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BGH · IV ZK 40/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 40/60

LV-BEG v<> 23* November 1956, BGBl I 870, § 14 Die Einreihung eines an seiner Gesundheit geschädigten Verfolgten, der vor dem Beginn der diesen Schaden verursachenden Verfolgung bereits durch andere gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahmen in seinem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen geschädigt worden ist, erfolgt nach Maßgabe seines Lebensalters beim Beginn der den ßesundheitsschaden verursachenden Verfolgung, und seines vor Beginn der Verfolgung im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen tatsächlich erzielten Einkommens. Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte hat der IV- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25® Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br.v.Werner, Maaß und Dr. Loewenbeira für Recht erkannt: Er hat behauptet, er habe als Geschäftsführer des Möbelgeschäfts in den letzten drei Jahren vor Beginn seiner Verfolgung im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen ein Gehalt von monatlich 400 xtM und einen Omsatz-bonus von monatlich 100 bis 150 HM bezogen. In der mündlichen Verhandlung hat das beklagte Land anerkannt, dem Kläger eine weitere Kapitalentschädigung von 2.267,51 BM zu schulden. Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine vorauszahlbare monatliche Rente von 179 DM für die Zeit vom 1. Die Parteien streiten allein darüber, von welchem Lebens alter des Verfolgten für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe bei der Bemessung seiner Gesundheitsschadensrente auszugehen ist. Das von ihm in den letzten drei Jahren tatsäcnlich erzielte und noch nicht durch eine Verfolgung beeinträchtigte Durchschnittseinkommen hat jährlich 4.100 HM betragen. Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Einstufung des Klägers in eine vergleichbare Beamtengruppe sei von seinem Alter im Juni 1933 auszugehen, dem Zeitpunkt, in dem er zuletzt ein durch die Verfolgung noch nicht geschmälertes Einkommen bezogen habe. Die Revision ist der Ansicht, es sei von dem Alter des Klägers am 10. DV-B-G bestimmt, daß bei der Einreihung in die Lebensaltersstufen der Besoldungsübersicht von dem Lebensalter des Veriolg-ten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, die den Schaden an Körper und Gesundheit verursacht hat, auszugehen ist. Die Ansicht des Klägers, daß im Hinblick auf § 31 Abs* 2 Satz 2 Halbsatz 2 BEG in dem zu entscheidenden Fall dennoch von dem Lebensalter des Klägers im Jahre 1933 au&zugehen sei, da er in diesem Jahre zuletzt Einkünfte bezogen habe, die noch nicht durch gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahmen beeinträchtigt waren, ist unrichtig. Hach § 31 Abs. 2 Satz 2 BEG ist die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung zu beurteilen. Dieser Bestimmung wird nicht dadurch entsprochen, daß die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe vorgenommen wird nach seinem letzten durchschnittlichen, nicht durch die Verfolgung beeinträchtigten Einkommen und seinem Lebensalter, das er hatte, als er dieses Einkommen bezog. Bach § 31 Abs« 2 Satz 2 BEG ist für die Bemessung der Gesundheitsschadensrente von dem Zeitpunkt auszugehen, in dem die Verfolgung, die den Gesundheitsschaden verursacht hat, begonnen hat«, Sowohl das Lebensalter, das der Verfolgte in diesem Zeitpunkt hatte, als auch sein Durchschnittseinkommen in diesem Zeitpunkt ist maßgebend für die Bemessung seiner Rente. Es muß somit für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe festgestellt werden, welches durch eine vorangegangene Verfolgung nicht geminderte Durchschnittseinkommen er in diesem maßgeblichen Zeitpunkt gehabt hat» Da3 ist, wenn der Verfolgte vor dem maßgeblichen Zeitpunkt in seinem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nicht verfolgt worden ist, sein tatsächlich in den letzten drei Jahren vor diesem Zeitpunkt erzieltes Durchschnittseinkommen. Each § 31 Abs. 2 Satz 3 BIG ist jedoch neben der wirtschaftlichen auch die soziale Stellung des Verfolgten zu berücksichtigen, wenn dies zu einer günstigeren Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe führt. Ein Anhaltspunkt für die Bewertung der sozialen Stellung eines Verfolgten kann auch das Einkommen sein, das er aus seiner Erwerbstätigkeit erzielt hat, bevor er verfolgt wurde.

Zitierte Normen: § 31 BEG
ZeitpunktVerfolgungBerufungsgerichtEinkommenVerfolgteDurchschnittseinkommenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	;}a
Amtliche Sammlung: nein
2426 054
BEG § 31; 2. LV-BEG v<> 23* November 1956, BGBl I 870, § 14
Die Einreihung eines an seiner Gesundheit geschädigten Verfolgten, der vor dem Beginn der diesen Schaden verursachenden Verfolgung bereits durch andere gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahmen in seinem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen geschädigt worden ist, erfolgt nach Maßgabe seines Lebensalters beim Beginn der den ßesundheitsschaden verursachenden Verfolgung, und seines vor Beginn der Verfolgung im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen tatsächlich erzielten Einkommens. Jedoch kann die soziale Stellung des Verfolgten zu einer höheren Einstufung führen«
BGH, Urt. v. 27 b Mai I960' - IV ZH*40/60 -	01,0	Karlsruhe
LG Karlsruhe
IV ZK 40/60
' U-'
Verkündet lt.Protokoll am 27o Mai I960
Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
USA,
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 hat der IV- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25® Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br.v.Werner, Maaß und Dr. Loewenbeira
 für Recht erkannt:
Las Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 28. Oktober 1959 v/ird auf-gehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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 Tatbestand:
Der im Jahre 1905 geborene Kläger ist Jude. Vor der Macht-, ergreifung durch den Nationalsozialismus war er in Geschäftsführer eines Möbelgeschäfts. Biese Stellung verlor er im Juni 1953 aus Gründen seiner Hasse. Er wanderte nach Holland aus. Bort wurde er am 10« März 1943 in Schutzhaft genommen. Von diesem Zeitpunkt bis zu dem 21. Januar 1945 hat er sich in einem Konzentrationslager befunden. Ber Kläger begehrt eine ßente wegen eines während der KZ-Haft erlittenen Gesundheitsschadens.
Bie KntSchädigungsbehörde hat ihm durch Bescheide vom 29o März 1954 und 8. Juni 1955 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Bienstes eine Mindestrente von 100 BM und eine Xapitalentschädigung von 4*632,49 zuerkannt. Gegen diese Bescheide richtet sich die Klage.
Ber Kläger begehrt seine Einstufung’ in den gehobenen Bienst. Er hat behauptet, er habe als Geschäftsführer des Möbelgeschäfts in den letzten drei Jahren vor Beginn seiner Verfolgung im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen ein Gehalt von monatlich 400 xtM und einen Omsatz-bonus von monatlich 100 bis 150 HM bezogen.
In der mündlichen Verhandlung hat das beklagte Land anerkannt, dem Kläger eine weitere Kapitalentschädigung von 2.267,51 BM zu schulden. Bas Landgericht hat das beklagte Land verurteilt,
 an den Kläger vom 1. November 1953 bis 31* Bezember
1955	eine monatliche Hente von 123 BM, vom 1. Januar
1956	an eine monatliche Hente von 134 BM und eine
 Kapitalentschädigung von 8.547 BM zu zahlen, wobei
 bereits bewirkte Leistungen anzurechnen seien.
 
Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat den Kläger gleichfalls in die vergleichbare Gruppe eines Beamten des mittleren Dienstes eingereiht. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land verurteilt,
 an den Kläger eine vorauszahlbare monatliche Rente von 179 DM für die Zeit vom 1. November 1953 bis 31. Dezember 1955* von 195 EM für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31» März 1957 und von 217 DM seit dem 1. April 1957 sowie eine Kapitalentschädigung von 12.474 DM unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen.
Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen.
Das beklagte Land hat Revision eingelegt und beantragt5
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entacheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Die Parteien streiten allein darüber, von welchem Lebens alter des Verfolgten für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe bei der Bemessung seiner Gesundheitsschadensrente auszugehen ist. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist die Gesundheit
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des ira Jahre 1905 geborenen Verfolgten durch seine in der Zeit vom 10. März 1943 bis zu dem 21. Januar 1945 erlittene KZ-Haft geschädigt worden. Die Verfolgung gegen ihn hatte bereits im Juni 1933 eingesetzt und zu einer Minderung seines Einkommens geführt. Das von ihm in den letzten drei Jahren tatsäcnlich erzielte und noch nicht durch eine Verfolgung beeinträchtigte Durchschnittseinkommen hat jährlich 4.100 HM betragen. Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Einstufung des Klägers in eine vergleichbare Beamtengruppe sei von seinem Alter im Juni 1933 auszugehen, dem Zeitpunkt, in dem er zuletzt ein durch die Verfolgung noch nicht geschmälertes Einkommen bezogen habe. Die Revision ist der Ansicht, es sei von dem Alter des Klägers am 10. März 1943 auszugehen, dem Tage, an dem die gegen seine Gesundheit gerichtete Verfolgung eingesetzt habe.
Maßgebend sind die Bestimmungen der §§ 31, 42 BEG,
§§ 13, 14 der 2. DV-BEG in der Fassung der VO vom 25«Februar I960 (BGBl I, 130). § 14 Abs. 2 Satz 3 der 2. DV-B-G bestimmt, daß bei der Einreihung in die Lebensaltersstufen der Besoldungsübersicht von dem Lebensalter des Veriolg-ten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, die den Schaden an Körper und Gesundheit verursacht hat, auszugehen ist. Die Ansicht des Klägers, daß im Hinblick auf § 31 Abs* 2 Satz 2 Halbsatz 2 BEG in dem zu entscheidenden Fall dennoch von dem Lebensalter des Klägers im Jahre 1933 au&zugehen sei, da er in diesem Jahre zuletzt Einkünfte bezogen habe, die noch nicht durch gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahmen beeinträchtigt waren, ist unrichtig.
Hach § 31 Abs. 2 Satz 2 BEG ist die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung zu beurteilen. Dabei ist eine Min-
 
derung seines Einkommens durch die vorausgegangene Verfolgung außer Betracht zu lassen«. Dieser Bestimmung wird nicht dadurch entsprochen, daß die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe vorgenommen wird nach seinem letzten durchschnittlichen, nicht durch die Verfolgung beeinträchtigten Einkommen und seinem Lebensalter, das er hatte, als er dieses Einkommen bezog. Das würde voraussetzen, daß das Einkommen von Verfolgten, ungeachtet ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten, ohne die Verfolgung stets in demselben Maße gestiegen wäre, wie das Einkommen eines vergleichbaren Beamten. Daß die. beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten nicht berücksichtigt werden können, hat der Senat in seinem RzW I960, 23 veröffentlichten Urteil entschieden. Daß das Einkommen eines Verfolgten in demselben Maße gestiegen wäre, wie das Einkommen eines gleichaltrigen Beamten, läßt sich keineswegs allgemein sagen. Es gibt insbesondere bei selbständig tätigen Verfolgten zahlreiche Fälle, in denen das Einkommen über viele Jahre hinaus gleichbleibto Andererseits sind Fälle denkbar, in denen nach einem Arbeitevertrag das Einkommen des Verfolgten in einem bestimmten Zeitraum erheblich stärker als das Einkommen eines gleichaltrigen Beamten steigt.
Bach § 31 Abs« 2 Satz 2 BEG ist für die Bemessung der Gesundheitsschadensrente von dem Zeitpunkt auszugehen, in dem die Verfolgung, die den Gesundheitsschaden verursacht hat, begonnen hat«, Sowohl das Lebensalter, das der Verfolgte in diesem Zeitpunkt hatte, als auch sein Durchschnittseinkommen in diesem Zeitpunkt ist maßgebend für die Bemessung seiner Rente. § 14 der 2. DV-BEG stimmt durchaus mit dem Wortlaut des Gesetzes überein. Es muß somit für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe festgestellt werden, welches durch eine vorangegangene Verfolgung nicht geminderte Durchschnittseinkommen er in diesem
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maßgeblichen Zeitpunkt gehabt hat» Da3 ist, wenn der Verfolgte vor dem maßgeblichen Zeitpunkt in seinem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nicht verfolgt worden ist, sein tatsächlich in den letzten drei Jahren vor diesem Zeitpunkt erzieltes Durchschnittseinkommen. Ist der Verfolgte schon vorher in seinem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen verfolgt worden, dann muß von dem vor Eeginn dieser Verfolgung liegenden Durchschnittseinkommen ausgegangen werden« Es kann nicht von dem Einkommen ausgegangen werden, das der Verfolgte ohne die Verfolgung in seinem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen in dem maßgebenden Zeitpunkt erzielt hätte. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes bleibt nur eine verfolgungsbedingte Minderung des vorher tatsächlich erzielten Einkommens außer Betracht, Laß der Verfolgte infolge der Verfolgung sein tatsächliches Einkommen nicht hat steigern können, soll unberücksichtigt bleiben (vgl. das Urteil des Senats RzW I960, 23).
Each § 31 Abs. 2 Satz 3 BIG ist jedoch neben der wirtschaftlichen auch die soziale Stellung des Verfolgten zu berücksichtigen, wenn dies zu einer günstigeren Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe führt. Ein Anhaltspunkt für die Bewertung der sozialen Stellung eines Verfolgten kann auch das Einkommen sein, das er aus seiner Erwerbstätigkeit erzielt hat, bevor er verfolgt wurde. Auf Grund seiner sozialen Stellung kann er unter Umständen in eine höhere vergleichbare Beamtengruppe einzureihen sein, als ee nach den oben ausgeführten Rechtssätzen auf Grund seiner wirtschaftlichen Stellung möglich wäre.
Damit das Berufungsgericht den Sachverhalt nach Maßgabe der hier niedergelegten Rechtssätze neu prüfen kann, mußte das angefochtene Urteil in dem von der Revision an-
gefochtenen Umfang aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Ascher Johanneen	v. Werner	Maaß f>r.Loewenhel®