War ein Verfolgter an einer Kommanditgesellschaft als Kommanditist beteiligt und muiBte er seine bei dieser Ge-Seilschaft ausgeübte -Tätigkeit als Bürovorsteher und Prokurist aus Verfolgungsgründen aufgeben, so ist er wegen Verdrängung aus einer selbständigen ^Werbetätigkeit su entschädigen, wenn er die Tätigkeit auf Grund einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung als Beitrag cur Irreichung des Gesellschaftsawecks geleistet hatte, Hir die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe ist in diesem Pall maßgebend, welchen Betrag der Verfolgte von der Gesellschaft als Entgelt für die dem Unternehmen geleistete Arbeit erhalten hat, unabhängig davon, ob sie ihm unter der Bezeichnung Gehalt oder Gewinn gezahlt worden ist o hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, Wilden una Br» Lo ev;enheim für Recht erkannt: '-'in di'^ Klägerin iur dis Zeit vom 1 ■> August 1958 an eine .Tente von monatlich 155 DM zu zahlen* auf die die bereits gezahlte Kapitalentschädigung anzurechnen sei; die weiteres nenne Klage hat das Landgericht abgewiesen. Es hat angenommen, daß die Klägerin aus einer unselbständigen ji a ie r b s Ü i/ i g k e i c v e i d r a n g u worden sei, und daß sie nicht über den gehobenen Dienst hinaus eingestuft werden könne, oaß aber der ^ntscnaaigungszei'craum erst mit dem 510 Dezember 1944 ende, jjj.0 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin aus einer unselbständigen- Krvverbstätigkeit verdrängt worden sei, Als Kommanditist in der und GjBMHBBPKG sei si« nach § 164 KG-B von der Geschäftsführung ausgeschlossen und nach § 170 HGB nicht zur Vertretung der Gesellschaft befugt gewesen, Sie sei als Konnanuitistin nur Nutznießerin des ihr gehörigen Anteils an. Gesellecbaitsvermögen gewesen, insoweit habe sie durch ule Verfolgung ausschließlich einen Vermögensschaöen, nicht aber einen Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft erlitten Von ihrer Hechtssteilung innerhalb der Gesellschaft zu scheiden sei ihr Angesteiitenverhältnis zur Gesellschaft als Bürovorsteherin mit Prokura, aas eine unselbständige Tätigkeit auf Grund eines Dienstverhältnisses dargestellt habe. Das Dienstverhältnis sei auch arbeitsrechtlich als solches durch sbuch der Klägerin anerkannt lohe Gestaltung komme es an, uf die wirtschaftliche Stellung der Kiä-66 Abs, 2 BIG bestätigt, wonach geschäftsfährende Teilhaber einer kapital-nöig Brwerbetätiger gelte, außer teil am Kapitalvermögen habe und uuen reentileh der allein maßgebende Mann des Unuer-nehmens 277, 280)* Es liegt in-ern grundsätzlich anders als bei der Kapitalgesellschaft; der Bestimmung des § 66 Abs* 2 BEO kann deshalb in die-Zusammenhang nichts hergeleitet werden* Die Vorschrift § 164 KGB schließt es nicht aus, daß einem Komman-Ki'-‘-listen im Gesellschaftsvertrag Gas Recht und die Pflicht Geschäftsführung, auch im Zusammenhang mit der Prellung einer Prokura, übertragen wird* Der Kommanditist ^-tt Garni ü nicht gegenüber der Gesellschaft und den iX-rsdnlich haftenden Gesellschaftern in das Abhängigkeits-Verhältnis eines Dienstverpflichteten, sondern er übt in “tne;:! Binkommen gewertet; eine Ausnahme ist im Steuerrecht nur für die Fälle einer ganz untergeordneten Stellung des Kommanditisten mit entsprechend niedrigerer Vergütung, in der die Art der Tätigkeit die Wahrnehmung wichtiger Interessen der Gesellschaft nicht erlaubt, erwogen worden.-..-., (RDH Steuer und Wirtschaft 1928 Nr. 185) * Andererseits ist es nicht ausgeschlossen, daß auch der Kommanditist sich in einem Angestelltonverhältnig gegenüber der Gesellschaft befindet, und daß seine Arbeit für sie sich als eine unselbständige Krwerbstätigkeit dar stellt» Dem äeichsgericht war es noch fraglich erschienen, ob ein Dienstvertragsverhältnis zwischen dem Kommanditisten und der Kommanditgesellschaft überhaupt möglich sei (RG-Z 110, 4IS, 420), und es hat sich bisher keine einheitliche Meinung darüber gebildet ^verneinend Kuecfc/Nipperdey , Lehrbuch des Arc-eixsrechts 6= Auf 1* gericht aufgestellte Hegel aber auch bei Gesellschaften, die nicht juristische Personen sind, atmenden* Er umschreibt sie weiter dahin, daß ein Arbeitsverhältnis anzunehmen sei, wenn die auf Arbeit gerichtete Verpflichtung nicht in dem Gesellschaftsvertrag als gesellschaftsrechtliche Verpflichtung normiert sei (Betrieb 1957, 164)o Bas liegt auf der gleichen Linie wie der Satz, daß eine dem Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag erteilte Gescnäxtsfübrungsbefugnis oder Prokura nur unter den Voraussetzungen des § 117 KGB entzogen werden kann 110, 418, 421; BGHZ 1?, 5S2, 395, dazu Schultse- v, jfis kommt also darauf an, ob die Klägerin zu ihrer lutigiceit als Bürovorsteherin und Prokuristin bei der Gesellschaft, deren Kcmmanditistin sie war, durch den Gesellschaftsvertrag oder, auf Grund eines von diesem unabhängigen Anstellungsvertrages verpflichtet wurde* 2» Das Berufungsgericht bat bei der von ihm vorgenommenen Binstufung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes berücksichtigt, caab dis Klägerin vor der Verfolgung als Angestellte ein Gehalt von monatlich 250 - 500 Rfvi bezogen habe» Dieses Gehalt habe der üblichen Entlohnung einer Bürovorsteherin au dar damaligen Seit entsprochen» Gemessen an den Gehältern ihres Bruders, der der Geschäftsführer des Unter-nenmens gewesen sei, und ihrer Schwester, nie Abteilungs-Leiterin und Einkäuferin gewesen sei, von monatlich 750 RM und 450 Rif sei das Einkommen der Klägerin als Bürovorsteher in ebenfalls im Verhältnis zu ihrer Arbeitsleistung angemessen gewesen» Dieses Gehalt erlaube aber entsprechend § H 5, DV-BBG in Verbindung mit der Anlage 5 zur 5» DY~BBG nur eine Einstufung in den mittleren Dienst» Die akademische Ausbildung der Klägerin, die bei Verfol-gangsbeginn bereits im 59= Lebensjahr gestanden habe, und oe i der ein V; echsei in ein fremdes Unt er nehmen kaum noch in Betracht gekommen sei, sei nur von Bedeutung, wenn sie später in dem Pemilienunternehmen entsprechend honoriert worsen wäre» Das werde zugunsten der Klägerin unterstellt» Damit seien auch die künftigen beruflichen Bntwicklungs-möglichkeiten im Rinne des § IS Abs» 1 Satz 5 BBG er-schöpfend berücksichtigt, so daß dahingestellt bleiben rönne, 0b sie Berufsanfängerin gewesen sei oder nicht» Auch bei der Prüfung der Einstufung der Klägerin in eine vergleichbare Beamtengruppe hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. Sollte es sich um eine selbständige Erwerbs-tütigkeit gehandelt haben* so wäre das von ihr bezogene Gehalt als solches Überhaupt ohne Bedeutung, zs wäre dann vielmehr zu fragen, welcher Teil der gesamten Beträge, die sie von der Kommanditgesellschaft erhielt, mochten diese ihr unter der Bezeichnung Gehalt oder Gewinn gezahlt sein, sich als Entgelt für die in dem Unternehmen ge-.e.i.sCete .Arbeit üarstellte. Von den von der Klägerin insgesamt bezogenen Einkünften wäre der Betrag abzusetzen, den sie üblicherweise als Ertrag ihrer Kapitaleinlage erzielt hätte; das verbleibende Einkommen würde dann für die Einstufung maßgebend sein (Urteile des Senats RzW I960, 136 Br. 40, 373 Nr. 29). In diesem Zusammenhang kann der Vortrag der Klägerin von Bedeutung sein, aus privaten, von ihr aber nicht näher angegebenen Gründen sei sie die einzige Kami1ienangeste111e gewesen, die ein geringes Gebalt bezogen habe. öollte als Vergütung für die Arbeit der Klägerin .in unselbständiger Erwerbstätigkeit nur der Betrag in Betracht kommen, den sie unter der Bezeichnung Gehalt erhielt, so würde allerdings auch in Anwendung des § 30 Abs. 2 3- BV-BBG Angebracht könnte es jedoch sein, nachzuprüfen, ob das für die Klägerin auogesetzte Gehalt auch dann angemessen war, wenn man berücksichtigt, daß die Klägerin nicht nur Bürovorsteherin war, sondern auch Prokura hatte» ln diesem Zusammenhang konnte es von Bedeutung sein, ob es sich dabei nur um eine Übertragung der Prokura aus mehr formalen Gründen handelte, oder ob sie neben den Aufgaben der Bürovorsteher in auch die Aufgaben einer Pro kurist in erfüllte, V/enn aas der Klägerin ausgesetzte Gehalt angemessen ’.vor, ec ist die Annahme des Berufungsgerichts unangreifbar, daß die Klägerin als unselbständig Erwerbstätige ent-s --rechend ihrer sich suo dem Einkommen ergebenden wir t-■:c halt liehen Stellung nach § 14 Abs. 1 § 30 Abs . 270 Nr. 35)= Auch eine akademische Vorbildung nötigt nicht ausnahmslos zur Einreihung in den höheren Bienst* Wenn dos Berufungsgericht unter den gegebenen umständen, da sin Wechsel der Klägerin in ein fremdes Unternehmen kaum noch in Betracht gekommen sei, wegen der durch die Ausbildung geschaffenen Berufsaussichten keine höhere Ein" stufung als in den gehobenen Bienst für angebracht halts so liegt das auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung der Verbältniese 0 3« Falls die Klägerin unselbständig erwerbstätig war, so hängt die Hohe der von ihr beanspruchten Rente von der Höhe der ihr zustebenden Kapitale ntSchädigung ab ($ 9/ BIG, § 33 3 - DV-3EG)* Es kommt dann auf die Bauer des Entschädigungszeitraums und damit für dessen Ende darauf an, wann die Klägerin aus ihrer Erwerbstätigkeit in den Vereinigten Staaten eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat ($ 75 Abs * i., 2, § 92 Abs. 1 3EG, §§ 12, 2r 3. Bas Berufungsgericht ist dabei zu dem Ergeoms gekommen, daß die Einkünfte der Klägerin seit dem 1 => Januar 194-8 nachhaltig das Vergleicbseinkommen erreicht nätten und die Klägerin seit diesem Zeitpunkt wieder eine ausreichend Lebensgrundlage habe. ln dem Urteil vom 2, Mai 1962 IV ZR 247/61 hat der erkennende Senat jedoch ausgeführt, daß die erforaerlie he Korrektur der Kaufkraftmittelwerxe nicht auf Grund einer so freien Schätzung erfolgen kann, wie sie das Berufungs_ gericht in dem damaligen ebenso wie in dem vorliegenden Es kann auch mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin einen Anspruch aus der deutschen Sozialversicherung auf Altersrente hat, die an sie in den Vereinigten Staaten auszuzahlen ist» Nach dem angefochtenen Urteil sind für die Klägerin Beiträge' Klägerin nicht frühere deutsche St aat s ange b örige ini Sinne des Art, 116 Abs, 2 Satz 1 GG sein sollte, wird ihr als Angehöriger der Vereinigten Staaten mithin die Rente für Seiten des Aufenthalts im Ausland gezahlt, soweit die Rente auf die im Geltungsbereich des Angestellten-vorsicherungsgesetsss zuriickgelegten Versicherungsjehre entfällt, ohne daß es einer Rrmessensentscheidung des Versio hör ungs trägere über die Zahlung im Ausland bedarf (§§ 96? 97 AVG); die Klägerin bat aber die Vers ich erungs-jahre in Paderborn, also innerhalb dieses Geltungsbereichs, zurückgolegt, Soweit in früheren Entscheidungen des Senats für Vorfolgte mit der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Striaton von Amerika eine andere Auffassung vertreten v; o r d en ist, w i r d daran n i c h t f e st g e h a 11 e n , Da der Klägerin die Rente auszuzahlen ist, hat das Berufungsgericht auch mit Recht nicht den in § 92 Abs* 2 BIG vorgesehenen Zuschlag zur Kapitalentschädigung einge-uecstc Die Versorgung ist im Zinne des b 12 Abs, 2 3* BY-BEG Ob die Versorgung# die die Klägerin bekommt, hinreichend ist, hat das Berufungsgericht nicht geprüft» Erhält die Klägerin nur dann eine genügende Versorgung, wenn sie sich zusätzlich zu der Rente aus der deutschen Sozialversicherung eine weitere Altersrente verschafft bat, etwa durch Zahlung von Beiträgen an die Social Security, so ist das Vergleichseinkommen nach § 12 Abs« 2, § 29 5= BV-3IÜG zu erhöhen» 5» Ein sich für die Klägerin ergebender Rentenanspruch würde nicht ausgeschlossen sein, wenn die Klägerin in dem wegen der Entziehung des Geschäfts anhängig gemachten Rückerstattungsverfahren auch einen Ausgleich für den von ihr erlittenen Berufsschäden erhalten haben sollte» Zwar kommt das Rentenrecht nicht in Betracht, wenn der Anspruch auf die Kapitalentsehadigung, an deren Stelle die Rente tritt, nach § 75 Abs» 5 BiSCr in vollem Umfang entfällt (Urteil des Senate vom 13= Juni 1962 IV ZR 18/62); hier aber kann der Anspruch auf die Xapitalentschädigung nicht mehr in Zweifel gezogen werden, da die Entschädige ngs be hör de der Klägerin unanfechtbar eine solche Ent“ Schädigung zuerkannt hat,
Nächschlagewerk: ja S Amt1i c h e S aramlung: nein BBG §§ 66, 76, 87; H&3 §§ 161, 164 War ein Verfolgter an einer Kommanditgesellschaft als Kommanditist beteiligt und muiBte er seine bei dieser Ge-Seilschaft ausgeübte -Tätigkeit als Bürovorsteher und Prokurist aus Verfolgungsgründen aufgeben, so ist er wegen Verdrängung aus einer selbständigen ^Werbetätigkeit su entschädigen, wenn er die Tätigkeit auf Grund einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung als Beitrag cur Irreichung des Gesellschaftsawecks geleistet hatte, Hir die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe ist in diesem Pall maßgebend, welchen Betrag der Verfolgte von der Gesellschaft als Entgelt für die dem Unternehmen geleistete Arbeit erhalten hat, unabhängig davon, ob sie ihm unter der Bezeichnung Gehalt oder Gewinn gezahlt worden ist o ; BIG1 §§ 75? 92; 5 • DV-BEG § 12, AngesteiltenversicherungsG (AVG) v» 28, Mai 1924? BGBl I'563? idp des Bremerenten-und Ausländerenten-Heuregelungsgesetzes (BANG) v, 25» Februar i960, BGBl 1 93, §§ 94, 96, 97; Breundschafts-, Handels“ und Sehixfahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Beut sch land und den Vereinigten Staaten von Amerika v, 29» Oktober 1954, BGBl 1956 II 4B8, Art, IV und Gesetz 211 diesen Vertrag vom 7» Mai 1956? BGBl II 437 Hin Verfolgter, der die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika besitzt, erhält eine Rente auf Grund des Angesteiltenversicherungsrechts im „Ausland wie ein deutscher Staatsangehöriger auogezahlt. BGH, Urb« v. 11, Juli 1962 - IV ZB 39/62 - OLG Hamm/Westf JbG l/HiU-LC '10SL.22Z§2 Verkündet am lie Juli 1962 Becker, Justizangestellter als Ütk u n d s b eamter der Geschäftsstelle f Im Harne n des Volkes In dem £ntschädigungsrechtsstreit der Sozialfürsorgerin Br. Kl (früher C^^B) >/USA, Klägerin und Revisionsklägerin, - ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in gegen das Land Hordrbein-V/estfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in I)\ Be k1agt e n u nd Revis i o n sb e k1agt e n hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, Wilden una Br» Lo ev;enheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in liamm/u'es if o vom 27 ® September I 960 aufgehoben, soweit die Alage abgev/iesen und die Berufung der Klägerin gegen das urteil der bntschädigungskammer d-co Landgerichts in Detmold vom 4* März 1959 zurüCÄgewiesen worden und soweit über die } - 1 a ~ außergerichtlichen Kosten des Hechtsstreits entschieden ist* In diesem Umfang und zur Entscheidung Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück verwiesen«, Bas Verfahren des Revisionsrechtssuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Von Hechts wegen if - ^ - Tatbestand; Tie ax HBHHV geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Sie studierte nach der Reifeprüfung Volkswirtschaft und erwarb den Doktorgrad. Danach war sie beiin Arbeitsamt in KBHIberufstätig, doch mußte sie ihre Tätigkeit wegen Erkrankung aufgeben. In der Zeit vom 1. April 1932 bis zu dem 25= September 1936 war sie als Bürovorsteherin und X^rokur ist in bei der Firma sMHHV und G(HHHH KG la FfllHHHK tätig» Dieses Unternehmen war ein Familienbetrieb, an dem die Klägerin als Kommanditist in beteiligt V7ar0 Nach ihren Angaben bezog sie ein Gehalt von monatlich 250 - goO RIR Als Kommanditist in erhielt sie außerdem eine u-ev/i^nUeteiligung von durchschnittlich 8 000 RM jährlich. 1 Am 26= September' V936 mußte die Klägerin infolge Cler sogenannten Arisierung des Unternehmens ihre Stellung uts Angestellte aufgeben, auch verlor sie ihre Stellung. Kommanditist in» Im Juni 1937 v,*änderte sie in die xw ,.. -. •-reinigten Staaten von Amerika aus. Dort ist sie seit '* ^0 als Sozialfürsorgerin tätig., Die Klägerin verlangt Entschädigung wegen Schadens 721 beruflichen Fortkommen» Die Entschädigungsbehörde hat iiQ:r 'wegen Verdrängung aus einer unselbständigen arwerbs-t n -f. ,, **-gkeit eine Kapitalentschädigung von 5 625 DH au er kan nt» hat die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe 0 o<-> 10 gehobenen Dienstes eingereiht und einen Entschädigungs-^v'lt,raUin vom 25» September 1936 bis zu dem 31. Dezember 1942 '^H'Unde gelegt. Mit der von ihr a 'j j__, für die Zeit Monatlich 600 DM erhobenen Klage beansprucht die vom 1. November 1953 an eine Rente und für die vor hergehende Zeit einen Betrag von 7 200 DM. Sie macht geltend, ihre Tätigkeit hei der Birma OflIHIHBsei eine selb- standige gewesen, und sie sei in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen, Dine ausreichende Lebensgrundlage habe sie niemals wieder-er langt - DuS Lanogericht hat das beklagte Land verurteilt, '-'in di'^ Klägerin iur dis Zeit vom 1 ■> August 1958 an eine .Tente von monatlich 155 DM zu zahlen* auf die die bereits gezahlte Kapitalentschädigung anzurechnen sei; die weiteres nenne Klage hat das Landgericht abgewiesen. Es hat angenommen, daß die Klägerin aus einer unselbständigen ji a ie r b s Ü i/ i g k e i c v e i d r a n g u worden sei, und daß sie nicht über den gehobenen Dienst hinaus eingestuft werden könne, oaß aber der ^ntscnaaigungszei'craum erst mit dem 510 Dezember 1944 ende, jjj.0 Klägerin bat Beruiung eingelegt und ihren früheren Antrag? soweit sie im ersten Rechtszug keinen frfol'-gehabt hat, wiederholt. Bas Oberiandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin fUr die Zeit von 1. August 1958 an eine Beste von Bouallicb 21 i D:.i zu zahlen unter Anrechnung der bereits geleisteten Xspitalentsehädigung von 5 625 DU und vorbehaltlich gesetzlich vorgeschriebener Kürzungen, Im übrigen hot das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesend- uh, Cer revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen „erden ist, verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag, soweit aas Oberlandesgericht ihn nicht stattgegeben hat, - 4 Düs beklagte Land bat sieh im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen * Kn t s che id a ng sgr und ej^ 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin aus einer unselbständigen- Krvverbstätigkeit verdrängt worden sei, Als Kommanditist in der und GjBMHBBPKG sei si« nach § 164 KG-B von der Geschäftsführung ausgeschlossen und nach § 170 HGB nicht zur Vertretung der Gesellschaft befugt gewesen, Sie sei als Konnanuitistin nur Nutznießerin des ihr gehörigen Anteils an. Gesellecbaitsvermögen gewesen, insoweit habe sie durch ule Verfolgung ausschließlich einen Vermögensschaöen, nicht aber einen Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft erlitten Von ihrer Hechtssteilung innerhalb der Gesellschaft zu scheiden sei ihr Angesteiitenverhältnis zur Gesellschaft als Bürovorsteherin mit Prokura, aas eine unselbständige Tätigkeit auf Grund eines Dienstverhältnisses dargestellt habe. Die Kommanditgesellschaft als Dienetberechtigte und die Klägerin als ihre Dienstverpflichtete hätten diesen Dienstverhältnis alle Merkmale gegeben, die rechtlich erforderlich seien. Die Klägerin habe für ihre Arbeitsleistung ein Gehalt von monatlich 250 - 300 RJ5 erhalten, Ks seien für sie Sozialversicherungsbeiträge zur AngesteiitenverSicherung abgeiührt worden. Das Dienstverhältnis sei auch arbeitsrechtlich als solches durch sbuch der Klägerin anerkannt lohe Gestaltung komme es an, uf die wirtschaftliche Stellung der Kiä-66 Abs, 2 BIG bestätigt, wonach geschäftsfährende Teilhaber einer kapital-nöig Brwerbetätiger gelte, außer teil am Kapitalvermögen habe und uuen reentileh der allein maßgebende Mann des Unuer-nehmens B i n t r a gung in das Ar be wor d e n » ;\ u f diese rech nie i- 11 V degeg en auf die ' gor "I Das we rde durch n i e ht ei um a 1 der gesch ges eil schuf -L als selbe ' - i ^ n n e r ne h yi u 1 s 50 yö sei :# Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Präge der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit einer Erwerbstatigkeit im Sinne des Entscbädigungsrechts nicht nach wirtschaftlichen, sondern nach rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist (Urteile des Senats RzW 1957? 159 » 56, I960, 122 Kr. 23)° Das Berufungsgericht hat jedoch die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten, die für die vestalcung der Beziehungen zwischen einem Kommanditisten und -• Kommanditgesellschaft bestehen, nicht umfassend genug 1 öesehen und deshalb die Präge? in welchem Verhältnis die :^-tierin zu dem Unternehmen stand, nicht erschöpfend geprüft* i- Ausgangspunkt der Betrachtung muß sein, daß die Kom- > ^anditgeSeilschaft eine Personalgesellschaft ist, die keine ,!• "igenc Rechtspersönlichkeit hat, daß vielmehr die Präger ‘ae~ Hechte der Gesellschaft die Gesellschafter selbst 44 j v-J-nacnließlich cer Kommanditisten in ihrer Zusammenfassung . “•* Gesellschaft sind (RGZ 141? 277, 280)* Es liegt in-ern grundsätzlich anders als bei der Kapitalgesellschaft; der Bestimmung des § 66 Abs* 2 BEO kann deshalb in die-Zusammenhang nichts hergeleitet werden* Die Vorschrift § 164 KGB schließt es nicht aus, daß einem Komman-Ki'-‘-listen im Gesellschaftsvertrag Gas Recht und die Pflicht Geschäftsführung, auch im Zusammenhang mit der Prellung einer Prokura, übertragen wird* Der Kommanditist ^-tt Garni ü nicht gegenüber der Gesellschaft und den iX-rsdnlich haftenden Gesellschaftern in das Abhängigkeits-Verhältnis eines Dienstverpflichteten, sondern er übt in “tne;:! solchen Pall das Recht unu die Pflicht zur Ge- "* j f Ä u°hü.ftsführung in seiner Eigenschaft als Gesellschafter 3/1 :iu-i Grund einer vertraglichen Erweiterung seiner Gesell-^chaftsrechte und seiner Gesellschaftspflichten aus (BGHZ fl r'S 392, 394; vgl* auch RGZ IVO, 418, 420 und OLG München k:j ^uffArch 70 Kr * 113)* Darüber hinaus wird regelmäßig Bteuerrecht die besondere Vergütung, die ein Kommanditist .|V 00: für seine im Interesse der Kommanditgesellschaft geleistete Arbeit bezieht, nicht als Arbeitslohn, sondern als gewerbliches. Binkommen gewertet; eine Ausnahme ist im Steuerrecht nur für die Fälle einer ganz untergeordneten Stellung des Kommanditisten mit entsprechend niedrigerer Vergütung, in der die Art der Tätigkeit die Wahrnehmung wichtiger Interessen der Gesellschaft nicht erlaubt, erwogen worden.-..-., (RDH Steuer und Wirtschaft 1928 Nr. 185) * Andererseits ist es nicht ausgeschlossen, daß auch der Kommanditist sich in einem Angestelltonverhältnig gegenüber der Gesellschaft befindet, und daß seine Arbeit für sie sich als eine unselbständige Krwerbstätigkeit dar stellt» Dem äeichsgericht war es noch fraglich erschienen, ob ein Dienstvertragsverhältnis zwischen dem Kommanditisten und der Kommanditgesellschaft überhaupt möglich sei (RG-Z 110, 4IS, 420), und es hat sich bisher keine einheitliche Meinung darüber gebildet ^verneinend Kuecfc/Nipperdey , Lehrbuch des Arc-eixsrechts 6= Auf 1* 3d*. I, 42, 45, Inches» 7ußn, 27, Dersch, HdA 1951, 2lg, 214, Dersch/Volkmar, ArbGG 6. Au fl* 4 5 Anm. 102); überwiegend wird diese Drage jedoch mit Recht bejaht (Lag Bad-Vürtt/iiannheim, Betrieb I960, 1159; V/eipert in Rap RGB 2, Auflo § 164 Amu» 14; Scblegelbergor/Geßler HGB 5« Auf 1 * § 164 Bandri« 16; Ba unba c n/Du den HGB 14» Au fl q 5 164 Ann» A; Nikisch Arbeitsrecht 5» Aufl* I - Bq . 120 Bußn, 104; Dahns HdA 1951, 566, 370)» Auch das Bun-d.OGarbeitsgericht hat cs als möglich bezeichnet, daQ inn> rhalb einer Vereinigung einzelne Mitglieder mit cier Lui'chführung von aüfgaben bctraut werden? die neben der Mitgliedschaft noch ein Arbeitsverhältnis entstehen lassen (NJW 1956, 647 Nr» 29)» Entscheidend ist nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichtc, daß die arbeitsrecht-liehen Beziehungen gelöst werden können, ohne daß die Mitgliedsehart als solche davon betroffen wird. Diesser Grundsatz ist von dem Bundesarbeitsgericht zwar in einem Fall der Mitgliedschaft in einem Eingetragenen Verein entwickelt wordene Molitor, dem: freilich nicht beigetreten werden kann, wenn er meint, ein Kommanditist könne nur außerhalb des Gesellschaftsvertrages mit der Geschäfts- . fübrung beauftragt werden, will die vom Bundesarbeits- gericht aufgestellte Hegel aber auch bei Gesellschaften, die nicht juristische Personen sind, atmenden* Er umschreibt sie weiter dahin, daß ein Arbeitsverhältnis anzunehmen sei, wenn die auf Arbeit gerichtete Verpflichtung nicht in dem Gesellschaftsvertrag als gesellschaftsrechtliche Verpflichtung normiert sei (Betrieb 1957, 164)o Bas liegt auf der gleichen Linie wie der Satz, daß eine dem Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag erteilte Gescnäxtsfübrungsbefugnis oder Prokura nur unter den Voraussetzungen des § 117 KGB entzogen werden kann 110, 418, 421; BGHZ 1?, 5S2, 395, dazu Schultse- v, Laouulx Lu)H 19 56, Im Kähmen des Entschädigungsrechts ist in Fällen aer hier vorliegenden Art auch schon für die hier maß- gebende Zeit von unselbst ä n d i gen Ge s ic b t o pu n kt e n 1952 bis 1936 die selbständige von der Frwerbstatigkeit unter diesen rechtlichen abzugrensen= Der Kommanditist ist selb- ständig erwerbstätig, v/enn er seine Tätigkeit für die Gesellschaft auf Grund einer in dem Gesellschaftsvertrag einer nachträglichen, zu dem Bestandteil des 5t sver t r gg e s getroffenen Z u s at z ve r e i nb ar ung Erreichung des Gesellschaftszwecks leistet* Gesell- als Beitrag Bine unscIbständ iwo Erwerbstat iakeit liegt'dagegen vor, wenn er ft ^, •» Li va ' J J- b Grund eines Anstellungsvertrages, der mit ihm wie mit eren Angestellten abgeschlossen und von seiner Stellung Gesellschafter losgelöst ist, arbeitet* jfis kommt also darauf an, ob die Klägerin zu ihrer lutigiceit als Bürovorsteherin und Prokuristin bei der Gesellschaft, deren Kcmmanditistin sie war, durch den Gesellschaftsvertrag oder, auf Grund eines von diesem unabhängigen Anstellungsvertrages verpflichtet wurde* Y/enn ihre Arbeit auf eine nicht in den Gesellschafts-Vertrag aufgenommene Vereinbarung, sondern ein zusätzliches, möglicherweise nicht einmal schriftlich getroffenes Abkommen zurückgeht, ist entscheidend, ob sich dieses Abkommen als ein Busatz zu dem Gesellenhaftsvertrag oder als ein eigener Anstellungsvertrag darsteilt* .War die zusätzliche Vereinbarung mit dem oder den Geschäftsfuhrern und nicht allen Gesellschaftern getroffen, so kann das für einen .Anstellungsvertrag- sprechen« Es ist jedoch nicht au ^geschlossen, daß den geschäftsführenden Gesellschaftern in Abweichung von. den Hegeln des § 116 „Abs* 1, 2, § 161 Abs* 2 HGB (§ 109 HOB) die Befugnis, den Gesellschaftever-trag durch 2ondervereinbaru.nr.en über Arbeitsleistungen ein- chaf “f" ; i. V* li^w i x ur dxe Ge O t JL _1_ iw# J ci i Yi zu ergänzen, d e n war (fcGHK HGB 2-. Aiul. § 11 6 Aum* 4 ; 2 3 o, 0 . und RGHK 3GB 11. Au ff § 710 Annu 60 fine mit der Klägerin nur von den Geschäftsführern in Ausübung dieser Befugnis getroffene Zuoatzvereinbarung wäre ein Teil des GesellschaitsVertrages geworden, und die daraufhin von der Klägerin in dem Unternehmen ausgeubte Tätigkeit wäre als selbständige zu bewerten * Sollte einc zu dem Geso11scbaftovertrag geborende Vereinbarung den Grund für die Arbeit der Klägerin in dem unternehmen als Bürovorsteher in und Prokuristin gebildet haben, so wurde demgegenüber nicht entscheidend sein, daß ein festes Gehalt ausgemacht war, Beiträge zur Anges teilfcenVersicherung abgeführt wurden und das Dienstverhältnis im Arbeitsbuch eingetragen war» .Andererseits könnten diese Umstände dafür ins Gewicht fallen, daß es sich bei der Vereinbarung über die Arbeitsleistungen der Klägerin für g aie Gesellschaft und deren Vergütung um einen von dein Gesellschaft svertrag unabhängigen Arbeitsvertrag handelte» Arst wenn der Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten erschöpfend geprüft ist, lä3t sich sagen, ob die Klägerin im Sinne des Antschädigungsrech ts eine selos iiänciige oder eine unselbständige Erwerbstätigiceit ausgeüot hau» 2» Das Berufungsgericht bat bei der von ihm vorgenommenen Binstufung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes berücksichtigt, caab dis Klägerin vor der Verfolgung als Angestellte ein Gehalt von monatlich 250 - 500 Rfvi bezogen habe» Dieses Gehalt habe der üblichen Entlohnung einer Bürovorsteherin au dar damaligen Seit entsprochen» Gemessen an den Gehältern ihres Bruders, der der Geschäftsführer des Unter-nenmens gewesen sei, und ihrer Schwester, nie Abteilungs-Leiterin und Einkäuferin gewesen sei, von monatlich 750 RM und 450 Rif sei das Einkommen der Klägerin als Bürovorsteher in ebenfalls im Verhältnis zu ihrer Arbeitsleistung angemessen gewesen» Dieses Gehalt erlaube aber entsprechend § H 5, DV-BBG in Verbindung mit der Anlage 5 zur 5» DY~BBG nur eine Einstufung in den mittleren Dienst» Die akademische Ausbildung der Klägerin, die bei Verfol-gangsbeginn bereits im 59= Lebensjahr gestanden habe, und oe i der ein V; echsei in ein fremdes Unt er nehmen kaum noch in Betracht gekommen sei, sei nur von Bedeutung, wenn sie später in dem Pemilienunternehmen entsprechend honoriert worsen wäre» Das werde zugunsten der Klägerin unterstellt» Damit seien auch die künftigen beruflichen Bntwicklungs-möglichkeiten im Rinne des § IS Abs» 1 Satz 5 BBG er-schöpfend berücksichtigt, so daß dahingestellt bleiben rönne, 0b sie Berufsanfängerin gewesen sei oder nicht» Eine höhere Einstufung als in den gehobenen Dienst komme aoer.»ueh dann nicht in Betracht» 3JWW 10 - Auch bei der Prüfung der Einstufung der Klägerin in eine vergleichbare Beamtengruppe hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. In diesem Zusammenhang darf ebenfalls nicht unbeachtet bleiben, daß die Klägerin ihre Tätigkeit in der Gesellschaft ausübte, an der sie als Kommanditist in be- ■ teiligt war. Sollte es sich um eine selbständige Erwerbs-tütigkeit gehandelt haben* so wäre das von ihr bezogene Gehalt als solches Überhaupt ohne Bedeutung, zs wäre dann vielmehr zu fragen, welcher Teil der gesamten Beträge, die sie von der Kommanditgesellschaft erhielt, mochten diese ihr unter der Bezeichnung Gehalt oder Gewinn gezahlt sein, sich als Entgelt für die in dem Unternehmen ge-.e.i.sCete .Arbeit üarstellte. Von den von der Klägerin insgesamt bezogenen Einkünften wäre der Betrag abzusetzen, den sie üblicherweise als Ertrag ihrer Kapitaleinlage erzielt hätte; das verbleibende Einkommen würde dann für die Einstufung maßgebend sein (Urteile des Senats RzW I960, 136 Br. 40, 373 Nr. 29). Aber auch wenn die Klägerin in dem Unternehmen unselbständig erwerbstätig war, ist zu prüfen, ob das ihr ausgesetzte Gehalt 'wirklich das einzige Arbeitsentgelt war, oder ob nicht etwa in dem von ihr bezogenen Gewinnanteil in YYahrheit auch noch eine Vergütung für die von ihr dem Unternehmen gewidmete Arbeit steckte. Es ist nicht ausgeschlossen, Öai3 aus irgendwelchen Gründen als "Gehalt" für die Arbeit lediglich ein Betrag ausgewiesen wurde, der niedriger war als die Vergütung, die die Klägerin tatsächlich für ihre Arbeit erhielt. In diesem Zusammenhang kann der Vortrag der Klägerin von Bedeutung sein, aus privaten, von ihr aber nicht näher angegebenen Gründen sei sie die einzige Kami1ienangeste111e gewesen, die ein geringes Gebalt bezogen habe. -11- öollte als Vergütung für die Arbeit der Klägerin .in unselbständiger Erwerbstätigkeit nur der Betrag in Betracht kommen, den sie unter der Bezeichnung Gehalt erhielt, so würde allerdings auch in Anwendung des § 30 Abs. 2 3- BV-BBG eine Einstufung über den gehobenen Bienst auf Grund der ■ bisher getroffenen Feststellungen nicht in Betracht kommen. Denn das Berufungsgericht bat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß das Gehalt der Klägerin der üblichen Entlohnung einer Bürovorsteherin entsprochen habe. Unter diesen Umständen käme es nicht darauf an, in welchem Verhältnis ihr Gehalt zu den Bezügen anderer an dem Unternehmen tätiger Familienmitglieder stand. Angebracht könnte es jedoch sein, nachzuprüfen, ob das für die Klägerin auogesetzte Gehalt auch dann angemessen war, wenn man berücksichtigt, daß die Klägerin nicht nur Bürovorsteherin war, sondern auch Prokura hatte» ln diesem Zusammenhang konnte es von Bedeutung sein, ob es sich dabei nur um eine Übertragung der Prokura aus mehr formalen Gründen handelte, oder ob sie neben den Aufgaben der Bürovorsteher in auch die Aufgaben einer Pro kurist in erfüllte, V/enn aas der Klägerin ausgesetzte Gehalt angemessen ’.vor, ec ist die Annahme des Berufungsgerichts unangreifbar, daß die Klägerin als unselbständig Erwerbstätige ent-s --rechend ihrer sich suo dem Einkommen ergebenden wir t-■:c halt liehen Stellung nach § 14 Abs. 1 § 30 Abs . 1 2„ BV-BBG in Verbindung mit der Anlage 3 zur 3- BV-3EG xn den mittleren Bienst einzureihen sei, daß aber ihre akademische Ausbildung mit der Aussicht, sie könne in der- Familienunternehmen später eine entsprechende Vergütung erhalten, die Einstufung in den gehobenen Bienst recht-fertige, Die Berücksichtigung der sich aus der Vorbildung ergebenden Aussichten erfolgt in diesem Pall aber nicht nach § 76 Abs. 1 Satz 5 BBG, vielmehr handelt es sich dabei um die Heranziehung der Berufsausbildung nach Maßgabe ..<****■ ' des § 76 Abs o 1 Satz 3 BEG (Urteil des Senats RzW 1956? 270 Nr. 35)= Auch eine akademische Vorbildung nötigt nicht ausnahmslos zur Einreihung in den höheren Bienst* Wenn dos Berufungsgericht unter den gegebenen umständen, da sin Wechsel der Klägerin in ein fremdes Unternehmen kaum noch in Betracht gekommen sei, wegen der durch die Ausbildung geschaffenen Berufsaussichten keine höhere Ein" stufung als in den gehobenen Bienst für angebracht halts so liegt das auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung der Verbältniese 0 7 3« Falls die Klägerin unselbständig erwerbstätig war, so hängt die Hohe der von ihr beanspruchten Rente von der Höhe der ihr zustebenden Kapitale ntSchädigung ab ($ 9/ BIG, § 33 3 - DV-3EG)* Es kommt dann auf die Bauer des Entschädigungszeitraums und damit für dessen Ende darauf an, wann die Klägerin aus ihrer Erwerbstätigkeit in den Vereinigten Staaten eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat ($ 75 Abs * i., 2, § 92 Abs. 1 3EG, §§ 12, 2r 3. UV-BEG)« Bas Berufungsgericht hat das von der Klägerin in der Währung der Vereinigten Staaten erzielte Einkommen auf der Grundlage der von ihm korrigierten Kauf kr sitmit uel— werte, nie das Statistische Bundesamt für allgemeine Zwecke veröffentlicht hat, in die deutsche ’Währung ungerechnet» Bas Berufungsgericht ist dabei zu dem Ergeoms gekommen, daß die Einkünfte der Klägerin seit dem 1 => Januar 194-8 nachhaltig das Vergleicbseinkommen erreicht nätten und die Klägerin seit diesem Zeitpunkt wieder eine ausreichend Lebensgrundlage habe. ln dem Urteil vom 2, Mai 1962 IV ZR 247/61 hat der erkennende Senat jedoch ausgeführt, daß die erforaerlie he Korrektur der Kaufkraftmittelwerxe nicht auf Grund einer so freien Schätzung erfolgen kann, wie sie das Berufungs_ gericht in dem damaligen ebenso wie in dem vorliegenden 13 - Hecbtsstreit vorgenommen hat» Es muß damit gerechnet werden, daß der sich ergebende Kaufkraftschlüssel für die Verfolgten etwas ungünstiger ist, falls er auf der Grundlage der Gutachten von Sachverständigen, etwa auf der Grundlage des von dem Statistischen Bundesamt im März 1961 unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse des Entschädigungsrechts erstatteten Gutachtens, ermittelt wird» 4. Bei der Prüfung, wann der EntschädigungsZeitraum endet, hat das Berufungsgericht dem sich aus der Anlage 1 zur 3* LV-BEG ergebenden Vergleichseinkommen, dem die Einkünfte der Klägerin gegenüberzust eilen seien, den in § 12 Abs. 2 3* LV-BEG vorgesehenen Versorgungszuschlag nieht hinzugerechnet. Es kann auch mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin einen Anspruch aus der deutschen Sozialversicherung auf Altersrente hat, die an sie in den Vereinigten Staaten auszuzahlen ist» Nach dem angefochtenen Urteil sind für die Klägerin Beiträge' Nur Angestellterversicherung entrichtet worden; zusammen mit den nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 AVG ansurechnenden Ersatz-Zeiten ist jedenfalls die 'Wartezeit erfüllt (§ 25 Abs» 4 AVG)* Nach Art, iy Nr, 2 Buchst» b des von dem Berufungsgericht herangezogenen mit den Vereinigten Eluaten von Amerika geschlossenen preunosenafts-, Handels-und 3chilfahrtsVertrages vom 29» Oktober 1954 (Gesetz vom 7'- Hai 1956? BGBl II? 487, 438) ist die Klägerin, die, monn thron Angaben gefolgt wird, die Staatsangehörigkeit aer Vereinigten Staaten besitzt, hinsichtlich der Anwendung der dout schon Gesetze über soziale Sicherheit, die ohne Nachprüii-ng der Bedürftigkeit Leistungen bei Alter vor-' • sonen, wie ein Inländer zu behandeln. Auch dann, wenn die u Klägerin nicht frühere deutsche St aat s ange b örige ini Sinne des Art, 116 Abs, 2 Satz 1 GG sein sollte, wird ihr als Angehöriger der Vereinigten Staaten mithin die Rente für Seiten des Aufenthalts im Ausland gezahlt, soweit die Rente auf die im Geltungsbereich des Angestellten-vorsicherungsgesetsss zuriickgelegten Versicherungsjehre entfällt, ohne daß es einer Rrmessensentscheidung des Versio hör ungs trägere über die Zahlung im Ausland bedarf (§§ 96? 97 AVG); die Klägerin bat aber die Vers ich erungs-jahre in Paderborn, also innerhalb dieses Geltungsbereichs, zurückgolegt, Soweit in früheren Entscheidungen des Senats für Vorfolgte mit der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Striaton von Amerika eine andere Auffassung vertreten v; o r d en ist, w i r d daran n i c h t f e st g e h a 11 e n , Da der Klägerin die Rente auszuzahlen ist, hat das Berufungsgericht auch mit Recht nicht den in § 92 Abs* 2 BIG vorgesehenen Zuschlag zur Kapitalentschädigung einge-uecstc Die Versorgung ist im Zinne des b 12 Abs, 2 3* BY-BEG jedoch nur dann ausreichend e i e h er gestellt, wenn die Klägerin mindestens die in der Anlage 5 zur 3* DV-BEG angegebenen Beträge erhält, die sie als Rente bekommen würde, falls sie aus einer selbständigen Brwerbstätigkeit verdrängt worden wäre» Dabei sind die aus der deutschen Sosialver-s ieheru ng gezah1ten 3 e t räge mir dem Kennb etr a g anzusetze n<, Die erhöhten Belastungen, die für einen ausgewanderten Verfolgten bestehen, der sich im Aufnahmeland eingliedern mußte, sowie sonstige im Binzelfall auftretende erhöhte Bedarfniese können es rechtfertigen, darüber hinaus die Versorgung erst als sichcrgestellt anzusehen, wenn die anderweitig bezogenen Vercorgungsloistungen die Rentenbeträge der Anlage 5 zur. 3= DV-BBG um ein bestimmtes Maß überschreitcn (Urteile des Senats RzW 1961, 554 Nr* 20 sowie vom 13, Oktober 1961 IV ZA 110/61), 15 - Ob die Versorgung# die die Klägerin bekommt, hinreichend ist, hat das Berufungsgericht nicht geprüft» Erhält die Klägerin nur dann eine genügende Versorgung, wenn sie sich zusätzlich zu der Rente aus der deutschen Sozialversicherung eine weitere Altersrente verschafft bat, etwa durch Zahlung von Beiträgen an die Social Security, so ist das Vergleichseinkommen nach § 12 Abs« 2, § 29 5= BV-3IÜG zu erhöhen» 5» Ein sich für die Klägerin ergebender Rentenanspruch würde nicht ausgeschlossen sein, wenn die Klägerin in dem wegen der Entziehung des Geschäfts anhängig gemachten Rückerstattungsverfahren auch einen Ausgleich für den von ihr erlittenen Berufsschäden erhalten haben sollte» Zwar kommt das Rentenrecht nicht in Betracht, wenn der Anspruch auf die Kapitalentsehadigung, an deren Stelle die Rente tritt, nach § 75 Abs» 5 BiSCr in vollem Umfang entfällt (Urteil des Senate vom 13= Juni 1962 IV ZR 18/62); hier aber kann der Anspruch auf die Xapitalentschädigung nicht mehr in Zweifel gezogen werden, da die Entschädige ngs be hör de der Klägerin unanfechtbar eine solche Ent“ Schädigung zuerkannt hat, 6, Nach alledem muß das angerechten© Urteil, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurück“ gewiesen ist, aufgehoben -werden; in diesem Umfang ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«, Auen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die außergerichtlichen Kosten dec Rechtsstreits kann nicht bestehen bleiben» Über diese Kosten sowie über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird das Berufungsge-rieht; ebenfalls neu befinden müssen« Angebracht wird es sein, daj3 die Klägerin in den Antrag, den sie vor dem Berufungsgericht nunmehr au stellen haben wird, ausdrücklich die durch Verordnung eingeführten Rentenerhöhungen auf nimmt. Es ist anzuneh-men daß sie auch diese Erhöhungen geltend machen will. Baske Johannsen V/üst enberg Bundesrichter I)r Wilden ist erkrankt und des-ha1b verhindert zu u nt er sc breiben ewenh Raske