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BGH · IV ZR 40/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 40/77

ZPO § 3 Legt eine zur Auskunft oder Rechenschaftsablegung verurteilte Partei ein Rechtsmittel ein, dann ist bei der Festsetzung der Beschwer das Interesse dieser Partei, die RechtsVerfolgung der Gegenseite durch Vorenthaltung der dazu erforderlichen Information zu vereiteln oder zu erschweren, nicht zu berücksichtigen. Die Eingabe der Beklagten vom 7. Oktober 1977 gibt dem Senat keinen Anlaß, seinen Beschluß vom 22. September 1977 unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgeführt hat, bestimmt sich in den Fällen, in denen die zur Rechenschaftsablegung oder Auskunftserteilung verurteilte Partei ein Rechtsmittel einlegt, die Beschwer nach dem Interesse, das diese Partei daran hat, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Das bloße Interesse des auf Auskunft Verklagten, dem Gegner die Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen seines Zahlungsanspruchs vorzuenthalten und dadurch seine Rechtsverfolgung zu erschweren oder zu vereiteln, muß bei der Wertfestsetzung außer Betracht bleiben.

AuskunftBundesgerichtshofesInteresseProfessorPartei

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk s BGHZ:
Ja
 nein
ZPO § 3
Legt eine zur Auskunft oder Rechenschaftsablegung verurteilte Partei ein Rechtsmittel ein, dann ist bei der Festsetzung der Beschwer das Interesse dieser Partei, die RechtsVerfolgung der Gegenseite durch Vorenthaltung der dazu erforderlichen Information zu vereiteln oder zu erschweren, nicht zu berücksichtigen.
BGH, Besohl, vom 12. Oktober 1977 - IV ZR 40/77 - OLG Frankfurt/M
LG Frankfurt/M
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 40/77 BESCHLUSS
. in dem Rechtsstreit
1. des Professors Dr. istraße
 Günther Q
2.
des Direktors Otto Q Tr es	Calle	Ro
 Beklagte und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Witwe Ingeborg Istraße 0,
geb
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoe gen und Dehner
 beschlossen:
Die Eingabe der Beklagten vom 7. Oktober 1977 gibt dem Senat keinen Anlaß, seinen Beschluß vom 22. September 1977 abzuändern.
Gründe :
Wie der Senat bereits im Beschluß vom 22. September 1977 unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgeführt hat, bestimmt sich in den Fällen, in denen die zur Rechenschaftsablegung oder Auskunftserteilung verurteilte Partei ein Rechtsmittel einlegt, die Beschwer nach dem Interesse, das diese Partei daran hat, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist auch ihr Interesse an der Geheimhaltung bestimmter Tatsachen zu berücksichtigen (RG JW 1933» 2769). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagten durch die Erteilung der verlangten Auskunft geheimhaltungsbedürftige Umstände offenbaren müßten. Das bloße Interesse des auf Auskunft Verklagten, dem Gegner die Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen seines Zahlungsanspruchs vorzuenthalten und dadurch seine Rechtsverfolgung zu erschweren oder zu
 vereiteln, muß bei der Wertfestsetzung außer Betracht bleiben. Die Berücksichtigung eines solchen Interesses müßte dazu führen, daß das Interesse der beklagten Partei an der Nichterteilung der Auskunft im allgemeinen ebenso hoch bemessen werden müßte wie das der klagenden an der Auskunftserteilung. Diesem Ergebnis steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entgegen.
Dr. Grell
 Dehner