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Für die Amtliche Sammlung 1
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1) Gesetz: ZVG §§ 180, 115 Abs 1; ZPO § 8785 BGB § 812.
Rechtssatz:Es gehört nicht zur Teilungsversteigerung,
den Überschuss des Versteigerungserlöses unter die Teilhaber zu verteilen. Bezieht der Versteigerungsrichter dennoch die Verteilung des Überschusses in den Teilungsplan ein, so kann ein hierbei etwa benachteiligter Teilhaber nach Rechtskraft des Teilungsplanes - in entsprechender Anwendung der für die Vollstreckungsversteigerung entwickelten Grundsätze - einen Bereicherungsanspruch geltend machen.
2) Gesetz: ZVG §§ 180, 20;BG]ß § 587.
Rechtssatz:Bei der Teilungsversteigerung ergreift die Beschlagnahme die Forderung gegen den Er-steher nur, soweit das für die Durchführung des Verfahrens notwendig ist, jedoch nicht hinsichtlich des Überschusses aus dem Versteigerungserlös. Der Ersteher kann daher Geldforderungen an die aufzuhebende Gemeinschaft gegen die Forderung der Gemeinschaft auf den Versteigerungserlös in Höhe des Überschusses aufrechnen, sobald ihm der Zuschlag erteilt ist.
Aktenzeichen: IV ZR 40/50
Urteil vom 29. November 1951 OLG. Hamm.
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Vf ZE 40/50
Verkündet am 29 * November 195'*
___ Justizangestellte:
?ds Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bund e s g eri ch t sh o f s
Im Barnen des Volkes
In dem Rechtsstreit
1. des Schmiedes Wilhelm mMBp? BBBHB, OlBHb Strasse 2., des Schlossers Heinrich MMM, BIMBp, KflBstr; 4$ Beklagten, Berufungskläger und Kevisionskläger* - prozessbevollinächtigters Rechtsanwalt
gegen
, den Schlosser Friedrich B
2« den Reichshahn-Obersekretär Hermann M)
SMBlstrasse IB?
3. den Konstrukteur Fritz GrMHfe, D
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4» die Ehefrau.Marg o t
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22«.November 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Lersch« Raske, Dr.Hartz, Johannsen und Dr «.Kregel
für Recht erkannt?
Das Urteil des 6«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 18.April 1950 wird aufgehoben.
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Das Urteil der 1•Zivilkammer des Landgerichts in Detmold vom 17* Juni 1949 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen
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Die Parteien gehören zu den Erben dea am ©.Januar 1939 gestorbenen Hermann Die Kläger zu 1 und 2
und die Beklagten zu 1 und 2 sind Söhne des Erblassers? die Kläger zu 3 und 4 sind der Ehemann und die Tochter einer 1945 gestorbenen Tochter des Erblassers. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück mit Wohnhaus und Schmiede.
Das Wohnhaus wurde 1945 durch Bombenwurf stark beschädigt. Es wurde 1945/46 zunächst durch einen weiteren Miterben 9 August und später durch die Beklagten
wieder aufgebaut. Das Grundstück wurde 1947 zwangsyer-.steigertj um die Erbengemeinschaft aufzuheben. Das Amtsgericht schlug das Grundstück zunächst den Klägern und drei weiteren Miterben zu. Auf Beschwerde der Beklagten erteilte das Landgericht diesen den Zuschlag. Der Beschluss wurde den Beklagten am 30.Dezember.1947 zugestellt. Das Oberlandesgericht wies die weitere Beschv/er-de *äer-anderen Miterben zurück,. Die Beklagten hatten auf Grund des Zuschlages einen Betrag von 20.887*46 BIS durch Zahlung zu berichtigen. Das Amtsgericht setzte auf den 2.April 1948 Verteilungstermin an. Dieser wurde auf Weisung der Militärregierung aufgehoben, nachdem . die Kläger sich dorthin gewandt hatten. Die Militär-
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regierung entschied unter dem 4.Juni 1 * es lägen
keine Gründe vor, in die Entscheidungen dfcs Landgerichts und des Oberlandesgerichts einzugreifen. Der Bescheid ging am 18, August '1948 beim Amtsgericht ein.. Das Amtsgericht setzte neuen Verteilungstermin auf den 22. September 1948 an. In dem neuen Teilungsplan wurde der bar zahlepd^CBetrag des Meistgexbots von 20.887*46 EM .nebst 4 v»H. Zinsen seitdem 2. Dezember 1947 als Teilungs-
masse in voller Höhe in DM eingesetzt. Bei der Schuldenmasse wurden die schon vor der Währungsreform von ded Beklagten mit einem Hesthetrage von 7.664,28 RM und auch die von August Mflfei' angemeldeten Forderungen für Bau-* aufwendungen gleichfalls zu dem vollen Nennbetrag in DM ' berücksichtigt. Der Kläger zu 2 widersprach dem und beantragte, “diese Beträge in H&I und in abgewerteten Beträgen festzustellen.” ■ Er verfolgte diesen :.;iderspruch jedoch nicht. Der Teilungsplan schloss mit der Feststellung, dass jedem der 7 Miterben 1.582,49 DM zustehe. Die Beklagten erklärten im Termin, sie könnten und wollten nicht zahlen. Das Amtsgericht verkündete daraufhin den Beschluss, dass die Forderungen gegen die beiden Brsteher auf die Berechtigten übertragen würden.
Die Kläger sind der Meinung, die Aufwendungen der Beklagten für den Aufbau des Hauses, müssten im Verhältnis 10, i 1 auf DM umgestellt werden. Das Amtsgericht habe daher im Teilungsplan 9/10 von 7.664,28 = 6.897,35 DM zuviel zugunsten der Beklagten eingesetzt« Es stehe somit jedem der sieben erbberechtigten Stämiae noch ein Betrag von 985/41 DM zu.
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Sie haben beantragt, «
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ‘ an die Kläger,zu 1 und 2 je 985,41 DM- und an die Kläger zu 3 und 4 zusammen ebenfalls 985,41 DM nebst 4 # Zinsen seit KlageZustellung zu zählen.
Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgev/iesen« Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.
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Entscheidung gründe* Die Revision ist begründet»
I. Landgericht und Oberlandesgericht sind zutreffend, davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist. Sie ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Teilungsplan des Versteigerungsgerichts inzwischen rechtskräf-
tig geworden ist, insbesondere auch der Kläger zu 2 seinen Widerspruch nicht weiterverfolgt hat. (VgLJäeckel-Güthe 7o Aufl Anm 1 zu § 113 ZVG? RGZ 58, 156; 64,196;
72, 346). Dieser für die Vollstreckungsversteigerung aufgestellte Grundsatz ist auch für die Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG entsprechend anwendbar. Zwar • gehört die Verteilung des Erlösüberschusses-unter die Miterben nach dem Gesetz.nicht mehr in das Zwangsversteigerungsverfahren. .Es ergibt sich weder aus § 753 BGB noch aus dem ZVG eine solche Zuständigkeit des Versteigerungsrichters. Kommt ein Nachlassgrundstück zur
Swangüvorrjtoigerung/ so hat
die Teilung des Erlöses
unter den Gemeinschaftern grundsätzlich im Erbauseinandersetzungsverfahren (§§ 86 ff PGG), nicht dagegen im Versteigerungsverfahren zu erfolgen.1 Dieses hat sich' im allgemeinen bei der"KauTgelderverteilung1' auf die Ermittlung des für die Erbengemeinschaft verbleibenden Überschusses des Erlöses zu beschränken'(RG vom 3Ö.9. 1918 - IV 222/18 -)» Trotz dieser Rechtslage.wird es jedoch als zulässig angesehenwenndas Versteigerungsgericht sich im Einverständnis mit den Beteiligten auch mit der Verteilung des ‘Überschusses befasst (RGZ 119, 321). Im vorliegenden Palle waren alle Beteiligten damit einverstanden, zu demindest hat niemand.von ihnen der Ver-
teilung als solcher widersprochen.. Aus diesem allgemein nen Einverständnis und der Tatsache, dass der Kläger zu 2 seinen Widerspruch nicht weiter verfolgt hat, ist jedoch nicht zu folgern-, dass alle Beteiligten .die im Teilungsplan festgestellten Ansprüche anerkannt haben und deshalb etwa endgültig an den Teilungsplaft gebunden sind. Wenn auch der Teilungsplan rechtskräftig und für die Parteien formell verbindlich geworden ist, weil keine von ihnen ein Rechtsmittel eingelegt, hat und der eingelegte Widerspruch nicht fristgemäße erfolgt ist (§ 115 Abs 1 ZVG, § 878 Abs 1 ZPO), so bleibt doch hier ebenfalls die Möglichkeit, einen Bereicherungsanspruch gemäss § 87.8 Abs 2 ZPO, § 812 BGB geltend zu machen (vg}> RGZ.119, 321 Z52 67).
II. Das Berufungsgericht hat die Revision ausdrücklich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Präge zugelassen, ob § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG bei Aufwendungsersatzansprüchen eines Miterben gegen die Erbengemeinschaft anzuwen-öen sei. Auf diese auch vom Landgericht und allen Pro-sessbeteiligten in erster Linie erörterte Präge kommt es jedoch bei dem vorliegenden.Sachverhalt nicht an. Es kann auch dahingestellt bleiben, inwieweit im einzelnen Bedenken gegen-den Teilungsplan bestehen«, Denn die Kläger sind durch diesen im Ergebnis nicht benachteiligt worden.
Durch den Zuschlag, sind die Beklagten gemäss § 90 Abs 1 ZVG Eigentümer des Grundstücks geworden. Rach § 104 ZVG wurde der Beschluss, durch den das Landgericht den Zuschlag erteilt hat, mit der Zustellung an
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die Beklagten, dem 30. Dezember 1947, wirksam. Hit diesem Tage ist für die weitere Auseinandersetzung unter den Hiterben der Versteigerungserlös an die Stelle des Grundstücks getreten. Denn soweit ein Recht am Grundstück - hier das Gesamthandeigentum der Erbengemeinschaft - erlischt, setzt es sich als Recht auf Befriedigung aus dem VeroteigerungserlÖs fort 0aeckel-Güthe 7. Aufl Anm 2 zu § 91 ZVG; 7/ilhelmi 2.Aufl Anm 3 zu § 91 ZVG). Als bisherige Eigentümerin hatte die Erbengemeinschaft nunmehr einen Geldanspruch auf Zahlung • des Betrages von 20.887,46 HM gegen die Ersteher. Dieser Betrag war nach den §§ 180, 107 Abs 2 ZVG im Verteilungstermin bar zu berichtigen. Die Beklagten konnten die ihnen obliegende Leistung aber auch schon vor dem.Termin erbringen* Im vorliegenden Palle sind die Beklagten von ihrer Schuld gegenüber der Erbengemeinschaft in Höhe von mindestens 7.664,28 RM schon mit Wirkung votn 30 .Ortembtr 194?* gemäss § 389 BGB durch Aufrechnung frei geworden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Tatbestand und in den Sntschei-cungsgründen des angefochtenen Urteils haben die Beklagten unstreitig für den Wiederaufbau des Wohnhauses einen Betrag von 7.664,28 RM aufgewendet. Das Berufungsgericht hat rechtlich bedenkenfrei einen Ersatzanspruch der Beklagten gegen •die Erbengemeinschaft aus § 683 BGB bejaht. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit er auch aus den §§ 812 ff BGB, ferner aus den §§ 2038,
748 BGB begründet gewesen sein kann. Die Voraussetzungen für eine auf den 30. Dezember 1947 zurückwirkende Aufrechnung liegen vor (§§ 387, 389 BGB). Es handelte
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sich -um gegenseitige Forderungen, da seit diesem Seitpunkt dem Anspruch der Beklagten gegen die Erbengemeinschaft auf Ersatz ihrer Aufwendungen die Forderung der Erbengemeinschaft gegen die Beklagten als Ersteher des Grundstücks gegenüberstand, Beide Forderungen gingen auf Zahlung von Geld und waren daher ihrem Gegenstände nach gleichartige Die Beklagten konnten die ihnen gebührende Leistung fordern. Denn ihr Anspruch bestand bereits, als ihnen das Grundstück zugeschlagen wurde.
Er war auch fällig, da der Geschäftsführer ohne Auf- • trag wie der Beauftragte Aufwendungen grundsätzlich so-, fort ersetzt verlangen kann, nachdem er sie erbracht hat (§§ 683, 670 EGB, vgl auch § 669 /.Anspruch auf Vorschuss/, § 256 /Verzinsung aufgewendeter Beträge/)• Die Beklagten konnten die ihnen obliegenden Leistungen auch schon bewirken. Die Aufrechuungsbefugnis des Erstehers im 'Zwangsversteigerungsverfahren unterliegt zwar auf
••»•mild der JjOoüL'iiagiiüjimowirivUi'g, tue dio .unorunUfig dor vangsversteigerung ausübt (§§ 20 ff ZVG), gewii 3hränkungen* Rechtsprechung und Rechtslehre sii
io VrtTl e-r-.'»orkIi-n-nryfiTro*»‘»rsi:s3T jcrpwiMff wei tans iiV»OT»Mri o
ssen Betslehre sind für
Ansicht,' dass, die Forderung gegen den Ersteher in.gleicher Weise, wie das'Grundstück vor dem Zuschlag in vollem Umfange, der Beschlagnahme unterworfen sei und dass der Ersteher mit. Gegenforderungen g,egen einen Hebungsberech-. tigten oder den bisherigen Eigentümer erst dann aufrechnen könne,, wenn das Vollstreckungsgericht .diesen im Verteilungstermin die Forderung gegen den Ersteher übertragen habe (RGZ 64, 308;. .72,. 346; 84,85 Jas ekel-Güthe 7-Aufl Anm 6 zu § 115 ZVG; Krech-Fischer, 1925
An m 4 zu § Vi 8 ZVG; Wilhelmi Anm 5 zu § 118 ZVG; Reinr bard-Müller 3*/4* Aufl Anm VIII 2 zu § 107? Korinten-berg-Y/enz 6.Aufl Anm 2 zu § 107 ZVG; aJ,!«. für die Aufrechnung gegenüber einem Realgläubiger Berolzheimer in BZ f R 1914, 379 /?8l7) • Dabei wird vielfach zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Übertragung im eigentlichen Sinne nicht in Präge komme, soweit dem VollstreckungsSchuldner (Eigentümer) ein feil des Erlöses - auf eine Eigentümergrundschuld oder als Überschuss - zugeteilt wird (vgl Reinhard-Hüller Anm I, 4.
zu § 118 ZVG). Jedoch wird auch insoweit eine ausdrückliche oder stillschweigende ’’Zuweisung” des Erlösüberschusses für erforderlich gehalten, uiä diesen von der "Verstrickung der Beschlagnahme” zu lösen (vgl Reinhard-Müller Anm VIII 2 zu § 107 und II 1 o zu § 128 Abs 2 ZVGr). Das OLG Dresden hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, die Verfügungsgewalt des Vollstrek-kw.igpj.joriehiüber die dom bisherigen Eigentümer zustehende Forderung gegen den Ersteher beruhe darauf, dass der Versteigerungserlös in erster Linie zur Befriedigung der Realgläubiger dienen solle. Soweit der Erlös hierzu nicht gebraucht werde, also.dem bisherigen Eigentümer gebühre, könne der Ersteher ihm gegenüber aufrechnen, und zwar auch schon vor der Feststellung der feilungsmasse (OLG 13,12; vgl zu dieser Entscheidung auch Jaeckel-Güthe, Anm 6 zu § 115 ZVG)»
Ob und inwieweit die vorerörterten Meinungen zutreffen, kann hier dahingestellt bleiben; denn es handelt sich im vorliegenden Falle um eine TeilungsVersteigerung, für die die Vorschriften des ersten und zweiten
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Abschnitts des ZVG nach § 180 nur entsprechend .anzuwenden sind. Hierbei braucht auch nicht auf die Streitfrage eingegangen zu werden, ob die, BeschlagnaLmevorschriften der §§ 20,23 ZVG bei der Teilungsversteigerung überhaupt' 'anwendbar sind (vgl Stillschweig' in JV/ 1926, 222fe zu OLG- Königsberg ebenda). Zumindest sind die Wirkungen der.
Beschlagnahme hier gering; insbesondere bleiben d^.e Teil-
. \ ' haber zur Veräusserung ihrer Anteile sowie zur gemeinsamen Verfügung über das Grundstück befugt (vgl Jaecjkel-Güthe Anm 7 zu § 180 ZVG), Das rechtfertigt die Annahme, dass bei der TeilungsVersteigerung, die Beschlagnahme des Grundstücks und der Forderung gegen den Ersteher diese' nur ergreift, soweit das für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Hinsichtlich des für die Verteilung unter den Gemeinschaftern verbleibenden Überschusses aus dem Versteigeruhgserlös ist hierfür kein Grund ersichtlich. Für diese Ansicht spricht auch, dass der eigentliche Zweck der Tcilungsversteigerung sich darin ersöhöpft, an die Stellendes in Natur nicht teilbaren Gegenstandes der Versteigerung"eine Geldsumme treten zu lassen, die verteilt werden kann und dass die Verteilung des Erlösüberschusses, wie schon erörtert,. nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Tersteigerungs-riciiters gehört. Deshalb hat auch der Verteilungstermin . hier eine andere Bedeutung als hei der V.ollstreckungs-vex-steig.erung. Sofern die Gemeinschafter nicht über die Verteilung einig sind, hat der Versteigerungsrichter sich grundsätzlich darauf zu beschränken, nach Abzug der Kosten etwaige Realgläubiger, zu befriedigen und den Erlös-. Überschuss festzustellen, während dessen Verteilung nötigenfalls von den Gemeinschaftern. im Klagewege auszutragen
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ist. Es ist zwar anerkannt, dass der Versteigerungsrichter auch hei der Teilungsversteigerung den Teilhabern - gemeinsam - die Forderung gegen den Ersteher "übertragen11 könne. Aber diese "Übertragung" der For- . derung auf den Überschuss hat nur formale Bedeutung, weil sie den Teilhabern schon seit dem Zuschlag zusteht; sie enthält nur eine Feststellung, dass sie ihnen in der bezeichneten Höhe verbleibt (ähnlich Reinhard-Müller, Handausgabe 7.Aufl Anm 8a zu § 180 ZVG . unter Hinweis auf RGZ 119, 322 /33Ü/)• Insoweit bedarf es bei der Teilungsversteigerung auch keiner besonderen "Zuweisung". Eine solche mag bei der Vollstreckungsversteigerung vielleicht geboten sein, weil', dort ein Überschuss die Ausnahme.ist. Die Teilungsversteigerung wird im Gegensatz dazu aber gerade betrieben, um einen zur Verteilung geeigneten Erlösüberschuss in Geld zu erzielen; er ergibt sich bei ihr auch regelmässigo
Die Beklagten haben die hiernach zulässige Aufrechnung der Erbengemeinschaft gegenüber schon im Zwangsvör-steigerungsverfahren erklärt, indem sie dort auch schon vor der Währungsreform ihre Ansprüche auf Aufv/endungs-ersatz zur Berücksichtigung im Teilungsplan geltend gemacht haben. Hieraus ging ihr Aufrechnungswille mit hinreichender Deutlichkeit hervor, auch wenn dabei das Wort "aufrechnen" nicht gebraucht worden ist. Die Beklagten haben überdies vorsorglich noch in diesem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 22.April 1949 (Bl 7 GA) aufgerechnet. Die Aufrechnung hat bewirkt, dass die beiderseitigen Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem
Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüber getreten sind (§ 389 BGB)* Dieser Zeitpunkt war hier mit der :Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an die. Beklagten gegeben* Hierbei ist unerheblich, ob die Aufrechnung als vor oder erst nach der •V.;ährungsreform erklärt ‘angenommen wird, 2s braucht hier nicht erörtert zu werden, ob eine ÄUfrech-nungserklärung,.. die nach der Währungsreform abgegeben worden ist, gemäss §389 BGB allgemein*auf dan Zeitpunkt der früher eingetreteneh Aufrechnungslage, zurückwirkt» Denn die Besonderheiten des vorliegenden Palles • rechtfertigen'es, die Grundgedanken des Beschlusses des Grossen Senats für Zivilsachen vom 20*Juni 1951 - BGHZ. 300 (insbesondere 305,308) anzuwenden. Dabei ist vor allem .bedeutsam, dass der zunächst auf den 2. April' 1948 angesetste Verteilungstermin auf Betreiben ;der Kläger auf Weisung der.Militärregierung aufgehoben worden ist, ohne claso hierfür - wie die Prüfung der Militärregierung ergeben hat -; ein sachlicher Grund gegeben war.
3s wäre auch bei dieser Sachlage unbillig, die äuf-re.chnungsberechtigten -Beklagten, zugunsten der Kläger Nachteile aus Vorgängen tragen' zu'lassen, die ihrer Biuflussmöglichkeit entzogen waren, sich vielmehr in der Einflußsphäre der Kläger abgespielt habend
Infolge der Aufrechnung stand der Erbengemeinschaft schon bei Eintritt der Währungsreform keine höhere Hauptforderung gegen die Beklagten mehr zu, als ein Beitrag von 20.887,46 EM abzüglich 7*664,28 HM = 13*223,18 EM. Von diesem Betrage muss daher für die Auseinandersetzung unter den'Miterben ausgegangen werden* Dabei kann dabin-
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gestellt bleiben, ob diese Forderung nunmehr im Verhältnis '•0 s 1 <?der 1 : 1 uü-zustellen war* Denn der Teiiungsplan, der die beiderseitigen Forderungen getrennt sum vollen Nennwert in D-Mark eingesetzt hat, kommt damit im Ergebnis zu einer Umstellung 1:1. Mehr steht den Klägern keinesfalls zu.
Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben. Unter Änderung des landgerichtlichen Urteils war die Ivlage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Dr.Iersch Baske ’ Dr.Hartz Johannsen ICregel»
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