Die Klägerin verkaufte der Firma Werner K(j GmbH Ende 1951 etwa 100 to Braugerste unter Bigentumsvor-behalt entsprechend, ihren eigenen Lief erungsbedingungeng und dem § 1 3 der Einheitsbedingungen im deutschen Getreide hands'! in aus, bei der sie auf Grund eines zwischen den Firmen und am 3° Dezember Sie bestätigte zugleich* daß sie eine entsprechende Menge für Kechnung der Beklagten zur Erfüllung des abgeschlossenen Kontraktes bei der Firma zppmp eingelagert habe und daß die Gerste dort für die Beklagte' im Lohn gemälzt werde. — DM« Die Firma K^ppPP sollte die Gerst;e7; auf Grund der Akzepte bei ihren Verkäufern sofort bezahlen und Eigentumsvorbehalte dadurch ausschalten. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Klage nur in Höhe von 3.000V— DM abgewiesen und den weitergehenden Anspruch dem Grunde nach für.gerechtfertigt erklärt. Sie beschränkt sich auf den Anspruch, den die Klägerin daraus herleitet, daß die Firma Z^UBl^ in der Beklagten am 25. Denn hinsichtlich des Teilbetrages von 3 000,— DM, den die Klägerin wegen der früheren Lieferungen vom 3., 6. 25- März 1952 an die Beklagte gelieferten .Braumalzes und ist es auch bis zu einer etwaigen Veräußerung oder bis zu dem Verbrauch durch . 2, Das Eigentum der Klägerin ist auch nicht dadurch untergegangen, daß die Firma die Gerste der Klägerin etwa mit anderen Beständen vermischt oder dadurch, daß sie sie zu Braumalz verarbeitet hat,, 948 Abs 1 BGB)« Für Sie weitere Möglichkeit, daß etwa die Firma oder einer ih- b) Die Verarbeit ung zu Braumalz berührte die Eigentumsverhältnisse an der Ware überhaupt nicht, Hach § 950 Abs 1 Satz 1 BGB erwirbt, wer durch Verarbeitung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, das Eigentum an ihr, sofern nicht der Wert der Verarbeitung '■'erheblich. Daher kann auch derjenige, der einen Stoff auf Grund -eines Werkvertrages - zu einer neuen Sache verarbeiten läßt, deren Hersteller im Verkehrssinn sein (BGB RGRK 1 G\> Au.fi Anm 5 zu § 950 S 3-07) * So liegt es hier o Die Firma hat die Gerste auf Grund; des "Lohn-- Wie, das Berufungsgericht fest-gestellt: hat, dachte weder sie noch einer dor übrigen Beteiligten daran, in die in § 1 3 EB vorgesehene Rechtslage, wonach der Eigentumsvorbehalt der Klägerin auch bei Verarbeitung wirksam bleiben sollte, einzugreifen; vielmehr wollte die Firma im Einverständnis mit der Fir- 84 /8 8/; 161, 109 /Ti 37") -■ Angesichts der besonderen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann dahinstehen, ob das Eigentum an dem Braumalz der Klägerin als Vorbehaltseigentümerin der Gerste auch kraft Handelsbrauchs zugestanden werden müßte (vgl RGZ 138, 84/08/? ■er) Die Klägerin hatte somit, falls vor oder nach der Vermälzung ihr Eigentum mit fremder Ware vermischt worden ist, mindestens Miteigentum am Ge s amt best and e, mithin auch an der Menge von 15 to, die Die Firma Z^mH^ am 25v März 1952 an die Beklagte geliefert hat, a-) Die Firma K^pMHfc war zwar nach § 13 Abs 1 Satz 5 EB berechtigt, die Braugerste und das an ihre Stelle ge- 4 ("wenn; dem Kauf er 'ein Ziel für die Zahlung gewährt ist”), sondern auch unter den Voraussetzungen von Satz 2 und 3 aaO (’’Bezahlung durch Scheck oder Wechsel") bestand, hat' schon das Berufungsgericht rechtlich bedenken-frei dargelegt.. Die Firma K^HMB durfte hiernach die Braugerste und das Braumalz trotz des Ei g ent ums vorb ehalt s an die Beklagte verkaufen und auch übereignen. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei ausgeführt, daß hier das Widerrufsrecht gerade aus Sinn und Zweck- des Eigentumsvorbehalts folgt, der in § 183 BGB vorgesehene Ausnahmefall also nicht vorliegt. Denn das Rechtsgeschäft, bis zu dessen Vornahme die Klägerin nach § 1 S3 Abs 1 BGB widerrufen konnte, war weder der Abschluß des Kaufvertrages zwischen der Firma und der Beklag- ■§ 929 Anm 5a S 264) einig waren, das Eigentum solle übergehen, Die Übergabe war in dem Zeitpunkt, in dem das Telegramm der Klägerin bei der Beklagten eintrafj noch nicht vollendet, da die Ware zwar von der Firma auf Veranlassung der Bir- ma K^BB^ an die Beklagte abgesandt aber bei dieser noch nicht eingegangen war (vgl üben d en Ei gentums Übergang beim Versendungskauf BGB RG-RK 10, Aufl § 447 Anm 1 S 66, § 929 Anm 5b Abs 4 S 265 und Anm ?b S 266). c) Die Revision irrt, wenn sie meint, schon mit dem Abschluß’, des Kaufvertrages zwischen der Eirma K^BflHl und der Beklagten sei das Rechtsgeschäft im Sinne des § 183 BGB vorgenommen und die Einwilligung der Klägerin damit unwiderruflich geworden. Es trifft auch nicht zu, daß sich der Vorbehaltsverkäufer jedenfalls nicht über die Bezahlung des Kaufpreises durch den für ihn Britten hinaus das Eigentum Vorbehalten wolle und könne und daß damit mindestens in diesem Zeitpunkt der Eigentumsvorbehalt im, Verhältnis zu dem Dritten erlösche. gen Übergabe der Ware zahlt„ Der entscheidende Zeitpunkt, bis zu dem der ■ Vorbehaltseigentümer die Ermächtigung, die Ware zu veräußern, widerrufen kann, ist der Augenblick, in dem das Eigentum auf den Drittkäufer übergeht und damit ""das Vorbehaltseigbntumterlisch^ der Pall des Vorbehaltseigehtums nichts .^.-Besonderes *v* Be zahlt.Vein -Käu-■fer, bevor ihm die -gekaufte Ware übereignet worden ist, dann ist seine Lage ebenso unsicher, wenn der Verkäufer nicht unter Eigentumsvorbehalt steht, sondern selbst der Eigentümer ist. Auch dann hat der Käufer nur schuldrechtliche Ansprüche darauf, daß der Verkäufer ihm die 'Sache übergibt und ihm das Eigentum daran verschafft. Tut er das, dann hat der Kau--feriiim Konkürs\d^ als Eigentum des Verkäuf e r ö ;h e r aus z ugeben und kann seiners ei t s f Hui; ’ ,[s chuld -. damit hat sie bewußt ein Risiko übernommen; sie kann der Klägerin keinen Verstoß gegen Treu und Glauben vorwerfen, wenn diese jetzt Rechte wahrnimmt, die allgemein im Wirtschaftsleben anerkannt werden. 4. ; Die Beklagte hat schließlich auch das Eigentum an der streitigen Ware nicht kraft guten Glaubens (§§ 952 BGB, 566 BGB) erworben.: das Eigentum und die Ver-fügungsbefugnis der Firma K^||||^ geglaubt hat. Nachdem die Beklagte das Telegramm der Klä-gerin in Händen hatte, bestand für sie eine Nachforschungspflicht . Denn der Inhalt des Telegramms warf so starke Zweifel daran auf, ob die Firma ihr das Eigentum an der Ware verschaffen konnte, daß sie sich nicht blindlings über sie hinwegsetzen durfte.. Hat sie hiernach ohne die nach Treu und Glauben im Verkehrs!eben gebotene Prüfung - ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten - erklärt, daß sie das Übereignungsangebot annehmen wolle, dann war sie in dem nach den §§ 932 BGB, 366 HGB, maßgebenden Zeitpunkt nicht v in gutem Glauben und erwarb sie mithin kein Eigentum« .5, Die Klägerin konnte hiernach gemäß § 985 BGB von der Beklagten die Herausgabe des Bräumalzes verlangen, das ihr am 25. Deshalb ergibt sich mindestens stillschweigend -• aus den mit ihr geschlossenen Werkverträgen das Recht, das entstandene Miteigentum dadurch wieder aufzulösen, daß sie jedem der Miteigentümer einen .entsprechenden Anteil als Alleineigentum wieder aushändigte. Dieser allgemeine Rechtsgedanke hat auch in der Sondervorschrift des § 419 Abs 2 HGB für die Vermischung vertretbarer Sachen beim Lagerhalter Ausdruck gefunden, welche das Berufungsgericht entsprechend anwenden -will. Die Revision meint fälschlich, die Firma Z( könne bestenfalls den Willen gehabt haben, Eigentum an die Firma'za übertragen; mit der Klägerin habe : sie nichts , za tan gehabtSie stützt .sich dabei .aaf Absatz 2 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, in dem von der Gerste gesprochen wird, die die Firma der Firma zur Vermälzung übergeben hatte. Das Berufungsgericht hat ferner auf Seite 1 und 6 des Berufungsurteils 1 .festgestellt,daß :die Klägerin mit der Firma "-1 n Ob die Firma zBHHHB gewußt hat, daß die Firma l'BBi äte von der Klägerin gelieferte Braugerste noch nicht bezahlt hatte, ist - entgegen der Ansicht der Revision - unerheblich,. Das Berufungsgericht hat festgestellt, ■ daß die Firma zBHHHfe den §15 EB kannte und der darin bestimmten Rechtslage gemäß handeln wollte. Folgerichtig konnte sie dann das Eigentum - als Insichgeschäft - nur an denjenigen übertragen, den es anging, also vor der Bezahlung an die Klägerin und nach etwaiger Bezahlung an die Firma Kacholdt„ • Das Berufungsgericht hat nach allem den wegen der Lieferung vom 25« März 1952 erhobenen Schadenersatzanspruch ohne Gesetzesverstoß dem Grun-
Für das Nachschlagewerk!:; Für die Amtliche Sammlung"
1. Gesetz; BGB §§. 183? 185? 455; Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel § 13
Rechtssatz'.!'' Wer; Ware unter Eigentums Vorbehalt verkauft?
deni Käufer jedoch gestattet;? sie auch vor. der ; Zahlung des Kaufpreises im ord nung sraässigen Geschäftsgang zu veräußern? kann die Einwilli-gung? über die Ware zu verfügen? in der Regel solange widerrufen? als die Ware nicht einem :Britten übereignet worden istf Der Widerruf wird nicht schon dadurch unzulässig? daß der v Dritte die Ware kauft und bezahlt"l
2c Gesetz; BGB §§ 948, 950; Einheitsbedingungen im deut-V'' sch en Getreidehand e 1
Rechtssatz: über die Eigentumsverhältnisse beider Verarbeitung von Braugerste zu Braumalz auf Grund eines Lohnmälzungsvertrageso
Aktenzeichen: IV ZR 40/54 Urt. do BGH. v. 28« Juni 1954
I. LG Essen IIOLG Hamm
Verkündet am 28. Juni 1954/ Romacker, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
1 m N a m e n des V o lkes
In dem Rechtsstreit
Aktien-Brauerei Carl Fi^Bl 'AGf' :!verthe-
der Firma E<_
ten durch den Vorstand ? Direktor August und Direk
tor Eugen Ktfl^, E|g|B> Straße
Beklagten und Revisionsklägerin? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
die Firma Robert F^M^ KG, vertreten durch_den_ persönlich haftenden Gesellschafter, Robert ^00
Straße
Klägerin und Revisionsbeklagte« -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«,
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidts der Bundesrichter Ascher? Raske. Johannscn und Dr. Kregel
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des;
5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 15. November 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand $
Die Klägerin verkaufte der Firma Werner K(j GmbH Ende 1951 etwa 100 to Braugerste unter Bigentumsvor-behalt entsprechend, ihren eigenen Lief erungsbedingungeng und dem § 1 3 der Einheitsbedingungen im deutschen Getreide hands'! vom 1. Juli 1951 . Sie lieferte die Braugerste auf Veranlassung der Firma an die Malzfabrik I, Z^p
in aus, bei der sie auf Grund eines
zwischen den Firmen und am 3° Dezember
1951 geschlossenen ,,lohnmälzungsrertrages,, vermälzt werden sollte-.'::":';:'"
Die Firma. K^H^ 'Verkauf te/'ihrersei:t||:;ä ten gemäi3 "Abschluß" vom 7." Januar- 1'95ä; :2'ÖÖ7 der Ernte 1951. Sie bestätigte zugleich* daß sie eine entsprechende Menge für Kechnung der Beklagten zur Erfüllung des abgeschlossenen Kontraktes bei der Firma zppmp eingelagert habe und daß die Gerste dort für die Beklagte' im Lohn gemälzt werde. In dem von der Firma KppHp schriftlich erteilten "Abschluß" wurden als Bedingungen gleichfalls die "Einheitsbedingungen im deutschen Getrei-dehandel neuester Fassung" genannt. Die Beklagte gab der Firma K^(dP^ im Anschluß hieran am 11. Januar 1952 zwei - später auch von ihr eingelöste - Akzepte über 50.000,— und 58.000. — DM« Die Firma K^ppPP sollte die Gerst;e7; auf Grund der Akzepte bei ihren Verkäufern sofort bezahlen und Eigentumsvorbehalte dadurch ausschalten. Sie gab /V:.? der Klägerin aber nicht die Akzepte der Beklagten, son- '7i;;7 dern eigene Akzepte, die später zu Protest gingen. Sie selbst fiel in Konkurs. Die Firma lieferte vor-
her - in der Zeit vom 28. Februar bis 25. März 1952 -noch insgesamt 75 to Braumalz an die Beklagte. Bevor die letzte Teillieferung von 15 to bei der Beklagten einging.
erhielt diese am 25° März. 1952 ein Telegramm der Klägerin folgenden Inhalts: .>
"Geltendmachen Eigentumsvorbehalt 3 Lieferungen Braumalz vom 5°, 66 und 20. März 1952 Auftrag
ab Malzfabrik B<
Jegliche Auszahlung, ah W° i*>;
sofort zu sperren. Rückgabe LeSj^er T5 tons an
Malzfabrik einverstanden."
Die Beklagte kann das Braumalz nicht mehr.an die Klägerin herausgeben.
Die Klägerin verlangt Schadenersatz. Sie hat in den ersten beiden Rechtszügen insgesamt 15.000,— DM nebst 5 i Zinsen seit Klagzustellung geltend gemacht, und zwar 12.000,— DM'wegen der Lieferung vom 25. März 1952 und einen Teilbetrag von 3.000,— DM wegen der früheren Lie-f^rungeh|fel;:::;;l;l; . r. :: ::
Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe die Einheits-bedingungen 'im . deutsohen GetreidehandeI;gfl ihrem, der Kläger in 9. Eigent umsyor behält V
müssen. Sie, habe daher die Firma :|||:::!;: Eigentumerin noch 'für;h/;srfüguhgsbefu|tfha|?|:|in;V||^^^^^^l'S serdem habe" das . Forstandsmitgliäclfdie^^
bei . einem Ferngespräch am 2.' :Ä|>rifM V
^nerkanii$,,;: cf
: Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen.. Sie meint, die"' Klägerin habe'i'ih'r' -Eigen Gerste sc hier-
durch Vermischung bei dertFirma:;'Z.BB(B^#deiip Verarbeitung zu Braumalz verloren. Die Firma habe
die Gerste aber auch unabhängig davon weiter veräußern und darüber verfügen dürfen| mindestens sei der Eigentumsvor-
■Sie bestreitet, daß Klaar eine Ersatzpflicht anerkannt habe;.. • ' ■ 'r
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Klage nur in Höhe von 3.000V— DM abgewiesen und den weitergehenden Anspruch dem Grunde nach für.gerechtfertigt erklärt.
Die Beklagte erstrebt mit der Revision die-volle V1 Zurückweisung der Berufung. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. ^:DV'V :.v-
Ent schejdungsgründe;
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
I. Sie beschränkt sich auf den Anspruch, den die Klägerin daraus herleitet, daß die Firma Z^UBl^ in
der Beklagten am 25. März: 1952 15 to Braumaiz geliefert hat. Denn hinsichtlich des Teilbetrages von 3 000,— DM, den die Klägerin wegen der früheren Lieferungen vom 3., 6. und 20. März 1932 eingeklagt hatte, haben das Landgericht und das Oberlandesgericht übereinstimmend die Klage abge-wiesen. Insoweit ist der Rechtsstreit nicht in den Revisions r e c ht s zug gelangt. V-: ' '
II. Die Klägerin war Eigentümerin des am. 25- März 1952 an die Beklagte gelieferten .Braumalzes und ist es auch bis zu einer etwaigen Veräußerung oder bis zu dem Verbrauch durch .
■'die 'Beklagte "geblieben. • ' ;V'vV. .-D: V
1. Die Klägerin hat. sich gemäß § 13 der • Einheitsba-dingungen im deutschen Getreidehandel (EB) das Eigentum an der Gerste bis zur vollen* Bezahlung Vorbehalten. Die
Firma K^JHP hat anstreitig nicht har bezahlt and auch die Akzeptes die sie der Klägerin gegeben hatte, nicht eingelöst, Die aufschiebende Bedingung, unter der die Klägerin der Firma; die Gerste übereignen wollte
(§ 455 BGB), ist mithin nicht eingetreten,,
2, Das Eigentum der Klägerin ist auch nicht dadurch untergegangen, daß die Firma die Gerste der
Klägerin etwa mit anderen Beständen vermischt oder dadurch, daß sie sie zu Braumalz verarbeitet hat,,
a) Hat die Firma worüber nichts festge-
stellt ist, die Braugerste der Klägerin mit anderer Gerste vermischt, dann wurde die Klägerin Miteigentümerin der Gesamtmenge (§§ 947? 948 Abs 1 BGB)« Für Sie weitere Möglichkeit, daß etwa die Firma oder einer ih-
rer Besteller nach § 947 Abs 2 BGB Alleineigentum erworben haben könnte, wie die Revision meint, bot der Vortrag der Parteien keinen Anhalt,
b) Die Verarbeit ung zu Braumalz berührte die Eigentumsverhältnisse an der Ware überhaupt nicht, Hach § 950 Abs 1 Satz 1 BGB erwirbt, wer durch Verarbeitung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, das Eigentum an ihr, sofern nicht der Wert der Verarbeitung '■'erheblich. geringer ist als der Y/ert des Siaffal¥:':%ls. Hersteller im Sinne dieser Vorschrift kommt hierbei die Firma nicht in Betrachto. Denn "herstellen" be-
deutet in § 950 BGB nicht selbst verarbeiten oder umbilden« Die Verkehrsanschauung sieht vielmehr als den Hersteller den Geschäftsherrn" des Verärbeitungs- oder Umbildungsvorganges an. Daher kann auch derjenige, der einen Stoff auf Grund -eines Werkvertrages - zu einer neuen Sache
verarbeiten läßt, deren Hersteller im Verkehrssinn sein (BGB RGRK 1 G\> Au.fi Anm 5 zu § 950 S 3-07) * So liegt es hier o Die Firma hat die Gerste auf Grund; des "Lohn--
malzungs v e r t r ag e s" mit der Firma vom 3, Dezember
1951 zu.Braumalz verarbeitet. Wie, das Berufungsgericht fest-gestellt: hat, dachte weder sie noch einer dor übrigen Beteiligten daran, in die in § 1 3 EB vorgesehene Rechtslage, wonach der Eigentumsvorbehalt der Klägerin auch bei Verarbeitung wirksam bleiben sollte, einzugreifen; vielmehr wollte die Firma im Einverständnis mit der Fir-
ma die Oerste für die Klägerin verarbeiten. .Schon
deshalb wunde die Klägerin auch Eigentümerin des Braumalzes (vgl RGZ 138,. 84 /8 8/; 161, 109 /Ti 37") -■ Angesichts der besonderen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann dahinstehen, ob das Eigentum an dem Braumalz der Klägerin als Vorbehaltseigentümerin der Gerste auch kraft Handelsbrauchs zugestanden werden müßte (vgl RGZ 138, 84/08/? BGB RGRK aaO Anm 2 S 306 für die Verarbeitung von Getreide zu Mehl). Es kommt auch auf die .Präge, ob der Wert der Verarbeitung erheblich geringer ist als der Wert .der Gerste, .nicht mehr ah.
■er) Die Klägerin hatte somit, falls vor oder nach der Vermälzung ihr Eigentum mit fremder Ware vermischt worden ist, mindestens Miteigentum am Ge s amt best and e, mithin auch an der Menge von 15 to, die Die Firma Z^mH^ am 25v März 1952 an die Beklagte geliefert hat,
3. Das Allein- oder Miteigentum der Klägerin an.die- ■ .sen 15 to ist auch nicht infolge der .Rechtsgeschäfte zwischen der Firma und der Beklagten untergegangen,
a-) Die Firma K^pMHfc war zwar nach § 13 Abs 1 Satz 5 EB berechtigt, die Braugerste und das an ihre Stelle ge-
—
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tretene Braumalz im ord nungsmässigen Geschäfts gang zu ver-
äußern und.weiter zu .liefern., auch bevor sie die Ware bezahlt» hier also die gegebenen Wechsel eingelöst hatte.
'Daß diese Befugnis - trotz des nicht ganz eindeutigen Wortlauts von Satz . 5 ("in diesem Dalle'O' - nicht hur für den Fall des Satzes. 4 ("wenn; dem Kauf er 'ein Ziel für die Zahlung gewährt ist”), sondern auch unter den Voraussetzungen von Satz 2 und 3 aaO (’’Bezahlung durch Scheck oder Wechsel") bestand, hat' schon das Berufungsgericht rechtlich bedenken-frei dargelegt.. Die Firma K^HMB durfte hiernach die Braugerste und das Braumalz trotz des Ei g ent ums vorb ehalt s an die Beklagte verkaufen und auch übereignen. Sie war somit, obwohl sie nicht Eigentümerin war, berechtigt über die Warezu verfügen, weil die Klägerin als Eigentümerin solchen Verfügungen vorher zugestimmt hatte (§§ 185 Abs 1, 183
b) Die Klägerin konnte jedoch ihre Einwilligung "bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts" widerrufen, weil sich aus dem Rechtsverhältnis, das ihr zugrunde liegt, nichts anderes ergibt (§ 183 BGB). Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei ausgeführt, daß hier das Widerrufsrecht gerade aus Sinn und Zweck- des Eigentumsvorbehalts folgt, der in § 183 BGB vorgesehene Ausnahmefall also nicht vorliegt. Den Widerruf selbst hat die Klägerin in dem Telegramm vom 25. März 1952' erklärt:, indem sie ihren Eigen-
tumsvorbehalt geltend gemacht und "Rückgabe heutiger 15 tons verlangt hat. Der Widerruf war rechtzeitig. Denn das Rechtsgeschäft, bis zu dessen Vornahme die Klägerin nach § 1 S3 Abs 1 BGB widerrufen konnte, war weder der Abschluß des Kaufvertrages zwischen der Firma und der Beklag-
ten noch die Zahlung des Kaufpreises (hier, etwa die: Hingabe oder Einlös sung der Wechsel) an K^BHBB, sondern^
also die Eigentumsübertragung, Hierzu war nach § 929 BGB erforderlich,daß die Ware der Beklagten übergeben wurde und daß die Beteiligten noch im Zeitpunkt der Übergabe (RGZ 135, '366 2.3677? BGB RGRK 10, Auf! ■§ 929 Anm 5a S 264) einig waren, das Eigentum solle übergehen, Die Übergabe war in dem Zeitpunkt, in dem das Telegramm der Klägerin bei der Beklagten eintrafj noch nicht vollendet, da die Ware zwar von der Firma auf Veranlassung der Bir-
ma K^BB^ an die Beklagte abgesandt aber bei dieser noch nicht eingegangen war (vgl üben d en Ei gentums Übergang beim Versendungskauf BGB RG-RK 10, Aufl § 447 Anm 1 S 66, § 929 Anm 5b Abs 4 S 265 und Anm ?b S 266). Der Eingang des Telegramms vereitelte daher den Eigentumsübergang auf die Beklagte . r-'V'
c) Die Revision irrt, wenn sie meint, schon mit dem Abschluß’, des Kaufvertrages zwischen der Eirma K^BflHl und der Beklagten sei das Rechtsgeschäft im Sinne des § 183 BGB vorgenommen und die Einwilligung der Klägerin damit unwiderruflich geworden. Es trifft auch nicht zu, daß sich der Vorbehaltsverkäufer jedenfalls nicht über die Bezahlung des Kaufpreises durch den für ihn Britten hinaus das Eigentum Vorbehalten wolle und könne und daß damit mindestens in diesem Zeitpunkt der Eigentumsvorbehalt im, Verhältnis zu dem Dritten erlösche. Er will sich das Eigentum oder eine entsprechende Sicherung, wie die Fälle des sog. verlängerten Eigentumsvorbehalts zeigen, regelmässig nach Möglichkeit bis zu dem Zeitpunkt Vorbehalten, an dem ihmdie Ware bezahlt worden ist. Er kann das rechtlich auch bj s zur Übergabe der Ware an einen Drittkäufer, ohne taldesfialb, ;wie die Revision meint, unter ■;-Ei gent ums Vorbehalt ■ gelieferte' Ware unverkäuflich werden müßte, Der Dritte, der diese Ware kauft, kann:sich sichern und tut das regelmässig auch, indem er frühestens Zug um Zug ge-
9 -
gen Übergabe der Ware zahlt„ Der entscheidende Zeitpunkt, bis zu dem der ■ Vorbehaltseigentümer die Ermächtigung, die Ware zu veräußern, widerrufen kann, ist der Augenblick, in dem das Eigentum auf den Drittkäufer übergeht und damit ""das Vorbehaltseigbntumterlisch^ der Pall
des Vorbehaltseigehtums nichts .^.-Besonderes *v* Be zahlt.Vein -Käu-■fer, bevor ihm die -gekaufte Ware übereignet worden ist, dann ist seine Lage ebenso unsicher, wenn der Verkäufer nicht unter Eigentumsvorbehalt steht, sondern selbst der Eigentümer ist. Auch dann hat der Käufer nur schuldrechtliche Ansprüche darauf, daß der Verkäufer ihm die 'Sache übergibt und ihm das Eigentum daran verschafft. Auch der Verkäufer beweglicher Sachen, der selbst Eigentümer ist,-ist hierbei an eine frühere Einigung über den Eigentumsübergang nicht gebund.en„ Er kann von der Einigung noch bis -zur Übergabe abgehen und dadurch den Eigentumsübergang verhindern (BG-B RGRK 10. Aufl § 929 Anm 5a). Tut er das, dann hat der Kau--feriiim Konkürs\d^ als Eigentum des
Verkäuf e r ö ;h e r aus z ugeben und kann seiners ei t s f Hui; ’ ,[s chuld -. rechtliche 'Ansprüche.‘,als'^gewS&nlicher Konkdrs^ : gel-
tend machen, .Daß hier für die Beklagte ■ eine besondere G-e-f fahrenlage entstanden. ist, beruht nach allem;;letzl^ niger auf dem Vorbehaltseigentum der Klägerin als darauf, daß sie auf Grund tgeglaubllnäü,
;knappe Ware durch;Vorausleistung eher verschaffen zu kön-nen. damit hat sie bewußt ein Risiko übernommen; sie kann der Klägerin keinen Verstoß gegen Treu und Glauben vorwerfen, wenn diese jetzt Rechte wahrnimmt, die allgemein im Wirtschaftsleben anerkannt werden.
4. ; Die Beklagte hat schließlich auch das Eigentum an der streitigen Ware nicht kraft guten Glaubens (§§ 952 BGB, 566 BGB) erworben.: Da die Eigentumsübertragung ein
erv/erb erst in dem Zeitpunkt vollenden,; in dem die Beklagte die ihr angebotene Ware annahm und" zu erkennen gab, daß sie diese als ihr Eigentum behalten wollte» Eine solche Erklärung konnte sie, nachdem die Klägerin ihren Eigentumsvor-behalt geltend gemacht hatte, ohne schwere Verletzung, der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht abgeben, bevor sie die Angaben der Klägerin geprüft hatte* Dabei kommt es nie darauf an, ob etwa die Beklagte die Klägerin kannte und
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wußte, daß sie eine seriöse Firma war, und ob sie weiter
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vorher ohne grobe Fahrlässigkeit ah. das Eigentum und die Ver-fügungsbefugnis der Firma K^||||^ geglaubt hat. Daher gehen auch alle Revisionsangriffe,.die sich in dieser Richtung bewegen-, fehl. Nachdem die Beklagte das Telegramm der Klä-gerin in Händen hatte, bestand für sie eine Nachforschungspflicht . bevor sie sich entschied, ob sie Eigentümerin der angebotenen Ware werden wollte. Denn der Inhalt des Telegramms warf so starke Zweifel daran auf, ob die Firma ihr
das Eigentum an der Ware verschaffen konnte, daß sie sich nicht blindlings über sie hinwegsetzen durfte.. Sie konnte
die Zweifel, die insoweit in tatsächlicher Hinsicht bestan-
den, leicht durch Rückfragen bei der Firma not-
falls auch bei 'der Klägerin klären.: Sie:;^behauptet :selbst nicht, das'getan zu haben. Hat sie hiernach ohne die nach Treu und Glauben im Verkehrs!eben gebotene Prüfung - ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten - erklärt, daß sie das
Übereignungsangebot annehmen wolle, dann war sie in dem nach den §§ 932 BGB, 366 HGB, maßgebenden Zeitpunkt nicht v in gutem Glauben und erwarb sie mithin kein Eigentum«
.5, Die Klägerin konnte hiernach gemäß § 985 BGB von der Beklagten die Herausgabe des Bräumalzes verlangen, das ihr am 25. März 1952 geliefert worden ist* ^
6- War die Klägerin, wie mangels abweichender Feststellungen in diesem Rechtszuge unterstellt werden muß, gemäß den Ausführungen unter II, 2 infolge Vermischung oder Verarbeitung bei der Firma zur Miteigentümerin geworden,
dann ist das Ergebnis nicht anders, Denn spätestens mit der Absendung der streitigen 15 Tonnen Braumalz an die Beklagte ist die Klägerin wieder deren Alleineigentümerin geworden.
Die Firma war auf Grund der mit ihr geschlossenen
Lohnmälzungsverträge verpflichtet, 'jedem ihrer Auftraggeber soviel Braumalz auszuliefern, wie es der von jedem hergegebenen. Menge Braugerste entsprach., Das war allen Beteiligten bekannt. Deshalb ergibt sich mindestens stillschweigend -• aus den mit ihr geschlossenen Werkverträgen das Recht, das entstandene Miteigentum dadurch wieder aufzulösen, daß sie jedem der Miteigentümer einen .entsprechenden Anteil als Alleineigentum wieder aushändigte. Dieser allgemeine Rechtsgedanke hat auch in der Sondervorschrift des § 419 Abs 2 HGB für die Vermischung vertretbarer Sachen beim Lagerhalter Ausdruck gefunden, welche das Berufungsgericht entsprechend anwenden -will.
Das Berufungsgericht hat alsdann weiter aus § 13 Abs 1 Satz 5 EB entnommen, die Beteiligten (hier die Klägerin und die Firmen K(000HH und seien darüber einig ge-
wesen, daß mit der Aussonderung der 15 to Braumalz aus der Gesamtmenge für den Besteller das alleinige Eigentum wieder auf den früheren Eigentümer,, hier auf die Klägerin als Vorbehaltsverkäuferin, übergehen solle, und daß:die Klägerin mindestens demgemäß wieder Alleineigentümerin geworden sei. Auch dieser Schluß ist rechtlich bedenkenfrei;
Die Revision meint fälschlich, die Firma Z( könne bestenfalls den Willen gehabt haben, Eigentum an die
Firma'za übertragen; mit der Klägerin habe : sie nichts , za tan gehabtSie stützt .sich dabei .aaf Absatz 2 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, in dem von der Gerste gesprochen wird, die die Firma der
Firma zur Vermälzung übergeben hatte. Die Revision reiB/t diesen Satz aas dem Zusammenhang, In Absatz 2 :
des Tatbestandes ist ausdrücklich festgestellt worden, daß die Firma >kBHHP bei : der Klägerin rand 1 CO to Braugerste gekauft habe, die "diese»' (die Klägerin:):anidle:Firm ZBWSfe zur V'ermälzang aasgeliefert habe.. Das Berufungsgericht hat ferner auf Seite 1 und 6 des Berufungsurteils 1 .festgestellt,daß :die Klägerin mit der Firma "-1 n
engen geschäftlichen Beziehungen" gestanden und § 13 EB gekannt habec Ausweislich der schon im ersten Rechtszuge r überreichten Rechnungs- und Schlußscheindoppel hat die Firma übrigens jeweils Durchschriften erhaltend-
Ob die Firma zBHHHB gewußt hat, daß die Firma l'BBi äte von der Klägerin gelieferte Braugerste noch nicht bezahlt hatte, ist - entgegen der Ansicht der Revision - unerheblich,. Das Berufungsgericht hat festgestellt, ■ daß die Firma zBHHHfe den §15 EB kannte und der darin bestimmten Rechtslage gemäß handeln wollte. Folgerichtig konnte sie dann das Eigentum - als Insichgeschäft - nur an denjenigen übertragen, den es anging, also vor der Bezahlung an die Klägerin und nach etwaiger Bezahlung an die Firma Kacholdt„ •
• Entsprechende Erwägungen, die zu dem gleichen Ergebnis führen würden, wären dann anzustellen, wenn die Firma gemäß den §§ 947 Abs 2, 94.8 BGB infolge der Vermischung oder Verarbeitung zunächst sogar Alleineigentum erworben hätte. Es kommt daher auf diese von der Revision angedeutete Möglichkeit nicht an.
----------------------------:----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- * V
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III. Die Beklagte kann die 15 Tonnen Bfaumalz unstreitig :
nicht mehr herausgeben. Da sie nach den Ausführungen unter
II? 4 bei’ dem Erwerbe des Besitzes nicht gutgläubig war:, j
haftet sie der Klägerin von der Zeit des Erwerbes an nach i
§ 989 BGB dafür/ daß infolge ihres Verschuldens die Sache ;
■ . • 1 nicht von ihr herausgegeben werden kann. Das Verschulden
der Beklagten hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei {
bejaht, weil sie das Braumalz veräußert oder■verbraucht hat, i
obwohl sie beim Besitzerwerb bösgläubig war (vgl Warn 1923/24 Nr 125 S 150; 1934 Nr 188 S 384). Das Berufungsgericht hat nach allem den wegen der Lieferung vom 25« März 1952 erhobenen Schadenersatzanspruch ohne Gesetzesverstoß dem Grun-
de nach für gerechtfertigt
Die Revision war daher mit Kostenfolge- aus § 97 ZPO zurückzuweisen. ;;
Schmidt ' Ascher . Raske
Johanisen Kregel