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BGH · IV ZR 40/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 40/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 18. Auf Antrag der Klägerin wird der Senatsbeschluss vom 23. November 2011 gerichteten Antrag, den der Senat deshalb als Berichtigungsantrag im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO ansieht, zu Recht darauf hin, dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde auch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die von der Beklagten erklärte Arglistanfechtung der Police Nr. 7509 zu einem Wiederaufleben der früheren Police Nr. 7265 führt, angegriffen und insoweit eine fehlerhafte Anwendung des § 139 BGB gerügt hat. schlusses infolge einer versehentlichen Übernahme dieses Begründungselements im Zusammenhang mit der Abfassung einer anderen, ähnlich gelagerten Entscheidung aus dem Komplex der Werttransportfälle die - seine Entscheidung letztlich nicht tragende - zusätzliche Erwägung anführt, die Klägerin habe eine solche Rüge nicht erhoben, war dieser Teil der Beschlussbegründung zu streichen.

Zitierte Normen: § 319 ZPO § 139 BGB
BeschlussbegründungPoliceRandnummerKlägerinvorgenannten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 40/11
vom 18.Januar 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 18. Januar 2012
beschlossen:
Auf Antrag der Klägerin wird der Senatsbeschluss vom 23. November 2011 dahin berichtigt, dass der bisher mit der Randnummer 9 bezeichnete vorletzte Absatz der Beschlussbegründung (von "Es kommt hinzu ..." bis "... jedoch nicht beanstandet") entfällt.
Gründe:
1	1.	Die	Klägerin	weist mit ihrem allein auf die Korrektur der Ent-
scheidungsgründe des Senatsbeschlusses vom 23. November 2011 gerichteten Antrag, den der Senat deshalb als Berichtigungsantrag im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO ansieht, zu Recht darauf hin, dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde auch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die von der Beklagten erklärte Arglistanfechtung der Police Nr. 7509 zu einem Wiederaufleben der früheren Police Nr. 7265 führt, angegriffen und insoweit eine fehlerhafte Anwendung des § 139 BGB gerügt hat.
 
2	Soweit	der	Senat unter der Randnummer 9 des vorgenannten Be-
schlusses infolge einer versehentlichen Übernahme dieses Begründungselements im Zusammenhang mit der Abfassung einer anderen, ähnlich gelagerten Entscheidung aus dem Komplex der Werttransportfälle die - seine Entscheidung letztlich nicht tragende - zusätzliche Erwägung anführt, die Klägerin habe eine solche Rüge nicht erhoben, war dieser Teil der Beschlussbegründung zu streichen.
3	2.	Zu	einer	weitergehenden Änderung des vorgenannten Be-
schlusses besteht aus dessen im Übrigen fortbestehenden Gründen keine Veranlassung.
Wendt	Felsch	Harsdorf-Gebhardt
 Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 14.08.2009 - 8 0 256/08 -OLG Celle, Entscheidung vom 27.01.2011 - 8 U 195/09 -