* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 41/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 41/14

Januar 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da er nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht belehrt worden sei, habe er auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. den Rücktritt noch erklären können. Dieses hat angenommen, dass der Vertrag nach dem Antragsmodell zustande gekommen sei. D. VN habe die vollständige Verbraucherinformation und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Antragstellung vom Versicherer erhalten. Das Berufungsgericht hat zu der Auffassung tendiert, der klagende VN sei als angeblicher Bereicherungsgläubiger darlegungsund beweispflichtig dafür, die erforderlichen Informationen nicht erhalten zu haben. es sei ihm nicht erinnerlich, sie erhalten zu haben, und er habe sie auch nach gründlicher Sichtung nicht finden können, könnten keine nachteiligen Folgen für den Versicherer aus-lösen. D. VN habe den strengen Anforderungen an ein Bestreiten mit Nichtwissen in Fällen, in denen es um Vorgänge seiner eigenen Wahrnehmung im Sinne von § 138 Abs.4 ZPO gehe, nicht genügt. 9 Ein Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. scheide nicht aufgrund der erteilten Belehrung aus, da sich diese lediglich zu einem Rücktrittsrecht verhalte, zudem nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben und deshalb in materieller und formeller Hinsicht nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. VN das Rücktrittsrecht aus § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. wirksam ausgeübt hat. VN - wie das Berufungsgericht in Erwägung gezogen hat - darlegen und beweisen muss, dass ihm diese Unterlagen bei Antragstellung nicht zugegangen sind, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht hat für den Fall, dass dem Versicherer die Darlegungsund Beweislast für den Zugang der Unterlagen obliegt, rechtsund verfahrensfehlerfrei das Bestreiten mit Nichtwissen durch d. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs.4 ZPO nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Anderenfalls tritt die Geständniswirkung des § 138 Abs.3 ZPO ein (BGH, Urteil vom 12. Nur ausnahmsweise kommt ein Bestreiten eigener Handlungen und Wahrnehmungen dann in Betracht, wenn die Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft macht, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu können. Entscheidend ist, dass darin der unbedingte Wille zu dem Ausdruck kommt, sich rückwirkend vom Vertrag lösen und die Rückzahlung sämtlicher Prämien geltend machen zu wollen (vgl. Allerdings war die Belehrung im Antragsformular nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, deshalb inhaltlich falsch, weil sie sich "lediglich" zu einem Rücktrittsrecht verhielt. 16 Eine - vom Berufungsgericht vermisste - drucktechnische Hervorhebung der Belehrung war - wie die Revisionserwiderung geltend macht -vom Wortlaut des § 8 Abs. 5 VVG a.F. (wie auch des § 8 Abs.4 VVG in der vom 1. bereits klargestellt, dass auch eine Belehrung über das Rücktrittsrecht zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein musste. Das erforderte eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trug und darauf angelegt war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (Senatsurteile vom 17. Diese Befristung ist unwirksam, wie der Senat aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung des § 8 VVG a.F. entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsurteil vom 17. Oktober 2013 aaO Rn. 25 ff.) kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil eine analoge Anwendung der Regelungen aus § 7 Abs. 2 VerbrKrG, § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze zu dem Zeitpunkt der Abwicklung des Vertrages im Jahre 2010 nicht mehr möglich ist (vgl. Nach der Zurückverweisung wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls auch mit der Höhe der nach § 346 Abs. 1 BGB zurück zu gewährenden Leistungen und Nutzungszinsen zu befassen haben (vgl.

Zitierte Normen: § 8 VVG § 138 ZPO § 8 VVG § 138 ZPO § 8 VVG § 7 VerbrKrG § 346 BGB
RücktrittsrechtBerufungsgerichtVNBelehrungunterliegenVVGRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL IV ZR 41/14	Verkündet am: 28. September 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit	
ECLI:DE:BGH:2 016:2 8 0 916UIVZ R41.14.0
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zu dem 14. September 2016 eingereicht werden konnten,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 3. Januar 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.262,34 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die	Klägerseite (Versicherungsnehmer, im Folgenden: d. VN) be-
gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.
2	Diese	wurde	aufgrund	eines Antrags d. VN mit Versicherungsbe-
ginn zu dem 1. Oktober 2001 abgeschlossen. Im Antragsformular befand sich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht.
-3-
3	Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 erklärte d. VN "den Wider-
spruch gemäß § 5a VVG/den Widerspruch nach § 8 VVG, vorsorglich die Anfechtung nach § 119 BGB, hilfsweise die Kündigung". Der Versicherer akzeptierte die Kündigung zu dem 1. März 2010 und zahlte das Fondsguthaben zuzüglich Beitragsguthaben aus. Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 wiederholte d. VN "den Widerspruch gern. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG".
4	Mit	der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren
 noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 4.262,34 €.
5	Nach	Auffassung d. VN hat er wirksam den Widerspruch nach § 5a
VVG a.F. erklärt. Falls der Vertrag im so genannten Antragsmodell des § 8 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung vom 21. Juli 1994 (im Folgenden: § 8 VVG a.F.) geschlossen worden sei, sei er wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Da er nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht belehrt worden sei, habe er auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. den Rücktritt noch erklären können.
6	Das	Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die
 hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.
Entscheidunqsaründe:
7	Die	Revision	führt	zur	Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
-4-
8	I. Dieses hat angenommen, dass der Vertrag nach dem Antragsmodell zustande gekommen sei. D. VN habe die vollständige Verbraucherinformation und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Antragstellung vom Versicherer erhalten. Das Berufungsgericht hat zu der Auffassung tendiert, der klagende VN sei als angeblicher Bereicherungsgläubiger darlegungsund beweispflichtig dafür, die erforderlichen Informationen nicht erhalten zu haben. Selbst wenn man eine Darlegungsund Beweispflicht des Versicherers dafür annehmen wolle, dass d. VN die betreffenden Unterlagen erhalten habe, wäre dieser Beweis als erbracht anzusehen. Die widersprüchlichen Ausführungen d. VN, er habe die Unterlagen nicht erhalten bzw. es sei ihm nicht erinnerlich, sie erhalten zu haben, und er habe sie auch nach gründlicher Sichtung nicht finden können, könnten keine nachteiligen Folgen für den Versicherer aus-lösen. D. VN habe den strengen Anforderungen an ein Bestreiten mit Nichtwissen in Fällen, in denen es um Vorgänge seiner eigenen Wahrnehmung im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO gehe, nicht genügt. Es hätte ihm oblegen, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er sämtliche Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft habe. Allein die Behauptung, er habe seine Unterlagen gründlich gesichtet, genüge nicht.
9	Ein	Widerrufsrecht	nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. scheide nicht
 aufgrund der erteilten Belehrung aus, da sich diese lediglich zu einem Rücktrittsrecht verhalte, zudem nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben und deshalb in materieller und formeller Hinsicht nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Das Widerrufsrecht sei indes erloschen, da d. VN nach der Kündigung im März 2010 den Rückkaufswert erstattet bekommen habe, so dass beiderseits eine vollständige Erbringung der Leistungen eingetreten sei.
-5-
10	II.	Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
Ein - mit der Revision allein weiterverfolgter - Anspruch auf Prämienrückzahlung kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.
11	1.	Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
 ist davon auszugehen, dass der Versicherungsvertrag im Antragsmodell zustande gekommen ist und d. VN das Rücktrittsrecht aus § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. wirksam ausgeübt hat.
12	a)	Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung
 des Berufungsgerichts, d. VN habe bei Antragstellung die vollständige Verbraucherinformation und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen erhalten. Ob d. VN - wie das Berufungsgericht in Erwägung gezogen hat - darlegen und beweisen muss, dass ihm diese Unterlagen bei Antragstellung nicht zugegangen sind, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht hat für den Fall, dass dem Versicherer die Darlegungsund Beweislast für den Zugang der Unterlagen obliegt, rechtsund verfahrensfehlerfrei das Bestreiten mit Nichtwissen durch d. VN für unzulässig gehalten. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Anderenfalls tritt die Geständniswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO ein (BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 167/14, GRUR 2016, 836 Rn. 124 m.w.N.). Nur ausnahmsweise kommt ein Bestreiten eigener Handlungen und Wahrnehmungen dann in Betracht, wenn die Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft macht, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu können. Die bloße Behauptung, sich nicht zu erinnern, reicht indessen nicht aus (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, NJW 1995, 130 unter 3 d aa m.w.N.). Gemessen daran hat das Berufungsgericht die Erklä-
-6-
rung d. VN, er könne sich nicht erinnern, die Verbraucherinformation und die Versicherungsbedingungen erhalten zu haben, und habe seine Unterlagen gründlich gesichtet, zu Recht nicht ausreichen lassen.
13	b) Die mit Schreiben vom 28. Januar 2010 abgegebene Erklärung d. VN kann ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Widerspruch nach § 8 VVG" als Rücktritt gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. ausgelegt werden. Entscheidend ist, dass darin der unbedingte Wille zu dem Ausdruck kommt, sich rückwirkend vom Vertrag lösen und die Rückzahlung sämtlicher Prämien geltend machen zu wollen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224 Rn. 13 m.w.N.).
14	c) Bei Abgabe der Rücktrittserklärung vom 28. Januar 2010 war die Rücktrittsfrist nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt noch nicht abgelaufen.
15	aa) Mangels - noch nachzuholender- Feststellungen des Berufungsgerichts ist in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. belehrt wurde. Allerdings war die Belehrung im Antragsformular nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, deshalb inhaltlich falsch, weil sie sich "lediglich" zu einem Rücktrittsrecht verhielt. Ein solches Recht gewährte § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. d. VN nach einem Vertragsschluss im Antragsmodell.
16	Eine - vom Berufungsgericht vermisste - drucktechnische Hervorhebung der Belehrung war - wie die Revisionserwiderung geltend macht -vom Wortlaut des § 8 Abs. 5 VVG a.F. (wie auch des § 8 Abs. 4 VVG in der vom 1. Januar 1991 bis zu dem 28. Juli 1994 gültigen Fassung) nicht ausdrücklich vorausgesetzt. Der Senat hat aber zu § 8 Abs. 5 VVG a.F.
-7-
bereits klargestellt, dass auch eine Belehrung über das Rücktrittsrecht zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein musste. Das erforderte eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trug und darauf angelegt war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (Senatsurteile vom 17. Dezember 2014 aaO Rn. 16; vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 14 m.w.N.). Mit der Frage, ob die d. VN gegebene Belehrung diesen formalen Anforderungen genügte oder nicht, wird sich das Berufungsgericht noch näher zu befassen haben.
17	bb) Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung stünde der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung nicht der Ablauf der für einen solchen Fall bestimmten Frist aus § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. entgegen, nach der das Rücktrittsrecht bei unterbliebener Belehrung jedenfalls einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Diese Befristung ist unwirksam, wie der Senat aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung des § 8 VVG a.F. entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 aaO Rn. 20 ff.).
18	cc) Ein vom Berufungsgericht angenommenes Erlöschen des Rücktrittsrechts infolge beiderseits vollständiger Leistungserbringung (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 aaO Rn. 25 ff.) kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil eine analoge Anwendung der Regelungen aus § 7 Abs. 2 VerbrKrG, § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze zu dem Zeitpunkt der Abwicklung des Vertrages im Jahre 2010 nicht mehr möglich ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 aaO Rn. 28).
2. Nach der Zurückverweisung wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls auch mit der Höhe der nach § 346 Abs. 1 BGB zurück zu gewährenden Leistungen und Nutzungszinsen zu befassen haben (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2014 aaO Rn. 35 ff.; vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 31 ff.; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 33 ff.).
Mayen	Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Lehmann
Dr. Brockmöller
 Vorinstanzen:
AG Kamenz, Entscheidung vom 24.05.2013 - 2 C 631/11 -LG Görlitz, Entscheidung vom 03.01.2014 - 2 S 112/13 -