Maßgebend ist der Zeit- und Geldaufwand, der durch die Auskunftserteilung dem Verpflichteten entstehen würde (BGH NJW 1964, 2061; 1970, 1083). Unerheblich ist dabei, ob in dem angefochtenen Urteil Ausführungen darüber enthalten sind, daß und in welcher Höhe ein Anspruch begründet sei. Die von dem Beklagten in der Revisionsschrift zitierte Entscheidung BGH MDR 1962, 546 ist nicht einschlägig; sie betrifft ein Rechtsmittel der klagenden Partei. Die Beklagten haben keine Ausführungen darüber gemacht, welche Mühen und Kosten ihnen durch eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs entstehen würden.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 40/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. des Professors Dr. Günther RflMBstraße Hl 2. des Direktors Otto Q Tres TM, Calle R Beklagte und Revisionsklägerj - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Witwe Ingebor Istraße m Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Dr. Hoegen, Dehner und Treier * beschlossen: Der Antrag der Beklagten, ihre Beschwer auf über 40.000,— DM festzusetzen, wird zurück gewiesen. Gründe : Das Berufungsgericht hat die Beschwer auf 37.500,— DM festgesetzt. Es besteht kein Anlaß, diese Entscheidung gemäß § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zugunsten der Revisionskläger abzuändern. Legt der zur Auskunft Verurteilte ein Rechtsmittel ein, so bemißt sich der Streitwert nach seinem Interesse daran, die Auskunft nicht zu erteilen. Maßgebend ist der Zeit- und Geldaufwand, der durch die Auskunftserteilung dem Verpflichteten entstehen würde (BGH NJW 1964, 2061; 1970, 1083). Unerheblich ist dabei, ob in dem angefochtenen Urteil Ausführungen darüber enthalten sind, daß und in welcher Höhe ein Anspruch begründet sei. Die von dem Beklagten in der Revisionsschrift zitierte Entscheidung BGH MDR 1962, 546 ist nicht einschlägig; sie betrifft ein Rechtsmittel der klagenden Partei. Die Beklagten haben keine Ausführungen darüber gemacht, welche Mühen und Kosten ihnen durch eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs entstehen würden. Es fehlt an jedem Anhaltspunkt dafür, daß sie eine über 37.500,— DM liegende Wertfestsetzung rechtfertigen könnten. Dr. Grell Dehner