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BGH · IV ZB 40/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 40/65

Eine im Scheidungsrechtsstreit von dem Ehemann zu dem Nachweis des Ehebruchs der Brau beantragte Beweiserhebung darüber, daß ein in der Ehe geborenes Kind, dessen Unehelichkeit nicht rechtskräftig feststeht, nicht von ihm- dem Mann?erzeugt sei, ist, jedenfalls solange das Kind lebt, abzulehnen, weil mit einem solchen Beweiserbieten entgegen dem Verbot des § 1593 BGB die Unehelichkeit des Kindes geltend gemacht wird* 1961 geborene Kind Hartmut stamme 4l^ht von ihm, sondern müsse nach den gesamten Umständen von einem anderen Manne im Ehebruch erzeugt sein» Pur diese Behauptung hat er Beweis angetreten durch den Antrag auf Einholung einer Auskunft darüber, ob das Kind bei seiner Geburt Merkmale gezeigt habe, aus denen gefolgert werden könne, daß es nach einer abnorm langen Tragezeit zur Welt gekommen sei (oder ob aus dem Pehlen solcher Merkmale geschlossen werden müsse, daß es nicht aus einem im Juni I960 erfolgten Geschlechtsverkehr stammen könne)« Der Beklagte hat ferner die Einholung eines Blutgruppengutachtens und eines erbbiologischen Gutachtens zu dem Beweise dafür beantragt, daß das Kind Hartmut nicht von ihm stamme« Das Urteil des Berufungsgerichts ist dem Beklagten am 15° Dezember 1964 zugestellt worden« Am 18« Dezember 1964, also innerhalb der Revisionsfrist, hat er beantragt, ihm zur Einlegung der Revision das Armen-recht zu bewilligen« Diesem Antrag ist durch Beschluß des Senats vom 22« Januar 1965, zugestellt am 17° Februar 1965, stattgegeben worden« Der Beklagte war also bis zu dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses ohne sein Verschulden verhindert, die Revision einzulegen« Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe die Ehe gebrochen, das am ÜHHB 1967 geborene Kind Hartmut stamme nicht von ihm, sondern sei von einem anderen Manne im Ehebruch erzeugt worden, nicht für bewiesen erachtet« Gemäß Ben vom Beklagten zu dem Beweise des Gegenteils gestellten Beweisanträgen könne nicht stattgegeben werden» Hach,§ 1593 BGB könne die Unehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe geboren sei, nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Unehelichkeit rechtskräftig festgestellt lei«. Bie Beweisanträge des Beklagten zielten darauf ab, über die Feststellung, daß das Kind nicht von ihm erzeugt sein könne, zu einem Beweis für einen Ehebruch der Klägerin zu gelangen» Möge auch in dem Falle, daß hier festzustellen wäre, das Kind stamme nicht vom Beklagten, rechtlich der familienrechtliche Status des Kindes unberührt bleiben, so würde doch damit mindestens tatsächlich seine Stellung in der Familie erheblich beeinträchtigt, unter Umständen seine gesamte weitere Entwicklung in ungünstiger Weise beeinflußt» Burch die in den §§ 1594 ff BGB getroffene Regelung solle aber gerade im Interesse des Wohles des Kindes, aber auch zur Erhaltung des Familienfriedens das Recht des Mannes zur Geltendmachung der außerehelichen Abstammung des Kindes beschränkt sein» Über diese Beschränkung setze der Mann sich hinweg, wenn er im Ehescheidungsprozeß nach Ablauf der Anfechtungsfrist behaupte und beweisen wolle, daß ein Kind nicht von ihm erzeugt sei, um auf diese Weise einen Ehebruch der Frau zu beweisen» sache der unehelichen Erzeugung eines Kindes unmittelbar eine bestimmte Rechtsfolge herzuleiteh, Sondern dem Zwecke dienen soll, von dieser Tatsache lediglich auf eine andere, nämlich, wie im vorliegenden Palle, auf den Ehebruch der Kindesmutter zu schließen» Für diesen in den vorerwähnten Urteilen des Senats nicht zur Entscheidung stehenden Fall hat der Senat es offengelassen, ob der Umstand, daß hier die Frage der Abstammung des Kindes nur mittelbar Gegenstand des Rechtsstreits wird und außerdem in der besonderen Prozeßart des Scheidungsrechtsstreits zu entscheiden ist, für die besondere Verfahrensvorschriften gelten, die vom Reichsgericht (RGZ 152, 397, 399) vertretene abweichende Stellungnahme rechtfertigen könnte« Der Senat vermag indes in diesem Umstand keinen hinreichenden Schutz des Kindes hinsichtlich seines Interesses an der Unanfechtbarkeit seines Die Vorschrift des § 372 a ZPO gewährt dem zu Untersuchenden, wenn ihm die Untersuchung nicht zuzu demuten ist, das Hecht, diese zu verweigern (§ 372 a Abs, 2 i, Verb, mit § 386 ZPO), Eine solche Weigerung würde man in den hier in Betracht kommenden Fällen bei einem minderjährigen Kind regelmäßig zu unterstellen und als rechtmäßig anzuerkennen haben. Ähnliche Bedenken würden auch einer Auswertung der bei der Geburt des Kindes festgestellten Reifemerkmale durch ein Tragezeitgutachten entgegenstehen, wenn dieses ohne rechtsgültige Zustimmung des Kindes dazu dienen soll, im Scheidungsprozeß die Mutter des Ehebruchs zu überführen» Eine Ausnahme dürfte hier freilich zu rechtfertigen sein, wenn das Kind z» Zt» der Entscheidung im Eherechtsstreit bereits verstorben ist, denn in einem solchen Pall würde dem Schutzzweck des § 1593 BGB eine geringere Bedeutung zukommen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seiner vorerwähnten Entscheidung die Einschränkung gemacht, daß die Unehelichkeit des Kindes im Scheidungsprozeß geltend gemacht werden könne, wenn sie offen zutage liege» Ob dem beizutreten ist, bedarf hier keiner Entscheidung« Dieser Frage dürfte im übrigen kaum eine praktische Bedeutung zukommen, da beim Vorhandensein eines nach den Umständen offensichtlich unehelichen Kindes auch der Ehebruch der Mutter in aller Regel unbestritten und erwiesen sein wird»

Zitierte Normen: § 1592 BGB § 372a ZPO § 1593 BGB § 97 ZK
KindInteresseUntersuchungBGB°EheKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: ja
BGB § 1593
Eine im Scheidungsrechtsstreit von dem Ehemann zu dem Nachweis des Ehebruchs der Brau beantragte Beweiserhebung darüber, daß ein in der Ehe geborenes Kind, dessen Unehelichkeit nicht rechtskräftig feststeht, nicht von ihm- dem Mann?erzeugt sei, ist, jedenfalls solange das Kind lebt, abzulehnen, weil mit einem solchen Beweiserbieten entgegen dem Verbot des § 1593 BGB die Unehelichkeit des Kindes geltend gemacht wird*
BGH, Urto vom 4* Mai 1966 - IV ZB 40/65 ~ OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 40/65	URTEIL	Verkündet	am
4o Mai 1966 Broeske
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bergmanns Hermann
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 Frau S
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- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
gegen
 seine Ehefrau Christel
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- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
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Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29° April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Dr° Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannts
1. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt»
2» Die Revision des Beklagten gegen das
 Urteil des 5° Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Köln vom 9° November 1964 wird zurückgewiesen«
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen•
Die Parteien haben am 21.0 Juli 1956 in M  geheiratet» Seit Eingehung der Ehe hat die Klägerin drei
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
Bernhard Helge, und das a Hartmut«
Kinder geboren, nämlich d
rene Kind Romana, das am
 Seit September I960 leben die Parteien getrennt« Den letzten ehelichen Verkehr hatten sie im Juni I960«
Die Klägerin hat Klage auf Scheidung der Ehe erhoben und beantragt, die Ehe aus dem Verschulden des Beklagten zu scheiden« Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Er hat Widerklage erhoben und insoweit beantragt, die Ehe aus dem Verschulden der Kläge-rin zu scheiden«
Das Landgericht hat die Ehe auf die Klage geschieden und ausgesprochen, daß der Beklagte die Schuld an der Scheidung trage; die Widerklage hat es abgewiesen« Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Ehe auch auf die Widerklage zu scheiden und die Klägerin für schuldig zu erklären» Zur Begründung des Hechtsmittels hat er insbesondere vorgetragen, daß die Klägerin die Ehe gebrochen habe i Das am
1961 geborene Kind Hartmut stamme 4l^ht von ihm, sondern müsse nach den gesamten Umständen von einem anderen Manne im Ehebruch erzeugt sein» Pur diese Behauptung hat er Beweis angetreten durch den Antrag auf Einholung einer Auskunft darüber, ob das Kind bei seiner Geburt Merkmale gezeigt habe, aus denen gefolgert werden könne, daß es nach einer abnorm langen Tragezeit zur Welt gekommen sei (oder ob aus dem Pehlen solcher Merkmale geschlossen werden müsse, daß es nicht aus einem im Juni I960 erfolgten Geschlechtsverkehr stammen könne)« Der Beklagte hat ferner die Einholung eines Blutgruppengutachtens und eines erbbiologischen Gutachtens zu dem Beweise dafür beantragt, daß das Kind Hartmut nicht von ihm stamme«
 
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen0 Der Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt« Er will damit erreichen, daß die Ehe auch auf die Widerklage geschieden und die Klägerin für schuldig erklärt wird« Die Klägerin bittet, die Revision zurück-zuweisen«
Ent Scheidung;sgründe s
Das Urteil des Berufungsgerichts ist dem Beklagten am 15° Dezember 1964 zugestellt worden« Am 18« Dezember 1964, also innerhalb der Revisionsfrist, hat er beantragt, ihm zur Einlegung der Revision das Armen-recht zu bewilligen« Diesem Antrag ist durch Beschluß des Senats vom 22« Januar 1965, zugestellt am 17° Februar 1965, stattgegeben worden« Der Beklagte war also bis zu dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses ohne sein Verschulden verhindert, die Revision einzulegen«
Er hat dann unter gleichzeitiger Einlegung dieses Rechtsmittels am 19° Februar 1965, also unter Wahrung der Frist des § 234 ZPO, die Wiedereinsetzung beantragt« Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung sind danach gegeben«
Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe die Ehe gebrochen, das am ÜHHB 1967 geborene Kind Hartmut stamme nicht von ihm, sondern sei von einem anderen Manne im Ehebruch erzeugt worden, nicht für bewiesen erachtet« Gemäß
 
§ 1592 BGB sei die Empfängniszeit für dieses Kind die Zeit vom 21» Juni I960 bis zu dem 20» Oktober I960.. Die Klägerin habe bei ihrer Barteivernehmung unter Eid ausgesagt, sie habe nach dem letzten Eheverkehr mit dem Beklagten (Ende Juni I960) bis zu dem Ende des Jahres I960 mit keinem anderen Manne Geschlechtsverkehr gehabt» Da die Parteien im Juni I960 Eheverkehr gehabt hätten, könne somit daraus, daß die Klägerin am	1961	das	Kind	Hartmut	geboren
 habe, nicht geschlossen werden, daß sie die Ehe gebrochen habe«.
Ben vom Beklagten zu dem Beweise des Gegenteils gestellten Beweisanträgen könne nicht stattgegeben werden» Hach,§ 1593 BGB könne die Unehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe geboren sei, nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Unehelichkeit rechtskräftig festgestellt lei«. An
 einer solchen Feststellung fehle es hier, dIY<€ie Anfechtungsfrist von zwei Jahren abgelaufen sei, ohne daß der Beklagte die Anfechtungsklage erhoben habe»
Bie Beweisanträge des Beklagten zielten darauf ab, über die Feststellung, daß das Kind nicht von ihm erzeugt sein könne, zu einem Beweis für einen Ehebruch der Klägerin zu gelangen» Möge auch in dem Falle, daß hier festzustellen wäre, das Kind stamme nicht vom
 Beklagten, rechtlich der familienrechtliche Status des Kindes unberührt bleiben, so würde doch damit mindestens
 tatsächlich seine Stellung in der Familie erheblich beeinträchtigt, unter Umständen seine gesamte weitere Entwicklung in ungünstiger Weise beeinflußt» Burch die in den §§ 1594 ff BGB getroffene Regelung solle aber
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gerade im Interesse des Wohles des Kindes, aber auch zur Erhaltung des Familienfriedens das Recht des Mannes zur Geltendmachung der außerehelichen Abstammung des Kindes beschränkt sein» Über diese Beschränkung setze der Mann sich hinweg, wenn er im Ehescheidungsprozeß nach Ablauf der Anfechtungsfrist behaupte und beweisen wolle, daß ein Kind nicht von ihm erzeugt sei, um auf diese Weise einen Ehebruch der Frau zu beweisen»
Biesen Ausführungen ist zuzustimmen» Per Senat hat bereits in seinen BGHZ 14, 358 und NJW 1962, 1057 veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen, daß ein Ehemann, der unter Berufung auf die §§ 823, 826 BGB einen Britten als Erzeuger eines während der Ehe geborenen Kindes auf Ersatz seiner dem Kinde gewährten Unterhaltsleistungen in Anspruch nehme, damit, sofern er die Ehelichkeit des Kindes nicht angefochten habe, • dem Verbot des § 1593 BGB zuwider die Unehelichkeit des Kindes geltend mache und deshalb mit seiner Klage abgewiesen werden müsse» Per Senat hat diese Entscheidung vor allem damit begründet, daß die Vorschrift des § 1593 BGB dem Familienfrieden und dem Wohle des Kindes dienen solle» Biesen Zweck könne sie aber nicht voll erfüllen, wenn sie zwar das Kind in der rechtlichen Stellung eines ehelichen Kindes schützen, also das Infragestellen seines gesetzlichen Personenstandes verbieten, daneben aber zulassen würde, die natürliche Tatsache seiner unehelichen Erzeugung zu dem unmittelbaren Zweck geltend zu machen, daraus Rechtsfolgen herzuleiten» Penn das würde bedeuten, daß die Frage der blutmäßigen Abstammung des nach dem Gesetz als ehelich
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geltenden Kindes unter einem beliebigen rechtlichen Gesichtspunkt zu dem Gegenstand eines gewöhnlichen Rechtsstreits gemacht werden könnte, ohne daß dabei die besonderen Sicherheiten wirksam werden würden, mit denen da3 Statusverfahren im Interesse einer Ermittlung der objektiven Wahrheit und einer Vermeidung von Gefahren ' für die öffentliche Sittlichkeit und für das Ansehen und die soziale Stellung des Kindes ausgestattet ist»
An dieser Rechtsprechung ist mit den im folgenden darzulegenden Ergänzungen festzuhalteno
 Der Senat hält nach erneuter Prüfung seines Standpunktes ein Parteivorbringen auch dann mit der Vorschrift des § 1593 BGB für unvereinbar, wenn es nicht darauf abzielt, aus der behaupteten natürlichen Tat-
v.	.
sache der unehelichen Erzeugung eines Kindes unmittelbar eine bestimmte Rechtsfolge herzuleiteh, Sondern dem Zwecke dienen soll, von dieser Tatsache lediglich auf eine andere, nämlich, wie im vorliegenden Palle, auf den Ehebruch der Kindesmutter zu schließen» Für diesen in den vorerwähnten Urteilen des Senats nicht zur Entscheidung stehenden Fall hat der Senat es offengelassen, ob der Umstand, daß hier die Frage der Abstammung des Kindes nur mittelbar Gegenstand des Rechtsstreits wird und außerdem in der besonderen Prozeßart des Scheidungsrechtsstreits zu entscheiden ist, für die besondere Verfahrensvorschriften gelten, die vom Reichsgericht (RGZ 152, 397, 399) vertretene abweichende Stellungnahme rechtfertigen könnte« Der Senat vermag indes in diesem Umstand keinen hinreichenden Schutz des Kindes hinsichtlich seines Interesses an der Unanfechtbarkeit seines
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Personenstandes, seiner Stellung in der Familie und in der Gesellschaft sowie an der Ungestörtheit seiner seelischen Entwicklung, die dadurch verbürgt werden soll, zu erblicken» Diesem Interesse des Kindes aber ist, zuraal es weitgehend mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Rechtsund Familienfriedens zusammenfällt, gegenüber dem Interesse des Mannes an der erfolgreichen Durchführung seines Scheidungsbegehrens, sofern dieses auf einen Ehebruch der Frau gestutzt werden könnte, das größere Gewicht beizu demessen»
Dafür spricht schon die Erwägung, daß das Gesetz auch in anderem Zusammenhang, nämlich in den §§49 und 50 EheG bestimmt hat, daß eine Eheverfehlung um der Erhaltung des Rechtsund Familienfriedens willen nicht unbeschränkt, insbesondere nicht zeitlich unbeschränkt als Scheidungsgrund geltend gemacht werden kann» Diese Regelung legt die Erwägung nahe, daß auch einem Ehegatten, der es unterlassen hat, die Ehelichkeit eines Kindes anzufechten - obwohl die Möglichkeit dazu hinsichtlich ihrer Befristung durch das FamRÄndG vom 12» April 1938 und teilweise nochmals durch das FamRÄndG vom 11» August 1961 erweitert wurde - zugemutet werden muß, den daraufhin eingetretenen und gefestigten Rechtszustand in Bezug auf den Personenstand des Kindes uneingeschränkt gelten zu lassen, es also auch zu unterlassen, ihn durch die Behauptung und den Beweis der außerehelichen Erzeugung des Kindes zu dem Zweck in Frage zu stellen, um dadurch die Mutter in einem Scheidungsverfahren des Ehebruchs zu überführen»
 
Der gegenteiligen Auffassung würde ferner folgendes Bedenken entgegenstehen:
Wenn der Ehebruch der Mutter durch die Feststellung bewiesen werden soll, daß ein von ihr in der Ehe geborenes Kind nicht von ihrem Ehemann abstammt, so kommen als Beweismittel hierfür, wie auch im vorliegenden Fall, vornehmlich Blutgruppen- und Ähnlichkeitsgutachten in Betracht» Die Erstattung solcher Gutachten setzt eine Untersuchung des Kindes voraus, Die Pflicht, eine solche Untersuchung zu dulden, entfällt aber nach § 372 a ZPO u.a., wenn sie dem zu Untersuchenden wegen der Folgen ihres Ergebnisses für ihn oder einen der in § 383 Abs» 1 Nr, ,1 bis 3 ZPO Gezeichneten Angehörigen nicht zugemutet werden kann» Eine solche Unzu demutbarkeit wird aber immer zu bejahen sein, wenn an einem Kind körperliche Untersuchungen ausschließlich - also insbesondere ohne damit, wie im Alimenten- oder Ehelichkeitsanfechtungsprozeß, auch dem Interesse des Kindes oMr einem öffentlichen Interesse zu dienen - zu dem Zweck vorgenommen werden sollen, um mit dem Ergebnis dieser Untersuchungen möglicherweise die Mutter des Ehebruchs und vielleicht sogar der falschen eidlichen Aussage zu überführen.
Die Vorschrift des § 372 a ZPO gewährt dem zu Untersuchenden, wenn ihm die Untersuchung nicht zuzu demuten ist, das Hecht, diese zu verweigern (§ 372 a Abs, 2 i, Verb, mit § 386 ZPO), Eine solche Weigerung würde man in den hier in Betracht kommenden Fällen bei einem minderjährigen Kind regelmäßig zu unterstellen und als rechtmäßig anzuerkennen haben. Denn von dem Kind selbst
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könnte eine maßgebliche Erklärung dazu nicht verlangt werden» Beim Vater wäre zu besorgen, daß er seine Entschließung für das Kind ausschließlich im Hinblick auf sein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits treffen würde, v/ie er es schon durch die Stellung des Beweisantrages bekundet hat, daß er also das Interesse des Kindes und der sonst Beteiligten bei seiner Stellung-
nahme nicht berücksichtigto Aber auch der Mutter wäre eine Erklärung zur Präge der Verweigerung einer Untersuchung des Kindes nicht zuzu demuten, weil sie in ihrer
 Entschließung darüber nicht frei wäre: Durch die Verwei-
gerung der Untersuchung, aus immer erfolgen würde, könnte
 welchem Grunde sie auch sie sich dem Verdacht aus-
setzen, daß sie das Ergebnis der Untersuchung fürchte» Eine Zustimmung aber, die nur erteilt wurde, um diesen Verdacht zu vermeiden, hatte ebensowenig einen inneren Wert wie etwa die Zustimmung eines für sie oder für beide Elternteile bestellten Pflegers»
Ähnliche Bedenken würden auch einer Auswertung der bei der Geburt des Kindes festgestellten Reifemerkmale durch ein Tragezeitgutachten entgegenstehen, wenn dieses ohne rechtsgültige Zustimmung des Kindes dazu dienen soll, im Scheidungsprozeß die Mutter des Ehebruchs zu überführen» Eine Ausnahme dürfte hier freilich zu rechtfertigen sein, wenn das Kind z» Zt» der Entscheidung im Eherechtsstreit bereits verstorben ist, denn in einem solchen Pall würde dem Schutzzweck des § 1593 BGB eine geringere Bedeutung zukommen. Davon ist der Senat in seinem Urteil vom
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24. Februar I960 - XV ZR 169/59 das einen Fall betraf, in welchem das Kind zwei Tage nach der Geburt gestorben war, ausgegangen» Die Frage bedarf indes hier keiner Entscheidung»
Die hier dargelegte Auffassung ist außer in dem angefochtenen Urteil auch von den Oberlandesgerichten Frankfurt (MDR 1956, 551) und Karlsruhe/ Freiburg (FamRZ 1963, 651) vertreten worden» Dazu haben Schöpf, FamRZ 1963, 651, Dölle, FamR II, 88 II, 2 S» 71 zustimmend, Möller, FamRZ 1963, 651 ablehnend Stellung genommen»
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seiner vorerwähnten Entscheidung die Einschränkung gemacht, daß die Unehelichkeit des Kindes im Scheidungsprozeß geltend gemacht werden könne, wenn sie offen zutage liege» Ob dem beizutreten ist, bedarf hier keiner Entscheidung« Dieser Frage dürfte im übrigen kaum eine praktische Bedeutung zukommen, da beim Vorhandensein eines nach den Umständen offensichtlich unehelichen Kindes auch der Ehebruch der Mutter in aller Regel unbestritten und erwiesen sein wird»
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Die Kasten des hiernach unbegründeten Rechtsmittels fallen nach § 97 ZK) dem Beklagten zur last.
Ascher
 Baske	Wüstenberg
 Dr. Graf
 von der Mühlen