BBS § 1 Aus Gründen politischer Gegnerschaft ist nicht verfolgt, wer infolge Geisteskrankheit ohne jede Erkenntnis- und Einsichtsfähigkeit gewesen und wegen seiner "staatsgefährdenden Äußerungen" nach § 2 des früheren Heimtückegesetzes in Verbin-, dung mit § 42 b StGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen worden ist. Pementsprechend ordnete das Sondergericht nach § 42b StGB an, daß der Kläger in eine Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen war. Den Be scheid der Ent schädigungshehörde, mit dem diese Ansprüche abgelehnt worden sind, hat der Kläger nur insoweit an-gofochten, als ihm eine Entschädigung für die Freiheitsentziehung und für den Schaden versagt worden ist, der ihm nach seiner Behauptung durch den Verkauf eines Grundstücksanteils entstanden ist. Die Beklagte hat dieses Urteil mit der Berufung an-gefochten und 2ur Begründung des Rechtsmittels ausgeführt, daß der Kläger, der damals an einer Psychose litt und für sein Handeln strafrechtlich nicht verantwortlich war, nicht als politischer Gegner des nationalsozialistischen Staates und seiner Machthaber angesehen werden könne. Bei diesem Grade der Störung seiner GeisteStätigkeit hätte der Kläger damals, wie in den Gründen des Berufungsurteils weiter dargelegt wird, nicht einmal eine ,ungefähre Vorstellungvom Wesen des nationalsozialistischen Staates besesseno Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß er bei seiner Verurteilung nicht als Gegner der nationalsozialistischen Bestrebungen erkannt und verfolgt worden sei. Bas Berufungsgericht hat ihn aber einem aus Gründen politischer Gegnerschaft Verfolgten gleichgestellt, 3s hat das damit begründet, daß der Kläger ein Opfer:solcher Maßnahmen geworden sei, die verhängt wurden, um einer Gefährdung der nationalsozialistischen Herrschaft entgegenzuwirken« Dieser Sachverhalt könne nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht anders behandelt werden als der Pall, bei dem die Verfolgung wegen des bloßen Verdachtes einer politischen Gegnerschaft stattgefunden hat (NJ& IlzW 1959 -> 500), Die Revision bekämpft diese Rechtegedanken mit dem Hinweis , daß der Kläger, nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft verfolgt worden sei, Sr sei nicht als Peind der nationalsozialistischen Herrschaft angesehen xmd geschädigt worden. a) Im Gegensatz zu der jetzt geltenden Fassung des § 1 BEG war nach § 1 BErgG für den Begriff der Verfolgung aus dem hier allein in Betracht kommenden Grunde ausschlaggebend, daß eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung die Gewaitmaßnahmen ausgelöst hatte. Auch bei dem jetzt in § 1 BEG enthaltenen Begriff der politischen Gegnerschaft ge/äigt es allerdings nicht, daß das Verhalten des Verfolgten lediglich in einem äußeren Gegensatz zu den Ideen und Bestrebungen des Nationalsozia-•licffius und seiner Machthaber steht. Wie die Revision mit Recht bemerkt, läßt sich von einer Gegnerschaft nur sprechen, wenn die Ablehnung oder Bekämpfung des genannten Herrschaftssystems auf einem inneren Gegensatz zu ihm beruht, Bas setzt, wie auch im Schrifttum allgemein angenommen wird (vgl. Es ist nicht einzusehen, daß das Gesetz zwar bei diesen Nebentatbeständen eine bestimmte innere Einstellung des Betroffenen ausdrücklich fordert, aber hierauf verzichtet, wenn jemand aus Gründen politischer Gegnerschaft verfolgt worden ist. In beiden Fällen ist es für die Frage nach dem Verfolgungstatbestande ausschlaggebend, ob durch den Rauschzustand der Säter so enthemmt wurde, daß sich gerade dadurch seine politische Gegnerschaft entfalten konnte (RzW 1960, 161 Nr. 17). b) Aus alledem folgt, daß eine politische Gegnerschaft in den Fällen nicht anerkannt werden kann, in denen eine Geisteskrankheit jede Urteils- und Einsichtfähigkeit aus4 schließt» Auch wenn die Freiheitsentziehung nach § 42 b StGB zur Sicherung der nationalsozialistischen Herrschaft verhängt wurde, also dabei politische Gründe eine Rolle spielten, liegen die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 1 EEG nicht vor..* Zur Machterhaltung oder Macht-entfaltung verhängten die nationalsozialistischen Machthaber ohne Rücksicht auf die Gebote des Rechtsstaates Stra-fen und sichernde Maßnahmen, ohne daß die Betroffenen schon deshalb zu den politischen Gegnern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu rechnen sind. c) Für eine weitergehende Auslegung des Begriffs der politischen Gegnerschäft kann auch die in den Gründen des angefochtenen Urteils erwähnte Entscheidung des Senats, die in NJW RzW 195$, 500 abgedruckt ist, nicht herangezogen werden. nicht auf einer erweiternden Auslegung des Begriffs-der tischen Gegnerschaft, sondern darauf, daß § 1 BEG anzuwenden ist, wenn die Verfolger sich mit der Wahrscheinlichkeit einer solchen Gegnerschaft begnügt haben -und schon deshalb der Betroffene ' geschädigt wurde *.Der Ball: :des;; Verdachts , soll nicht;? Aus alledem ergibt sich, daß dem Kläger zwar Unrecht , er aber nicht aus Gründen der politischen Gegnerschaft verfolgt worden ist. Da es somit an einer Anspruchs grundlage fehlt, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben, Auf die Berufung des beklagten Landes muß deshalb die Klage abgewiesen werden, soweit das Berufungsgericht durch feilurteil über dieses Rechtsmittel bereits entschieden hat-,.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
BBS § 1
Aus Gründen politischer Gegnerschaft ist nicht verfolgt, wer infolge Geisteskrankheit ohne jede Erkenntnis- und Einsichtsfähigkeit gewesen und wegen seiner "staatsgefährdenden Äußerungen" nach § 2 des früheren Heimtückegesetzes in Verbin-, dung mit § 42 b StGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen worden ist.
BGH, iJrt» v. 6. Juli I960 - IV ZR 39/60 - OLG Bremen
IG Bremen
Verkündet ; am 6. Juli I960 »rm, Justizangestellter ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen. des Vo 1 k e In dem Entschädigungsrechtsstreit
der Freien Hansestadt B Senator für Arbeit in
vertreten durch den
Beklagten und Revisionsklägerin, - ProzeßbeVollmachtigtet Rechtsanwälte
gegen
den Rentner Hermann T straße PP,
m
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. fHPin
hat der IV«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni TyoO unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Br. von Werner, Maaß und Br. Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Entschädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen von 23. September 1959 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Entschädigungskammer des Bandgerichts in Bremen vom 27. Februar 1959 insoweit geändert, als die Beklagte verurteilt ist, wegen des Freiheitsschadens an den Kläger 11.700 BM zu zahlen. Insoweit wird die Klage abgewieaen.
Bie Xöstenentscheidung bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten.
Von Rechts wegen
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Der im Jahre 1896 geborene Kläger litt seit dem Jahre 1937 an Schizophrenie.; Nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14» Juli 1933 (RGBl I 529) ordnete das Erbgesundheitsgericht in Bremen mit Beschluß vom 9» Juli
1937 seine Unfruchtbarmachung an» Nachdem dieser Eingriff ausgeführt worden war, wurde der Kläger nach Hause entlassen» Im August 1938 wurde er wieder in die Städtische Nerven-klinik m Bremen eingewiesen, diesesmal auf Grund eines vorläufigen Unterbringungsbefehls des Sondergerichts Hannover nach § 126a StPO» Vor diesem Gericht fand am*110November 1938 die Hauptverhandlung gegen den Kläger statt, in
der seine Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt endgültig ungeordnet wurde» Das Sondergericht sah es als erwiesen an, daß der Kläger im Mai und Juni 1938 von seinem Garten aus Hitler und seine Regierung angegriffen und herabgesetzt hatte» Nach den Feststellungen des Sondergerichts sagte er unter anderem zu vorübergehenden Personen, Hitlersei in Deutschland "eingebrochen", ihm würde aber die "Krone ausgebrochen". Einem Nachbarn schrie er im Juni
1938 zu; "Du bist auch ein Geistesgestörter Adolf Hitlers und hast die gefälschte Butter Adolf Hitlers gefressen"»
Bei seiner Festnahme schimpfte er wiederum und gebrauchte dabei, wie es in den Gründen des Sondergerichtsurteils heißt, "törichte Redewendungen"»
Nach dem Urteil des Sondergerichts erfüllten diese und ähnliche Äußerungen des Klägers den Tatbestand des § 2 des damals geltenden Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zu dem Schutze der Parteiuniformen vom 20» Dezember 1934 {RGBl I 1269)»Nach der erwähnten Gesetzesbestimmung wurde mit Gefängnis bestraft, weh öffentlich gehässige oder hetzeriöche oder von hiedriger
Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der HSPAP,. über ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen Einrichtungen machtej die geeignet waren, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergrabeno Pas Sondergericht verhängte jedoch keine Strafe, weil es nach dem Eindruck, den der Kläger in der Hauptverhandlung erweckte,, nach den Angaben der Zeugen, vor allem nach dem Gutachten eines Facharztes, davon überzeugt war, daß dem Kläger, dem damaligen Angeklagten, zur Zeit der Tat die Verantwortlichkeit nach §. 51 Abs. 1 StGB fehlte. Der Zustand des Angeklagten, so heißt es gegen Ende de3 Urteils, lasse jedoch keinen Zweifel zu, daß er gleiche oder ähnliche Äußerungen in Zukunft wieder machen werde. Pies müsse im Interesse der öffentlichen Sicherheit, "die durch das Treiben des-Angeklagten empfindlich gestört werde", unter allen Umständen verhindert werden. Pementsprechend ordnete das Sondergericht nach § 42b StGB an, daß der Kläger in eine Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen war.
Auf Grund dieses Urteils befand sich der Kläger bis zu dem 22.« März 1945 in der Landesheil- und Pflegeanstalt in HiIdosheim. Purch Verfügung des Oberstaatsanwalts in Hildesheim vom 15. Januar 1946 wurde die Sicherungsmaßnahme aufgehoben. Per seit dem 28. Februar 1939 auch entmündigte Kläger ist jetzt wieder unbeschränkt geschäftsfähig und lebt als Hentner in seiner Heimatstadt.
Von seiner Erkrankung sind jet2t kaum noch Spüren zurückgeblieben, wie in einem eingehenden, auf • 'Veranlassung der Entschädigungsbehörde erstatteten Gutachten der Städtischen Nervenklinik Bremen vom 28. Pezeinber 1955 festgestellt wird. In diesem Gutachten wird hervorgehoben, daß die Krankheit des Klägers recht gutartig verlaufen sei, und, rückschauend betrachtet, kaum einen der- • artig langen Anstaltsäufonthalt erfordert hätte.
Der Kläger forciert Ent Schädigung wegen Schadens an Dreiheit, Körper und Gesundheit, an Eigentum und Vermögen sowie im herufliehen und wirtschaftlichen Fortkommen. Den Be scheid der Ent schädigungshehörde, mit dem diese Ansprüche abgelehnt worden sind, hat der Kläger nur insoweit an-gofochten, als ihm eine Entschädigung für die Freiheitsentziehung und für den Schaden versagt worden ist, der ihm nach seiner Behauptung durch den Verkauf eines Grundstücksanteils entstanden ist. Das Landgericht hat dem Kläger in diesen Leiden punkten eine Entschädigung zugesprochen, nämlich 11.700 DM für den Schaden an Freiheit und 2.433,50 DM für den Vermögensschaden. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit "begründet, daß das Sondergericht in dem Kläger nicht etwa ’’einen geistlos plappernden Schwätzer”, sondern einen politischen Gegner gesehen habe. %
Die Beklagte hat dieses Urteil mit der Berufung an-gefochten und 2ur Begründung des Rechtsmittels ausgeführt, daß der Kläger, der damals an einer Psychose litt und für sein Handeln strafrechtlich nicht verantwortlich war, nicht als politischer Gegner des nationalsozialistischen Staates und seiner Machthaber angesehen werden könne. Die verhängte Maßnehme sei daher auch nicht als Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BBG zu werten. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich des Freiheitsschadens durch feilurteil bestätigt. Die Beklagte Will mit der vom Berufungsgericht zugelareenen Revision wiederum erreichen, aaß die Klage abgewiesen wird. Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht geht in den Gründen der angefoch-
tenen Entscheidung davon aus, daß der Kläger im Jahre 1938 in solchem. Maße unter Schizophrenie gelitten habe, daß er mindestens zeitweise nicht einmal mehr zur Ordnung einfacher Gedanken fähig gewesen sei«. Bei diesem Grade der Störung seiner GeisteStätigkeit hätte der Kläger damals, wie in den Gründen des Berufungsurteils weiter dargelegt wird, nicht einmal eine ,ungefähre Vorstellungvom Wesen des nationalsozialistischen Staates besesseno Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß er bei seiner Verurteilung nicht als Gegner der nationalsozialistischen Bestrebungen erkannt und verfolgt worden sei. Bas Berufungsgericht hat ihn aber einem aus Gründen politischer Gegnerschaft Verfolgten gleichgestellt, 3s hat das damit begründet, daß der Kläger ein Opfer:solcher Maßnahmen geworden sei, die verhängt wurden, um einer Gefährdung der nationalsozialistischen Herrschaft entgegenzuwirken« Dieser Sachverhalt könne nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht anders behandelt werden als der Pall, bei dem die Verfolgung wegen des bloßen Verdachtes einer politischen Gegnerschaft stattgefunden hat (NJ& IlzW 1959 -> 500),
Die Revision bekämpft diese Rechtegedanken mit dem Hinweis , daß der Kläger, nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft verfolgt worden sei, Sr sei nicht als Peind der nationalsozialistischen Herrschaft angesehen xmd geschädigt worden. Der in § 1 BEG festgelegte Kreis der Verfolgungsgründe dürfe nach Ansicht der Beklagten nicht im Wege der Analogie erweitert werden»
2. Dieser Einwand ist berechtigt» Zu den Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung in dem hier in Betracht kommenden Pall des § 1 BEG zählt nicht, wer lediglich zur Abwehr einer Gefährdung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaftt in eine Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht worden ist, aber nicht zu den politischen Gegnern des
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Nationalsozialismus gerechnet werden kann, weil ihm infolge seiner Geisteskrankheit jedesErkenntnis- und Einsichtsvermögen fehlt,
a) Im Gegensatz zu der jetzt geltenden Fassung des § 1 BEG war nach § 1 BErgG für den Begriff der Verfolgung aus dem hier allein in Betracht kommenden Grunde ausschlaggebend, daß eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung die Gewaitmaßnahmen ausgelöst hatte. Daß anstelle dieser Begriffsbestimmung der Verfolgungsgrund der "politischen Gegnerschaft" in die entsprechende Vorschrift des Bundesentschädigungsgesetzes aufgenommen worden ist, sollte nach dem Willen desGesetzgebers diesen Verfolgungstatbestand "objektivieren”. Eine politische Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus läßt sich oft auch da feststellen,* wo es zv/eifelhaft sein kann, ob diese Gegnerschaft in einer entsprechenden politischen Überzeugung ihre Wurzeln hatte, .
Auch bei dem jetzt in § 1 BEG enthaltenen Begriff der politischen Gegnerschaft ge/äigt es allerdings nicht, daß das Verhalten des Verfolgten lediglich in einem äußeren Gegensatz zu den Ideen und Bestrebungen des Nationalsozia-•licffius und seiner Machthaber steht. Eine so weitgehende Auslegung der genannten Vorschrift läßt sich schon mit ihrem Wortlaut kaum vereinbaren. Wie die Revision mit Recht bemerkt, läßt sich von einer Gegnerschaft nur sprechen, wenn die Ablehnung oder Bekämpfung des genannten Herrschaftssystems auf einem inneren Gegensatz zu ihm beruht, Bas setzt, wie auch im Schrifttum allgemein angenommen wird (vgl. van Bam/Ioos, B^desentschädigTungsge-sets Anm. 3 b zu § 1 BEG S, 52, ferner Blessin/Wilden,' Bundesentschädigungsgesetze Anm. 7 ff zu § 1 BEG), die Fähigkeit voraus, das nationalsozialistische Herrschaftssystem oder wenigstens einzelne seiner charakteristischen EUge ungefähr zu beurteilen und zu werten.
Daß dies der Standpunkt des Gesetzes ist, wird weiter durch die in § 1 Abs« 2 Ir. 1, Abs» 3 Nr, 2 BEG umschriebenen Nebentatbestände deutlich« Hach § 1 Abs« 2 Nr, 1 BEG ist entschädigungsberechtigt, wer durch Gewaltmaßnahmen verfolgt wird, weil er sich auf Grund einer Gswissensentschoi-dung gegen die für den Nationalsozialismus kennzeichnende Mißachtung von Menschenleben oder der Menschenwürde eingesetzt hat» Nach Abs» 3 Hr. 2 der gleichen Vorschrift wird den Verfolgten gleichgestellt, wer durch Handlungen den Nationalsozialismus bekämpft oder seine Machtansprüche ab-gewehrt hat, diese Beweggründe vor den Verfolgern aber geheimhalten konnte. Es ist nicht einzusehen, daß das Gesetz zwar bei diesen Nebentatbeständen eine bestimmte innere Einstellung des Betroffenen ausdrücklich fordert, aber hierauf verzichtet, wenn jemand aus Gründen politischer Gegnerschaft verfolgt worden ist.
In diesem Zusammenhang ist schließlich bedeutsam, daß der Ausschlußtatbestand des § 6 Abs» 1 Nr, 1 BEG dem Entschädigungsanspruch nur dann -'mtgegensteht, wenn zu dem äußeren Tatbestand der Mitgliedschaft der innere Tatbestand eines entsprechenden, nicht durch besondere Zv/angslagen eingeengten Willens, Mitglied zu werden, hinzutritt. Ebensowenig wie bei diesem Ausschlußtatbestand kann beim Verfol-gungstatbestände selbst das äußere Verhalten genügen»
Erst wenn zur äußeren Gegnerschaft gegenüber dem Nationalsozialismus ■die Ablehnung dieses Herrschaftssystems durch den Verfolgten Zutritt, erscheint es gerechtfertigt, Entschädigung’ zu,gewähren. Dieser Gesichtspunkt bekommt ■ besonderes Gewicht *■ wenn man die Abgrenzung dieses Verfolgungstatbestandes im Auge hat. Weder aus dem äußeren Verhalten des Betroffenen noch aus dem Anlaß oder der Art ■ der Reaktion der damaligen Machthaber sind vielfach aus-
reichende Schlüsse in der Sichtung zu ziehen, daß ein politischer Gegner getroffen werden sollte. Daher muß eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete Einstellung des Verfolgten festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 1 BEG vorliegen sollen. Diese Notwendigkeit spielt in den Bällen der Eauschtat (§ 330 a StGB) oder der sogenannten actio libera in causa eine besondere Rolle. In beiden Fällen ist es für die Frage nach dem Verfolgungstatbestande ausschlaggebend, ob durch den Rauschzustand der Säter so enthemmt wurde, daß sich gerade dadurch seine politische Gegnerschaft entfalten konnte (RzW 1960, 161 Nr. 17).
b) Aus alledem folgt, daß eine politische Gegnerschaft in den Fällen nicht anerkannt werden kann, in denen eine Geisteskrankheit jede Urteils- und Einsichtfähigkeit aus4 schließt» Auch wenn die Freiheitsentziehung nach § 42 b StGB zur Sicherung der nationalsozialistischen Herrschaft verhängt wurde, also dabei politische Gründe eine Rolle spielten, liegen die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 1 EEG nicht vor..* Zur Machterhaltung oder Macht-entfaltung verhängten die nationalsozialistischen Machthaber ohne Rücksicht auf die Gebote des Rechtsstaates Stra-fen und sichernde Maßnahmen, ohne daß die Betroffenen schon deshalb zu den politischen Gegnern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu rechnen sind.
c) Für eine weitergehende Auslegung des Begriffs der politischen Gegnerschäft kann auch die in den Gründen des angefochtenen Urteils erwähnte Entscheidung des Senats, die in NJW RzW 195$, 500 abgedruckt ist, nicht herangezogen werden. In dieserEntscheidung wird die Entschädigungsberechtigung eines Verfolgten anerkannt, der wegen des Verdachts der politischen Gegnerschaft Gewaltmaßnahmen ausgesetst worden war. Dieses Urteii des Senats beruht
nicht auf einer erweiternden Auslegung des Begriffs-der tischen Gegnerschaft, sondern darauf, daß § 1 BEG anzuwenden ist, wenn die Verfolger sich mit der Wahrscheinlichkeit einer solchen Gegnerschaft begnügt haben -und schon deshalb der Betroffene ' geschädigt wurde *. Der Ball: :des;; Verdachts , soll nicht;? anders behandelt werden als der Ball, bei dem der Verfolger mit Sicherheit in dem Geschädigten einen politischen Gegner erkannt hatte.
Aus alledem ergibt sich, daß dem Kläger zwar Unrecht , er aber nicht aus Gründen der politischen Gegnerschaft verfolgt worden ist. Da es somit an einer Anspruchs grundlage fehlt, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben, Auf die Berufung des beklagten Landes muß deshalb die Klage abgewiesen werden, soweit das Berufungsgericht durch feilurteil über dieses Rechtsmittel bereits entschieden hat-,.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten-, :>n:
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