Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 27. Zur weiteren Begründung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 2. Der Senat hat die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 8. Oktober 2008 zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 41/07 vom 27. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 27. Oktober 2008 gemäß § 552 a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert: 11.777.47 € Gründe: Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Zur weiteren Begründung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 2. August 2008 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Der Senat hat die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 8. Oktober 2008 zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Sie stehen einer Entscheidung nach § 552a Satz 1 ZPO nicht entgegen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.02.2006 - 6 O 92/05 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.02.2007 - 12 U 93/06 -