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BGH

Gericht: BGH

gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Detmold, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 7.092 DM sowie eine Rente von monatlich 591 DM für die Zeit vom 1. Dezember I960 und von monatlich 700 DM für die Zeit vom 1. Bern Berufungsgericht kann jedoch nicht darin beigetreten werden, daß für die Feststellung, ob das in den Vereinigten Staaten erzielte Einkommen des Klägers die Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. In dem Urteil vom 2« Mai 1961 IV ZR 247/61 hat der -erkennende Senat auogeführt, daß die Kaufkraft, die das in der Währung der Vereinigten Staaten erzielte Einkommen der Verfolgten hat und die nicht ohne weiteres den für allgemeine Zwecke vom Statistischen Bundesamt veröffont- lichten Kaufkraftwerten entspricht, nicht so frei geschätzt werden kann, wie es das Berufungsgericht in dem damaligen ebenso wie in dem vorliegenden Rechtsstreit getan hat» Aber v/enn auch damit gerechnet werden muß, daß der sich ergebende Kaufkraftschlüssel, falls er auf der Grundlage der Gutachten von Sachverständigen, etwa auf der Grundlage des von dem Statistischen Bundesamt im März 1961 unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse des Entschädigungorcchts erstatteten Gutachtens, ermittelt wird, für dio Verfolgten etwas ungünstiger ist, als das Berufungsgericht angenommen hat, so hat das festgcstellto Einkommen des Klägers allein doch mit Ausnahme weniger Jahre die maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3* DV-BEG keinesfalls erreicht, und zwar selbst dann nicht, v/enn diesen Tabollcn-sätzen der in § 21 Abs» 2 3» DV-BEG vorgesehene Versor- Auch in der folgenden Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, die am 27» September I960 stattgefunden hat, haben sich die Einkommensverhältnisse des Klägers nicht verbessert, da er ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils weiterhin als Buchhalter monatlich nur 300 Dollar verdient hat. Buchhalter zeigen auch, daß der Kläger sich nicht entsprechend seiner früheren beruflichen Stellung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes hat eingliedern können« Hach alledem ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, daß der Kläger in dem maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aus seiner Erwerbstätigkeit keine ausreichende Lebensgrundlage gehabt hat und daß er auch vorher seit dem 1« November 1953 niemals nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt hat« Darauf, wie seine wirtschaftliche Lage vor dem 1« November 1953 war, kommt es nicht an» Ihm steht daher für die Zeit vom 1o November 1953 an die Rente und für die vorhergehende Zeit der Jahresbetrag der Rente zu (§ 83 BEG, § 22 3o DV-BEG)« Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes war der Kläger 53 Jahre alt« Maßgebend für die Berechnung der Rente ist mithin die 3o Altersstufe des höheren Dienstes der Anlage 35 zur 3. KapitalentSchädigung, an deren Stelle die Rente tritt, nach § 75 Abs« 3 BEG in vollem Umfang entfällt (Urteil des Senatß vom 13« Juni 1962 IV ZR 18/62); hier aber kann der Anspruch auf die Kapitalentschädigung nicht mehr in Zweifel gezogen werden, da die Entschädigungs-behörde dem Kläger unanfechtbar eine solche Entschädigung zuerkannt hat* Auf die Revision des Klägers ist das beklagte Land unter toilweiscrAufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und teilweiser Änderung des Urteils des Landgerichts zu verurteilen, an den Kläger die entsprechende Rente und den Jahrosbotrag zu zahlen* Soweit der Kläger eine höhere Rente und einen höheren Jahresbetrag verlangt, ist die Revision zurückzuweisen» Auch die in den Vorinstanzen getroffenen Kostenentscheidungen können nicht bestehen bleiben» Von den außergerichtlichen Küßten des Rechtsstreits sind dem beklagten Land nach § 92 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEG 98 dem Kläger 2 $ aufzuerlegen. Die Vorschrift des § 92 Abs. 2 ZPO ist nicht anv/end-bar, da die Kosten sich nach einer niedrigeren Gebührenstufe berechnen würden, wenn der Kläger nur die ihm zustehende Rente und den ihm zustehenden Jahresbetrag verlangt hätte.

Zitierte Normen: § 82 BEG § 92 ZPO
monatlichEhefrauZeitBerufungsgerichtBEGRenteEinkommenKläger

Volltext der Entscheidung

iy_ZR_40/62
Verkündet am 11. Juli 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsb earn ter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Buchhalters Ludwig
 Ave, L
Klägers und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Detmold,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loev/enheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/ Westfo vom 27. September I960 teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers v/ird das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Detmold vom 11. März 1959 teilweise geändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 7.092 DM sowie eine Rente von monatlich 591 DM für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31. Dezem-f ber 1955, von monatlich 600 DM für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zu dem 31. März 1957, von monatlich
 Beklagten und Revisionsbeklagten
630 DM für die Zeit vom 1 * April 1957 “bis zu dem 31* Mai I960, von monatlich 660 DM für die Zeit vom 1, Juni I960 bis zu dem 31. Dezember I960 und von monatlich 700 DM für die Zeit vom 1. Januar 1961 an zu zahlen*
Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte land 98 und der Kläger 2 96,
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am 10» Januar 1900 geborene Kläger ist jüdischer Abstammungo Nachdem er eine kaufmännische Ausbildung erhalten hatte, war er im Geschäft seines Vaters, dem Kaufhaus	und	in	tätig«. Am
I«. Juli 1920 wurde das Unternehmen in eine Kommanditgesellschaft umgewandelto Der Kläger war zunächst als Kommanditist beteiligt» 1926 wurde er neben seinem Vater persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführero In den letzten drei Jahren vor dem Beginn der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft hatte er ein Geschäftsführergehalt von monatlich 750 HM und eine Gewinnbeteiligung von jährlich durchschnittlich 8»000 EM»
Der Vater des Klägers starb am 24» März 1935* Wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mußte das Kaufhaus am 26» September 1936 veräußert werden,, Der Kläger wanderte am 1» Februar 1938 in die Vereinigten Staaten von Amerika aus» Im Mai 1939 folgten ihm seine Ehefrau und sein Kind dorthin nach*
Der Kläger ist jetzt als Buchhalter mit einem monatlichen Einkommen von 300 Dollar und seine Ehefrau als Kantinenleiterin mit einem monatlichen Einkommen von 575 Dollar tätig»
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen» Die EntSchädigungsbehörde hat ihm eine KapitalentSchädigung von 12.146 DM zuerkannt. Sie 3pt den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht und einen Entschädigungozoit-raum von 1. Oktober 1936 bis zu dem 31. Dezember 1943 zugrunde gelegt»
 
Der Kläger hat die Rente gewählt .lind Klage erhoben.
Er beansprucht für die Zeit vom 1. November 1953 *an eine Rente von monatlich 600 DM sowie für die vorhergehende Zeit einen Betrag von 7.200 DM. Er hat vorgetragen, er habe noch keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt.
Bas Landgericht hat die Klage abgev/iesen, und das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen o
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, vorfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Bas beklagte Land hat sich im Revisionsrochtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe s
Bie Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Klager als persönlich haftender und tätiger Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft selbständig erwerbstätig war und aus seiner selbständigen ErwerbStätigkeit verdrängt wurde, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch seine Einstufung. in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Biensteo ist unangreifbar.
Bern Berufungsgericht kann jedoch nicht darin beigetreten werden, daß für die Feststellung, ob das in den Vereinigten Staaten erzielte Einkommen des Klägers die Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. BV-BEG erreicht und er damit eine ausreichende Lebensgrundlagc erlangt hat
 
(§ 82 BEG, § 21 Abs« 1, 2, 5 in Verbindung mit § 12 Abs, 3 3, DV-BEG), sein eigenes Einkommen und das Einkommen seiner Ehefrau zusammenzurechnen seien« Der erkennende Senat hat die dahingehende frühere Rechtsprechung aufgegeben« In der RzW 1961, 121 Nr«, 18 veröffentlichten Entscheidung hat er eingehend dargelegt, daß das Einkommen des Ehegatten bei dieser Feststellung außer Betracht bleiben muß« Was dort für die Fälle ausgeführt ist, in denen e3 sich um die Beendigung des Entschädigungszeitraums für die Kapitalentschädigung handelt, gilt entsprechend, wenn es darum geht, das Fehlen der ausreichenden Lebensgrundlagc für die Zeit der letzten mündlichen Verhandlung als Voraus-Setzung für das Rentenrecht festzusteilen« Wenn allerdings der Ehemann mit Rücksicht auf die von der Ehefrau erzielten Einkünfte von einem ihm möglichen und zu demutbaren vollen oder teilweisen Einsatz seiner Arbeitskraft absieht und aus diesem Grunde nicht das Einkommen erzielt, das er bei angemessener Verwertung seiner Arbeitskraft erreichen würde, so geht das Fehlen eigener Erwerbseinkünfte oder deren geringe Höhe nicht mehr auf die Verfolgung, sondern seinen eigenen Entschluß zurück, und ein solches Verhalten bewirkt, daß der EntschädigungsZeitraum unabhängig davon endet, ob der Ehemann, wenn er voll erwerbstätig wäre, das Einkommen eines vergleichbaren Beamten erreichen würde (Urteil des Senats RzW 1961, $56 Nr« 21)« Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Erwerbstätig-keit der Ehefrau den Kläger veranlaßt hat, sich nicht um ein hinreichendes eigenes Erwerbseinkommen zu bemühen«
In dem Urteil vom 2« Mai 1961 IV ZR 247/61 hat der -erkennende Senat auogeführt, daß die Kaufkraft, die das in der Währung der Vereinigten Staaten erzielte Einkommen der Verfolgten hat und die nicht ohne weiteres den für allgemeine Zwecke vom Statistischen Bundesamt veröffont-
 
lichten Kaufkraftwerten entspricht, nicht so frei geschätzt werden kann, wie es das Berufungsgericht in dem damaligen ebenso wie in dem vorliegenden Rechtsstreit getan hat» Aber v/enn auch damit gerechnet werden muß, daß der sich ergebende Kaufkraftschlüssel, falls er auf der Grundlage der Gutachten von Sachverständigen, etwa auf der Grundlage des von dem Statistischen Bundesamt im März 1961 unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse des Entschädigungorcchts erstatteten Gutachtens, ermittelt wird, für dio Verfolgten etwas ungünstiger ist, als das Berufungsgericht angenommen hat, so hat das festgcstellto Einkommen des Klägers allein doch mit Ausnahme weniger Jahre die maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3* DV-BEG keinesfalls erreicht, und zwar selbst dann nicht, v/enn diesen Tabollcn-sätzen der in § 21 Abs» 2	3»	DV-BEG	vorgesehene Versor-
gungszuschlag nicht hinzugerechnot wird; dieser Zuschlag dürfte aber dem Kläger jedenfalls in Höhe von 20 # zustehen, da nicht anzunehmen ist, daß eine ihm in den Vereinigten Staaten etwa in Aussicht stehende Versorgung hinreichend ist»
Die Einkünfte des Klägers lagen bis zu dem Ende des Jahres 1958 durchweg mit einigen Ausnahmen in den vierziger Jahren unter dem Vergleichseinkommen, zu dem großen Teil recht erheblich. Ende des Jahres 1958 hatte der Kläger aus seiner Erv/erbStätigkeit keine ausreichende Lebensgruhdlage im Sinne des § 82 BEG, § 21	3« DV-BEG.
Auch in der folgenden Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, die am 27» September I960 stattgefunden hat, haben sich die Einkommensverhältnisse des Klägers nicht verbessert, da er ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils weiterhin als Buchhalter monatlich nur 300 Dollar verdient hat. Diese Einkünfte und die Stellung als unselbständiger
 
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Buchhalter zeigen auch, daß der Kläger sich nicht entsprechend seiner früheren beruflichen Stellung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes hat eingliedern können«
Hach alledem ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, daß der Kläger in dem maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aus seiner Erwerbstätigkeit keine ausreichende Lebensgrundlage gehabt hat und daß er auch vorher seit dem 1« November 1953 niemals nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt hat« Darauf, wie seine wirtschaftliche Lage vor dem 1« November 1953 war, kommt es nicht an» Ihm steht daher für die Zeit vom 1o November 1953 an die Rente und für die vorhergehende Zeit der Jahresbetrag der Rente zu (§ 83 BEG, § 22 3o DV-BEG)« Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes war der Kläger 53 Jahre alt« Maßgebend für die Berechnung der Rente ist mithin die 3o Altersstufe des höheren Dienstes der Anlage 35 zur 3. DV-BEGo Der Antrag des Klägers ist dahin auszulegen, daß auch die durch Verordnung festgesetzten RentenerhÖhxmgen geltend gemacht werden«
Dem Rentenanspruch und dem Anspruch auf den Jahresbetrag steht nicht entgegen, daß der Kläger, wie aus einer von ihm im ersten Hechtszug abgegebenen Erklärung hervorgeht, im Wege der Rückerstattung einen bestimmten Betrag: erhalten hat« Selbst wenn er damit einen Ausgleich für den von ihm erlittenen Berufsschäden erlangt hatfen sollte, was aber nicht feststeht, würden diese Ansprüche aufrechterhalten bleiben. Zwar kommt das Renton-wahlrecht nicht in Betracht, wenn der Anspruch auf die
 
KapitalentSchädigung, an deren Stelle die Rente tritt, nach § 75 Abs« 3 BEG in vollem Umfang entfällt (Urteil des Senatß vom 13« Juni 1962 IV ZR 18/62); hier aber kann der Anspruch auf die Kapitalentschädigung nicht mehr in Zweifel gezogen werden, da die Entschädigungs-behörde dem Kläger unanfechtbar eine solche Entschädigung zuerkannt hat*
Die Sache ist mithin zur Endentscheidung reif, und das Revioionsgoricht kann abschließend erkennen (§ 565 Abs* 3 Nr* 1 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG). Auf die Revision des Klägers ist das beklagte Land unter toilweiscrAufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und teilweiser Änderung des Urteils des Landgerichts zu verurteilen, an den Kläger die entsprechende Rente und den Jahrosbotrag zu zahlen* Soweit der Kläger eine höhere Rente und einen höheren Jahresbetrag verlangt, ist die Revision zurückzuweisen»
Auch die in den Vorinstanzen getroffenen Kostenentscheidungen können nicht bestehen bleiben» Von den außergerichtlichen Küßten des Rechtsstreits sind dem beklagten Land nach § 92 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEG 98 dem Kläger 2 $ aufzuerlegen.
Die Vorschrift des § 92 Abs. 2 ZPO ist nicht anv/end-bar, da die Kosten sich nach einer niedrigeren Gebührenstufe berechnen würden, wenn der Kläger nur die ihm zustehende Rente und den ihm zustehenden Jahresbetrag verlangt hätte.
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Nach § 225 Abs» 1 BEG ist das gerichtliche Verfahren gebühren- und auslagenfrei»
Bundesrichter Raske ist beurlaubt und deshalb verhindert zu untersehreiben» Johannsen	Johannsen Wüstenberg
 Wilden	Br» Loewenheim
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