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BGH

Gericht: BGH

Die EntschädigungöbohÖrdo hat der Erbengemeinschaft wegen der Verdrängung des Erblassers aus seiner Erwerbatätig-koit eine Kapitalontöchädiguug von 3 o92 BM zuorkannt« Sie hat den irblassor in die vergleichbare Bocmtengruppo dos mittleren Diensten oingoreiht und einen Entschädigungszoitraum veil I» Januar 1938 bis zu dem 8. Bio Klägerin hat Klage erhoben» Sie ist der Auffassung, daß die Erbengemeinschaft für dio Zeit vom 1. Januar 1933 bis sum 51o Becember 1935 die Hälfte der für diesen Zeitraum in Betracht kommenden Vordrünguugscntschädigung wegen Beschränkung des Erblassers in seiner Erwerbstätigkeit und für dio Zeit von 1, Januar 1936 bis sum 8. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Erbengemeinschaft weitere 2 o97 DM zu zahlenweil wegen der in der Zeit vom 1* April 1933 bis zu dem 31 -> Dezember 1937 oingetrotonen vorfolgungsbedingten üinkommensmindorung von 5o *,l nach den bei einer Einstufung in den mittleren Dienst geltenden Sätzen Entschädigung zu leisten sei; im übrigen hat oo die Klage abgewiesen« tfaß der Erblasser in keine höhere Boamtongruppe als die des mittleren Dienstes eingereiht werden könne«, Bei den Angaben über dio 'wirtschaftliche Stellung des Erblassers in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung wird ausgoführt, daß sein Einkommen in den Jahren 193o bis 1932 noch erheblich geringer gewooen sein müsse als in den Jahren 1933 bis 19360 4o1 Kr* 45), hat das Berufungsgericht den Boochränkungayohadon errechnet, indom os ersichtlich die Annahme des Landgerichts unterteilt hat, daß der Erblasser in der Zeit vom Io April 1933 his sum 31« Dezember 1937 bol einem Vorverfolgungseinkommen von jährlich 4 öoo AM durch die Verfolgung eine Binkomnonsminderung von 5o £ erlitten habe. ermittelte Das Berufungsgericht hat eich offenbar bei der Berechnung der Kaoitulentschädigung für den Beschränkungssoit-rauin zu der ooinen eigenen Feststellungen widorsprochonden Unterstellung einen Vorvorfolgungsoinkomiaono von jährlich 4 8oo EM und chines EinkonunenorUckgangs auf 2 4oo EM für berechtigt gehalten, weil auch auf dieser Grundlage nach der von ihm vorgonomnenen Berechnung der von dem Landgericht ermittelte Betrag nicht erreicht vairdo und auch dann die • e~ rufung der Klägerin keinen Erfolg haben könnto. Bur dann, wenn das Durchschnittseinkommen, das der Verfolgte innerhalb der letzten drei Jahre vor der Beschränkung erzielte, höher als die erreichbaren Dionotbosügo eines vergleichbaren Beamten war, ist die iCapitalontSchädigung nach § 76 Abs« 2 qatz 3 BEG zu errechnen* Da die hier maßgebenden erreichbaren Dienstbezüge bei einer Einstufung des Erblassers in den mittleren Dienst nach § 15 3* DV-BEG, Anlago 4 zur diesen Vorschriften ist auch das Berufungsgericht verfahrene Bo hat aber anscheinend, wie sich durch Rückrochnung aus der von ihm ermittelten KapitalentSchädigung für den Boschrän-kungszeitraun ergibt, die bei der Berechnung zugrundczule-gendo Einkommensminderung festgesteilt, indem es von dem Vorverfolgungsoinkommen von jährlich 4 800 RM das in der BoschrUnkungozeit verbliebon0 Einkommen von jährlich 2 4oo RM abgozogen hat« In dem Verhältnis, in dem dio Pif~ foron2 von 2 4oo RM zu den vergleichbaren Pienstbozügen von 4 9oo RM steht, hat es alsdann dio sich nach § 76 Abs, 1 BEG, § 13 3* PV-BEG, Anlage 2 zur 5, PV-BEG ergebende Xapi- Piooo Berechnung entspricht jedoch nicht dom Sinn der gesetzlichen Regelung«, Rach § 2o 3» PV-BErgG war dio Kapital-entochädigung für einen Beschränkungsachaden in allen Fällen so zu berechnen, wie es jetzt' in § 76 Abs, 2 Satz 3 BEG vorgesehen ist, nämlich nach dem Verhältnis der durch dio Beschränkung verursachten Einkommensminderung zu dem innerhalb der letzte drei Jahre vor dem Boginn der Beschränkung erzielten Purch-ochnittsoinkommen; in diosom Zusammenhang ist unerheblich, daß • nicht mehr dio lot2ton droi "Kalender"jahro maßgebend sind, Purch dio Einführung dos § 76 Abs0 2 Satz 1, 2 BEG sollte dio Stellung der Verfolgten verbessert und möglichst eine Gleichstellung mit der Verdrängung erreicht werden (Ausschußboricht ET-Brucksachen 2382/1953 su § 76, 7; van Pazn/Loos BEG § 76 Anm«, 14)«» Bei der in § 76 Abs, 2 Satz 1, 2 BEG vorgesehenen Beroclmungocrt, die aneuwenden ist, wenn das Vorverfolgungs-cinkoiimen Unter den erreichbaren Pienstbezügen liegt, ergibt sich jedoch immer.eine Entschädigung, die niedriger ist, als wenn nach § 76 Abs, 2 Satz 3 BEG oder § 2o 3* PV-BErgG ver- wird, kann os für die Entscheidung ankommen„ da das Berufungsgericht die Feststellung, daß das Einkommen dos Erblassers in den Jahren vor 1933 geringer gewesen sei als opätor9 verfahrensrechtlich nicht einwandfrei getroffen hat«, Dio verfahrensrochtlichen Rügen, dio die Revision erhebt, soweit das Berufungsgericht Feststellungen über die wirtschaftliche Stellung des Erblassers vor dem Beginn der Verfolgung getroffen hat* dxe auch für: seine ; .1 Die Revision beanstandet,, daß das Berufungsgericht mehroro Zeugen,, dio die Klägerin für den Umfang des Geschäfts des Erblassers benannt habe«, nicht vernommen habo« Tatsachon, dio gegen die Darstellung der Klägex*in sprechen mögen, nicht rechtfertigen, die Anträge auf die Vernehmung von Zeugen, die immerhin einen gowissen Einblick in clio Verhältnisse hatten, mit der Begründung abzulohnon, daß dio Aussagen der Zeugen, wio sie auch lauten würden, keinesfalls dazu Veranlassung gaben könnten, den -Erblasser in eino höhere Beamtengruppo als in den mittleren Dienst oinzustufone Die Revision hat auch hinreichend genau angegeben, welche Tatsachen die zuletzt genannten Zeugen bekunden sollen (Urteil dos Sonata RsW 1958, 278 Nr« 46)» Bin abschließendes Urteil über dio wirtschaftliche Stellung dos Erblassers vor der Verfolgung wird sich das Berufungsgericht erstnach der Erschöpfung der angobotonen Bowoiso, soweit dieso nicht von vornherein als völlig untauglich erscheinen, bilden könneno Das angefochtono Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben und dor Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückvorwio3on werdeno

Zitierte Normen: § 76 BEG
erreichbarBerufungsgerichtBEGZeugeErblasserBerechnungdosKlägerin

Volltext der Entscheidung

ilachochlagworks.
Amtlieho Sammlung:
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noin
BEG § 76
Bio nach § 76 Abo* 2 Satz 1 BEG maßgebende Einkomraons-ninderung wird ermittelt,, indem das in der Beschränkungs-coit verbliehen© Einkommen von den erreichbaren Dienstbe-sügen abgezogen v/irdo
BGH9 Urt* Vo 25« September 1963 - IV 2K 39/63	Arnsborg^^
IV 2E 39/63 Verkündet am 25, September 1963 liooppe, Justizangestelite als Urkundobconter <3 or Crooc h ä ftestolle
I m Kanon des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstroit
 der Frau Irma II. Y. /USA j
geb«
- Frozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin?
Rechtsanwälte Dr0	und
 in MtKb/i
gegen
 das land Nordrhoin - Westfalen 9 vortreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsbergp
I- r o c o üb o v o 1 linü c h t i g t e r;
Beklagten und Hovisionsbeklagten9 Rechtsanwalt Br*	in
 hat dor IV* Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf mündliche Verhandlung vom 18« Saptember 1963 unter kung der Bundosrichtor Baske, V/üstenborgy. Wilden, heim und Br«, Graf
 die itlitvrir-Br. loowen-
für Rocht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13° Zivilsenats dos 0berlandesgericht3 Ilamm/V/ostfalon vom 26o Januar 1962 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurücfcverwiesen«
Bas Vorfahren des Revisionsrechtszugs- ist frei von 3orientliehen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wogen
 Bio Klägerin beansprucht als ftiterbin nach ihrem 2 um 8e Mai 1945 für tot erklärten Vater, dein Erblasser, 6 er jüdischer Abstammung war, für die Erb eng emo in schuft Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigte it.
Der am 9»	1366	in As^HHIHP im Regierungsbezirk	geborene	Erblasser war nach dem Besuch der
 Volksschulo.einige Jahre in der Metzgerei seines Großvaters tätig. Bann machte er sich in seinem Geburtsort als Viehhändler selbständige Hach seiner Heirat im Jahre 18-95 verbog er nach 0(1^} in	wo	er	ein Vie-hhandolsgo-
cohäft eröffnetGo Dieses Geschäft kam dadurch, daß ihm aus Vcrfolgungegründon die Yichfcandclsorlaubnio entzogen wurde, vu Io Januar 1938 sum Erliegen. Ir« Frühjahr 1943 wurde der Erblasser deportiert. Er ist seitdem verschollen.
Die EntschädigungöbohÖrdo hat der Erbengemeinschaft wegen der Verdrängung des Erblassers aus seiner Erwerbatätig-koit eine Kapitalontöchädiguug von 3 o92 BM zuorkannt« Sie hat den irblassor in die vergleichbare Bocmtengruppo dos mittleren Diensten oingoreiht und einen Entschädigungszoitraum veil I» Januar 1938 bis zu dem 8. Juli 1941 zugrund©gelegt.
Bio Klägerin hat Klage erhoben» Sie ist der Auffassung, daß die Erbengemeinschaft für dio Zeit vom 1. Januar 1933 bis sum 51o Becember 1935 die Hälfte der für diesen Zeitraum in Betracht kommenden Vordrünguugscntschädigung wegen Beschränkung des Erblassers in seiner Erwerbstätigkeit und für dio Zeit von 1, Januar 1936 bis sum 8. Juli 1941 eine Entschädigung wegen Verdrängung aus der ErwerbStätigkeit, jeweils
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berechnet auf der Grundlage einer Einstufung in den höheren dienst5 au beanspruchen habe* Sie hat im ersten ilochissug beantragt« das beklagte Land zu verurteilen, an die xvrhon-geruoinschaft weitere 12 733,6o DM zu zahlen«
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Erbengemeinschaft weitere 2 o97 DM zu zahlenweil wegen der in der Zeit vom 1* April 1933 bis zu dem 31 -> Dezember 1937 oingetrotonen vorfolgungsbedingten üinkommensmindorung von 5o *,l nach den bei einer Einstufung in den mittleren Dienst geltenden Sätzen Entschädigung zu leisten sei; im übrigen hat oo die Klage abgewiesen«
Die Klügorin hat Berufung eingelegt und ihren vor a«cm Land-gericht gestellten Antrag, soweit ihm nicht utattgogebon worden ist, wiederholte.
Das Oberlandesgoricht hat die Berufung der Klägerin zu-rUokgowieson«-
Mit der Bovision, die von dem erkennenden S‘.;nat sugolas-sen worden ist, verfolgt dio Klägerin ihren im Berufungerechte-sug gestellten Antrag weiter«
Das beklagte Land beantragt, die ilovision zurückzuweisen.
Ent sc hei d ungagr ünd Qi_
Io ln dem angefochtenen Urteil wird eingehend dargelogt? tfaß der Erblasser in keine höhere Boamtongruppe als die des mittleren Dienstes eingereiht werden könne«, Bei den Angaben über dio 'wirtschaftliche Stellung des Erblassers in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung wird ausgoführt, daß sein Einkommen in den Jahren 193o bis 1932 noch erheblich geringer gewooen sein müsse als in den Jahren 1933 bis 19360
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Obwohl nach dioson Feststellungen die Voraüssol zungon dos § 66 Aba* 3 B LG für die Annahme eines ent schädig ungsfit-folgen Boochränkungoscfcadena nicht vorliegen würden (Urteil dos Sonate P.zV/ 1959? 4o1 Kr* 45), hat das Berufungsgericht den Boochränkungayohadon errechnet, indom os ersichtlich die Annahme des Landgerichts unterteilt hat, daß der Erblasser in der Zeit vom Io April 1933 his sum 31« Dezember 1937 bol einem Vorverfolgungseinkommen von jährlich 4 öoo AM durch die Verfolgung eine Binkomnonsminderung von 5o £ erlitten habe. Abv/oichend vom Landgericht, das für diesen Zeitraum eine KapitalentSchädigung auf 2 o97,6o DM errechnet hat, hat es die dafür zu leistende Entschädigung von 2 o54,85 Dl;! ermittelte Das Berufungsgericht hat eich offenbar bei der Berechnung der Kaoitulentschädigung für den Beschränkungssoit-rauin zu der ooinen eigenen Feststellungen widorsprochonden Unterstellung einen Vorvorfolgungsoinkomiaono von jährlich 4 8oo EM und chines EinkonunenorUckgangs auf 2 4oo EM für berechtigt gehalten, weil auch auf dieser Grundlage nach der von ihm vorgonomnenen Berechnung der von dem Landgericht ermittelte Betrag nicht erreicht vairdo und auch dann die • e~ rufung der Klägerin keinen Erfolg haben könnto.
Die Berechnung des Berufungsgerichts kann jedoch nicht als richtig anerkannt werden*
Bur dann, wenn das Durchschnittseinkommen, das der Verfolgte innerhalb der letzten drei Jahre vor der Beschränkung erzielte, höher als die erreichbaren Dionotbosügo eines vergleichbaren Beamten war, ist die iCapitalontSchädigung nach § 76 Abs« 2 qatz 3 BEG zu errechnen* Da die hier maßgebenden erreichbaren Dienstbezüge bei einer Einstufung des Erblassers in den mittleren Dienst nach § 15	3*	DV-BEG,	Anlago	4	zur
3, DV-BEG 4 9co EM betragen, errechnet sich die Kapitalcnt-oehüdigung bei einen unterstellten V orv erfolgung sein komme n von jährlich 4 Coo EM nach § 76 Abs* 2 Satz 1, 2 BEG * liach
 
diesen Vorschriften ist auch das Berufungsgericht verfahrene Bo hat aber anscheinend, wie sich durch Rückrochnung aus der von ihm ermittelten KapitalentSchädigung für den Boschrän-kungszeitraun ergibt, die bei der Berechnung zugrundczule-gendo Einkommensminderung festgesteilt, indem es von dem Vorverfolgungsoinkommen von jährlich 4 800 RM das in der BoschrUnkungozeit verbliebon0 Einkommen von jährlich 2 4oo RM abgozogen hat« In dem Verhältnis, in dem dio Pif~ foron2 von 2 4oo RM zu den vergleichbaren Pienstbozügen von 4 9oo RM steht, hat es alsdann dio sich nach § 76 Abs, 1 BEG, § 13	3*	PV-BEG,	Anlage 2 zur 5, PV-BEG ergebende Xapi-
talentschädigung von jährlich 4 416 RM gekürzt (x s 4 416 =
 £48 00 - 24ooJ? : 4 9oo; das ergibt rund 2 163 RM oder Io s 2 umgestollt 432,6o PM, in 4 3/4 Jahron Beschränkungszeitraum 2 o54,85 PM)«
Piooo Berechnung entspricht jedoch nicht dom Sinn der gesetzlichen Regelung«, Rach § 2o 3» PV-BErgG war dio Kapital-entochädigung für einen Beschränkungsachaden in allen Fällen so zu berechnen, wie es jetzt' in § 76 Abs, 2 Satz 3 BEG vorgesehen ist, nämlich nach dem Verhältnis der durch dio Beschränkung verursachten Einkommensminderung zu dem innerhalb der letzte drei Jahre vor dem Boginn der Beschränkung erzielten Purch-ochnittsoinkommen; in diosom Zusammenhang ist unerheblich, daß • nicht mehr dio lot2ton droi "Kalender"jahro maßgebend sind,
 Purch dio Einführung dos § 76 Abs0 2 Satz 1, 2 BEG sollte dio Stellung der Verfolgten verbessert und möglichst eine Gleichstellung mit der Verdrängung erreicht werden (Ausschußboricht ET-Brucksachen 2382/1953 su § 76, 7; van Pazn/Loos BEG § 76 Anm«, 14)«» Bei der in § 76 Abs, 2 Satz 1, 2 BEG vorgesehenen Beroclmungocrt, die aneuwenden ist, wenn das Vorverfolgungs-cinkoiimen Unter den erreichbaren Pienstbezügen liegt, ergibt sich jedoch immer.eine Entschädigung, die niedriger ist, als wenn nach § 76 Abs, 2 Satz 3 BEG oder § 2o 3* PV-BErgG ver-
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fahron würdo, sofern bei der Berechnung der Binkoiamensmin-derung- die Differenz zwischen dem Vorvorfolgungsoinkoinmen und dem in der Boschränkungszorfc verbliebenen Einkommen, gebildet und dieser Differenzbetrag in der oben angeführten Formel oingesotzt wird«, Das Verhältnis zwischen dem Differenzbetrag und don erreichbaren Dienstbezügen ist nämlich, wonn dio erreichbaren Dionstbczüge höher sind als das Vor-verfolgungsoinkommen, für don Verfolgten immer ungünstiger als das Verhältnis zwischen dem Differenzbetrag und dem Vor-vorfolgung3Qinkommen, das nach § 76 Abs0 2 Satz 3 BEG oder*
§ 2o 3o DV-BErgG maßgebend wäre (wenn diese Bestimmung anzuwenden wäre, würdo die Formel für den Jahresbetrag lautons x s 4 416 — ^4 öoo - -2 4oo7s 4?8op; das ergibt 2 2o8 BM odor Io : 2 umgostollt 44l,6o DM, in 4 3/4 Jahren Boochränkungs-ceitraum 2 o97,6o DM) $ so hat das Landgericht gerechnet.
Bei der Anwendung des § 76 Abs«, 1, 2 BEG ist vielmehr .die zu berücksichtigende Einkomraensminderung zu errechnen, indem da3 in der.Boschränkungszeit verbliebene Einkommen von den erreichbaren Dionstbezügon abgezogen wird«, Das Go-sots goht bei der Berechnung der Entschädigung für den Bo-schränkungsschaden nach § 76 Abs. 1, 2 BEG ausnahmsweise in gewissem Umfang von den Einkünften aus, auf die der Verfolgto sein Einkommen ohne die Verfolgung hätte steigern können, und logt insoweit die erreichbaren Dienütbocügc zugrund o,‘ dieso sind deshalb dor Ausgangobetrag für die Ermittlung der Einkommensminderung (ebonso van Dam/Loos § 76 Amiu 14, 16a; hior würde sich die KapitalontSchädigung für Becchränkungszoitraum errechnen nach der für den Jahreobetrag geltenden Formol x s 4 416 = /4 9oo - 2 4oo7s 4 9oo; das ergibt rund 2 253 BM oder Io s 2 umgestellt 45o,6o DM, in 4 3/4 Jahren Beschrankungszoitraum 2 l4o,35 DM),
2«, Darauf, daß die Kapitalentschädigung wegen der Beschränkung des Erblassers in der ErwerbStätigkeit richtig berechnet
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wird, kann os für die Entscheidung ankommen„ da das Berufungsgericht die Feststellung, daß das Einkommen dos Erblassers in den Jahren vor 1933 geringer gewesen sei als opätor9 verfahrensrechtlich nicht einwandfrei getroffen hat«, Dio verfahrensrochtlichen Rügen, dio die Revision erhebt, soweit das Berufungsgericht Feststellungen über die wirtschaftliche Stellung des Erblassers vor dem Beginn der Verfolgung getroffen hat* dxe auch für: seine ;	.1
Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe maßgebend sind, greifen jedenfalls zu einem feil durch«
Die Revision beanstandet,, daß das Berufungsgericht mehroro Zeugen,, dio die Klägerin für den Umfang des Geschäfts des Erblassers benannt habe«, nicht vernommen habo«
Das Berufungsgerichtj das auf Grund einer Auskunft der Amtsverwaltung Biggo und auf Grund urkundlicher Unterlagen in den das Anwesen dos Erblassers betreffenden Grund-akton zu der Überzeugung gelangt ist* daß der Erblasser in den Jahren 193o, 1931 und 1932 ein Einkommen von höchstens jährlich 1 5oo RI! gehabt habo.-n hat die Vernehmung der Scu-gon abgolehnt, weil es sich um Personen handele, denen der Erblasser keinen Einblick in seine wirtschaftlichen Vez*-hältnisso gewährt habe, und weil es nach der Dobonserfah-rung durchaus möglich sei, daß der Erblasser Geschäftsfreunden und Bekannten sein Geschäft bedeutender dai'ge-stollt habej als os wirklich gewesen sei« Wenn diese 2eu-gon nach nunmehr 25 Jahren ungenaue und unzutreffende Vorstellungen über dio Größe des Umsatzes und des Einkommens dos Erblassers wiedorgehon vfürden, so sei. damit das eindeutige Ergebnis der urkundlichen Beweisaufnahme nicht cu erschüttern* Dio eidesstattlichen Versicherungen, die dio Klägerin von diesen Zeugen vorgolegt habo; seien sämtlich objektiv falsch, v/enn in ihnen angegeben sei, daß dor Erblasser 12 Räume bowohnt habo, als größter Steuerzahler
 seines Wohnorts und der Umgebung bekannt gewesen sei und wöchentlich 60 bis 80 Stück Vieh umgesetzt habe» Mit so unzuverlässigen Beweismitteln sei eine weitero Sachaufklärung nicht möglich»
Dazu ist zu sagen, daß es allerdings vertretbar erscheinen kann, wenn das Berufungsgericht von der Vernehmung solchor Zeugen abgesehen hat, die in ihren eidesstattlichen Versicherungen ganz allgemeine Angaben gemacht haben, insbesondere soweit diooo wörtlich odor fast wörtlich übereinstimmon, also ersichtlich nicht von den Zeugen selbst verfaßt worden sind» Bas gilt etwa für die Zeugen	und
 so daß dio F.üge der Revision, di eso Zeugen seien zu Unrecht nicht vernommen, unbegründet ist» Beizutreten ist der Revision jedoch darin, daß das Berufungsgericht den voraussichtlichen Bekundungen der Zeugen (riHHBp und Bo0, die nach ihren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen mit dem Erblasser selbst Handel getrieben oder beruflich mit ihm zusammengearbeitet hatten, nicht von vornherein joden Beweiswert absprechen durfte, wenngleich auch bei dioson Versicherungen die auffallende Übereinstimmung mancher Angabon Zweifel an der Objektivität der Zeugen erwecken könnto (Urteil do3 Senats RzW 1958, 193 Nr» 39)« Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Zeugen nicht, wie es in dem angefochtenen Urteil heißt, von einem wöchentlichen, sondern monatlichen Umsatz von 6o bis 8o Stück Vieh gesprochen haben, wie auch das Berufungsgericht an einer anderen Stelle des ür~ toils die dahingohendo Berichtigung des Vortrags der Klägerin unbeachtet golasoon hat* Wenn hinzugonommen wird, daß dio in den Grundakton befindliche Mitteilung des Finanzamts vom 14« November 1938, der das Berufungsgericht die Höhe der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer des Erblassers in den Jahren von 1933 bis 1936 entnommen und aus der es auf eine Steigerung des Umsatzes nach 1933 geschlossen hat, nicht die Höhe der Stouor selbst9 sondern dio Stouorrüokstände betrifft, so läßt es sich trotz sonstiger von dem Berufungsgericht festgostolltcr
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Tatsachon, dio gegen die Darstellung der Klägex*in sprechen mögen, nicht rechtfertigen, die Anträge auf die Vernehmung von Zeugen, die immerhin einen gowissen Einblick in clio Verhältnisse hatten, mit der Begründung abzulohnon, daß dio Aussagen der Zeugen, wio sie auch lauten würden, keinesfalls dazu Veranlassung gaben könnten, den -Erblasser in eino höhere Beamtengruppo als in den mittleren Dienst oinzustufone Die Revision hat auch hinreichend genau angegeben, welche Tatsachen die zuletzt genannten Zeugen bekunden sollen (Urteil dos Sonata RsW 1958, 278 Nr« 46)» Bin abschließendes Urteil über dio wirtschaftliche Stellung dos Erblassers vor der Verfolgung wird sich das Berufungsgericht erstnach der Erschöpfung der angobotonen Bowoiso, soweit dieso nicht von vornherein als völlig untauglich erscheinen, bilden könneno
 Das angefochtono Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben und dor Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückvorwio3on werdeno
36 Es. erübrigt sich unter den gegebenen Umständen, auf das weitero Vorbringen der Revision einzugohen, insbesondere auf dio Rüge, daß dio Bartoien nicht vor der mündlichen Verhandlung von der gemäß § 272 b ZPO angeordnoten Beisio-hung der Grundakten verständigt worden seien und der Vertreter dor Klägerin doshalb nicht in der Dago gewesen soi, in dor mündlichen Verhandlung zu den vom Berufungsgericht für erhob lieh gehaltenen Tollen der Grundakten Stellung zu nehmen * Dio Klägerin wird in dor neuen Verhandlung Gelegenheit haben, sich zu dem Inhalt der Grundakten, soweit sie für dio Entscheidung herangezogen werden sollen, zu äußorn*
4o Bemerkt sei ferner, daß dann, wenn der Erblasser nach 1955 trotz des Boykotts soino Einnahmen zunächst noch gesteigert haben und demnach keinen Boschränkungsschaden erlitten haben sollte, als Zeitpunkt doo Beginns der Vorfol-
r*
gung im Sinne dos § 76 Aba, 1 Satz 4 BEG erst derjenige in Betracht kommt, von dem an die Einkünfte infolge dor Verfolgung wiodor rückläufig wurden• Wonn dor Boykott nach 1933 eine noch höher0 Einkommenostoigorung gehindert haben sollto, 00 muß jedoch dieser Umstand für die Einstufung außer Betracht bleiben.
Baoko
 Wüstonborg Wilden Br, Boewcnhoim Br, Graf