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BGH

Gericht: BGH

hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, März 1953 unter Ilitv/irkimg des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Dr.Kregel, trov.,lernerScheffler und Wüstenberg für Recht erkannt 2 Die Klägerin räumte ihm seit September 1948 fender Rechnung'1 gegen Sicherungsilbereignung Kredite in lau-eines Flügels und Abtretung von V/arenforderungen ein,, Anfang März 1949 schuldete der Beklagte'hieraus etwa 49200«— DU» Um Betriebs kapital für die:-Herstellung des Zeichentisches zu bekommen? Die Klägerin nahm das Angebot an und räumte dem Beklagten daraufhin über ein neues Konto (Hr CP?) neben dem bisherigen Kredit (über Konto Hr zu einem Höchstbetrage von 4,200»— Dil) "gegen die , gegebenen Sicherheiten und auf Grund ,,, (der) allgemeinen Geschäftsbedingungen" einen Kredit bis zun Höchstbetrage von 10,000«— DU ein« Der Be-klagte übereignete der Klägerin, als Sicherheit mit Vertrag Tom 12, Hai 1949 einen Personenkraftwagen IKv7 - Reichsklasse und trat ihr mit urkunde vom selben rage zur Sicherung, aller erwachsenen und noch erwachsenden Forderungen alle Rechte aus seiner "Patentanmeldung und später aus dem erteilten Patent" ab,Unter dem 8, Juni 1949 wies die Klägerin darauf hin» dass der Beklagte die Kredite mit 211,-— zogen habe % sie bat um "entsprechende Anschaffung," Hit Schreiben vom 14» Juni und 7» Juli 1949 erklärte sie sich bereit, dem Beklagten einen weiteren Kredit bis zur Höhe von 40,000»— DM einzuräumen« wenn ihr dafür die Staats-Bürgschaft gegeben würde. Juli und 5c September 1949 bestätigte der Beklagte die Abrechnungen der Klägerin zu dem 30» Juni 1949 mit einem' Schuldenstand von 10.455?— Oktober 1949 regte der Beklagte bei der Klägerin an, "entgegenkommenderweise auf die Sicherheiten zugunsten des Staatskredits (zu) verzichten." In dem Schreibender Klägerin sind als Sicherheiten der Flügel und sämtliche in den Verträgen vom 12. Unter dem 19, November 1949 zog die Klägerin .ihre Zusage wegen eines' staatsverbürgten Kredits zurück. 6.06 5?— DLI für Konto Ur Die Klägerin klagt mit der Behauptung, der Beklagte schulde ihr aus laufendem Kredit 8.830.46 Der Beklagte hat Klagabvreisung begehrt und u.a. geltend gemacht; Den Kraftwagen habe er der Klägerin zur Sicherung eines von ihr in'Aussicht gestellten weiteren Kredits von 5.0CÖ?---1- DU übereignet5 diesen habe die Klägerin ihm aber nicht gewährt. Die beiden Verträge vom 5, Juli 1949 seien im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den staatsverbürgten Kredit und ausschliesslich zu dessen Sicherstellung geschlossen worden; sie seien daher hinfällig geworden, als die' Klägerin ihre Kreclitzusage insoweit zurückgezogen habe. Konto ITr. 06 betrage sie nur 3.560?--.DM; hierfür habe er der Klägerin Varenforderungen gegen die' 'von 1„6005— DI.I erhoben« .Zu ihr hat er vorgetragen• Er habe keine Existenzen.!bauhilfe bekommen können., weil die Klägerin ihm den zugesagten weiteren Kredit von 5.000«, — ELI nicht gewährt und abredewidrig die Sicherheiten« die er für den in Aussicht stehenden staatsverbürgten Kredit gegeben habe., für.- 139« 141 BGB, Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt; Bei diesem von den Parteien als "Beteiligungskredit" bezeichneten Rechtsverhältnis handele es sich um keine gesellschaftsrechtliche oder ähnliche Beteiligung, sondern um ein Darlehen, Die vereinbarte Vergütung von 2 5 yt jährlich« die' auch noch 3 Jahre lang nach Rückzahlung des Darlehens nabe gewährt werden sollen, sei zwar ungewöhnlich und’bedenklich. net unci in ihrem Briefe vom 16» September 1949 auf die 25 ^ige Beteiligung verzichtet«, Der Beklagte habe dem nicht widersprochen,, Damit, sei eine etwa aus § 138 BGB folgende Richtigkeit nach § 141 BGB geheilt» gelbst wenn eine "Beteiligung" von 2 5 A in einem auffälligen MissVerhältnis zur Leistung der Klägerin gestanden hat? muss ausser einem solchen Missverhältnis noch ein weiterer Umstand vorliegen, der - ausserhalb des Tatbestandes des 5 138 Abs 2 BG-B - das Rechtsgeschäft als unsittlich erscheinen lässt» Hierzu wäre die Feststellung erforderlich, dass das Rechtsgeschäft sich nach seinem desamtCharakter« nach Inhalt, Beweggrund und Zweck« als sittenwidrig darstellt, dass insbesondere die Klägerin aus einer verwerflichen Gesinnung gehandelt hat (vgl den Beschluss des Grossen Senats für Zivilsachen des Reichsgerichts vom 13« März 1936 in RG-Z 150, 1$ BGB RGRK 10« Aufl Arm 1 Abs 2 zu § 138) 0 Hierfür bieten die Feststellungen keine Mnlialtspunkte« Die unstreitige spätere Handhabung des Vertrages durch die Klägerin - die Berechnung gewöhnlicher Kreöitzinsen und Provisionen und der freiwillige Verzicht auf die ihr angebotenen höheren Vorteile - lassen insoweit sogar Rückschlüsse zugunsten der Klägerin zu (RG- j 17 1952» 3760 )» II« Die Revision rügt auch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe für die Entscheidung -erhebliche Beweisangebote des Beklagten übergangen» Hierbei handelt es sich um die beiden Behauptungen des Beklagten, er habe den Kraftwagen nur zur Sicherung eines weiteren, ihm nicht gewährten Kredits von 5«000,—- DL! übereignet und er habe die Verträge vom .5» Juli 1949 nur zur Sicherstellung des staatsverbürgten Kredits geschlossen» Hinsichtlich der ersten Behauptung hat er sich mit Schriftsatz vom 18» Dezember 1951 auf das Zeugnis seines Sohiles Herbert und seiner Tochter Margarete, hilfsveise auf ParteiVernehmung dafür - bezogen, dass ihm der inzwischen gestorbene Mitinhaber der Klägerin Karl Ll^D am 11 „April 1349 in seiner 7/ohnung rechtsverbindlich zugeoagt habe» den Daraus will er herleiten, dass er den PIÜ7 nur zur Sicherung dieses tatsächlich nicht gewährten•Kredits übereignet habe» - Der Beweisantritt war jeclocli nicht rechts erheblich,, Die Klägerin hat das Ergebnis der Besprechung yom 11, April 1949 in einem Schreiben iroin selben Tage zusani-mengefasst. Dieses Schreiben hat das Berufungsgericht, wie dem Zusammenhang seiner Ent s che i dungs gründe zu entnehmen ist5 als ein unter Käufleuten übliches Bestätigungsschreiben angesehen. April 1949 gestellten Verlangen der Klägerin, ihm als weitere Sicherheit sein • "DKIT-Auto** zu übereignen und ihr seine Ansprüche aus der Patentanmeldung abzutreten, das ’.sich nach diesem Schreiben eindeutig auf die Kredite bis zu : 10.000,— und bis zu 4.'200,— Jorg ist ursprünglich von der Klägerin für Vorgänge im Jahre 1950 benannt worden (Beweisbeschluss vom 20, Oktober 1950 unter A), Auf Grund desselben Beweisbeschlusses (zu E) ist der Kitinhaber der Klägerin Gustav ty^[^pzu 8-sr Behauptung des Beklagten vernommen worden, die '"strittigen siche-rungsubereigneten Gegenstände" (maschinell und Schuppen) "seien ausschliesslich als Deckung für den vormals in Aussicht gestellten staatsverbürgten Kredit bestimmt gewesen," ITach dessen Vernehmung (Niederschrift vom 29, ITovember 19 50) beantragte der Beklagte mit Schriftsatz vom 19, Dezember 1950 im Anschluss an die Erörterung der gi cherungsüb ereignung vom 5, Dieser Antrag des Beklagten war unverständlich, da Jörg nicht von ihn, sondern von der Klägerin und auch nicht wegen der Sicherungsübereignung-.:', Es- war hiernach unrichtig, wenn der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 28„ August 1951 auf Bl IV erklärt hat , er habe gegenüber den Angaben des I'itinhabers der Klägerin G-ustay Gegenbeweis angetreten. 3) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Beklagten zu seinem Vorbringen über die Verträge vom 5. Juli 1949, nicht vernommen und insoweit auch das Angebot des Urlcundehbewe is es übergangen, ist - gleichfalls unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, 'welche Urkunde das Berufungsgericht nicht berücksichtigt haben soll; hierzu .'fehlt schon eine hinreichend bestimmte Bezeichnung der Tatsachen, die den gerügten - Verfallrensr.is.ngel ergeben (0 554 .Abs 3 llr 2 b ZPO)'. IIIo Das Berufungsgericht ist hiernach ohne Rechtsverstoss davon ausgegangen, dass die streitigen Gegenstände der Klägerin gemäss dem V/ortlaut der Sicherungsiibereignungsvertrage zur Sicherung aller ihrer gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Beklagten übereignet .worden sind und. ’ilP-T“ 7'Pf htlich bedenkenfrei ausgeführt, dass-1 der-Klägerin ausser der vom Beklagten nicht bestrittenen .Förderung von 3 = 700,— EU (aus Konto Kr 4^6) noch eine Forderung von mehr als 10.000,— Eli auf Grund, des über das Konto ITr flB7 gebuchten Kredits zustehe; damit rechtfertigt sich - selbst bei einem nach den Angaben des Beklagten unterstellten Höchstwert.der herausverlangten Sachen von 11.000,— DU - die Verurteilung des Beklagten, die im Klagantrag aufgeführten Gegenstände herauszugeben und einen Teilbetrag von 2.500,— Eli zu zahlen sowie ferner die Abweisung der Widerklage.

Zitierte Normen: § 141 BGB § 346 HGB § 448 ZPO
KontoBGBBerufungsgerichtSchreibenKreditKlägerinDU

Volltext der Entscheidung

oU
Vj
 rv z k_ 39/5£.
Verkündet
 am 19 .Jlärz 1953
KlettJus to Ingest., a]. s Urkunds b e amter der Geschäftssteile
- prozessbevoiimächtigterz Rechtsanwalt Dr«	"
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, März 1953 unter Ilitv/irkimg des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Dr.Kregel, trov.,lernerScheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt 2
Die Revision des Beklagten gegen das 'urteil des 3t Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 10., Januar 1952 wird, auf Kosten des Beklagten zurück-gewiesen:;	-
im Kamen des Volkes
 in dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Edmund B
in S
9 Krs,
 Cr
Beklagten und Revisionsklägers,
 Proze ssbevollmäehtigter 2 Re chtsanwalt
 gegen
die Birma Gebrüder M
OHG in G
Klägerin und Revisionsbeklagte
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin betreibt ein Bankgeschäfte Der Beklagte stellte bis zu dem Jahre 1950 u<,a* Li ege Stühle und Zeichentische her» Für- letztere hatte er ein Patent angemeldet.
Die Klägerin räumte ihm seit September 1948 fender Rechnung'1 gegen Sicherungsilbereignung
 Kredite in lau-eines Flügels
 und Abtretung von V/arenforderungen ein,, Anfang März 1949 schuldete der Beklagte'hieraus etwa 49200«— DU» Um Betriebs kapital für die:-Herstellung des Zeichentisches zu bekommen? bot der Beklagte der Klägerin mit Schreiber! vom 10, März 1949 für eine Beteiligung von 10,000,—■ bis 20,000»— DM eine Jahre s‘Vergütung von 2 5 fo der Bet ei ligungs summe an.
Die Klägerin nahm das Angebot an und räumte dem Beklagten daraufhin über ein neues Konto (Hr CP?) neben dem bisherigen Kredit (über Konto Hr	zu einem Höchstbetrage
 von 4,200»— Dil) "gegen die , gegebenen Sicherheiten und
 auf Grund ,,, (der) allgemeinen Geschäftsbedingungen" einen Kredit bis zun Höchstbetrage von 10,000«— DU ein« Der Be-klagte übereignete der Klägerin, als Sicherheit mit Vertrag Tom 12, Hai 1949 einen Personenkraftwagen IKv7 - Reichsklasse und trat ihr mit urkunde vom selben rage zur Sicherung, aller erwachsenen und noch erwachsenden Forderungen alle Rechte aus seiner "Patentanmeldung und später aus dem erteilten Patent" ab,Unter dem 8, Juni 1949 wies die Klägerin darauf hin» dass der Beklagte die Kredite mit 211,-—
DU auf Konto Hr	und	757?— DM auf Konto Hr 4K&6 über-
zogen habe % sie bat um "entsprechende Anschaffung," Hit Schreiben vom 14» Juni und 7» Juli 1949 erklärte sie sich bereit, dem Beklagten einen weiteren Kredit bis zur Höhe von 40,000»— DM einzuräumen« wenn ihr dafür die Staats-Bürgschaft gegeben würde. In zwei Sicherungsübereignungs-
'vertragen vom 5. Juli 1949 übereignete der Beklagte der Klägerin eine tKeilie von Maschinen. Motoren und anderen Einrichtungsg-agenständen seines Betriebes sowie einen neu erbauten Erbeutsschuppen, Biese Verträge 'verweisen - ebenso wie der Vertrag vom 12. Hai 1949 - auf den dem Beklagten eingeräumten Kredit und haben weiter folgenden T,Tortlau
"Zur Sicherstellung dieses Kredits und etwaiger weiterer Kredite nebst allen entstehenden Kosten und Zinsen« sowie für alle sonstigen ge genwärt i gen und künftigen Forderungen der Bank übereignet der K re di t n e lime r' (die Birma) der Bank ....... ”
Unter' dem 27. Juli und 5c September 1949 bestätigte der Beklagte die Abrechnungen der Klägerin zu dem 30» Juni 1949 mit einem' Schuldenstand von 10.455?— Bll für Konto Kr ^P? und 5 »329?— BLI für Konto Kr 4^6. MitSchreiben vom 16o September 1949 bestätigte die Klägerin dem Beklagten, dass sie? wie sie "wiederholt mündlich gesagt" habe? auf die Beteiligung von 25’$» freiwillig verzichten wolle. Unter dem 22. Oktober 1949 regte der Beklagte bei der Klägerin an, "entgegenkommenderweise auf die Sicherheiten zugunsten des Staatskredits (zu) verzichten." Die Klägerin-erklärte sich mit Schreiben vom 27. Oktober 1949 damit einverstanden? wenn ein Betrag von 10.000?— DU des verbürgten Kredites verwendet werden könnte? um den von ihr "seither gegebenen" Kredit surückzufiüiren. In dem Schreibender Klägerin sind als Sicherheiten der Flügel und sämtliche in den Verträgen vom 12. Mai und 5. Juli 1949 übereigneten Gegenstände aufgeführt. Unter dem 19, November 1949 zog die Klägerin .ihre Zusage wegen eines' staatsverbürgten Kredits zurück. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1949 gab sie mehrere Sicherheiten? u.a. den Flügel frei. Am 28» Januar 1950 bestätigte der Beklagte die Abrechnungen der Klägerin zu dem 31. Dezember 1949 mit einem
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bz
 Schuldenstand von 10.957?— DIS für Konto ITr 4^7 und von
6.06 5?— DLI für Konto Ur
 Die Klägerin klagt mit der Behauptung, der Beklagte schulde ihr aus laufendem Kredit 8.830.46 DU und 6.129,50 DH und verlangt 'Herausgabe der ihr- in den drei Verträgen vom 12. Hai 1949 (Kraftwagen) und vom 5. Juli 194-9 (llaschinen u.äij Schuppen) ubereigneten Gegenstände sowie Zahlung, eines Teilbetrages von 2,500?— DIU
Der Beklagte hat Klagabvreisung begehrt und u.a. geltend gemacht; Den Kraftwagen habe er der Klägerin zur Sicherung eines von ihr in'Aussicht gestellten weiteren Kredits von 5.0CÖ?---1- DU übereignet5 diesen habe die Klägerin ihm aber nicht gewährt. Die beiden Verträge vom 5, Juli 1949 seien im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den staatsverbürgten Kredit und ausschliesslich zu dessen Sicherstellung geschlossen worden; sie seien daher hinfällig geworden, als die' Klägerin ihre Kreclitzusage insoweit zurückgezogen habe. Seine Gesamtschuld sei ausserdem geringer^ auf dem. Konto ITr. 06 betrage sie nur 3.560?--.DM; hierfür habe er der Klägerin Varenforderungen gegen die'
Birma BQHP £e Co. von 4,449,— DU abgetreten. Aus dem Beteiligungskredit habe die Klägerin keinen fälligen Vn-spruch. Er habe Schadenersatzansprüche gegen die 'Klägerin;-diese habe abredewidrig Beträge aus ihr abgetretenen Bor-'. derungen nicht dem laufenden Konto Kr ^^6? sondern dem Konto ITr 4^7 gutgeschrieben und das erstere zugunsten des letzteren belastet. Infolgedessen habe er keine ausreichenden Kredite zur Veiterführung seines Unternehmens gehabt und mitten in der Entwicklung der Serienherstellung des Zeichentisches aufhören müssen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat Berufung eingelegt und Viderklage auf Zahlung
 
'von 1„6005— DI.I erhoben« .Zu ihr hat er vorgetragen• Er
 habe keine Existenzen.!bauhilfe bekommen können., weil die Klägerin ihm den zugesagten weiteren Kredit von 5.000«, — ELI nicht gewährt und abredewidrig die Sicherheiten« die er für den in Aussicht stehenden staatsverbürgten Kredit gegeben habe., für.- ihre früheren Kredite in Anspruch genommen habe. Er habe dadurch einen"Schaden in Höhe von 42,717,20 EH erlitten,
 Das Oberlandesgericht hat die Berufung .zurückgewiesen und die Y/iclerklage abgewiesen. Der Beklagte hat hiergegen Revision eingelegt. Er verfolgt seine Anträge auf Klagabweisung und auf Zahlung von 1.600,— DU. Die Klägerin bittet., die Revision zurückzuweisen. ,
Ents eh e i dungs gründe;
Die Revision ist unbegründet,-
Io . Sie rügt hinsichtlich des Kreditvertrages über 10.000,-DI.I Verletzung der §§ 134. 138. 139« 141 BGB, Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt; Bei diesem von den Parteien als "Beteiligungskredit" bezeichneten Rechtsverhältnis handele es sich um keine gesellschaftsrechtliche oder ähnliche Beteiligung, sondern um ein Darlehen, Die vereinbarte Vergütung von 2 5 yt jährlich« die' auch noch 3 Jahre lang nach Rückzahlung des Darlehens nabe gewährt werden sollen, sei zwar ungewöhnlich und’bedenklich. Es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin gegen § 138 Abs 1 oder Abs 2 BG-B verstossen habe. Sie habe anstelle der vereinbarten 25 p die üblichen Kreditzinsen und Provisionen berech-
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net unci in ihrem Briefe vom 16» September 1949 auf die 25 ^ige Beteiligung verzichtet«, Der Beklagte habe dem nicht widersprochen,, Damit, sei eine etwa aus § 138 BGB folgende Richtigkeit nach § 141 BGB geheilt»
Die Annahme des Berufungsgerichts? auch der Beteili-gungskredit sei ein Darlehen? beruht auf einer rechtlich bedenkenfreien?•überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegenden Würdigung des Streitstoffes» Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken« Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu G 141 BGB sind dagegen nicht frei von Rechtsirr tunn Hach § 141 Abs 1 BGB ist die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts als erneute Vornahme zu beurteilen» Diese Bestätigung setzt jedoch einen Bestätigungswillen; mithin Kenntnis der Richtigkeit oder doch mindestens das . Bewusstsein-, voraus ? dass das Rechtsgeschäft nichtig sein könnte (RGZ 138» 52 /p§/? 150» 385 gp88/? 33GB RGRK 10o Aufl Anm 1 zu § 141)* Hierzu hat das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen» Im Ergebnis ist dieser Rechtsfehler jedoch unschädlich,, Denn nach den getroffenen Feststellungen liegen schon die Voraussetzungen des § 138 BGB nicht vor» Die Erfordernisse des § 138 Abs 2 BGB sind nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht erfüllt... gelbst wenn eine "Beteiligung" von 2 5 A in einem auffälligen MissVerhältnis zur Leistung der Klägerin gestanden hat? fehlt ein Anhalt dafür» dass die Klägerin eine Rotläge?'Leichtsinn oder Unerfahrenheit des Beklagten ausgebeutet hat» § 138 Abs 1 BGB ist gleichfalls nicht schon deshalb anwendbar? weil die vereinbarte Leistung und Gegenleistung etwa in einem groben Missverhältnis zueinander gestanden haben» Für die Anwendung dieser Bestimmung
 
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muss ausser einem solchen Missverhältnis noch ein weiterer Umstand vorliegen, der - ausserhalb des Tatbestandes des 5 138 Abs 2 BG-B - das Rechtsgeschäft als unsittlich erscheinen lässt» Hierzu wäre die Feststellung erforderlich, dass das Rechtsgeschäft sich nach seinem desamtCharakter« nach Inhalt, Beweggrund und Zweck« als sittenwidrig darstellt, dass insbesondere die Klägerin aus einer verwerflichen Gesinnung gehandelt hat (vgl den Beschluss des Grossen Senats für Zivilsachen des Reichsgerichts vom 13« März 1936 in RG-Z 150, 1$ BGB RGRK 10« Aufl Arm 1 Abs 2 zu § 138) 0 Hierfür bieten die Feststellungen keine Mnlialtspunkte« Die unstreitige spätere Handhabung des Vertrages durch die Klägerin - die Berechnung gewöhnlicher Kreöitzinsen und Provisionen und der freiwillige Verzicht auf die ihr angebotenen höheren Vorteile - lassen insoweit sogar Rückschlüsse zugunsten der Klägerin zu (RG- j 17 1952» 3760 )»
II« Die Revision rügt auch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe für die Entscheidung -erhebliche Beweisangebote des Beklagten übergangen» Hierbei handelt es sich um die beiden Behauptungen des Beklagten, er habe den Kraftwagen nur zur Sicherung eines weiteren, ihm nicht gewährten Kredits von 5«000,—- DL! übereignet und er habe die Verträge vom .5» Juli 1949 nur zur Sicherstellung des staatsverbürgten Kredits geschlossen»
1)	. Hinsichtlich der ersten Behauptung hat er sich mit
 Schriftsatz vom 18» Dezember 1951 auf das Zeugnis seines Sohiles Herbert und seiner Tochter Margarete, hilfsveise auf ParteiVernehmung dafür - bezogen, dass ihm der inzwischen gestorbene Mitinhaber der Klägerin Karl Ll^D am 11 „April 1349 in seiner 7/ohnung rechtsverbindlich zugeoagt habe» den
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Beteiligungskredit um weitere 5.000,— DM zu erhöhen.
Daraus will er herleiten, dass er den PIÜ7 nur zur Sicherung dieses tatsächlich nicht gewährten•Kredits übereignet habe» - Der Beweisantritt war jeclocli nicht rechts erheblich,, Die Klägerin hat das Ergebnis der Besprechung yom 11, April 1949 in einem Schreiben iroin selben Tage zusani-mengefasst. Dieses Schreiben hat das Berufungsgericht, wie dem Zusammenhang seiner Ent s che i dungs gründe zu entnehmen ist5 als ein unter Käufleuten übliches Bestätigungsschreiben angesehen. -Das ist rechtlich bedenkenfrei. Der Beklagte hat selbst nicht behauptet, dass er diesem Schreiben widersprochen habe. Er ist Tielme.hr dem in dem Schreiben vom 11. April 1949 gestellten Verlangen der Klägerin, ihm als weitere Sicherheit sein • "DKIT-Auto** zu übereignen und ihr seine Ansprüche aus der Patentanmeldung abzutreten, das ’.sich nach diesem Schreiben eindeutig auf die Kredite bis zu : 10.000,— und bis zu 4.'200,— DU bezog, am 12. Hai 1949. ohne jeden Vorbehalt nachgekommen. Hach Treu und Glauben und der Verkehrssitte, insbesondere nach den i.m Handels-,verkehr geltenden .Gewohnheiten und Gebräuchen (§157 BGB;
 § 346 HGB). wäre der Beklagteverpflichtet gewesen zu widersprechen, wenn das Schreiben vom 11. April 1949 Abweichungen von den mündlichen Abmachungen enthalten hat (BGZ 105, 4055 129, 547). Da er geschwiegen hat, muss•er sich min-destens so behandeln lassen, als ob das Schreiben die getroffenen Vereinbarungen 'vollständig und richtig wiedergegeben hat. Es kommt daher nicht darauf an, ob seine Kinder mündliche Abmachungen bekunden können, die über den Inhalt des Bestätigungsschreibens hinausgehen.
2)	Die Keyisiön macht ferner geltend, der Beklagte habe m.it Schriftsatz "vom 28. August 1951? Blatt IV, dafür, dass
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die von dem. Hit Inhaber der Klägerin Gustav L'flP bei seiner Vernehmung vom 29c. ITovember 1950 gemachten Angaben unrichtig seien, gegenbeweislich seinen Sohn Herbert und Jörg LIM* als Zeugen benannte Da letzterer Partei genesen sei, sei dieser Beweisantritt ein Antrag auf Parteivernehmung ge-
Y\J0 g0p
a) Soweit hierbei Herbert	benannt	worden-	ist,	han-
delt es sich um die oben unter II 1 erörterte Besprechung vom 11 „ April 1949c ITur insoweit waren bestimmte Tatsachen in sein Wissen .gestellt worden (Bl II des Schriftsatzes vom 28, August 1951)0
b) Y/oxür Jörg	benannt	werden sollte, war dagegen aus
 dem Schriftsatz vom 28, August 1951 selbst nicht zu ersehen,
__
Jorg	ist	ursprünglich	von der Klägerin für Vorgänge
 im Jahre 1950 benannt worden (Beweisbeschluss vom 20, Oktober 1950 unter A), Auf Grund desselben Beweisbeschlusses (zu E) ist der Kitinhaber der Klägerin Gustav ty^[^pzu 8-sr Behauptung des Beklagten vernommen worden, die '"strittigen siche-rungsubereigneten Gegenstände" (maschinell und Schuppen) "seien ausschliesslich als Deckung für den vormals in Aussicht gestellten staatsverbürgten Kredit bestimmt gewesen," ITach dessen Vernehmung (Niederschrift vom 29, ITovember 19 50) beantragte der Beklagte mit Schriftsatz vom 19, Dezember 1950 im Anschluss an die Erörterung der gi cherungsüb ereignung vom 5,
Juli 1949 "Durchführung des Beweisbeschlusses vom 20, Okto-
ber 1950 und die Vernehmung des. Zeugen Jörg	da	das
 Gericht an die Durchführung des erlassenen Beweisbeschlusses gebunden" sei. Dieser Antrag des Beklagten war unverständlich, da Jörg	nicht	von ihn, sondern von der
 Klägerin und auch nicht wegen der Sicherungsübereignung-.:', vom 5, Juli 19495 sondern für Vorgänge in Jahre 1950 be-
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nannt worden war. Der Beklagte hat diesen Antrag dann auch nicht verfolgt, als Jörg	am	9.	März 1951 zur Verneh-
mung' erschien und die Klägerin nunmehr auf seine Vernehmung verzichtete. Es- war hiernach unrichtig, wenn der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 28„ August 1951 auf Bl IV erklärt hat , er habe gegenüber den Angaben des I'itinhabers der Klägerin G-ustay	Gegenbeweis angetreten. indem er den
 ursprünglich von der Klägerin benannten Zeugen Jörg seinerseits benannt habe. Bass Jörg	zu	der	Behaup-
tung des Beklagten benannt werden sollte, die Übereignungen vom 5. Juli’1949 hätten nur den staatsverbürgten Kredit sichern sollen, ergaben hiernach - entgegen der Auffassung der revision - die angeführten Schriftsätze nicht. Bas Berufungsgericht konnte hierauf auch umsoweniger schliessen. als weder aus dem beiderseitigen Sachvortrag noch aus der Beweisaufnahme ersichtlich war. dass Jörg	an	den	Ver-
handlungen über den s taat sverbürgt en Kredit beteiligt gewesen ist oder auch nur mittelbar zäheres darüber veiss.
Der Beklagte selbst hat bei seiner Vernehmung vom 29. Hove ruber 1950 insoweit als seinen Gesprächspartner, auch nur den .verstorbenen'Karl	genannt.
3)	Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Beklagten zu seinem Vorbringen über die Verträge vom 5. Juli 1949, nicht vernommen und insoweit auch das Angebot des Urlcundehbewe is es übergangen, ist - gleichfalls unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, 'welche Urkunde das Berufungsgericht nicht berücksichtigt haben soll; hierzu .'fehlt schon eine hinreichend bestimmte Bezeichnung der Tatsachen, die den gerügten - Verfallrensr.is.ngel ergeben (0 554 .Abs 3 llr 2 b ZPO)'. Bas Berufungsgericht hat das ihm ver-gelegte Urkundenmaterial ausweislich seiner Entscheidungs-
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gründe erschöpfend gewürdigt. Ob der - übrigens schon im ersten Rechtszug.e. su derselben Behauptung gehörte - Beklagte im zweiten Rechtszug erneut -vernommen werden musste, hatte das Berufungsgericht nur im Rahmen des § 448 ZPO zu prüfen.. Insoweit ist ein Rechtsverstoss nicht gerügt , überdies, auch nicht erkennbar„
IIIo Das Berufungsgericht ist hiernach ohne Rechtsverstoss davon ausgegangen, dass die streitigen Gegenstände der Klägerin gemäss dem V/ortlaut der Sicherungsiibereignungsvertrage zur Sicherung aller ihrer gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Beklagten übereignet .worden sind und.
dass daher der Klägerin auch keine Ersatzansprüche auf Grund einer angeblich vertragswidrigen Inanspruchnahme der ihr gegebenen Sicherheiten zustehen. Auch soweit das Berufungs-
gericht eine Schadenersatzpflicht wegen der vom Beklagten
 beanstandeten Buchungen auf den beiden Konten fr
17 und
)6 verneint'hat (S 26 des Urteils), ist kein Rechts-
fehler ersichtlich. Es ha-
’ilP-T“ 7'Pf
 htlich bedenkenfrei
 ausgeführt, dass-1 der-Klägerin ausser der vom Beklagten nicht bestrittenen .Förderung von 3 = 700,— EU (aus Konto Kr 4^6) noch eine Forderung von mehr als 10.000,— Eli auf Grund, des über das Konto ITr flB7 gebuchten Kredits zustehe; damit rechtfertigt sich - selbst bei einem nach den Angaben des Beklagten unterstellten Höchstwert.der herausverlangten Sachen von 11.000,— DU - die Verurteilung des Beklagten, die im Klagantrag aufgeführten Gegenstände herauszugeben und einen Teilbetrag von 2.500,— Eli zu zahlen sowie ferner die Abweisung der Widerklage.
Die
 zurücfcr.uw
 Schmidt
19 -
ÜeYision war daher mit Kostenfolge aus §
eisen»
Kre ge 1	v „ Berner
 Bund e s r i c h t e r Scheffler ist beurlaubt un d 'verhindert;, .zu un terse hreiben
 Sehmidt

97 ZPO
Biistenberg
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