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BGH

Gericht: BGH

bo) Im Entschädigungsrecht kann f.in hypothetisches Scha-densercignis, daß den Entschädigungszoiträum beendet, nur in Rechnung gestellt worden, wenn fests teilt, daß es eingetreten wäre und den gleichen Schaden verursacht hätte o Bio entsprechende Peststellung ist nach § 287 ZH) zu troffen« Bs genügt, wenn das Gericht unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung die t/berzeugung erlangt hat« der hypothetische Ablauf wäre mit überwiegender oder größter Wahrscheinlichkeit in einer bestimmten Weise erfolgt* Br hat behauptet, er wäre, wenn er bis zu dem Zusammen-bruch in den Diensten der Dppf|pBank hätte bleiben können, von dieser nicht entlassen,* sondern bei deren Abwiok-lungsstelle weiter beschäftigt worden* §nde bei der Bank beschäftigt gewesen wäre, von dieser Entlassung ebenfalls betroffen'worden wäre und nicht zu dem kleinen Kreis derjenigen Personen gehört hätte;, der bei der Abwicklungsstelle der 30MMI Bank weiter tätig gewesen sei, Bs bestehe auch kein Grund zu der Annahme, daß der Kläger, wenn er bis zu dem Jahro 1945 im Bankgewerbe gearbeitet hätte, alsbald nach dem Zusammenbruch bei den öffentlichen Bankinstituten in Borlin oder . nach der TTährungsre fo rm bei einer Privatbank loichtor Beschäftigung hätte finden können« Bio im Jahre 1954 crib Igte Ablehnung seines ffiedereinstellungsgesuchs bei der Bank und die Tatsache, daß er vorher, bei keiner anderen Bank wieder Beschäftigung gesucht und erhalten habe, stehe in keinen Zusammenhang mehr mit der nationalsozialistischen Verfolgung» Für die Zeit nach dem Zusammenbruch entfalle deshalb der Entschädigungsanspruch des Klägers gemäß § 9 Abs* 5 BBG. a) Bio Revision ist der Auffassung, für die Feststellung, ob ein Verfolgter von einem bestimmten Zeitpunkt an den ihm entstandenen Schaden auch ohne die Verfolgung erlitten hätte, seien die Grundsätze des Anscheins beweises heranzuziehen» Denn nach der «Rechtsprechung dos erkennenden Senats sei diese Feststellung schon.dann zu treffen* wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu-nehmen sei, daß das .hypothotische Schadensereignis nach den Erfahrungen des Bebens* eingetreten wäre» Bann müsse aber^ auch beaphtet werden, daß der Anscheinsbeweis beroits entkräftet sei, wenn der Gegner des Beweisführers eino erfahrungsmäßig nach dem ersten Anschein unterstellt werden dürfen (BGHZ 2, 1,5)® Von einem typischen Geschehensablauf läßt sich nicht sprechen, wenn es sich darum handelt, ob und in welcher Weise ein einzelner von einem bestimmten historischen Ereignis, wie sie die Schließung der Banken in Berlin im Jahre 1945 darstollt, betroffen worden wäre® Im übrigen stellt der Umstand, daß der Kläger bei der Bank beruflich als be- b) Nach der., Grundsätzen des bürgerlichen Rechts kann ein hypothetisches Schadensereignis zu Unguns ton des Berechtigten nur in Rechnung gestellt werden, wenn feststeht, daß es ohne dasjenige Ereignis, das den Schaden wirklich herbeigeführt hat, eingetreten wäre und den gleichen Schaden verursacht hätte (BGHZ 8, 288, 296§ Io, 6, 12$ BGH IM BGB § 249 Ba Nr. 12)® Im Entschädigungsrecht gilt grundsätzlich nichts anderes (Beschluß des Senats vom 17.® April 1957 - IV ZB 6'6/57 - , Rzl7 1957, 281, sowie Urteile des Senats vom 23. RzW 1959, 126* und vom-5c Dezember 1958 - IV ZR 195/58-), In einigen Entscheid ungen hat der Senat ausgesprochen* es sei der Verlauf der Entwicklung* wie er sich ohne die Verfolgung nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich oder mit überwiegender Y/ahrscheinliclikcit entwickelt hätte; zu berücksichtigen (Urteile vom 13« November 1957 - IV ZR 7l/58 Rz\7 1958* 361 • Vgl. auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urtoil vom 29« -April 1959 - IV ZR 313/58 ~)r Wie damit zu dem Ausdruck gebracht werden soll, können hypothetische Kausal vor laufe* die sich nicht wirklich ereignet haben, zu demeist gar nicht anders festgestellt werden als dadurch* daß unter Bei'ücksichtigung der Lebenserfahrung ermittelt wird* was sich ohne das. Nur aus gipsern Grunde* nicht dagegen in Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises* ist* wenn das Gericht die Überzeugung erlangt hat* der hypothetische Ablauf würde mit überwiegender oder größter Wahrscheinlichkeit in einer bestimmten Weise vor sich gegangen sein, die entsprechende Feststellung zu treffen. Sie ergeht nach § 287 Abs. 1 ZK) in Verbindung mit § 2o9 Abs« 1 BEG odor im Verfahren vor den Entschädigungsbehörden in Verbindung mit § 191 Abs. 2 SEG; denn der hypothetische Verlauf ist von Bedeutung dafür* wann der Entschädigungs-Zeitraum endet., und damit für die Höhe des Schadens (Urteil vom 29« April 1959 - IV Zr 313/58 -, zur Veröffentlichung bestimmt). c) Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis* daß der Kläger mit größter Wahrscheinlichkeit im Jahre 1945 nicht in die Abwicklungss belle der Bank übernommen worden wäre, auf Grund einer umfassenden Prüfung des Sachverhalts gelangt« Das angefochtene Urteil ergibt* daß alle erheblichen Umstände berücksichtigt sind und der mutmaßliche Verlauf, wie er sich ohne die Verfolgung entwickelt hätte, sorgfältig ermittelt worden ist« Das * .Berufungsgericht hat die guten Leistungen, die der Kläger in seinen Beruf gezeigt hat, sowie seine vermutliche v/ei#tßr& » Berufslaufbehn in Rechnung gestellt und die Aussage des Personalsachbearbeiters der Dresdner Bank berücksichtigt. Zu Unrecht meint die Revision, es habe beachtet werden müssen, daß der Kläger, wenn er bis zu dem Zusammenbruch bei der DflBBP Bank geblieben wäre, danach als rassisch Verfolgter mit einer bevorzugten Behandlung und aus diesem gründe mit der Übernahme in die Abwicklungsstelle hätte rechnen können* Bei der Ermittlung des hypothetischen Kausalverlaufs ist für den gesamten Verlauf der Entwicklung davon auszugehen, was sich ereignet haben würde, wenn-der Kläger nicht zu den rasr sisch verfolgten Personen gehört hätten seine Verfolg-teneigenschaft kann dann auch nicht in einem Teilbereich dieses hypothetischen Verlaufs angenommen werden (Urteil des Senats vom 23. d) Rechtlich unangreifbar ist ferner die in dem angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, der Kläger würde, wenn er‘nicht von der D^HBB^ Bank schon im Jahre 1934 entlassen worden wäre, nach dem Zusammenbruch bei einer anderen Bank ebenfalls keine Beschäftigung gefunden haben. Das Berufungsgericht hat es als ausgeschlossen bezeichnet, daß die nationalsozkalistische* • Verfolgung des Klägers noch nach 1945 nachteilige Auswirkungen für seine Wiederbeschäftigung im Bankgewerbe gehabt habe.

Zitierte Normen: § 9 ZK § 9 BBG § 287 ZK
Verfolgung®BerlinbestimmenKlägerBank

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk % Amtliche Sammlung« nein
BW § 9 Abs« 5% ZK) §§ 286 C, 287
a«) Bio Regeln des Anscheinsbeweises sind nicht anwendbar, wenn es sich darum handelt, ob und in weicher Weise ein einzelner von einom bestimmten historischen Ereignis betreffen werden ist«
bo) Im Entschädigungsrecht kann f.in hypothetisches Scha-densercignis, daß den Entschädigungszoiträum beendet, nur in Rechnung gestellt worden, wenn fests teilt, daß es eingetreten wäre und den gleichen Schaden verursacht hätte o Bio entsprechende Peststellung ist nach § 287 ZH) zu troffen« Bs genügt, wenn das Gericht unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung die t/berzeugung erlangt hat« der hypothetische Ablauf wäre mit überwiegender oder größter Wahrscheinlichkeit in einer bestimmten Weise erfolgt*
BGH, Urt* v« 29 * Hai 1959..- IV ZR 4o/59 - Kammergericht
LG Berlin'
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IL^L-is/52
Verkündet am 29» Mai 1959 Schorm, Justizangestellter * als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsetreit
 dös Kaufmanns Gerhard I» itraße d«
in
 Klägers und Revisionsklägers, - Pro zeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«	in
 gegen
das lend Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1,
— Beklagten und Revis ionsheklagten.
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Jo-hannsen, Wüstenberg, Wilden und Br» loewenheim
 für Recht erkannt s
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2» Oktober 1958 wird zurückgewiesen»
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision»
• Im übrigen ist das Verfahren des Revisionsrechtsr zuges frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen
 Von Rechts wegen
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Tatbestand %
. Der Tater des am AN,
1893 geborenen Klägers
 war Jude 6 Per Kläger erlernte das Bankfach und war zu-
Effektenkassierer beschäftigt wurde. Wegen seiner Abstammung wurde er Ende Juni 1934 von der Bank entlassen. Wach vorübergehender anderweitiger Tätigkeit im Bankgewerbe fand er 1939 Beschäftigung bei einem kaufmännischen Unternehmen. Biese wurde durch seinen 1944/45 erfolgten Einsatz bei der Organisation TflU unterbrochen; doch war der Kläger nach dem Zusammenbruch wieder bei dem Unternehmen tätig« Ein von ihm im Jahre 1954 an die Dresdner Bank gerichtetes Iftedereinstellungsgesuch wurde von dieser abgelehnt.	____
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Eortkommen. Er hat geltend gemacht* das von ihm nach der Entlassung bei der PflHHMIBank erzielte Einkommen sei erheblich niedriger als seine früheren Bezüge gewesen und habe erst gegen Ende 1956 wieder eine : •: angemessene Höhe erreicht«
Pie Entschädigujigsbehörde hat dem Kläger eine Kapitalentschädigung von 9«75o>- DK zuerkannt« Dabei hat sie ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes ein&estuft und den EntschädigungsZeitraum auf die Zeit vom % •	'934	bis	zu dem	8. Kai 1945 bemessen. Wei-
tergehende 'Ansprüche hei sie. abgelehnt.
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Auf die von dem Kläger erhobene Klage hat das Landgericht rostgestellt* daS der Kläger Anspruch auf Leistung der KapitälentSchädigung bis zu dem 3o« November 1956
Depositönkasse am S
letzt Angestellter
IBank in BedF* in deren er hauptsächlich als
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habe«
Das beklagte Land hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen*
Es hat vorgetragen, der Kläger wurde auch ohne die
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Verfolgung mit dem Zusammenbruch im Jahre 1945 wegen der* damaligen Stillegung der Banken in BpHH seine Stellung verloren haben*
Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen« Br hat Anschlußberufung eingelegt und mit dieser sei-.nen Klagantrag dshin gefaßt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 27*175,- DM zu zahlen*
Br hat behauptet, er wäre, wenn er bis zu dem Zusammen-bruch in den Diensten der Dppf|pBank hätte bleiben können, von dieser nicht entlassen,* sondern bei deren Abwiok-lungsstelle weiter beschäftigt worden*
Das beklagte Land hat das bestritten und beantragt,' die Anschlußberufung zurückzuweisen*
Das Kammergericht hat auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen sowie die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen ,
Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Bevi-sion verfolgt der Kläger seine im zweiten Eechtszug gestellten Anträge weiter*
Das beklagte Land hat sich im Eevisionsrechtszug nicht vertreten lassen*
 
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la der mündlichen Verhandlung vor dom Revisionsgericht, zu der die Parteien unter Hinweis auf die nach § 2o9 Abs, 3 BEG eintretenden Polgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für das beklagte Land niemand erschienen« Nach dieser Vorschrift ist deshalb auf die einseitige Verhandlung des Klägers entschieden worden«
12.
1 o PÜr die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es darauf an, ob der Rntschädigungszeiträum, wio das Berufungsgericht angenommen hat, im Mai 1943 sein Ende gefunden hat« In dem angefochtenen Urteil wird ausgoführt, sämtliche Privatbanken in Berlin hätten im Mai . 1945 auf Anordnung der Besatzungsmächte ihre Geschäftstätigkeit eins teilen und fast alle Angestellten entlassen müssen«
Es sei mit größter V/ahrscheinlichkoit anzunehmen, daß der Kläger, wenn er nicht vorfolgt, sondern bis zu dem Kriegs-. §nde bei der	Bank	beschäftigt	gewesen	wäre,	von
 dieser Entlassung ebenfalls betroffen'worden wäre und nicht zu dem kleinen Kreis derjenigen Personen gehört hätte;, der bei der Abwicklungsstelle der 30MMI Bank weiter tätig gewesen sei, Bs bestehe auch kein Grund zu der Annahme, daß der Kläger, wenn er bis zu dem Jahro 1945 im Bankgewerbe gearbeitet hätte, alsbald nach dem Zusammenbruch bei den öffentlichen Bankinstituten in Borlin oder . nach der TTährungsre fo rm bei einer Privatbank loichtor Beschäftigung hätte finden können« Bio im Jahre 1954 crib Igte Ablehnung seines ffiedereinstellungsgesuchs bei der	Bank und die Tatsache, daß er vorher, bei keiner
 anderen Bank wieder Beschäftigung gesucht und erhalten habe, stehe in keinen Zusammenhang mehr mit der nationalsozialistischen Verfolgung» Für die Zeit nach dem Zusammenbruch entfalle deshalb der Entschädigungsanspruch des Klägers gemäß § 9 Abs* 5 BBG.
2c Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind unbegründet»
a)	Bio Revision ist der Auffassung, für die Feststellung, ob ein Verfolgter von einem bestimmten Zeitpunkt an den ihm entstandenen Schaden auch ohne die Verfolgung erlitten hätte, seien die Grundsätze des Anscheins beweises heranzuziehen» Denn nach der «Rechtsprechung dos erkennenden Senats sei diese Feststellung schon.dann zu treffen* wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu-nehmen sei, daß das .hypothotische Schadensereignis nach den Erfahrungen des Bebens* eingetreten wäre» Bann müsse aber^ auch beaphtet werden, daß der Anscheinsbeweis beroits entkräftet sei, wenn der Gegner des Beweisführers eino
'Tatsache-* bewiesen habe, aus der die Möglichkeit eines
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anderen Sachverhalts als des erfahrungsmäßigen folge.
Bas Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß dem Kläger dieser Beweis gelungen sei. Es sei" festgestellt,
 daß er ein befähigter und geschätzter Arbeiter gewesen
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sei, der bei seinem Ausscheiden von der BSiBlBanIc ein gutes Zeugnis erhalten habe, und der als Zeuge vernommene Rersonalsachbearbeiter dieser Bank habe die Mög-
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lichkeit, daß der Kläger deswegen ohne die Verfolgung in die Abwicklungsstelle übernommen worden wäre, nicht in Abrede stellen können.
Die Feststellung, daß der Kläger den auf der Verfolgung beruhenden Scheden zu einem späteren Zeitpunkt auch ohne die Verfolgung erlitten hätte, ist jedoch nicht nach
 den Rege?n des Anocheinsbeweises getroffen worden und kann auch nicht auf solche’ Weise getroffen werden® Diese Regeln beruhen bei typischen Geschehensabläufen auf der Erfahrung; daß bestimmte Ursachen bestimmte Folgen zu haben pflegen, die deshalb ohne weiteren Nachweis rein
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erfahrungsmäßig nach dem ersten Anschein unterstellt werden dürfen (BGHZ 2, 1,5)® Von einem typischen Geschehensablauf läßt sich nicht sprechen, wenn es sich darum handelt, ob und in welcher Weise ein einzelner von einem bestimmten historischen Ereignis, wie sie die Schließung der Banken in Berlin im Jahre 1945 darstollt, betroffen worden wäre® Im übrigen stellt der Umstand, daß der Kläger bei der	Bank beruflich als be-
fähigt galt und geschätzt, wurde und bei seinem Ausscheiden ein gutes Zeugnis erhielt, keine Tatsache’ dar, die die Wahrscheinlichkeit gerade er würde zu den we-~~ nigen im Jahre 1945 nicht entlassenen Bankangestellten gehört haben, wesentlich erhöht hätte® Insbesondere ist die Ansicht des Fersonalsachbearbeiters darüber ohne Bedeutung* abgesehon davon, daß dieser auch nur von der Möglichkeit einer übernähme des Klägers in die Abwicklungsstelle gesprochen und ein Urteil darüber, ob die Übernahme wahrscheinlich gewesen wäre, abgelehnt hat®
b)	Nach der., Grundsätzen des bürgerlichen Rechts kann ein hypothetisches Schadensereignis zu Unguns ton des Berechtigten nur in Rechnung gestellt werden, wenn feststeht, daß es ohne dasjenige Ereignis, das den Schaden wirklich herbeigeführt hat, eingetreten wäre und den gleichen Schaden verursacht hätte (BGHZ 8, 288, 296§ Io,
 6, 12$ BGH IM BGB § 249 Ba Nr. 12)® Im Entschädigungsrecht gilt grundsätzlich nichts anderes (Beschluß des Senats vom 17.® April 1957 - IV ZB 6'6/57 - , Rzl7 1957, 281, sowie Urteile des Senats vom 23. April 1958 - IV ZR 275/57 RzW 1958, 365, vom 22® Oktober 1958 - IV ZR 156/58
RzW 1959, 126* und vom-5c Dezember 1958 - IV ZR 195/58-), In einigen Entscheid ungen hat der Senat ausgesprochen* es sei der Verlauf der Entwicklung* wie er sich ohne die Verfolgung nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich oder mit überwiegender Y/ahrscheinliclikcit entwickelt hätte; zu berücksichtigen (Urteile vom 13« November 1957
- IV	215/57 ~v Rz',7 1958* 1o2* und vom 25« Juni 1958
- IV ZR 7l/58 Rz\7 1958* 361 • Vgl. auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urtoil vom 29« -April 1959 - IV ZR 313/58 ~)r Wie damit zu dem Ausdruck gebracht werden soll, können hypothetische Kausal vor laufe* die sich nicht wirklich ereignet haben, zu demeist gar nicht anders festgestellt werden als dadurch* daß unter Bei'ücksichtigung der Lebenserfahrung ermittelt wird* was sich ohne das. schadenstiftende > Geschehnis vermutlich ereignet hätte.
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Nur aus gipsern Grunde* nicht dagegen in Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises* ist* wenn das Gericht die Überzeugung erlangt hat* der hypothetische Ablauf würde mit überwiegender oder größter Wahrscheinlichkeit in einer bestimmten Weise vor sich gegangen sein, die entsprechende Feststellung zu treffen. Sie ergeht nach § 287 Abs. 1 ZK) in Verbindung mit § 2o9 Abs« 1 BEG odor im Verfahren vor den Entschädigungsbehörden in Verbindung mit § 191 Abs. 2 SEG; denn der hypothetische Verlauf ist von Bedeutung dafür* wann der Entschädigungs-Zeitraum endet., und damit für die Höhe des Schadens (Urteil vom 29« April 1959 - IV Zr 313/58 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
c)	Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis* daß der Kläger mit größter Wahrscheinlichkeit im Jahre 1945 nicht in die Abwicklungss belle der	Bank übernommen
 worden wäre, auf Grund einer umfassenden Prüfung des Sachverhalts gelangt« Das angefochtene Urteil ergibt* daß alle erheblichen Umstände berücksichtigt sind und der
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mutmaßliche Verlauf, wie er sich ohne die Verfolgung entwickelt hätte, sorgfältig ermittelt worden ist« Das * .Berufungsgericht hat die guten Leistungen, die der Kläger in seinen Beruf gezeigt hat, sowie seine vermutliche v/ei#tßr& » Berufslaufbehn in Rechnung gestellt und die Aussage des Personalsachbearbeiters der Dresdner Bank berücksichtigt.
Zu Unrecht meint die Revision, es habe beachtet werden müssen, daß der Kläger, wenn er bis zu dem Zusammenbruch bei der DflBBP Bank geblieben wäre, danach als rassisch Verfolgter mit einer bevorzugten Behandlung und aus diesem gründe mit der Übernahme in die Abwicklungsstelle hätte rechnen können* Bei der Ermittlung des hypothetischen Kausalverlaufs ist für den gesamten Verlauf der Entwicklung davon auszugehen, was sich ereignet haben würde, wenn-der Kläger nicht zu den rasr sisch verfolgten Personen gehört hätten seine Verfolg-teneigenschaft kann dann auch nicht in einem Teilbereich dieses hypothetischen Verlaufs angenommen werden (Urteil des Senats vom 23. Januar 1957 - IV Zr 281/56
RzW 1957, 86)0
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d) Rechtlich unangreifbar ist ferner die in dem angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, der Kläger würde, wenn er‘nicht von der D^HBB^ Bank schon im Jahre 1934 entlassen worden wäre, nach dem Zusammenbruch bei einer anderen Bank ebenfalls keine Beschäftigung gefunden haben. Das Berufungsgericht hat es als ausgeschlossen bezeichnet, daß die nationalsozkalistische* • Verfolgung des Klägers noch nach 1945 nachteilige Auswirkungen für seine Wiederbeschäftigung im Bankgewerbe gehabt habe. Bemit ist in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit ausgeräurat, daß der Kläger, wenn er nicht verfolgt worden wäre, in der Lage gewesen wäre, die Auswirkungen der auf jeden Fall im Mai 1945 erfolgten Entlassung alsbald wieder auszugleichen.
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Unbedenklich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Berufungsgerichts darauf* der Kläger habe als Verfolgter eine Bevorzugung bei Einstollungsgesuchen erwarten können® Denn hier ist die Verfolgteneigenschaft nicht bei der Ermittlung des hypothetischen Kausalverlaufo verwertet, sondern es ist daraus, daß der Kläger trotz dieser Eigenschaft tatsächlich bei keiner Bank eingestellt worden ist, der Schluß gezogen worden, daß er eine solche Einstellung auch dann nicht erreicht hätte, wenn er bis zu dem Ende des Krieges bei der Dresdner Bank beschäftigt gewesen wäre®
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Mit Hecht ist deshalb die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiosen worden, und die Revision des Klägers muß ebenfalls zurückgewiesen werden®
Die Xbsteiientscheidung beruht auf § 2o9 Abs«. 1* § 225 Abs«« 1 BEG, § 97 Abs® 1 3F0«
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 Wüstenberg Wilden Dr® loewenheim