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BGH · IV ZR 40/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 40/70

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung roa 5* Mal 1971 unter Mit-Wirkung der Bundesrichter Johannsen, Br. Pfretzschner, Br. Reinhardt, Br. Bukow und Br. Buchholz für Recht erkannt: Sie ist der Ansioht, die Beklagte habe schuldhaft ihre Vertragspflichten verletzt und hat hierzu vorgetragen: 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, durch die Annahme des schriftlichen Maklerauftrages vom 4* Juni 1968 sei zwischen den Parteien ein Maklervertrag (§ 652 BGB) abgeschlossen worden. Vertrages, so führt das Berufungsgericht aus, habe die Beklagte die Belange der Klägerin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes (§§ 93, 347, 343, 1 Abs. 2 Ziffer 7 HGB) wahrzunehmen gehabt und hafte für jeden durch ihr Verschulden entstandenen Schaden (§§ 276, 278 BGB, 98 HGB). Sie sei auch verpflichtet gewesen, zur Vermittlung von Versicherungsverträgen zwischen der Klägerin und Versicherern ohne schuldhaftes Zögern tätig zu werden. Das Berufungsgericht ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, entgegen den von der Klägerin erhobenen Vorwürfen habe sich nicht feststellen lassen, daß die Beklagte eine für sie sich ergebende Vertragspflicht schuldhaft verletzt habe und zu dem Ersatz eines dadurch der Klägerin entstandenen Schadens verpflichtet sei, vielmehr die Klägerin sich den ihr infolge Unterversicherung anläßlich des Schadensfalls vom 21. 2. Den von der Klägerin erhobenen Vorwurf, die Beklagte habe sie vor, bei und weh Abschluß des Makler-Vertrages nicht ordnungsgemäß über Möglichkeiten zur zwischenzeitlichen Abdeckung des wegen der Unterversicherung bis zu dem Wirksamwerden der neu abzuschließenden Versicherungsverträge bestehenden Risikos aufgeklärt, hat das Berufungsgericht nicht für berechtigt gehalten. Es ist hierbei zutreffend davon ausgegangen, daß sich für die Beklagte aus dem Versicherungsmaklervertrag die Nebenpflicht ergeben habe, die Klägerin entsprechend deren Geschäftskenntnis und Versicherungserfahrung darüber aufmuklären, wie durch eine sofort wirksame versicherungstechnische Zwischenmaßnahme die Gefahr habe beseitigt werden können, die für die Klägerin darin bestanden habe, ohne oder zu demindest ohne zureichenden Versicherungsschutz zu sein, wenn ein Schadensereignis vor In-kraftreten der neu zu vermittelnden Versicherungen einträte. Getragen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts von seiner auch von der Revision nicht angegriffenen Peststellung, daß die Klägerin von den Erfüllungsgehilfen der Beklagten in Erfüllung der vertraglichen Pflicht auf die bestehende Unterversicherung hingewiesen worden sei und ihr Vorschläge zur sofortigen Beseitigung des hierin liegenden Risikos gemacht worden seien, die Klägerin diese Vorschläge jedoch abgelehnt habe. Die Aussage des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin noch in diesen Verfahren, eine solche Zwischenlösung habe er nicht gewollt und hätte er nicht durchgeführt, vielmehr sofort der Beklagten gegenüber gekündigt und selbst weitergehandelt, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangen lassen, dafi selbst eine nur unzureichende oder gar unterlassene Aufklärung der Klägerin über eine Zwischenlösung durch die Beklagte für den Schadenseintritt nicht ursächlich hätte werden können. Geht aber die Einstellung der Klägerin, die sich im übrigen über das damit verbundene Risiko schon auf Grund des Schadensfalles im April 1968 voll bewußt war und deren persönlich haftender Gesellschafter Jahre hindurch die Versicherungsangelegenheiten selbst bearbeitet hatte, selbst heute rückschauend noch dahin, eine Zwischenlösung hätte sie nicht gewollt und nicht durchführen lassen, dann wäre auch nicht, wie das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend ausgeführt hat, zu erwarten gewesen, daß sie bei einer mit Rücksicht auf die längere Dauer der VertragsVerhandlungen wiederholte Aufklärung mit einer Zwischenlösung einverstanden gewesen wäre und von ihr Gebrauch gemacht hätte. fehl geht die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe diese Aussage des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin nicht verwerten dürfen, da sie nicht protokollarisch oder im Urteilstatbestand aufgenommen worden sei. Auch hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß keine solche Eilbedürftigkeit vorlag, die in Abweichung vom Willen der Klägerin eine sofortige Zwischenlösung verlangt hätte. April 1968 kannte und selbst erst nach zwei Monaten Veranlassung genommen hatte, die Beklagte mit der Abwendung dieses Risikos zu beauftragen, bestand für die Beklagte keine Veranlassung, nun gegen den Willen der Klägerin eine Zwischenlösung herbeizuführen. 3. Den weiteren Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe durch verzögerliche Behandlung des ihr erteilten Haklerauftrages eine für den Schadenseintritt ursächliche Vertragsverletzung begangen, hat das Berufungsgericht gleichfalls für nicht berechtigt angesehen. Denn unabhängig von der Beweislastfrage ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen schuldhafter Verzögerung ihrer Ver$fagspflichten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage er gegeben sein könnte, schon deshalb entfalle, weil die Beklagte in Erfüllung des ihr erteilten Maklerauftrages sachgemäß tätig geworden sei und daher jedenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung entfalle. Auoh demgegenüber bleiben die Rügen der Revision erfolglos, Unrichtig ist die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe auf Bl. 23 seines Urteils als wahr unterstellt, daß mit dem D^H^^Rf|0ein sofortiger Vertragsabschluß zu einem Prämiensatz von 0,86; £o oder 0,89 £o möglich gewesen sei, dann aber im späteren diese Unterstellung nicht mehr für wahr gehalten. Es hat die unterstellte Tatsache nur für belanglos angesehen, weil von der Klägerin nicht einmal behauptet worden sei, daß der Beklagten die behauptete Versiche-rungsbereitschaft des zu dem Prämiensatz von 0,86 io oder 0,89 io bekannt gewesen sei. Vielmehr sei, so hat das Berufungsgericht festgestellt, der Beklagten nur die Einstellung des bekannt gewesen, wie sie sich aus dessen Briefen vom 11. Im übrigen wäre es aber auch unverständlich, wenn die von der Klägerin behauptete Abschlußmöglichkeit mit dem DflHHHi R|® bestanden hätte und die Klägerin, die ja zu demindest hiervon hätte Kenntnis haben müssen, nicht sofort die Beklagte hiervon in Kenntnis setzte und sie anwies, diesen Versicherungsabschluß, der sicherlich das Günstigste dargestellt hätte, was zu erreichen gewesen wäre, vorzunehmen. Als ein Rechtsfehler läßt es sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht ansehen, wenn das Berufungsgericht ausführt, der von der Beklagten verfolgte Plan für ihre Verhandlungen mit den Versicherern erscheine nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als Wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten schlechthin verneint, also seine Würdigung nicht etwa nur auf eine grob-fahrlässige Pflichtverletzung der Beklagten abgestellt. Eindeutig hat das Berufungsgericht mit dem Wort "grob-fehlerhaft" zu dem Ausdruck gebracht, es habe im Ermessen der Beklagten gestanden, in welcher Weise sie ihre Verhandlungen mit den Versicherern gestaltete, und wenn sie hierbei erst mit den dem Feuerversicherer-Kartell angehörenden Versicherungen verhandelt habe, so sei dies nicht in solchem Maße sachwidrig oder "grobfehlerhaft" gewesen, daß man von einer Überschreitung ihres ErmessensSpielraumes hätte sprechen können. Danach war es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht nur sinnvoll, sondern lag auch im Interesse der Klägerin, die einen möglichst niedrigen Prämiensatz erstrebte, daß die Beklagte versuchte, zunächst ein möglichst günstiges verbindliches Prämienangebot eines Kartell-Versicherers zu erreichen und dann erst an den Deutschen Ring heranzutreten. Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht den Vortrag der Klägerin übergangen, daß der Beklagten verbindliche Hinweise und Weisungen erteilt worden seien, mit dem Deutschen Ring in Verbindung zu treten. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr mit diesem Vorbringen der Klägerin sehr eingehend auf Bl. 26 bis Bl. 50 seines Urteils auseinandergesetzt, ohne daß diese Ausführungen Rechtsfehler erkennen lassen oder solche von der Revision aufgezeigt werden. 4. Da somit die Entscheidung des Berufungsgerichts davon getragen wird, daß die Beklagte die ihr aus dem Maklervertrag erwachsenen Pflichten nicht schuldhaft verletzt hat, kommt es auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts zur Präge eines Mitverschuldens der Klägerin und die dagegen erhobenen Rügen der Revision nicht mehr1 an.

Zitierte Normen: § 652 BGB § 93 HGB § 675 BGB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 40/70	URTEIL	Verkündet	am
5. Mai 1971 B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Kommanditgesellschaft in Birma Otto OJt^Pahrrad- und Metallwarenfabrik, ^ 4HH0straße 0, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Werner K0000Kln
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
dj^Mfommanditgesellschaft in Firma C._______
HflHBl, vertreten durch die persönlic Gesellschafter Assekuranzmakler Henrich Wjj leute Carl Max Vater und Carl Georg Franz Ab| in
 ftenden Kaufsämtlich
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Br
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung roa 5* Mal 1971 unter Mit-Wirkung der Bundesrichter Johannsen, Br. Pfretzschner,
 Br. Reinhardt, Br. Bukow und Br. Buchholz
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-richts in Bremen vom 12. Februar 1970 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechts-zuges zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Bie Klägerin betreibt eine Metallwaren- und Fahrradfabrik; die Beklagte ist Assekuranzmakler. Bei der Regulierung eines Brandschadens im April 1968 stellt sich heraus, daß die Klägerin bezüglich der Feuerversicherung ihres Betriebes unterversichert war. Sie kam deshalb mit der Beklagten wegen einer Reugestaltung der Feuerversicherung in Kontakt. Bie Beklagte nahm einen schriftlichen Maklerauftrag der Klägerin vom 4-. Juni 1968 mit einem Bestätigungsschreiben vom 10. Juni 1968 an. Bieser Maklerauftrag lautet wie folgt:
 
"Maklerauftrag
 Betr.: Alle bestellenden Betriebsversicherungen
I. Wir erteilen Firma C.	Assekuranz-
Makler, •	Versicherungsbörse,
P» Auftrag, unsere bestehenden und neu abzuschließenden Versicherungsverträge auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu tiberprüfen nach
a) Deckungsumfang bl Prämiensätze c) Vertragsgestaltung
 und in diesem Zusammenhang Verträge auf den neuesten Stand zu bringen.
II.
Zu diesem Zweck erteilen wir der Firma C. _____
Vollmacht, für uns Versicherungen zu kündigen, umzudecken und in allen Versicherungs-angelegenheiten Erklärungen abzugeben.
III. Für die Maklertätigkeit der Firma C. entstehen uns keine Kosten."
Bevor es zu dem Abschluß neuer Versicherungsverträge und zur Beseitigung der Unterversicherung kam, brach am 21. August 1968 bei der Klägerin ein Großfeuer mit einem Gesamtschaden von über 2,1 Millionen DM aus. Rund 800.000 DM erhielt die Klägerin wegen der Unterversicherung nicht von den Versicherern ersetzt, wobei 47.332 IM auf die Betriebseinrichtungen entfielen.
Die Klägerin nimmt wegen des ihr auf Grund der Unterversicherung entstandenen Schadens die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Sie ist der Ansioht, die Beklagte habe schuldhaft ihre Vertragspflichten verletzt und hat hierzu vorgetragen:
Die Beklagte habe ihre sich aus Ziffer I des Vertrages vom 4. Juni 1968 ergebend» ausdrückliche Verpflich-
 
tung zur Beseitigung der ihr von vornherein bekannten Unterversicherung nicht erfüllt. Trotz Kenntnis dieser Unterversicherung habe sie es unterlassen, bis zur endgültigen Klärung der Versicherungssumme und der Prämien-sätze für eine Zwischenlösung iur Beseitigung des Unterversicherungsrisikos durch eine vorläufige Deckungszusage oder eine vorläufige KachverSicherung von kurzfristiger Dauer oder mit vorbehaltener Prämienhöhe zu sorgen oder zu demindest sie, die Klägerin, über eine solche Möglichkeit hinreichend zu unterrichten. Als sachverständige Beauftragte habe die Beklagte die Klägerin auf hinsichtlich deren Anweisungen bestehende Bedenken hinweisen und unter Umständen von solchen Anweisungen allsweichen müssen. Trotz Kenntnis der Sachlage, Ausstattung mit Abschlußvollmacht und wiederholten Drängens der Klägerin habe es die Beklagte verabsäumt, die Unterversicherung unverzüglich zu beseitigen. Sie habe es unterlassen, Verhandlungen mit Versicherern mit der gebotenen Dringlichkeit voranzutreiben, insbesondere mit dem	RBi> der bereits Versicherer der Klägerin
 gewesen sei, Pühlung aufzunehmen. Der DflHHBRfliwäre auch noch nach dem 8. August 1968 bereit gewesen, zu einem Prämiensatz von 0,86 oder 0,89 jo abzusehlleßen. Ihre eigenen Prftmienvorstellungen oder ein Versicherungsangebot von 1,05 jfchabe die Beklagte der Klägerin niemals nitgeteilt. Verbindlichen Anweisungen der Klägerin, mit dem DflHHl Rfll Verbindung zu treten, sei die Beklagte nicht nachgekommen. Am 16. August 1968 schließlich habe der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin telefonisch von dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten den sofortigen Versicherungsabsehluß zu dem Tagessatz des Deutschen Rings gefordert. Von der Beklagten sei dies zugesagt worden, indessen nicht mit dem Deutschen Ring abgeschlossen worden.
 
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zn verurteilen, an die Klägerin 47.352 DH nebst Zinsen zn zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen:
Die Nichtbeseitigung der Unterversicherung sei allein auf das uneinsichtige und unsachgemäße Verhalten der Klägerin zurückzufUhren. Bei der Betriebsbesichtigung am 10. Juli 1968 sei der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin auf die offensichtlich erhebliche Unterversicherung und auf die Möglichkeit einer sofortigen Nachversicherung unter Vorbehalt der endgültigen Prämienfestsetzung hingewiesen worden. Dieser habe es jedoch abgelehnt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, und erklärt, die Beklagte solle erst einmal eine niedrige Prämie besorgen, dann könne man weitersehen.
Auf Grund ihres Betriebsbesichtigungsergebnisses habe sie als zugrunde zu lmgenden Durchschnittsprämiensatz 0,99 £o ermittelt. Alsdann habe sie sofort mit der
d9r	<3er	C(HBund der Aa^B*
Münchener verhandelt. Da die bisherigen Versicherer die Prämien hätten heraufsetzen wollen (Hamburg-Bremer auf 1,54 i>o,	1,20	,	die	Klägerin	aber
 nicht mehr als 0,90 i>o hätte bezahlen wollen, hätten die Verhandlungen nicht zu einem schnellen Abschluß führen können. Das habe auch die Klägerin auf Grund der ihr erteilten Informationen gewußt. Den Mitte August im Gespräch befindlichen Prämiensatz von 1,05 io habe sie wiederum abgelehnt. Der DflHH Bjl^habe damals nicht zu dem Kartell der Peuerversieherer gehört und allgemein etwa um 10 jt billigere Prämiensätze als die Kartellver-
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sicherer gewährt, aber dies erst, wenn ein verbindliches Prämienangebot eines Kartellversicherers Vorgelegen habe. Ihre Taktik, erst ein möglichst günstiges Prämiensatzangebot bei einem Kartellversicherer zn erreichen und dann an den	MB heranzutreten, sei daher
 sachlich begründet gewesen. Eine Anweisung der Klägerin, sofort mit dem Deutschen Ring zu verhandeln, sei nie erfolgt. Auch treffe es nicht zu, daß der SflHi RflB bereit gewesen sei, zu einem Prämiensatz von 0,86 f>o oder 0,89 1>o abzuschließen. Yielmehr habe dieser in zwei Schreiben vom 11. und 25. Juli 1968 zu dem Ausdruck gebracht, daß er zwar bereit sei, sich im Anschluß an die Ha(H^-£BHI an der Versicherung des Gesamtkomplexes zu beteiligen, aber keinesfalls zu einem Prämiensatz von 0,89 1>o, sondern zu einem höheren Prämiensatz, wahrscheinlich in Höhe des	Prämiensatzes.	Von
 ihr habe auch nicht verlangt werden können, gegen ausdrückliche Weisungen der Klägerin zu verstoßen und die sachgemäß beratene und informierte Klägerin unter Benutzung der Vollmacht im Außenverhältnis zu etwas zu verpflichten, was von ihr intern abgelehnt worden sei.
In den beiden Vorinstanzen ist die Klägerin mit ihrem Klagebegehren erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheldungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht hat angenommen, durch die Annahme des schriftlichen Maklerauftrages vom 4* Juni 1968 sei zwischen den Parteien ein Maklervertrag (§ 652 BGB) abgeschlossen worden. Auf Grund dieses
 
Vertrages, so führt das Berufungsgericht aus, habe die Beklagte die Belange der Klägerin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes (§§ 93, 347, 343, 1 Abs. 2 Ziffer 7 HGB) wahrzunehmen gehabt und hafte für jeden durch ihr Verschulden entstandenen Schaden (§§ 276, 278 BGB, 98 HGB). Sie sei auch verpflichtet gewesen, zur Vermittlung von Versicherungsverträgen zwischen der Klägerin und Versicherern ohne schuldhaftes Zögern tätig zu werden. Denn beim Versicherungsmakler sei eine solche Pflicht angesichts des Sicherungsbedürfnisses des Versicherungsnehmers gewohnheitsrechtlich anerkannt (Bruck/ Möller, Kommentar zu dem WG, 8. Aufl., Vorbemerkung 53 vor §§ 43 bis 48). Im übrigen habe sich hier die Pflicht der Beklagten zu dem Tätigwerden auch ausdrücklich aus Ziffer I des schriftlich vereinbarten Maklervertrages ergeben. Dieser Vertrag sei ein dem Werkvertrag nahestehender Geschäftsbesorgungsvertrag gewesen, so daß bei der Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien auch Auftragsrecht (§ 675 BGB), insbesondere § 665 BGB, entsprechend zu berücksichtigen sei (Bruck/Möller aaO Vorbemerkung 38).
Diesen Ausführungen ist zuzustimmen.
Das Berufungsgericht ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, entgegen den von der Klägerin erhobenen Vorwürfen habe sich nicht feststellen lassen, daß die Beklagte eine für sie sich ergebende Vertragspflicht schuldhaft verletzt habe und zu dem Ersatz eines dadurch der Klägerin entstandenen Schadens verpflichtet sei, vielmehr die Klägerin sich den ihr infolge Unterversicherung anläßlich des Schadensfalls vom 21. August 1968 entstandenen, durch Versicherung nicht gedeckten Schaden selbst zuzuschreiben habe.
 
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
2.	Den von der Klägerin erhobenen Vorwurf, die Beklagte habe sie vor, bei und weh Abschluß des Makler-Vertrages nicht ordnungsgemäß über Möglichkeiten zur zwischenzeitlichen Abdeckung des wegen der Unterversicherung bis zu dem Wirksamwerden der neu abzuschließenden Versicherungsverträge bestehenden Risikos aufgeklärt, hat das Berufungsgericht nicht für berechtigt gehalten.
Es ist hierbei zutreffend davon ausgegangen, daß sich für die Beklagte aus dem Versicherungsmaklervertrag die Nebenpflicht ergeben habe, die Klägerin entsprechend deren Geschäftskenntnis und Versicherungserfahrung darüber aufmuklären, wie durch eine sofort wirksame versicherungstechnische Zwischenmaßnahme die Gefahr habe beseitigt werden können, die für die Klägerin darin bestanden habe, ohne oder zu demindest ohne zureichenden Versicherungsschutz zu sein, wenn ein Schadensereignis vor In-kraftreten der neu zu vermittelnden Versicherungen einträte.
Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht insoweit eine sohuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten verneint, lassen keine Rechtsfehler erkennen.
Getragen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts von seiner auch von der Revision nicht angegriffenen Peststellung, daß die Klägerin von den Erfüllungsgehilfen der Beklagten in Erfüllung der vertraglichen Pflicht auf die bestehende Unterversicherung hingewiesen worden sei und ihr Vorschläge zur sofortigen Beseitigung des hierin liegenden Risikos gemacht worden seien, die Klägerin diese Vorschläge jedoch abgelehnt habe.
 
Die Aussage des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin noch in diesen Verfahren, eine solche Zwischenlösung habe er nicht gewollt und hätte er nicht durchgeführt, vielmehr sofort der Beklagten gegenüber gekündigt und selbst weitergehandelt, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangen lassen, dafi selbst eine nur unzureichende oder gar unterlassene Aufklärung der Klägerin über eine Zwischenlösung durch die Beklagte für den Schadenseintritt nicht ursächlich hätte werden können. Geht aber die Einstellung der Klägerin, die sich im übrigen über das damit verbundene Risiko schon auf Grund des Schadensfalles im April 1968 voll bewußt war und deren persönlich haftender Gesellschafter Jahre hindurch die Versicherungsangelegenheiten selbst bearbeitet hatte, selbst heute rückschauend noch dahin, eine Zwischenlösung hätte sie nicht gewollt und nicht durchführen lassen, dann wäre auch nicht, wie das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend ausgeführt hat, zu erwarten gewesen, daß sie bei einer mit Rücksicht auf die längere Dauer der VertragsVerhandlungen wiederholte Aufklärung mit einer Zwischenlösung einverstanden gewesen wäre und von ihr Gebrauch gemacht hätte.
fehl geht die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe diese Aussage des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin nicht verwerten dürfen, da sie nicht protokollarisch oder im Urteilstatbestand aufgenommen worden sei. Es genügte die Aufnahme der Aussage in den Entscheidungsgründen des Urteils (BGH HJW 1969, 428). Das aber ist in hinreichendem Maße geschehen, so daß das Berufungsgericht hieraus seine Schlüsse ziehen durfte.
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Ebenso müssen die Rügen der Revision erfolglos bleiben, die sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wenden, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, von sich ans von ihrer Vollmacht Gebrauch zu machen und die vorläufige Deckung des ungeschützten Risikos zu besorgen. Eine solche Pflicht hätte in entsprechender Anwendung des § 665 BGB für die Beklagte nur bestanden, wenn sie hätte annehmen dürfen, die Klägerin, die in voller Kenntnis der Risikolage war, werde ein solches Handeln billigen. Dem stand aber die ausdrückliche Erklärung der Klägerin entgegen, dafi sie eine Zwischenlösung nicht wolle. Diese im Innenverhältnis bestehende Bindung der Beklagten an die Veisung der Klägerin entfiel auch nicht dadurch, daß der Beklagten eine unbeschränkte Vollmacht erteilt worden war.
Auch hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß keine solche Eilbedürftigkeit vorlag, die in Abweichung vom Willen der Klägerin eine sofortige Zwischenlösung verlangt hätte. Nachdem die Klägerin ihr Risiko mindestens seit dem Schadensereignis vom 5. April 1968 kannte und selbst erst nach zwei Monaten Veranlassung genommen hatte, die Beklagte mit der Abwendung dieses Risikos zu beauftragen, bestand für die Beklagte keine Veranlassung, nun gegen den Willen der Klägerin eine Zwischenlösung herbeizuführen. Dies gilt um so mehr, als von der Klägerin auch noch in diesem Rechtsstreit erklärt worden ist, dafi sie mit einer zwischenzeitlichen Risikodeckung unter Vorbehalt der Prämienfestsetzung nicht einverstanden gewesen wäre, also eine solche Zwischenlösung auch in Kenntnis der mit der Endlösung verbundenen Verzögerung nicht gewollt hätte.
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3.	Den weiteren Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe durch verzögerliche Behandlung des ihr erteilten Haklerauftrages eine für den Schadenseintritt ursächliche Vertragsverletzung begangen, hat das Berufungsgericht gleichfalls für nicht berechtigt angesehen.
Soweit das Berufungsgericht sich hierbei mit der gesetzlichen Regelung für Schäden aus Leistungsverzögerung und mit der Beweislastregelung auseinandergesetzt hat, können seine Ausführungen hierzu und die dagegen vertretene Ansicht der Revision, der Schadensersatzanspruch leite sich aus positiver Vertragsverletzung oder zu demindest aus, auch ohne Mahnung eingetretenem Schuldnerverzug der Beklagten her, dahingestellt bleiben.
Denn unabhängig von der Beweislastfrage ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen schuldhafter Verzögerung ihrer Ver$fagspflichten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage er gegeben sein könnte, schon deshalb entfalle, weil die Beklagte in Erfüllung des ihr erteilten Maklerauftrages sachgemäß tätig geworden sei und daher jedenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung entfalle.
Auoh demgegenüber bleiben die Rügen der Revision erfolglos, Unrichtig ist die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe auf Bl. 23 seines Urteils als wahr unterstellt, daß mit dem D^H^^Rf|0ein sofortiger Vertragsabschluß zu einem Prämiensatz von 0,86; £o oder 0,89 £o möglich gewesen sei, dann aber im späteren diese Unterstellung nicht mehr für wahr gehalten.
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Bas Berufungsgericht ist auch hei seinen weiteren Ausführungen von dieser Unterstellung nicht abgewichen. Es hat die unterstellte Tatsache nur für belanglos angesehen, weil von der Klägerin nicht einmal behauptet worden sei, daß der Beklagten die behauptete Versiche-rungsbereitschaft des	zu dem	Prämiensatz
 von 0,86 io oder 0,89 io bekannt gewesen sei. Vielmehr sei, so hat das Berufungsgericht festgestellt, der Beklagten nur die Einstellung des	bekannt
 gewesen, wie sie sich aus dessen Briefen vom 11. Juli 1968 an die Klägerin und vom 25. Juli 1968 an die
 ergeben habe. In dem Brief vom 11. Juli 1968 habe sich der B^|HBbereit erklärt, die bei ihm schon bestehende Versicherung eines bestimmten Anbaus künftig als Nachversicherung zur Hauptversiohe-rung der	zu	beurkunden,	aber	darauf	hin-
gewiesen, daß dann die Präaienfrage neu aufgerollt und wahrscheinlich der Prämiensatz berechnet werden müsse, der für die Feuerversicherung unter Führung der Ha^Hh BfHV gelte,und im Schreiben vom 25. Juli 1968 habe er erklärt, daß er die Nachversicherung zu dem Greaamtobjekt keinesfalls zu einem Prämiensatz von 0,89 io übernommen hätte.
Biese urkundlich festliegende und der Beklagten bekannte Einstellung des	konnte das Be-
rufungsgericht die Überzeugung gewinnen lassen, daß demgegenüber die nur unbestimmte Behauptung der Klägerin, anfangs hätte der BflHB	einem	Prämiensatz von
0,86 io oder 0,89 io abgeschlossen, unerheblich sei, da diese Tatsache, selbst wenn sie zuträfe, der Beklagten nicht bekannt gewesen sei. Weshalb hierbei, wie die Revision rügt, vom Berufungsgericht die Beweislastvertei-lung verkannt sein soll, ist nicht ersichtlich. Seine
 
Überzeugung konnte das Berufungsgericht unabhängig von der Beweislastfrage gewinnen. Im übrigen wäre es aber auch unverständlich, wenn die von der Klägerin behauptete Abschlußmöglichkeit mit dem DflHHHi R|® bestanden hätte und die Klägerin, die ja zu demindest hiervon hätte Kenntnis haben müssen, nicht sofort die Beklagte hiervon in Kenntnis setzte und sie anwies, diesen Versicherungsabschluß, der sicherlich das Günstigste dargestellt hätte, was zu erreichen gewesen wäre, vorzunehmen.
Als ein Rechtsfehler läßt es sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht ansehen, wenn das Berufungsgericht ausführt, der von der Beklagten verfolgte Plan für ihre Verhandlungen mit den Versicherern erscheine nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als
"grob-fehlerhaft". Wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten schlechthin verneint, also seine Würdigung nicht etwa nur auf eine grob-fahrlässige Pflichtverletzung der Beklagten abgestellt. Eindeutig hat das Berufungsgericht mit dem Wort "grob-fehlerhaft" zu dem Ausdruck gebracht, es habe im Ermessen der Beklagten gestanden, in welcher Weise sie ihre Verhandlungen mit den Versicherern gestaltete, und wenn sie hierbei erst mit den dem Feuerversicherer-Kartell angehörenden Versicherungen verhandelt habe, so sei dies nicht in solchem Maße sachwidrig oder "grobfehlerhaft" gewesen, daß man von einer Überschreitung ihres ErmessensSpielraumes hätte sprechen können.
Diese Annahme des Berufungsgerichts wird von seiner Feststellung getragen, es sei zwar bekannt gewesen, daß von den kartellfreien Versicherungen - wozu der Deutsche
 
Ring gehörte - der von den Kartell-Versicherern verlangte Prämiensatz in der Regel um 10 i» unterboten werde, nach den Erfahrungen werde diese billigere Prämie aber erst immer dann angeboten, wenn zuvor die endgültige Prämienforderung der Kartell-Versicherer bekanntgegeben sei. Danach war es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht nur sinnvoll, sondern lag auch im Interesse der Klägerin, die einen möglichst niedrigen Prämiensatz erstrebte, daß die Beklagte versuchte, zunächst ein möglichst günstiges verbindliches Prämienangebot eines Kartell-Versicherers zu erreichen und dann erst an den Deutschen Ring heranzutreten. Daß insoweit eine schuldhafte Verzögerung vorlag, hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen verneint.
Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht den Vortrag der Klägerin übergangen, daß der Beklagten verbindliche Hinweise und Weisungen erteilt worden seien, mit dem Deutschen Ring in Verbindung zu treten. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr mit diesem Vorbringen der Klägerin sehr eingehend auf Bl. 26 bis Bl. 50 seines Urteils auseinandergesetzt, ohne daß diese Ausführungen Rechtsfehler erkennen lassen oder solche von der Revision aufgezeigt werden.
4.	Da somit die Entscheidung des Berufungsgerichts davon getragen wird, daß die Beklagte die ihr aus dem Maklervertrag erwachsenen Pflichten nicht schuldhaft verletzt hat, kommt es auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts zur Präge eines Mitverschuldens der Klägerin und die dagegen erhobenen Rügen der Revision nicht mehr1 an.
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Die Revision der Klägerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Johannsen	Dr.	Pfretzschner	Dr.	Reinhardt
 Dr. Bukow	Dr.	Buchholz