Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden, Dr* Loewenheim und Dr«. Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 11« Juli 1958 &ie Ansprüche des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und im beruflichen Fortkommen abgelehnto Die hiergegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben« Durch weiteren Bescheid vom 23« Dezember I960, dem Kläger am 3« Januar 1961 zugestellt, hat die Entschädigungs-behörde den Antrag des Klägers, ihm wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine Rente und Kapitalentschädigung zu gewähren, abgolehnt, weil nach einem internistischen Gutachten der Medizinischen Klinik der städtischen Krankenanstalten DoflÜ^ kein Anhalt für ein verfol-gungpabhängiges Leiden bestehe« ln einem am 30« März 1961 beim Landgericht eingegangenen Klageschriftsatz hat der Kläger unter Erwähnung des ablehnenden Bescheides vom 23« Dezember I960 die von ihm erlittenen Verfolgungsraaßnahmen sowie seine Gesundheitsstörungen näher dargelegt und ausgeführt, der Chefarzt des städtischen Krankenhauses DoflB^~Dor€H|^, Dr* Heiermann, habe eine Herabsetzung seiner Leistungsfähigkeit in Höbe von 50 $ festgestellt* Diesen Schriftsatz hat der Kläger wie folgt abgeschlossen: «Ich glaube deshalb * * * doch ein Anrecht auf die mir nach dem Bundesentschädigungsgesetz zustehende Rente und Kapital-entschädigung erheben zu dürfen, und mache ich diese hiermit vor der Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf geltend*« Am 17* April 1961 hat der Kläger zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichte den Antrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm als Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es die Klage als unzulässig abgewiesen hat« malen der Kläger Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung habe erheben wollen« Es sei offen geblieben, ob er wegen seines Gesundheitsschadens seine Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes verfolgen werde« Auch fehle jede Äußerung des Klägers Uber den begehrten Hundertsatz« Ferner habe er nicht klargestellt, von welchem Zeitpunkt an er Entschädigungsleistungen begehre« Der vom Kläger zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts gestellte Klageantrag enthalte zwar die notwendigen Berechnungselemente; er sei aber verspätet gestellt worden« Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist könne dem Kläger nicht erteilt werden, weil er über den notwendigen Inhalt der Klage und das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags durch den Bescheid belehrt worden sei« Der Senat hat bereits in den Urteilen vom 8« Februar 1957 - IV ZR 305/56 Ul Nr. 2 su $ 208 BEG 1956 * RzW 1957, 163 Nr« 41, und vom 27c März 1957 - IV ZR 19/57 -» LM Nr« 3 zu § 209 BEG 1956 * RzW 1957, 203 Nr« 40, ausgesprochen, daß § 209 Abs« 1 BEG nur eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorschreibt und folglioh die bei einem Entschädigungsgericht einge-re.ichte Klage den in § 253 ZPO gestellten Anforderungen nur insoweit genügen muß, als sich dies mit den besonderen Erfordernissen des Entschädigungsverfahrens vereinbaren läßt. März 1963 ~ IV ZR 285/62 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, festgehalten, Er hat in der vorerwähnten Entscheidung vom 27, Januar 1961 ausgesprochen, daß die Klagefrist schon durch eine Klage gewahrt wird, die nur allgemein das mit ihr verfolgte Ziel erkennen läßt, Berner hat der Senat in diesen Entscheidungen wiederholt dargelegt, daß zur Begründung der Anträge die Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides oder auf den Inhalt der Entschädigungsakten genügt, Die Schrift erwähnt den angefochtenen Bescheid und läßt erkennen, daß sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Anspruchs auf Kapitalentschädigung und Rente wegen seines Gocundheitsschadens wendet. Das Landgericht war durch die Klage in die Lage versetzt, die in der Klageschrift bezeichneten Ansprüche im Rahmen der ihm nach § 176 Abs. 1 BEG obliegenden Amtsermittlungspflicht unter BerücKsicbtigung des bereits in den Kntschädigungsakten vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen, und zwar auch hinsichtlich der für den Kläger in Betracht Kommenden Höhe der Entschädigung und der diese Höhe bedingenden weiteren Berechnungsmerkmale.
IV ZR 40/63 w •» «M «M «R» «(» IMfeMW VerkUndet am 10. Juli 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Bntschädigungsrecbtsstreit des Gotreideimporteurs Wilhelm - Prozeßbevollmächtigters Klägers und Revisionsklägers;, Rechtsanwalt Dr. in gegen das Land Nordrhein - Y/estfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden, Dr* Loewenheim und Dr«. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das den Parteien an Verkündungs Statt am 26» Juli 1962 zugestellte Urteil dea 14« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf aufgehoben* Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Das Verfahren des Reviaionorechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat Entschädigungsansprüche mit der Begründung geltend gemacht, er sei wegen der Ehe mit einer Jüdin in seinem Beruf benachteixigt worden und, weil er jüdischen Verwandten seiner Ehefrau Unterkunft gewährt habe, der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt gewesen; nach der Verhaftung seiner Ehefrau im September 1944 sei er für einen Arbeitseinsatz vorgesehen gewesen; er habe sich aber der Gestellung entzogen und sich aus Furcht vor weiterem Zugriff im März/April 1945 bei einem Freund versteckt gehalten« Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 11« Juli 1958 &ie Ansprüche des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und im beruflichen Fortkommen abgelehnto Die hiergegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben« Durch weiteren Bescheid vom 23« Dezember I960, dem Kläger am 3« Januar 1961 zugestellt, hat die Entschädigungs-behörde den Antrag des Klägers, ihm wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine Rente und Kapitalentschädigung zu gewähren, abgolehnt, weil nach einem internistischen Gutachten der Medizinischen Klinik der städtischen Krankenanstalten DoflÜ^ kein Anhalt für ein verfol-gungpabhängiges Leiden bestehe« ln einem am 30« März 1961 beim Landgericht eingegangenen Klageschriftsatz hat der Kläger unter Erwähnung des ablehnenden Bescheides vom 23« Dezember I960 die von ihm erlittenen Verfolgungsraaßnahmen sowie seine Gesundheitsstörungen näher dargelegt und ausgeführt, der Chefarzt des städtischen Krankenhauses DoflB^~Dor€H|^, Dr* Heiermann, habe eine Herabsetzung seiner Leistungsfähigkeit in Höbe von 50 $ festgestellt* Diesen Schriftsatz hat der Kläger wie folgt abgeschlossen: «Ich glaube deshalb * * * doch ein Anrecht auf die mir nach dem Bundesentschädigungsgesetz zustehende Rente und Kapital-entschädigung erheben zu dürfen, und mache ich diese hiermit vor der Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf geltend*« Am 17* April 1961 hat der Kläger zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichte den Antrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm als Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 1944 bis zu dem 51. Oktober 1953 und eine monatliche Rente für die Zeit ab 1« November 1953 unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 sowie eines Hundertsatzes von mindestens 25 der Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten des höheren Dienstes zu zahlen* Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Es hat einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beim Kläger fest-gestellten Gesundheitsschäden und der Verfolgung verneint* Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des Ersturteils das beklagte Land zu verurteilen, an ihn zu zahlen a) eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1* Oktober 1944 bis 31 * Oktober 1953 in Höhe von 36 938 DM; f b) rückständige Rente für die Zeit vom 1. November 1953 an in Höhe von 57 170 DM; c) eine monatliche, vorauszahlbare Rente in Höhe von 661 DM für die Zeit vom 1. März 1962 an. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es die Klage als unzulässig abgewiesen hat« Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht0 Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszuge nicht vertreten lassen0 ®J. Die Revision ist begründet«, Io Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß die Klage nicht rechtswirksam erhoben und daher unzulässig sei, mit folgenden Erwägungen begründet: Das im Schriftsatz vom 2Öo März 1961 enthaltene, allgemein gehaltene Verlangen stelle keinen Klageantrag dar und erfülle vor allem nicht die Voraussetzungen eines bestimmten Klageantragso Bin genügend bestimmtes Begehren sei auch nicht aus dem sonstigen Inhalt der Klageschrift und der Verwaltungsvorgänge zu schließen« Aus dem Hinweis auf das Gutachten des Arztes Dr« Heiermann sei nicht zweifelsfrei zu entnehmen, daß der Kläger vor dem Entschädigungsgericht eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 $ und eine entsprechende Entschädigung habe geltend machen wollen0 Auch fehle es an jeder Klarstellung, in welchem Umfang und nach welchen weiteren Berechnungsmerk- ■! malen der Kläger Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung habe erheben wollen« Es sei offen geblieben, ob er wegen seines Gesundheitsschadens seine Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes verfolgen werde« Auch fehle jede Äußerung des Klägers Uber den begehrten Hundertsatz« Ferner habe er nicht klargestellt, von welchem Zeitpunkt an er Entschädigungsleistungen begehre« Der vom Kläger zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts gestellte Klageantrag enthalte zwar die notwendigen Berechnungselemente; er sei aber verspätet gestellt worden« Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist könne dem Kläger nicht erteilt werden, weil er über den notwendigen Inhalt der Klage und das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags durch den Bescheid belehrt worden sei« 2« Diene Ausführungen widersprechen, wie die Revision mit Recht rügt, den Grundsätzen, die der erkennende Senat hinsichtlich der Voraussetzungen einer rechtswirksamen Klageerhebung in Entschädigungssachen aufgestellt hat« Der Senat hat bereits in den Urteilen vom 8« Februar 1957 - IV ZR 305/56 Ul Nr. 2 su $ 208 BEG 1956 * RzW 1957, 163 Nr« 41, und vom 27c März 1957 - IV ZR 19/57 -» LM Nr« 3 zu § 209 BEG 1956 * RzW 1957, 203 Nr« 40, ausgesprochen, daß § 209 Abs« 1 BEG nur eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorschreibt und folglioh die bei einem Entschädigungsgericht einge-re.ichte Klage den in § 253 ZPO gestellten Anforderungen nur insoweit genügen muß, als sich dies mit den besonderen Erfordernissen des Entschädigungsverfahrens vereinbaren läßt. Mit Rücksicht auf diese in den beiden Entscheidungen geschilderten Besonderheiten des Entschädigungsverfahrens hat es der Senat als ausreichend erachtet* - 6 — wenn der Verfolgte io seiner vor dem zuständigen Landgericht erhobenen Klage erkennbar zu dem Ausdruck bringt, in welchem Umfange er die in einem Bescheid ausgesprochene Ablehnung der von ihm geforderten Entschädigung angreifen will» Grifft dies zu, so 5at damit die Klage rechtswirksam erhoben, auch wenn in ihr der als Entschädigung geforderte Betrag nicht ausdrücklich beziffert ist. An dieser Rechtsprechung hat der Senat in den Urteilen vom 15. Januar 1958 - IV ZR 268/5^?^ vom 12, November 1958 - IV ZR 129/58 LM Nr, 10 zu §210 BR Gr 1956 = RzW 1959, 88 Nr, 42, vom 27. Januar 1961 - IV ZR 223/60 LM Nr. 20 zu § 210 BEG .1956 = RzYf 1961, 230 Nr, 27 und vom 20. März 1963 ~ IV ZR 285/62 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, festgehalten, Er hat in der vorerwähnten Entscheidung vom 27, Januar 1961 ausgesprochen, daß die Klagefrist schon durch eine Klage gewahrt wird, die nur allgemein das mit ihr verfolgte Ziel erkennen läßt, Berner hat der Senat in diesen Entscheidungen wiederholt dargelegt, daß zur Begründung der Anträge die Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides oder auf den Inhalt der Entschädigungsakten genügt, 3. Biesen Erfordernissen wird, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Kläger am 30. März 1961, also vor Ablauf der Klagefrist, eingereichte Klageschrift gerecht. Die Schrift erwähnt den angefochtenen Bescheid und läßt erkennen, daß sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Anspruchs auf Kapitalentschädigung und Rente wegen seines Gocundheitsschadens wendet. Außerdem ist in der Klageschrift auf die im Gutsichten des Chefarztes Br. Heiermann festgestellte Erwerbsminderung von 50 # hingewiesen und gegen die Auffassung, daß alle körperlichen und seelischen Beschwerden altersbedingt seien, Stellung genommen, Bie Klageschrift ließ somit allgemein erkennen, - 7 ~ aus welchem Grunde der Bescheid der Entschädigungsbehörde angegriffen werden sollte? was der Kläger mit ihr erreichen wollte und wie er seinen Anspruch begründete«. Me Voraussetzungen, denen eine Klageschrift genügen muß, damit durch ß die Frist des §v 210 BEG gewahrt wird, waren also erfüllt, obwohl oie Keinen bestimmten Antrag enthielt.wie es § 253 Abs. 2 Nro 2 ZPO fordert. Dieser Antrag Konnte im Verlauf des weiteren Verfahrens gestellt werden. Das Landgericht war durch die Klage in die Lage versetzt, die in der Klageschrift bezeichneten Ansprüche im Rahmen der ihm nach § 176 Abs. 1 BEG obliegenden Amtsermittlungspflicht unter BerücKsicbtigung des bereits in den Kntschädigungsakten vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen, und zwar auch hinsichtlich der für den Kläger in Betracht Kommenden Höhe der Entschädigung und der diese Höhe bedingenden weiteren Berechnungsmerkmale. Dies gilt hier schon deshalb, weil der Kläger im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde sein Vorverfolgungseinkommen sowie auch den Zeitpunkt der von ihm behaupteten, seine Gesundheit schädigenden Verfolgungsmaßnahmen angegeben hatte. Die Tatsache, daß nähere Angaben hinsichtlich des in Betracht kommenden Hundertsatzes fehlen, beeinträchtigt die Rechtswirksamkeit der Klageerhebung nicht. Nach der, allerdings erst nach der Erhebung der Klage in Kraft getretenen Bestimmung des § 15 Abs. 1 2. DV-BEG in der Fassung der 3« Änderungsverordnung vom 8. Mai 1961 (BGBl I 521) ist bei der Bemessung des Hundertsatzes grundsätzlich vom Mittelwert auszugehen. Die Klageschrift vom 28. März 1961 genügte somit für die Wahrung der Klagefrist, 4. Aus diesen Gründen durfte die Klage nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen werden. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Da die zu einer sachlichen Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen vom Berufungsgericht noch nicht getroffen worden sind, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 225 Abs« 1 BEGr e Johannsen Wüstenberg Wilden Dr.Loewenheim Dr*Graf