1936 ließ sie sich von ihm scheiden, siedelte nach Mailand über und lebte hier als deutsche Staatsangehörige auf Grund eines Passes, den ihr der deutsche Konsul jeweils verlängerte. Dieser verweigerte jedoch 194-0 eine weitere Verlängerung des Passes; die Klägerin siedelte daraufhin im Juni 1940 nach Innsbruck -über, und lebte hier, bis sie im Januar 1946 nach Oldenburg verzog. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt sie den Anspruch weiter. neinten Frage ab, ob die 1933 aus Verfolgungsgründen von Königsberg/Pr. nach Palästina ausgewanderte und 1946 von Innsbruck nach Oldenburg verzogene Klägerin eine Soforthilfe für Rückwanderer zu beanspruchen hat. Jeder Verfolgte soll den Soforthilfeanspruch haben, der nach dem im Gesetz genannten Stichtage zurückkehrt und sich entschließt, für die Dauer in der alten Heimat zu bleiben. Anspruch der Klä gerin an und für sich nicht entgegenstehen, daß sie, obwohl aus Königsberg/Pr. ausgewandert, 1946 nach Oldenburg zurückgekehrt ist. Aus diesem Sinn und Zweck des § 141 BEG folgt, daß die Soforthilfe nur für diejenigen Verfolgten in Betracht kommt, die sich beim Zusammenbruch des Nationalsozialismus noch in der Emigration befanden, für die also ein wirklicher Entschluß notwendig war, sich von den im Emigrationslande neu geschaffenen Bindungen und Beziehungen wieder zu lösen und solche durch Rückkehr in die Bundesrepublik erneut anzuknüpfen. Das war bei der Klägerin der Fall; denn sie begab sich im Juni 1940 nach Innsbruck, das damals zu dem Deutschen Reiche gehörte. $8) hat der erkennende Senat eine Flucht von Hamburg nach Wien im Jahre 1945 nicht als "Auswanderung“ im Sinne des § 141 BEG angesehen, weil hierzu das Verlassen des Staatsgebiets gehört, also eine Aufgabe des inländischen Yfohnsitzes mit dem Y/illen der Niederlassung im Entsprechend kann derjenige ausgewanderte Verfolgte, der während der Zeit der Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich in dieses - erweiterte - deutsche Staatsgebiet und damit in den Machtbereich des Nationalsozialismus zurückkehrte, nicht mehr als emigriert angesehen werden. Die Klägerin kann nicht anders behandelt werden als jemand, der sich, ohne auszuwandern, zu dem Schutze seiner Person lediglich im Raume des Staatsgebiets bewegt. Da sich aus diesen Gründen die Klägerin bereits vom Juni 1940 ab nicht mehr in der Emigration befand, könnte es sich also nur noch fragen, ob ihr eine Soforthilfe etv/a deshalb zusteht, weil die Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich mit dem Zusammenbruch 1945 wieder gelöst und damit Innsbruck wieder "Ausland" wurde. allerdings in der Tat aus dem Auslande nach Oldenburg begab, bedeutet, rechtlich betrachtet, jedoch nicht, daß die Klägerin nunmehr als im Sinne des § 141 BEG nach Österreich 11 ausgewandertn anzusehen wäre. Da nach alledem die Klägerin nicht als "Rückwanderer" im Sinne des § 141 BEG anzusehen ist, ist sie auch nicht berechtigt, Soforthilfe zu verlangen.
Ve r künd e t als Juni 1961 Justizangestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle t Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Pr. m a.d.Y« gegen da s Land N vertreten durch Minister des Innern m Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9- Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, V/üstenberg, Y/ilden und Pr. Loev/enheim für Recht erkannt: Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg/ Oldb. vom 8. November I960 wird zurückgewiesen. Pie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen t 4 Tatbestand: Die Klägerin, v/elche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, arischer Abstammung ist und der christlichen Religion angehörte, trat im Jahre 1930 zu dem jüdischen Glauben über und heiratete ihren Ehemann, der jüdischer Rasse und Religion ist und in Königsberg/Pr• als Rechtsanwalt zugelassen war. Als dieser 1933 wegen seiner Rasse seine Praxis aufgeben mußte und nach Palästina (Tel Aviv) auswanderte, ging sie mit ihm. 1936 ließ sie sich von ihm scheiden, siedelte nach Mailand über und lebte hier als deutsche Staatsangehörige auf Grund eines Passes, den ihr der deutsche Konsul jeweils verlängerte. Dieser verweigerte jedoch 194-0 eine weitere Verlängerung des Passes; die Klägerin siedelte daraufhin im Juni 1940 nach Innsbruck -über, und lebte hier, bis sie im Januar 1946 nach Oldenburg verzog. 1950 kehrte sie nach Tel Aviv zurück, heiratete ihren Ehemann wieder und siedelte im Februar 1958 mit ihm nach Deutschland über. Unter Hinweis darauf, sie sei 1933 ausgewandert und nach dem 8. Mai 1945 in die Bundesrepublik zurückgekehrt, hat sie beantragt, ihr 6.000 DM Soforthilfe für Rückwanderer zu bewilligen. Hiermit hatte sie bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt sie den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Die Revision ist nicht begründet. Die Entscheidung hängt von der nach Ansicht der Revision zu bejahenden, vom Oberlandesgericht dagegen mit Recht ver- 3 neinten Frage ab, ob die 1933 aus Verfolgungsgründen von Königsberg/Pr. nach Palästina ausgewanderte und 1946 von Innsbruck nach Oldenburg verzogene Klägerin eine Soforthilfe für Rückwanderer zu beanspruchen hat. Der Begriff des "Rückwanderns”, um den der Streit der Parte geht st nach der Rechtsprechung des Senats, ob wohl nur in der Überschrift zu 141 BEG befindlich, doch ein wesentliches Moment der Gesamtregelung des Soforthilfe anspruchs (RzW 1958, 322 Nr. 64)» üra ihn richtig zu würdigen, bedarf es eines Zurückgehens auf den rechtspoli tischen Sinn und Zweck des 141 BEG. Dieser geht, wie vom Senat wiederholt zu dem Ausdruck gebracht (IM Nr. 14 zu 141 BEG 1956 = RzW I960, 218 Nr. 31)» dahin, einen Anreiz zur Rückkehr in die alte Heimat zu schaffen, um deutsche Verfolgte, die in der Zeit des Nationalsozialismus zur Emigra tion gezwungen waren, für die Mitarbeit am Aufbau der Bundesrepublik zu gewinnen. Den Zurückkommenden soll durch den Pauschalbetrag ein Ausgleich für die mit der Aufgabe des bisherigen Lebenskreises im Emigrationslande verbundenen, im einzelnen nicht meßbaren materiellen und immateriellen Schäden gewährt und die Wohnungsbeschaffung und der Existenzaufbau den ihnen chen mehr oder weniger fremd gewordenen deutschen Verhältnissen erleichtert werden. Jeder Verfolgte soll den Soforthilfeanspruch haben, der nach dem im Gesetz genannten Stichtage zurückkehrt und sich entschließt, für die Dauer in der alten Heimat zu bleiben. Dabei ist der Begriff der "alten Heimat” nicht zu eng zu fassen. So würde es d Anspruch der Klä gerin an und für sich nicht entgegenstehen, daß sie, obwohl aus Königsberg/Pr. ausgewandert, 1946 nach Oldenburg zurückgekehrt ist. Das Gesetz macht freilich den Soforthilfeanspruch davon abhängig, daß der Verfolgte eine räumliche Beziehung gerade zur Bundesrepublik herstellt, die auf seine Mithilfe rechnet und von der er die Zahlung der Soforthilfe erwartet. 4 Aus diesem Sinn und Zweck des § 141 BEG folgt, daß die Soforthilfe nur für diejenigen Verfolgten in Betracht kommt, die sich beim Zusammenbruch des Nationalsozialismus noch in der Emigration befanden, für die also ein wirklicher Entschluß notwendig war, sich von den im Emigrationslande neu geschaffenen Bindungen und Beziehungen wieder zu lösen und solche durch Rückkehr in die Bundesrepublik erneut anzuknüpfen. Um bei den in der Fremde befindlichen Verfolgten einen solchen Entschluß auszulösen oder zu erleichtern, bedurfte es allerdings eines Anreizes auch und vielleicht vor allem auf finanziellem Gebiet, derart, daß die zurückkehrenden Verfolgten jedenfalls mit einer Starthilfe rechnen konnten, die ihnen beim Übergang in die deutschen Verhältnisse aus den primitivsten Anfangsschwierigkeiten zu helfen vermochte. Ein solcher Anreiz, die in der Emigration inzwischen geschaffene Lebensstellung wieder aufzugeben und eine solche in deutschen Verhältnissen nochmals neu zu begründen, kam für diejenigen Verfolgten nicht in Betracht, die sich bereits zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft wieder im Deutschen Reich befanden. Das war bei der Klägerin der Fall; denn sie begab sich im Juni 1940 nach Innsbruck, das damals zu dem Deutschen Reiche gehörte. Mit dieser Wohnsitzverlegung von Mailand nach Innsbruck endete die Emigration der Klägerin. Es kommt, im Gegensatz zur Auffassung der Revision, nicht darauf an, ob die Übersiedlung nach Österreich freiwillig v/ar oder aus welchem Grunde sie sonst erfolgte. In seinem Urteil vom 6. Mai 1959 - IV ZR 233/58 - (RzW 1959, 411 Nr. $8) hat der erkennende Senat eine Flucht von Hamburg nach Wien im Jahre 1945 nicht als "Auswanderung“ im Sinne des § 141 BEG angesehen, weil hierzu das Verlassen des Staatsgebiets gehört, also eine Aufgabe des inländischen Yfohnsitzes mit dem Y/illen der Niederlassung im 5 "Auslände" (nach dem Zeitpunkt des Ortswechsels, nicht nach den Reichsgrenzen vom 31. Dezember 1937). Entsprechend kann derjenige ausgewanderte Verfolgte, der während der Zeit der Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich in dieses - erweiterte - deutsche Staatsgebiet und damit in den Machtbereich des Nationalsozialismus zurückkehrte, nicht mehr als emigriert angesehen werden. Da der Zweck der Auswanderung dahin ging, sich dem nationalsozialistischen Verfolgungsdruck zu entziehen, ist derjenige Verfolgte noch nicht ausgewandert, der sich nur im Raume des Staatsgebiets bewegte,und derjenige Verfolgte nicht mehr ausgewandert, der in dieses Staatsgebiet aus der Emigration zurückkehrte. Die Klägerin kann nicht anders behandelt werden als jemand, der sich, ohne auszuwandern, zu dem Schutze seiner Person lediglich im Raume des Staatsgebiets bewegt. Der Versuch der Revision, im vorliegenden Palle die Rechtsprechung des Senats (LM Nr 5 zu 141 BEG 1956 RzW 1958, 406 Nr. 27) in den Fällen, in denen Verfolgte deportiert worden sind, vergleichsweise mitheranzuziehen, scheitert an dem Umstande, daß die tatsächlichen Verhältnisse im Palle dej? Deportation von denjenigen im Falle der Auswanderung zu verschieden sind, als daß die für die Deportationsfälle entwickelten Rechtsgrundsätze ohne weiteres auf die Auswanderungsfälle übertragen werden könnten. Da sich aus diesen Gründen die Klägerin bereits vom Juni 1940 ab nicht mehr in der Emigration befand, könnte es sich also nur noch fragen, ob ihr eine Soforthilfe etv/a deshalb zusteht, weil die Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich mit dem Zusammenbruch 1945 wieder gelöst und damit Innsbruck wieder "Ausland" wurde. Dieser Vorgang, welcher dazu führte, daß die Klägerin sich 1946 6 allerdings in der Tat aus dem Auslande nach Oldenburg begab, bedeutet, rechtlich betrachtet, jedoch nicht, daß die Klägerin nunmehr als im Sinne des § 141 BEG nach Österreich 11 ausgewandertn anzusehen wäre. Wenn sie 1946 Innsbruck verließ, so teilte sie damit vielmehr lediglich das Schicksal der hlreichen anderen Reichsdeutschen di nach der Los lösung Österreichs vom Deutschen Reich am Ende des zv/eiten Weltkrieges ebenfalls ihren österreichischen Y/ohnsitz auf-gaben und ins Altreich zurückkehrten. Da nach alledem die Klägerin nicht als "Rückwanderer" im Sinne des § 141 BEG anzusehen ist, ist sie auch nicht berechtigt, Soforthilfe zu verlangen. Ihre Revision ist daher mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden Dr.Loewenheim