Gleichwohl verneint es den von der Klägerin, geltend gemachten Entschädigungsanspruch, weil sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lasse, daß die gegnerische Einstellung Jansens ursächlich für seine Fahnenflucht und den Anschluß an die polnische Widerstandsbewegung gewesen sei-, Die vernommenen Zeugen hätten darüber nichts bekunden können«, Es seien noch derart viele andere Motive für das Verhalten Jansens denkbar, daß der wirkliche Grund seines Handelns nicht mit einiger Sicherheit ermittelt werden könnte» Aber selbst wenn man davon ausgehe , daß Wilhelm JHÜ aus politischen oder weltanschaulichen Gründen fahnenflüchtig geworden sei und sich der polnischen Widerstandsbewegung angeschlossen habe, sei der Anspruch deshalb unbegründet, weil nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaß- 3„) Die gegen diese rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet» Bedenken bestehen allerdings gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit, als es - die politische Gegnerschaft des Wilhelm unterstellt - verneint, daß die Strafverfolgung des Sohnes der Klägerin eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 ££(j gewesen sei. Der. erkennende Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß auch eine Verurteilung nach strafrechtlichen Vorschriften einem Entschädigungsanspruch dann nicht unbedingt entgegensteht, wenn der (Täter die Straftat in erster Linie zur Bekämpfung des Nationalsozialismus begangen hat. Im vorliegenden Fall ist der Entschädigungsanspruch der Klägerin jedoch deshalb nicht begründet, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, daß Wilhelm aus politischer Gegnerschaft oder aus Gründen der Weltanschauung gehandelt hat. 4.) Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß das Berufungsgericht zu dieser Auffassung unter Verletzung des §176 Abs.l BEG und der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins gekommen sei. Ist der Sachverhalt, wie er sich aus dem Vortrag des Klägers und den gerichtsbekannten Tatsachen ergibt, ausgeschöpft, so hat das Gericht seiner Ermittlungspflicht Genüge getan. tholischen Jugend und Angehöriger des Katholischen Jungmän-norverbandes ein überzeugter Gegner des Natiohalsozialisnus gewesen ist, so gibt es gleichwohl, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zahlreiche Gründe, die J4NB zu dem Verlassen seiner Truppe und zu dem Anschluß an die polnische Widerstandsbewegung bewogen haben können. d*h* um Tatbestände, die nach der Regel des Bebens auf eine bestimmte Ursache hinweisen und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegen» Hiervon kann im vorliegenden Pall nicht die Rede sein* Denn auch wenn es richtig ist? daß er unter diesen Voraussetzungen hei seiner Entfernung von der Truppe und dem Anschluß an die polnische Widerstandsbewegung sus politischer Gegnerschaft gehandelt haben muß» Kann aber nach alledem dieses Motiv für seine Handlung nicht als ursächlich oder doch als wenigstens wesentlich mitbe- Als solcher gilt nach der genannten Vorschrift auch der Geschädigte, der eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen hat, aber den Beweggrund, dieser Handlung verbergen konnte. Liese Vorschrift kann im vorliegenden Pall deshalb nicht zu Gunsten der Klägerin zu dem Zuge kommen, weil sie voraussetzt, daß der Geschädigte eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangen hat.
7 IV ZB 40/58 *mnm*+* .. <im in* u—fi iiiii^pi Verkündet am 9.Juli 1958 Schorm,Justizangesto als Uzkundsbeamtez der Geschäftsstelle 2458 050 Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit dezWitwe Margarete J LfH^str geh Klägerin und Bevisionsklägerin, - Pzozeßbevollmächtigter* Bechtsänwalt MB in gegen das Land H or drhein-We st f-a 1 e n, vertreten durch den Innenminister des Landes Nordrhein-We st-falen in Düsseldorf, Beklagten und Eevisionsbeklagten, Pr o z e ßb e v ol Imac ht i gt e r s Bechtsanwalt Dr» in hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4° Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, DZoVoWerner und Wilden für Becht erkannte Die Bevision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesge-richts in Köln vom 17» Oktober 1957 wird zurück- * gewiesen.» Die Entscheidung ergeht gebühzen-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Bevi-sionsrechtszuges trägt die Klägerino Von Bechts wegen (Tatbestands Der Sohn Wilhelm der Klägerin wurde im Januar 1945 vom Kriegsgericht der 463. Division zu dem Tode verurteilt, well er im Jahre 1941 oder 1942 von einer Dienstreise nach Warschau nicht zur Truppe zurückgekehrt war, sondern sich in Warschau der polnischen Widerstandsbewegung angeschlossen hatte. Er wurde am 9. Juli 1943 hingerichtet, Die Klägerin hat mit der Behauptung, ihr Sohn sei aus politischen Gründen fahnenflüchtig geworden, Entschädigungs ansprüche geltend gemacht, da sie selbst bedürftig sei und ihr Sohn sie zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zu dem Tode führte, unterhalten habe. Die Entschädigungsbehörde sowie das Landgericht in Aachen und das Oberlandesgericht in Köln haben die Ansprüche der Klägerin als unbegründet angesehen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Entschädigungsansprüche weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Ent scheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. 1. ) Einer Wiedereinsetzung der Klägerin in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist bedurfte es nicht da diese Frist im Zeitpunkt der Einlegung der Revision noch nicht abgelaufen war. 2. ) Das Berufungsgericht, geht davon aus, daß Wilhelm Jansen ein Gegner des Nationalsozialismus war. Gleichwohl verneint es den von der Klägerin, geltend gemachten Entschädigungsanspruch, weil sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lasse, daß die gegnerische Einstellung Jansens ursächlich für seine Fahnenflucht und den Anschluß •• 3 - an die polnische Widerstandsbewegung gewesen sei-, Die vernommenen Zeugen hätten darüber nichts bekunden können«, Es seien noch derart viele andere Motive für das Verhalten Jansens denkbar, daß der wirkliche Grund seines Handelns nicht mit einiger Sicherheit ermittelt werden könnte» Aber selbst wenn man davon ausgehe , daß Wilhelm JHÜ aus politischen oder weltanschaulichen Gründen fahnenflüchtig geworden sei und sich der polnischen Widerstandsbewegung angeschlossen habe, sei der Anspruch deshalb unbegründet, weil nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaß- nalimen verfolgt worden sei«, In dem kriegsgerichtlichen Verfahren und in der Vollstreckung des Todesurteils könne eine solche Verfolgung nicht erblickt werden, da es sich bei den .Straftaten des Sohnes der Klägerin um normale, wenn auch nicht gerade häufige militärische Delikte gehandelt habe,-die in einem gewöhnlichen Kriegsgerichtsverfahren mit einer im Rahmen des gesetzlichen Strafmaßes liegenden Strafe abgeurteilt worden seien» Daß hierbei irgendwelche politischen Erwägungen oder Bmstande eine Rolle gespielt hätten oder daß den am Kriegsgerichtsverfahren und der Strafvollstreckung Beteiligten die - behauptete - politische Motivation und Gegnerschaft des Sohnes der Klägerin auch nur en* bekannt gewesen sei/Psei nicht erwiesen» Im Gegenteil spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, daß Wilhelm die für sein Verhalten maßgebenden politischen Gründe verschwiegen habe, um seine läge nicht noch-zu verschlimmern» Auch die Schwere der Strafe biete für die gegenteilige An-Annahrae keinen begründeten Anhaltspunkt. Die Taten des Sohnes der Klägerin seien besonders schwere militärische Vergehen gewesen, die bei der kriegsbedingten Verschärfung des Strafmaßes die Todesstrafe nicht als ungewöhnlich schwer erscheinen ließen. k 3„) Die gegen diese rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet» Bedenken bestehen allerdings gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit, als es - die politische Gegnerschaft des Wilhelm unterstellt - verneint, daß die Strafverfolgung des Sohnes der Klägerin eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 ££(j gewesen sei. Der. erkennende Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß auch eine Verurteilung nach strafrechtlichen Vorschriften einem Entschädigungsanspruch dann nicht unbedingt entgegensteht, wenn der (Täter die Straftat in erster Linie zur Bekämpfung des Nationalsozialismus begangen hat. Im vorliegenden Fall ist der Entschädigungsanspruch der Klägerin jedoch deshalb nicht begründet, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, daß Wilhelm aus politischer Gegnerschaft oder aus Gründen der Weltanschauung gehandelt hat. 4.) Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß das Berufungsgericht zu dieser Auffassung unter Verletzung des §176 Abs.l BEG und der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins gekommen sei. Allerdings sind die Entschädigungsgerichte nach § 176 Abs.l BEG gehalten, alle erforderlichen Feststellungen von Amts wegen zu treffen und alle erforderlichen Beweise zu erheben. Die gesetzlich normierte Amtsermittlungspflicht verlangt aber nicht, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, eine Ermittlung ”ins Blaue” hinein. Die Amtsermittlungspflicht der (Patsachengerichte endet da, wo Ermittlungen und Erhebungen keinen sachlichen Erfolg mehr versprechen. Ist der Sachverhalt, wie er sich aus dem Vortrag des Klägers und den gerichtsbekannten Tatsachen ergibt, ausgeschöpft, so hat das Gericht seiner Ermittlungspflicht Genüge getan. Das muß besonders da gelten, wo es sich um die Feststellung des subjektiven Tatbestandes handelt. So liegt der Fall hier. Wenn es auch zutreffend sein mag, daß Wilhelm als Mitglied der ka- tholischen Jugend und Angehöriger des Katholischen Jungmän-norverbandes ein überzeugter Gegner des Natiohalsozialisnus gewesen ist, so gibt es gleichwohl, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zahlreiche Gründe, die J4NB zu dem Verlassen seiner Truppe und zu dem Anschluß an die polnische Widerstandsbewegung bewogen haben können. Auch der Bruder hat über die Motive des Getöteten keine sachlichen An- gaben ‘ machen können; er meint? daß idealistische Gründe sein Verhalten ansgelöst hätten* Das reicht aber für * die Feststellung? daß aus politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus gehandelt hat, nicht aus. Sein Handeln selbst liegt im Dunkeln» Wie J^Hfc insbesondere zur polnischen Widerstandsbewegung gekommen ist, ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annimmt? nicht geklärt worden» Ebenso bleibt offen? welche Rolle er in der Widerstandsbewegung gespielt und welche aktive Tätigkeit er dort entfaltet hat» Die Tatsache, daß ex im Herbst oder Winter 1942 bei seiner Mutter aufgetaucht ist? in der Absicht getarnt als polnischer Premdarbeiter im Raum von Düsseldorf Arbeit zu suchen? läßt die Möglichkeit offen? daß es ihm nicht so sehr darauf ankam? durch aktiven Einsatz der deutschen Herrschaft und damit auch dem nationalsozialistischen Gewaltregime im polnischen Raum Abbruch zu tun? als sich selbst von dem unmittelbaren Kriegsgeschehen abzusetzen» Jedenfalls unterliegt es bei dieser Sachlage keinen reeht-' liehen Bedenken? wenn das Berufungsgericht der Auffassung ist, nicht zur Bejahung eines politisch motivierten Handelns des Getöteten kommen zu können» 5») Auch der Grundsatz des Beweises des ersten Anscheins ist hierbei nicht verletzt» Dieser Grundsatz.kommt nur zu dem Tragen? wenn es sich um typische Geschehensabläufe handelt? d*h* um Tatbestände, die nach der Regel des Bebens auf eine bestimmte Ursache hinweisen und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegen» Hiervon kann im vorliegenden Pall nicht die Rede sein* Denn auch wenn es richtig ist? daß Wilhelm Jansen im Elternhaus in einer antinationalsozialistischen Gesinnung groß gezogen worden ist und wenn er trotz Anfeindungen und Nachteilen den katholischen Jugendorganisationen die Treue gehalten hat, spricht kein Erfahrungssatz dafür? daß er unter diesen Voraussetzungen hei seiner Entfernung von der Truppe und dem Anschluß an die polnische Widerstandsbewegung sus politischer Gegnerschaft gehandelt haben muß» Kann aber nach alledem dieses Motiv für seine Handlung nicht als ursächlich oder doch als wenigstens wesentlich mitbe- stimmend festgestellt werden, so geht die Nichtfeststellbare it dieser anspruchshegrundenden Tatsache zu Lasten der Klägerin* 6,) Bei dieser Sach-und Rechtslage erübrigt sich eine Prüfung der Präge, ob Wilhelm ßeauäß § 1 Abs.3 Ziff*2 BEG als Verfolgter im Sinne des Abs.l gilt. Als solcher gilt nach der genannten Vorschrift auch der Geschädigte, der eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen hat, aber den Beweggrund, dieser Handlung verbergen konnte. Liese Vorschrift kann im vorliegenden Pall deshalb nicht zu Gunsten der Klägerin zu dem Zuge kommen, weil sie voraussetzt, daß der Geschädigte eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangen hat. Liese Feststellung kann jedoch, wie sich aus den Ausführungen unter 4) ergibt, nicht getroffen werden. Lafür, daß Wilhelm sich in Abwehr einer Verfolgung von der Truppe entfernt und der polnischen Y/ider-etandsbewegung angeschlossen hat, ergibt sich aus dem vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt nichts. Lie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 ZPO und 225 Abs .1 BEG. Ascher Raske Johannsen v. Werner Wilden