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BGH · IV ZR 39/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 39/70
BesoldungsgruppeRuhegeldMitgliedMärzEinkommenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 39/70
Verkündet am
10. März 1971 B 1 e c h e r , JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Eisenbahnoberinspektors i. R. Arthur CflH’ Mi4Ü^HBstraße
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Kfl)» Vf straße fl) a,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. März 1970 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war von 1926 bis 1945 im Eisenbahndienst beschäftigt, zuletzt bei der Anhaitischen Landeseisenbahn, und zwar vom 1. Januar bis zu dem 30. Juni 1945 als Eisenbahnoberinspektor. Nach dreijähriger Internierung siedelte der Kläger im Jahre 1951 in die Bundesrepublik über. Am 1. April 1952 trat er als Eisenbahnsekretär in den Dienst der Osthannoverschen Eisenbahnen. Am 1. Januar 1958 wurde der Kläger wegen körperlicher Dienstunfähigkeit, eineinhalb Jahre vor Erreichung des 65. Lebensjahres, vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
 
Während seiner Tätigkeit im Eisenbahndienst bis 1945 gehörte der Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten an, der Pensionskasse für Beamte Deutscher Privateisenbahnen. Im Jahre 1932 wurde er ordentliches Mitglied der Beklagten.
Da sein Einkommen als Eisenbahnsekretär unter demjenigen lag, das er bis zu dem 30. Juni 1945 bezogen hatte, beantragte der Kläger nach der Satzung der Beklagten die Weiterversicherung des früher versicherten Einkommens als Oberinspektor. Die Beklagte versicherte ihn darauf im Januar 1957 nach einem Einkommen der ETV Gruppe 4 Stufe 7 (Inspektor). Nach diesem Einkommen, das der heutigen Besoldungsgruppe 9 Stufe 9 entspricht, berechnete die Beklagte auch das dem Kläger bewilligte Ruhegeld. Hiergegen wandte sich der Kläger und verlangte die Berechnung seines Ruhegeldes nach der Besoldungsgruppe 10 (Oberinspektor), weil er in seinem früheren Dienstverhältnis zuletzt Oberinspektor gewesen sei und seinerzeit um eine entsprechende Weiterversicherung gebeten habe.
Es kam deshalb zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit, in dem die Beklagte verurteilt wurde, den Kläger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn seinem Weiterversicherungsantrag vom 27. Dezember 1956 in richtiger Weise entsprochen und er nach dem Einkommen eines Ober- I inspektors versichert worden wäre. Auf Grund dieses Urteils zahlt die Beklagte dem Kläger jetzt ein Ruhegeld nach dem Einkommen eines Oberinspektors der Besoldungsgruppe 10 Stufe 9.
Der Kläger begehrt nunmehr ein Ruhegeld, das mit I Wirkung vom 1. Januar 1967 nach der Besoldungsgruppe 10 I Stufe 13 (Endstufe) festzusetzen sei. Sein Begehren be- I gründet er mit Art. 18 Abs. 1 der Anlage zu § 33 der I
Satzung der Beklagten (Versicherungsbedingungen der Abteilung D), der mit Wirkung vom 1. Januar 1967 folgenden Satz 6 erhalten hat:
" Wird das Ruhegeld gemäß Art. 15 Abs. 1 b bewilligt, so ist der Berechnung des Ruhegeldes das Einkommen zu Grunde zu legen, das für das Mitglied im Zeitpunkt der Vollendung seines 65. Lebensjahres versicherungsfähig wäre, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt nach derselben Besoldungsgruppe weiterbesoldet worden wäre. ”
Die Beklagte hat das Verlangen des Klägers abgelehnt, weil die dafür angeführte Bestimmung auf den Versicherungsfall des Klägers nicht anwendbar sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
I.	Die Beklagte hat den Zweck, die Altersversorgung der Belegschaftsangehörigen der beteiligten Verwaltungen an Stelle oder in Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen (§ 2 der Satzung). Die Rechtsbeziehungen der Parteien richten sich nach der Satzung der Beklagten in der ab 1. Januar 1968 geltenden Fassung. Gegen den Bescheid vom 1. März 1968, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers abgelehnt hat, sein Ruhegeld ab 1. Januar 1967 nach der Endstufe (13) der Besoldungsgruppe 10 festzusetzen, ist nach § 65 Abs. 2 der Satzung der ordentliche Rechtsweg binnen einer Ausschlußfrist
 
von 6 Monaten seit der Zustellung des Bescheides zulässig (zur Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges vgl, BGH VersR 1963, 765). Die Klage ist innerhalb der Ausschlußfrist erhoben worden.
Die Anwendung und die Auslegung der Satzungsbestimmungen, die für das Versicherungsverhältnis der Parteien gelten, können vom Revisionsgericht frei nachgeprüft werden (§ 549 Abs. 1 ZPO).
II.	Die Parteien streiten darüber, ob das Ruhegeld des Klägers auf Grund des Art. 18 Abs. 1 Satz 6 der Versicherungsbedingungen nach der Endstufe (13) der Besoldungsgruppe 10 festzusetzen ist. Das hat das Berufungsgericht verneint und dazu ausgeführt: Zur Vermeidung von Härten sollten nach der vorgenannten Bestimmung Versicherte, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand treten müßten, so gestellt werden, als ob sie bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Dienst geblieben wären. Bei Ihnen sei das Ruhegeld von dem Einkommen zu berechnen,das sie erzielt hätten, wenn sie bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nach derselben Besoldungsgruppe weiterbesoldet worden wären. Ein weiteres Steigen in den Dienstaltersstufen derselben Besoldungsgruppe sei daher zu berücksichtigen. Für diese Härteregelung sei Jedoch kein Raum, wenn mit der vorzeitigen Pensionierung keine Einbuße verbunden sei, weil der Berechnung des Ruhegeldes nicht das zuletzt bezogene Gehalt, sondern, wie auch beim Kläger, das frühere höhere, freiwillig weiterversicherte Einkommen zugrunde zu legen sei. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Art. 18 Abs. 1 Satz 6 der Versiehe-
 
rungsbedingungen sei zu entnehmen, daß die dort getroffene Regelung auch für ein freiwillig weiterversichertes, früheres höheres Einkommen gelten solle.
Eine dahingehende Absicht habe klar zu dem Ausdruck kommen müssen, zu demal es sich um eine Ausnahmeregelung handele. Da dies nicht geschehen sei, verbleibe es bei der bisherigen Berechnung des Ruhegeldes,
 Dem ist zuzustimmen.
III.	Die Revision erhebt gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, insbesondere gegen die Auslegung der streitigen Versicherungsbedingung, verschiedene Einwendungen; sie sind Jedoch nicht begründet.
1. Die Revision meint, das Klagebegehren sei schon auf Grund des vom Kläger im Vorprozeß erstrittenen Urteils gerechtfertigt. Hiernach sei die Beklagte verpflichtet,
” vom 1. Mai 1966 an das Ruhegehalt des Klägers nach derjenigen Besoldungsgruppe und Besoldungsstufe zu bemessen, die für den Kläger maßgeblich wäre, wenn die Beklagte auf seinen Weiterversicherungsantrag vom 27. Dezember 1956 hin sein versicherungsfähiges Einkommen der Oberinspektorengruppe versichert hätte. ”
Ihrer sich daraus ergebenden Verpflichtung ist die Beklagte dadurch nachgekommen, daß sie der Berechnung des Ruhegeldes nach dem weiterversicherten Einkommen die Bezüge eines Oberinspektors der 9. Dienstaltersstufe zugrunde gelegt hat. Diese Berechnungsgrundlage entspricht, was die Revision nicht bestreitet, dem Einkommen, das der Kläger seinerzeit bis zu dem 30. Juni 1945 als Oberinspektor mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. Juli 1940
 
bezogen hat. Damit hatte die Beklagte alles getan, was der Kläger in seinem damaligen Klageantrag, sein Ruhegeld nach der Besoldungsgruppe 10 Stufe 9 zu bemessen, verlangt hatte und ihm zugesprochen worden war. Aus dem damals ergangenen Urteil läßt sich entgegen der Auffassung der Revision für die Anwendung und die Auslegung der hier streitigen Versicherungsbedingung nichts herleiten. Das ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das Urteil am 20. Oktober 1966 verkündet worden ist, damals aber die fragliche Versicherungsbedingung noch gar nicht existierte; sie ist erst mit anderen Satzungsänderungen am 16. März 1967 vom Bundesminister der Finanzen genehmigt worden.
2. Auch im übrigen vermag die Revision keine überzeugenden Gründe für ihre vom Berufungsgericht abweichende Auffassung anzugeben, daß es für die Anwendung des Art. 18 Abs. 1 Satz 6 der Versicherungsbedingungen keinen Unterschied machen könne, ob der Berechnung des Ruhegeldes das zuletzt tatsächlich bezogene Einkommen oder das freiwillig weiterversicherte Einkommen zugrunde liege. Die Revision verkennt, daß die Höhe des Ruhegeldes maßgeblich durch die Höhe der geleisteten Beiträge be* stimmt wird (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 VB). Aus Art. 4 der Versicherungsbedingungen, in dem die Höhe der zu leistenden Beiträge geregelt ist, ergibt sich:
" Sinkt das versicherte Einkommen infolge Versetzung des Mitglieds in eine niedrigere Gehaltsklasse oder geht das Mitglied in den Dienst einer anderen Verwaltung mit geringerem Einkommen Über, so kann es binnen einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach dem Beginn des niedrigeren Einkommens die Weiterversicherung des bisherigen Einkommens beantragen. Es muß in diesem Falle den sich dadurch für die Verwaltung ergebenden Mehrbeitrag übernehmen. Ein höheres Einkommen kann erst wieder versichert werden, wenn das Einkommen in der neuen Stellung das bisher versicherte Einkommen über-
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steigt. Tritt bei der Verwaltung, bei der das Mitglied beschäftigt ist, eine allgemeine Einkommens erhöhung ein, so ist das Mitglied berechtigt, vom gleichen Zeitpunkt ab das Einkommen weiterzuversichern, das es haben würde, wenn es in seiner früheren Besoldungsgruppe weiter beschäftigt wäre. "
Nach dieser Regelung (Art. 4 Abs. 5) wird nicht das Jeweilige Einkommen aus der bisherigen Besoldungsgruppe, sondern das bisherige Einkommen weiterversichert, wenn es über dem tatsächlich bezogenen Einkommen liegt. Geschieht das, so bleibt es bei dem nach seinem Betrag festliegenden bisherigen Einkommen unverändert so lange, bis das Einkommen in der neuen Stellung das bisher versicherte Einkommen übersteigt. Hiervon abgesehen tritt eine Erhöhung des weiterversicherten bisherigen Einkommens nur bei allgemeinen Einkommenserhöhungen ein. Da die Beiträge der Mitglieder der Beklagten bei freiwilliger Höherversicherung nach dem bisherigen Einkommen bemessen werden und damit wie dieses grundsätzlich unverändert bleiben, verbietet schon die Leistungsgerechtigkeit, bei der Berechnung des Ruhegeldes dem bisherigen weiterversicherten Einkommen noch die laufenden Erhöhungen des bisherigen Einkommens hinzuzurechnen, die eingetreten wären, wenn das betreffende Mitglied in seinem früheren Dienstverhältnis verblieben und in den Dienstaltersstufen der seinerzeit erhaltenen Besoldungsgruppe aufgestiegen wäre. Wäre das, wie die Revision irrtümlich annimmt, richtig, so müßte die Beklagte, unabhängig von und weit über den Rahmen der klar begrenzten Ausnahmeregelung des Art. 18 Abs. 1 Satz 6 der Versicherungsbedingungen hinaus, Ruhegelder zahlen, obwohl sie dafür teilweise kein Entgelt erhalten hätte.
it
IV* Nach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Bukow
 Dr, Buchholz
J