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BGH · IV ZR 39/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 39/94

Oktober 1994 in dem Rechtsstreit der R+B LBIIB^ersicherung AG, TBBBstraße gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Beklagten und Revisionsklägerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Terno am 19. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Aus dem vom Berufungsurteil mit Recht hervorgehobenen Doppelrechtsverhältnis des Versicherungsmaklers (nicht Versicherungsvertreters) zu dem Versicherer einerseits und Versicherungsnehmer andererseits (vgl.

Zitierte Normen: § 626 BGB § 97 ZPO
Versicherungsmaklers19DoppelrechtsverhältnisRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 39/94
vom 19. Oktober 1994 in dem Rechtsstreit
 der R+B LBIIB^ersicherung AG, TBBBstraße gesetzlich vertreten durch den Vorstand,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
gegen
 die Firma Herbert E.G. BBHBfetraße Bl,
 Hl
Inhaber Dr. /Ruhr,
 Reinhold H(
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Terno
 am 19. Oktober 1994 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 1993 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Aus dem vom Berufungsurteil mit Recht hervorgehobenen Doppelrechtsverhältnis des Versicherungsmaklers (nicht Versicherungsvertreters) zu dem Versicherer einerseits und Versicherungsnehmer andererseits (vgl. dazu z.B. Matusche, Pflichten und Haftung des Versicherungsmaklers 3. Auf1. 1993 S. 37f. und Jannott, HdV S. 1159 und 1167) folgt jedenfalls bei vereinbarten Be-treuungs- und Bestandspflegetätigkeiten (wie hier) zwingend die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit im Sinne von § 626 BGB (vgl. auch Werber, Von der Unabhängigkeit eines Versicherungsmaklers im Doppelrechtsverhältnis, Heft 13
3
der Veröffentlichungen der Hamburger Gesellschaft zur Förderung des Versicherungswesens mbH, 1993, S. 185, 200).
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsver fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 64.537,30 DM
Bundschuh	Dr.	Zopfs	Dr.
Dr. Schlichting
 Ter no
 Ritter