
Eie Revision ist nicht begründet*
Eie Klägerin hat in dem gegen sie erhobenen Ruckerstattungsverfahren mit den Rückerstattungsberechtigten einen Vergleich geschlossen, wonach die Berechtigten gegen Zahlung eines Betrages von 17 t 500 EM auf ihre Ruckerstattungsanaprttche verzichten* Eie Klägerin nimmt bei dieser Sachund Rechtslage den Beklagten mit Recht als ihren unmittelbaren Rechts-vorgänger gemäß Art* 47 Abs. 1 amREG im Wege des Rückgriffs nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts auf Schadensersatz in Anspruch. Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der im Schrifttum herrschenden Auffassung annimmt, bildet die RUckerstattungspflicht einen Mangel im Recht. Babei ist das Unvermögen des Verkäufers, dem Käufer das. Eigentum zu verschaffen, wie ein ursprüngliche, schon bei Abschluß des Vertrages bestehendes und nicht erst als ein nachträgliches durch die Rückerstattungsgesetzgebung eingetretenes Unvermögen des Verkäufers, das Eigentum dem Käufer zu verschaffen, zu behandeln (vgl, Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Bezember 1955 - IV ZR 173/55 - und vom 3. April 1957 - IV ZR 291/56).
1) Zu Unrecht hält der Beklagte den Rückers tat tungs-anspruch der Klägerin deshalb für unbegründet, weil dieser Anspruch einen rechts wirksamen Kaufvertrag zwischen den Parteien voraussetze, während der von ihr mit der Klägerin getätigte Kaufvertrag von vornherein nichtig sei* Zunächst trifft es nicht zu, daß sich die Richtigkeit des Vertrages aus § 306 BGB ergibt. Benn die Übertragung des Eigentums auf die Klägerin war nicht von vornherein objektiv unmöglich* Vielmehr liegt im vorliegenden Pall lediglich ein subjektives Unvermögen des Verkäufers vor, das auf die Rechts wirk-samkeifc des Vertrages ohne Einfluß ist. Bas beklagte Land Lbnn auch nicht geltend machen, dem Rückgriffsanspruch der Klägerin stehe entgegen, daß der Vertrag gemäß § 138 BGB
 
nichtig sei*, weil er gegen die guten Sitten verstoße. Daß die Beschlagnahme der der Freien Turnerschaft gehörenden Grundstücke eine schwere Entziehung im Sinne des aanREG darstellt, ist nicht zweifelhaft» Es kann schon fraglich sein, ob nach allgemein geltenden Rechtsgrundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches aus der Nichtigkeit der Beschlagnahme ohne weiteres die Nichtigkeit des von den Parteien getätigten Kaufvertrages hergeleitet werden kann» Der Einwand des Beklagten ist schon deshalb unbegründet, weil die Ruckerstattungsgesetse Umfang und V0raussetzunge&.der Herausgabepflicht sowie Inhalt und Voraussetzungen des Rückgriffsanspruchs abschließend regeln, so daß der Berechtigte seine Ansprüche nur auf diese Gesetze stützen und sich nicht daneben auch auf die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften berufen kann» Das Rückerstattungsgesetz (US-Zone) geht aber bei der Regelung der Rückgriffsansprüche davon aus, daß Verträge zwischen dem Bnt-zieher und seinem Rechtsnachfolger bezw, zwischen diesem Rechtsnachfolger über den entzogenen Gegenstand nicht schon deshalb rechtsunwirksani sind, weil sie sich auf einen rechtswidrig entzogenen Gegenstand beziehen« An diese, dem Gesetz zugrunde liegende Rechtsauffassung sind die Gerichte gebunden« Deshalb hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 8« Oktober 1953 - IV ZR 30/53 - abgedruckt in BGHZ 10?	f
34-C - ausgesprochen, daß die Regelung, die in den Rücker-	*
stattungsgesetzen der einzelnen Besatzvings Zonen getroffen worden ist, eine Rückforderung nach allgemeinen bürgerlichem Recht wegen Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit für Entziehungs-Vorgänge ausschließt, die sich im Rahmen der allgemeinen Verfolgungsmaßnahmen gehalten haben» An dieser Rechtsprechung wird festgehalteno Es würde dem Sinn der Rückerstattung und der Regelung des Rückgriffsanspruchs in Art» 47 amRECf zuwiderlaufen, wenn man diesen Anspruch deshalb verneinen wollte, ivoil di ft zugrunde liegende Entziehung* die die Grundlage des *Anspruchs bildet, auf einem nichtigen oder anfechtbaren Rechtsgeschäft beruht»
2 ) Dein Rückgriffsanspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen? daß sie die von ihr erworbenen Grundstücke nicht an die Berechtigten herausgegeben, sondern sich alt diesen auf die Zahlung einer Vergleichssumme geeinigt hat» Allerdings nat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen? daß die Parteien es nicht in der Hand haben können? sich zu Lasten des Rückgriffspflichtigen zu einigen.Bei einer vergleichsweisen Regelung des Rückerstattungsanspruchs des Berechtigten müsse daher stets geprüft werden? ob der Vergleich der Sachund Rechtslage entsprochen habe (vgl* IV ZR 246/57 vom 26- Februar 1958)» Im vorliegenden Falle bestehen insoweit keine rechtlichen Bedenken« Die in Frage stehenden Grundstücke, deren Rückerstattung die Berechtigten von der Klägerin verlangt haben, sind durch eine schwere Entziehung von dem Beklagten entzogen worden. Auch der Beklagte erhebt hiergegen keine Einwendungen. Daß der Vergleich auch inhaltlich angemessen war, stellt das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze fest. Insbesondere ist es auch zutreffend, daß im Hinblick auf den hier an-v.endbaren Art, 26 Abs. 2 amREG die Abwendung der Naturalrestitution durch eine Ersatzleistung ausgeschlossen war. Die Klägerin mußte daher mit einer Verurteilung auf Herausgabe der Grundstücke an die Berechtigten rechnen. Der Hinweis des Beklagten auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 30» Juni 1952 - abgedruckt in RzW 1953 S. 37^ - kann ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen. Cora und ihr folgend das Oberste Rückerstattungsgericht haben in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten? daß im Fall der schweren Entziehung der Anspruch auf Naturalrestitution besteht, auch wenn wesentliche Veränderungen am entzogenen Grundstück zu einer wesentlichen Wort Steigerung des entzogenen Gegenstandes geführt haben.
3.) Dem Rückgriffsanspruch steht auch nicht entgegen., daß b<?iäe Parteien zur Zeit des Kaufabschlusses vom Nationalsozialismus beherrschte Körperschaften des Öffentlichen Pechts waren. Diese Beherrschung durch die Hationalsoziali-stische deutsche Arbeiterpartei hat nichts daran geändert?
 
daß die Aufgabenbereiche des Staates und der Klägerin
 von einander * verschieden waren und daß Vermögensverschiebungen zwischen ihnen im privatrechtlichen Y/ege vorgenommen werden mußten. Es sind daher grundsätzlich die rechtlichen Folgerungen aus diesem Sachverhalt zu ziehen* § 242 BGB kann grundsätzlich nicht herangezogen werden, um diese Rechtsfolgen als unbeachtlich zu betrachten, es sei denn* daß besondere Umstände vorliegen, die die Anwendung dieser Vorschrift angebracht erscheinen lassen, um unbillige Ergebnisse des Einzelfalles zu vermeiden. Solche besonderen Umstände sind nicht dargetan.- Aus der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs kann das beklagte Land nichts für sich herleiten, was im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit des Arte 47 aoREG • ausschlösse oder einschränkte. Wenn der II. Senat es in der Entscheidung vom 31« März 1954 - II ZR 335/53 -abgedruckt in BGHZ 13» 67 - als Verstoß gegen Treu und Glauben bezeichnet hat, wenn die Bundesbahn, die mit der Reichsbahn identisch sei, im Gegensatz zu dem von ihr als Teil des Reichs früher eingenommenen anti-Jüdischen Verhalten nunmehr Ansprüche geltend mache, die gerade darauf beruhten, daß der Beklagte ihr ein ursprünglich im Eigentum eines jüdischen Verkäufers stehendes Grundstück verkauft habe, so beruht diese Entscheidung darauf, daß die Reichsbahn als Teil des Reichs selbst Urheber der Entziehungen während der Herrschaft des Nationalsozialismus gewesen ist. Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. Mai 1958 - IV ZR 341/57 - bezeichnet es als eine unzulässige Rechtsausübung, wenn eine Siedlungsgesellschaft gegen eine andere Siedlungsgesellschaft Regressansprüche geltend macht, obwohl beide Gesellschaften Vermögen der DAF waren, die wiederum eine Gliederung der NSDAP war.
Im letztgenannten Fall war die Grundstücksübertragung nur eine organisatorische Maßnahme im Rahmen einer Neuregelung des Geschäftsbereichs beider Gesellschaften. In beiden Fällen nahm daher der Käufer an der jüdischen Entziehungspolitik der nationalsozialistischen Machthaber unmittelbar teil. Hier liegt der Fall anders. Die Klägerin hat nach den vom
~ 8 -
Berufungsgericht einwandfrei getroffenen Feststellungen an der Entziehung des Beklagten nicht mitgewirkt. Die Entziehung ist auch nicht auf Verlangen oder Anregung der Klägerin geschehen Ob die Rechtslage dann anders zu beurteilen sein würde, wenn die Klägerin die von der Beklagten entzogenen Grundstücke zur Förderung der Ziele des Nationalsozialismus erworben hätte, kann dahinstehen. Ein solcher Sachverhalt liegt unstreitig nicht vor. Die Klägerin hat die Grundstücke erworben, um sie zu Siedlungszwecken zu benutzen, also zur Erfüllung einer kommunalen Aufgabe, die mit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nichts zu tun hat -
4-) Nach alledem bleibt nur noch die Prüfung der Frage offen, ob die Inanspruchnahme des Beklagten in voller_Hö-he eine unzulässige Hechtsausübung der Klägerin darstellt» Aber auch diese Frage ist zu verneinen« Grundsätzlich ist der Rückgriffsberechtigte nach der gesetzlichen Regelung berechtigt, den gesamten ihm entstandenen Schaden in voller Höhe auf seinen Rechtsvorgänger abzuwälzen. Baß dieser Schaden höher ist, als es die Anwendungen waren, die der Rückerstattungspflichtige seinerzeit für den Erwerb des Grundstücks auf gewendet hat, steht der Inanspruchnahme des RechtsVorgängers nicht entgegen. Allerdings hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 2. Oktober 1957 - IV ZR 110/57 - ausgeführt, daß auch die Geltendmachung des Rückgriffsansprüche bei einer besonderen Lage des Falles dem Grundsatz oder der Höhe nach einen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeuten kann. Hat der Rückgriffsberechtigte das Grundstück zu ungewöhnlich günstigen Bedingungen erworben, hat der Verkäufer die wirtschaftlichen Interessen des Erwerbers in sehr hohem Maße berücksichtigt und hat das Grundstück eine außerordentliche und ungewöhnliche WertSteigerung erfahren, so können hierin, wie der* erkennende Senat in der genannten Entscheidung betont hat, Umstände erblickt werden,
 die das Verlangen des Schadensersatzes in voller Höhe als unbillig erscheinen lassen« In der Entscheidung ist aber zu dem Ausdruck gebracht worden* daß nicht der eine oder andere Umstand bereits die Geltendmachung des Ruckgriffsanspruchs in voller Höhe als Verstoß gegen freu und Glauben erscheinen lassen könne; sondern daß auf die Gesamtheit der in Präge kommenden Umstände abzustellen sei. Hieraus ergibt sich, daß die Wertsteigerung des Grundstücks allein regelmäßig den RechtsVorgänger nicht berechtigt, die Schadloshaltung des Rechtsnachfolgers in vollem Umfang abzulehnen. In vorliegendem Palle kommt hinzu, daß nach den Pest Stellungen des Berufungsgerichts der wirtschaftliche V0rteil der Klägerin nicht mehr so unangemessen hoch ist und es daher nicht gegen freu und Glauben verstößt, wenn sie an dem ihr durch die gesetzliche Regelung der Rückerstattungspflicht entstehenden Schaden nicht beteiligt wird. Eine Verteilung des Schadens ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin den Schadensbetrag durch den Abschluß des Vergleichs im Rückerstattungsverfahren niedrig gehalten hat. Wäre der Vergleich nicht zustande gekommen und die Klägerin zur Herausgabe der entzogenen Grundstücke in Hatur verurteilt worden, so wäre der Schaden nach dem eigenen Vortrag des Beklagten so hoch gewesen, daß der Beklagte auch bei einer anteiligen Verteilung des Schadensbetrages je zur Hälfte mit einem Betrag belastet worden wäre, der die jetzt von der Klägerin geltend gemachte Schadensereatzsumme erheblich überschritten hätte-

A
Da hiernach keine der Einwendungen des Beklagten dem
 
Rückgriffsanspruch der Klägerin dem Grunde oder der Höhe nach entgegensteht7ist seine Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückauweisen,,
Ascher
 Haaß
Johannsen
 Wilden
Wüstenberg