Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. Die am 2» Juli 1879 geborene Klägerin galt nach nationalsozialistischer Auffassung als Jüdin,, Um die Mitte des Jahres 1943 verließ sie ihren Wohnort Hamburg» Sie mußte mit ihrer "Verhaftung rechnen, da gegen sie schon seit längerer Zeit ein Strafverfahren wegen Verletzung der damals für Juden geltenden Kennkartenvorschriften anhängig war. Für die Zeit ihres Aufenthalts in Straßburg hat die Klägerin Haftentschädigung nach §§ 1, 3 e des hamburgi-sehen Haftentschädigungsgesetzes vom 16, August 1949 (Hamb» Ges» u» V0B1 1949 S 165) begehrt« Diesen Anspruch hat sie darauf gestützt, daß sie in Straßburg unter haftähnlichen Bedingungen im Verborgenen gelebt habe und zwar in einem Gebiet, in dem die nationalsozialistische Herrschaft Hoheitsgewa.lt ausübte. Januar 1957 zugestellte Urteil des Landgerichts mit der Beru-fung ange-focbten und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung der Soforthilfe für Rückwanderer zu verurteilen. Mit Rücksicht auf die im Gutachten dargelegten besonders schwerwiegenden Altersabbauerscheinungen hat das Berufungsgericht die Klägerin für diesen Rechtsstreit als prozeßunfähig angesehen. Rach dieser Vorschrift erhalten deutsche oder ihnen gleichgestellte Verfolgte, die im Gebiet des deutschen Reiches mit seinen früheren Grenzen ihren Wohnsitz oder dauern-den Aufenthalt hatten, Soforthilfe für Rückwanderer, wenn sie in der Zeit vom 30« Januar 1933 bis 8« Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des $ 1 BEG . a) Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Übersiedlung der Klägerin von Hamburg nach Straßburg um die Mitte des Jahres 1943 den Tatbestand der Auswanderung erfülle, bestehen aus Rechtsgründen Bedenken« Rach den Feststellungen der beiden Tatsachengerichte gab-die Klägerin zwar ihren bisherigen Wohnsitz in Hamburg auf, weil sie als Jüdin dort Verfolgungen ausgesetzt war« Sie fand Aufnahme bei ihrer Schwester in Straßburg; hierin liegt nach der Ansicht des Berufungsgerichts die Begründung eines Wohnsitzes in Frankreich, also im Auslande, da Elsaß-Lothringen nach 1918 nicht wieder Bestandteil des Deutschen Reiches geworden war» Dem ist zuzustimmen« Zur Auswanderung gehört aber weiter, daß der bisherige Wohnsitz im Inland aufgegeben und ein neuer Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Auslande gefunden wird, wobei es dem Verfolgten darauf ankommt, frei vom Verfolgung^druck der NS-Macht-haber im Ausland eine neue Heimat zu finden (vgl. Nach den allgemein bekannten Tatsachen sowie aus den vom Berufungsgericht dargelegten, in diesem Zusammenhänge bedeutsamen Einzelheiten ergibt sich ohne weiteres, daß die Klägerin nicht ins Ausland gehen, sondern in ein während des letzten Krieges besetztes Gebiet ausweichen wollte, weil ihr die nationalsozialistische . Im Gegensatz zu anderen, ebenfalls militärisch besetzten Gebieten, z.B. Dänemark, wurde die NS-Herrschaft in Elsaß-Lothringen in einer Weise ausgeübt, die der Herrschaftsweise im übrigen Gebiet des Deutschen Reiches weitgehend angeglichen war und darauf schließen ließ, daß die damaligen Machthaber dort für immer zu bleiben gedachten. Wie wenig die Klägerin von dem Bewußtsein beherrscht war, die Beziehungen zu dem Staatsgebiet der alten Heimat abgebrochen zu haben, und in einem fremden Staatsgebiet eine neue Heimat gefunden zu haben, geht weiter daraus hervor, daß sie nach den Feststellungen der beiden Tat- Der Anspruch der Klägerin auf die Soforthilfe für Rückwanderer scheitert, ferner vor allem daran, daß die Rückkehr in das Gebiet der Bundesrepublik schon vor dem So Mai 1945 stattfand. Sofern die übrigen Voraussetzungen des §* 141 vorliegen, ist die Gewährung der Soforthilfe für Rückwanderer davon abhängig, daß der Verfolgte nach dem genannten Stichtag im Geltungsbereich des BEG seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat oder nimmt. Er-.gibt sich ein solcher Wille aus änderen Tatsachen, dann kommt es für die Anwendung des Stichtages auf diese an, so daß der Zeitpunkt einer späteren polizeilichen Anmeldung sowie die Begründung eines Wohnsitzes nicht ausschlaggebend sein kömiena'^ies hat der Senat nicht nur in den Entscheidungen vom 10. Hieraus ergibt sich, daß es ihr schon vor dem 8, Mai 1945 darauf ankam, im Gebiet der Bundesrepublik für die Dauer zu bleiben.
•' Verkündet • am 7 o Mai 19 58 Schorm, Justizangest„ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2515 053 i Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehcrde Hamburg, Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 54, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr* 9 gegen Fanny S jflHflHHHHfc geb. H( Sp^str. gesetzlich vertreten durch ihren Pfleger Oo n^pppp» K^pppptr. Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr< hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30* April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske., Johannsen, Maaß und Wilden für Recht erkannt: Das Urteil des 9» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23- Oktober 1957 wird aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. Januar 1957 wird zurückgewiesen* Die Entscheidung ergeht gebühren^ und auslagenfrei» Die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen / \ SDatbestands iiiiiniifriH^ •** *»* imfH»wM,i* imi> Die am 2» Juli 1879 geborene Klägerin galt nach nationalsozialistischer Auffassung als Jüdin,, Um die Mitte des Jahres 1943 verließ sie ihren Wohnort Hamburg» Sie mußte mit ihrer "Verhaftung rechnen, da gegen sie schon seit längerer Zeit ein Strafverfahren wegen Verletzung der damals für Juden geltenden Kennkartenvorschriften anhängig war. Sie wandte sich nach Straßburg im Elsaß und lebte dort unter ihrem richtigen Hamen bei ihrer mit einem Franzosen verheirateten Schwester» Bei der polizeilichen Anmeldung in Straßburg änderte sie ihren jüdischen Mädchennamen in ab» Im laufe des Jahres 1944 hielt sie sich mehrere Wochen in einer Chirurgischen Klinik in Straßburg auf, weil sie sich einer Bruchoperation unterziehen mußte» Im Anschluß an ihren Klinikaufenthalt verbrachte sie einige Wochen zur Erholung in Bad Peters-tal im Schwarzwald» Ob sie nach dem Ende dieser Erholungszeit wieder nach Straßburg zurückgekehrt ist, haben die TatSachengerichte nicht klären können, weil die Klägerin in diesem und in anderen Punkten wechselnde Angaben machte» Später, etwa um die Jahreswende 1945, versuchte die Klägerin nach Hamburg zurückzukehren» Vor der Kapitulation erreichte sie mit Flüchtlingstransporten Weil der Stadt im Kreise Beonberg in Württemberg» Am 11» September 1945 meldete sich die Klägerin wieder in Hamburg polizeilich an» Für die Zeit ihres Aufenthalts in Straßburg hat die Klägerin Haftentschädigung nach §§ 1, 3 e des hamburgi-sehen Haftentschädigungsgesetzes vom 16, August 1949 (Hamb» Ges» u» V0B1 1949 S 165) begehrt« Diesen Anspruch hat sie darauf gestützt, daß sie in Straßburg unter haftähnlichen Bedingungen im Verborgenen gelebt habe und zwar in einem Gebiet, in dem die nationalsozialistische Herrschaft Hoheitsgewa.lt ausübte. Mit diesem Anspruch unterlag sie in allen Hechtszügen» ~ 3 - Wegen ihrer verfolgungsbedingten Gesundheitssch^den erhält die Klägerin eine Rente * Reben diesen Entschädigungsleistungen fordert sie Soforthilfe für Rückwanderer. Pie Entschädigungsbehörde hat diesen Anspruch mit ihrem Bescheid vom 19* September 1956 abgelehnt. Pie gegen diese Entscheidung rechtzeitig beim Landgericht Hamburg erhobene Klage wurde durch das am 16. Januar 1957 verkündete Urteil abgewiesen. Pas Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, § 141 BEG sei hier nicht anwendbar, weil die Klägerin nicht ausgewandert sei. Sie habe zwar unter Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes das deutsche Staatsgebiet verlassen, sie habe sich auch im Auslande, nämlich in dem zu Frankreich gehörenden Elsaß-Lothringen niedergelassen, es habe ihr aber immer die Absicht gefehlt, sich ständig im Ausland aufzuhalten. Pie Klägerin hat das ihr am 18. Januar 1957 zugestellte Urteil des Landgerichts mit der Beru-fung ange-focbten und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung der Soforthilfe für Rückwanderer zu verurteilen. Pas beklagte Land hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen. Pas Berufungsgericht hat die Klägerin gehört, es hat ferner ein ärztliches Gutachten über ihren Geisteszustand eingeholt. Mit Rücksicht auf die im Gutachten dargelegten besonders schwerwiegenden Altersabbauerscheinungen hat das Berufungsgericht die Klägerin für diesen Rechtsstreit als prozeßunfähig angesehen. Per nach § 1910 BGB zur Wahrnehmung der Rechte der Klägerin in diesem Verfahren bestellte Pfleger war in der letzten mündlichen Verhand3.ung vor dem Berufungsgericht anwesend, er hat die frühere Prozeßführung der Klägerin genehmigt. Pie Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Pie Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen. Auf die Be- 'S i- -1 .’S &' i J «V * /?' A , ~ schwerde des beklagten Landes hat der erkennende Senat im Beschluß vom 8» Januar 1958 die Revision zugelassen, mit der das beklagte Land wiederum die Abweisung der Klage zu erreichen sucht« Die Klägerin hat beantragt, die Revision zurückzuwei s en * Bntscheidungsgründe: . — ■HIWI IW ******m»V’**** .. mir L Lie Revision ist begründet« Wie die Beschwerdeführerin mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht die Vorschrift des § 141 BEß nicht rechtsfehlerfrei angewandt,, Rach dieser Vorschrift erhalten deutsche oder ihnen gleichgestellte Verfolgte, die im Gebiet des deutschen Reiches mit seinen früheren Grenzen ihren Wohnsitz oder dauern-den Aufenthalt hatten, Soforthilfe für Rückwanderer, wenn sie in der Zeit vom 30« Januar 1933 bis 8« Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des $ 1 BEG . « . . « avisgewandert und nach dem 8. Mai 1945 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zuruckgekehrt und dort wieder seßhaft geworden sind« a) Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Übersiedlung der Klägerin von Hamburg nach Straßburg um die Mitte des Jahres 1943 den Tatbestand der Auswanderung erfülle, bestehen aus Rechtsgründen Bedenken« Rach den Feststellungen der beiden Tatsachengerichte gab-die Klägerin zwar ihren bisherigen Wohnsitz in Hamburg auf, weil sie als Jüdin dort Verfolgungen ausgesetzt war« Sie fand Aufnahme bei ihrer Schwester in Straßburg; hierin liegt nach der Ansicht des Berufungsgerichts die Begründung eines Wohnsitzes in Frankreich, also im Auslande, da Elsaß-Lothringen nach 1918 nicht wieder Bestandteil des Deutschen Reiches geworden war» Dem ist zuzustimmen« Zur Auswanderung gehört aber weiter, daß der bisherige Wohnsitz im Inland aufgegeben und ein neuer Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Auslande gefunden wird, wobei es dem Verfolgten darauf ankommt, frei vom Verfolgung^druck der NS-Macht-haber im Ausland eine neue Heimat zu finden (vgl. IV ZR 111/57 vom 21.6.1957, NJW RzW 1957, 522 Nr, 22; Blessin-Wilden, Hundesentschädigungsgesetze, 2C Aufl. Anm. 16 zu § 4 BEG, van Dam-Loos, Bundesentschädigungsgesetz Anm. 6 zu § 151 BEG)o h) Ob hier ein solcher Wille vorhanden war, hätte das Berufungsgericht aus der Sicht der Klägerin zur damaligen Zeit feststellen müssen. Hierbei hätte es an den tatsächlichen Machtverhältnissen in Elsaß-Lothringen während der Bauer des Krieges nicht Vorbeigehen dürfen. Nach den allgemein bekannten Tatsachen sowie aus den vom Berufungsgericht dargelegten, in diesem Zusammenhänge bedeutsamen Einzelheiten ergibt sich ohne weiteres, daß die Klägerin nicht ins Ausland gehen, sondern in ein während des letzten Krieges besetztes Gebiet ausweichen wollte, weil ihr die nationalsozialistische . Verfolgung dort weniger bedrohlich erschien. Im Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung nach Elsaß-Lothringen war nicht ohne weiteres vorauszusehen, wie die Südwestgrenze des deutschen Staatsgebietes dort einmal verlaufen würde. Im Gegensatz zu anderen, ebenfalls militärisch besetzten Gebieten, z.B. Dänemark, wurde die NS-Herrschaft in Elsaß-Lothringen in einer Weise ausgeübt, die der Herrschaftsweise im übrigen Gebiet des Deutschen Reiches weitgehend angeglichen war und darauf schließen ließ, daß die damaligen Machthaber dort für immer zu bleiben gedachten. Die Gewißheit, der Gewaltherrschaft der Nationalsozialisten für immer zu entgehen und in ein fremdes Staatsgebiet überzusiedeln, konnte die Klägerin unter diesen Umständen nicht zur Wohnsitzverlegung bestimmt haben. Wie wenig die Klägerin von dem Bewußtsein beherrscht war, die Beziehungen zu dem Staatsgebiet der alten Heimat abgebrochen zu haben, und in einem fremden Staatsgebiet eine neue Heimat gefunden zu haben, geht weiter daraus hervor, daß sie nach den Feststellungen der beiden Tat- Sachengerichte vorübergehend in einem Sehwarzwaldkurort Aufenthalt nahm und sich um die Jahreswende 1945 wieder in das Gebiet der heutigen Bundesrepublik zurückschicken ließ. Wer sich so verhalten hat, hat seinen Wohnsitz nicht mit der Absicht, für die Dauer im Auslande eine neue Heimat zu finden, verlegt. Dem entspricht es auch, daß die Klägerin früher selbst in dem Aufenthalt in Straöburg nur ein Untertauchen in einen weniger gefährlichen Bereich der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gesehen hat, wie dies die in-den Jahren 1951, 1952 im Haftentschädigungsverfahren von ihr vorgetragenen Tat-Sachen an den Tag legen, 2. Der Anspruch der Klägerin auf die Soforthilfe für Rückwanderer scheitert, ferner vor allem daran, daß die Rückkehr in das Gebiet der Bundesrepublik schon vor dem So Mai 1945 stattfand. Sofern die übrigen Voraussetzungen des §* 141 vorliegen, ist die Gewährung der Soforthilfe für Rückwanderer davon abhängig, daß der Verfolgte nach dem genannten Stichtag im Geltungsbereich des BEG seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat oder nimmt. Rur derjenige Verfolgte sollte nach dem Willen des Gesetzgebers diesen Anspruch haben, der nach dem genannten Stichtage zurückkehrt und sich entschließt, für die Dauer in der alten Heimat zu bleiben. Die Niederlassung zu dauerndem Aufenthalt oder die Begründung eines Wohn-sitzes sind nur die praktisch wichtigsten Beispiele dafür, daß der heimkehrende Verfolgte eine auf die Dauer angelegte Beziehung zu dem Gebiet der Bundesrepublik sucht. Er-.gibt sich ein solcher Wille aus änderen Tatsachen, dann kommt es für die Anwendung des Stichtages auf diese an, so daß der Zeitpunkt einer späteren polizeilichen Anmeldung sowie die Begründung eines Wohnsitzes nicht ausschlaggebend sein kömiena'^ies hat der Senat nicht nur in den Entscheidungen vom 10. Juli 1957, IV ZR 149/57 und 150/57 ausgeführt, sondern auch in dem die Revision in dieser Sache zulassenden Beschluß vom 8. Januar 1958 betont. Nach den Feststellungen der Tatsachengerichte blieb die Klägerin bei Annäherung der alliierten Truppen Ende 1944 nicht etwa in Straßburg, sondern ließ sich zunächst nach Württemberg verschicken. Dort -lebte sie in verschiedenen Flüchtlingslagern, bis ihr die Rückkehr nach Hamburg möglich war. Hieraus ergibt sich, daß es ihr schon vor dem 8, Mai 1945 darauf ankam, im Gebiet der Bundesrepublik für die Dauer zu bleiben. Für die Würdigung dieses Sachverhalts ist es ohne Bedeutung, daß die Klägerin den damaligen 2eitverhältnissen entsprechend mit Flüchtlingstransporten reiste» 5. Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben, ohne daß die verfahrensrechtlichen Bedenken der Revision einer Erörterung bedürfen» Das angefochtene Erteil mußte vielmehr aufgehoben, die Berufung zurückgewiesen und somit das Erteil des Landgerichts wieder hergestellt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225, 209 Abs. 1 BSG, 91 ZFO* Ascher Baske Johannsen Maaß Wilden 1