Die Parteien haben am 28» August 1921 vor dem katholischen Propstei-Pfarramt in Troppäu die Ehe miteinander geschlossen» Aus der Ehe ist eine im Oktober 1931 geborene Tochter hervorgegangen» Sie sind beide jetzt 59 Jahre alt und seit März 1939 deutsche Staatsangehörige„ Dach dem Zusammenbruch ist die Beklagte mit der Tochter aus dem Sudetenland nach Herrenberg geflohene Hierhin ist auch im Juni 1946 der Kläger nach seiner Ausweisung aus der Tschechoslowakei gekommen.v Es hält aber den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung sowohl für-zulässig, da der Kläger die ^ Zerrüttung der Ehe überwiegend durch seine ehewidrigen Beziehungen zu einer Frau K^^ verschuldet habe, als auch für sittlich gerechtfertigt. 1. Gegen die Feststellung, dass die häusliche Gemeinschaft seit dem 15<> Februar 1947 aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet ist, bestehen rechtlich keine Bedenken. Das Berufungsgericht hat beides1 daraus geschlossen, dass bereits zu dieser Zeit der Kläger die.ehewidrigen Beziehungen, die er früher zu der Frau K^^fc unterhalten hatte, von neuem aufgenommen hatte, dass er im April 1947 gerichtliche Schritte zur Herbeiführung einer Scheidung seiner Ehe unternahm^und durch:Brief vom 26. 2o Die Revision wendet sich zunächst gegen die Abnahme einer überwiegenden Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe. Sie rügt, dass das Berufungsgericht die vom Kläger behaupteten Verfehlungen der Beklagten nicht ausreichend geprüft habe0 Das Berufungsgericht hat Eheverfehlungen der ■Beklagten,..so-, weit sie vor 1946 liegen sollen, unberücksichtigt gelassen, weil es diese nach den Briefen des Klägers aus der Zeit von April bis Juni 1946 als verziehen angesehen hato Es hat lediglich das Verhalten der Beklagten seit Juni 1946 geprüft und dieses Verhalten nicht als ursächlich für die Zerrüttung der Ehe angesehene Damit hat das Berufungsgericht nicht,wie dies erforderlich ist, und wie dies das Reichsgericht bereits in seiner Entscheidung ROZ 159? dere Verfehlungen des anderen Ehegatten, wie'sie hier in den ehewidrigen Beziehungen des Klägers^ zu der Frau K^Ml vorliegeno Auch § 48 Abs 1 Satz 2 EheG spricht von dem Gesamtverhalten der Ehegatten und in dieses sind., wie allgemein anerkannt ist (vgl OGHZ 1, 32), auch verziehene EheVerfehlungen einzuschliesseno Zur Vornahme einer Feststellung«, oh und welche Eheverfehlungen die Beklagte in der Zeit vor Juni 1946 begangen hat und in welcher Weise diese auf die Zerrüttung der Ehe eingewirkt haben, musste daher das Berufungsurteil aufgehoben werden* Eicht zu beanstanden ist es dagegen, dass, wie dies die Revision rügt, das Gericht die späteren beleidigenden Äusserungen der Beklagten, wie sie sich insbesondere*auch aus ihrem Brief an den Kläger vom 19o Marz 1948 ergeben, im Hinblick auf die ehewidrigen Beziehungen des Klägers zu der Frau Kovar für die Zerrüttung der Ehe für nicht so schwerwiegend angesehen h^ durchaus nach den besonderen -Tatumständen zu entscheiden (vgl hierzu BGHZlv 87 ff)«, Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen könnten zwar eine Aufrechterhaltung der Ehe rechtfertigen., denn die Ehe der Parteien besteht seit mehr als 30 Jahren« Die Beklagte hat während dieser Zeit ihre besten Jahre und Kräfte eingesetzt« Als überzeugte'' Katholikin glaubt sie, aus Gewissensgründen sich nicht scheiden lassen zu können« Dieser Umstand kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei katholischen Ehegatten, wenn sie die Scheidung ihrer Ehe seelisch schwer belastet, zu- . gunsten der Aufrechterhaltung der Ehe gewertet werden» Die Beklagte ist davon überzeugt, dass der Klä-.ger bei Versagung seines Scheidungsbegehrens zu ihr wieder zurückfinden wird« Sie will den Kläger nicht seiner Geliebten überlassen« auch weil sie bei einer zweiten Heirat eine Gefährdung ihrer Unterhaltsansprüche befürchtet« Wie die Revision aber auch hier mit Recht ragt, hat mit den von.ihm getroffenen Feststellungen das Berufungsgericht nicht das Gesamtver-halten der Beklagten während der gesamten Dauer der Ehe geprüft« Trotz der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen könnte die Aufrechterhaltung der Ehe möglicherweise sittlich nicht gerechtfertigt sein, wenn es. Auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Unterhalt der Beklagten nicht genügend gesichert ist, insbesondere etwa, wenn der Kläger vor der Beklagten stirbt, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben» Ein Rechtsanspruch der Klägerin auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente besteht im Falle der Scheidung der Ehe nicht»
IV ZR 39/51 Verkündet am 7° Februar 1952 Kl'ett«, Justizangestl als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2-Z. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Dipl„-Ingenieur Othmar C |Bf® strasse Klägers? Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - Prozessbevollmächtigter:eRechtsanwalt Dr, g e gen die Margarete C geb„ HflP? Hi Strasse ® Beklagte? Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte? - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31» Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Bersch? Ascher? DroHartz? Johannsen und Dre von Werner für Recht erkannt: Das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in'Stuttgart vom 5« Februar 1951 wird aufgehoben o Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und EntScheidungs auch über die Kosten der Revisionsinstanz? an das Oberlandesgericht zurückverwiesene - Von Rechts wegen 2 Tatbestand^ Die Parteien haben am 28» August 1921 vor dem katholischen Propstei-Pfarramt in Troppäu die Ehe miteinander geschlossen» Aus der Ehe ist eine im Oktober 1931 geborene Tochter hervorgegangen» Sie sind beide jetzt 59 Jahre alt und seit März 1939 deutsche Staatsangehörige„ Dach dem Zusammenbruch ist die Beklagte mit der Tochter aus dem Sudetenland nach Herrenberg geflohene Hierhin ist auch im Juni 1946 der Kläger nach seiner Ausweisung aus der Tschechoslowakei gekommen.v Seit rdem 15 » Pebruar 1947 wohnen die Parteien nicht mehr zusammen» Der Kläger hatte damals zunächst ein Zimmer in Böblingen gemietet und war,dort beruflich tätig. Am 1. Oktober 1947 siedelte er nach Castrop-Rauxel über. Hier ist er.als Ingenieur bei den beschäf tigt» Der letzte eheliche Verkehr der Parteien hat im Jahre 1943 stattgefunden» Bereits im April 1947 hatte der Kläger um die Bewilligung des Armenrechts für die Erhebung einer auf schwerer Eheverfehlung der Beklagten gestützten Scheidungsklage gebeten. Diese Bitte ist abschlägig beschieden worden. Mit seiner im Juli 1949 erhobenen Klage verlangt der Kläger, die Scheidung seiner Ehe? und zwar nachdem er sein Verlangen zunächst mit schweren Eheverfehlungen der Beklagten begründet hatte nur noch aus § 48 EheG- wegen Auflösung der häuslichen-Gemeinschaft seit länger als 3 Jahren und unheilbarer k f Zerrüttung der Ehe. Die Beklagte hat einer Scheidung widersprochen. Das Landgericht hat dem Antrag des Klägers entsprochen, das Oberlandesgericht dagegen wegen der Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten unter Zulassung der Revision die Scheidung abgelehnt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, beantragt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entseheidungsgründe^ Das Oberlandesgericht sieht die häusliche Gemeinschaft der Parteieii seit dem 15. Februar 1947 als aufgehoben und die Ehe als unheilbar zerrüttet an. Es hält aber den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung sowohl für-zulässig, da der Kläger die ^ Zerrüttung der Ehe überwiegend durch seine ehewidrigen Beziehungen zu einer Frau K^^ verschuldet habe, als auch für sittlich gerechtfertigt. 1. Gegen die Feststellung, dass die häusliche Gemeinschaft seit dem 15<> Februar 1947 aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet ist, bestehen rechtlich keine Bedenken. Das Berufungsgericht hat beides1 daraus geschlossen, dass bereits zu dieser Zeit der Kläger die.ehewidrigen Beziehungen, die er früher zu der Frau K^^fc unterhalten hatte, von neuem aufgenommen hatte, dass er im April 1947 gerichtliche Schritte zur Herbeiführung einer Scheidung seiner Ehe unternahm^und durch:Brief vom 26. März 1947 der Beklagten mitgeteilt hat, dass sein Entschluss, die Ehe zu lösen Zz ' • unverrückbar sei und er nicht mehr zurückkehren werde« 2o Die Revision wendet sich zunächst gegen die Abnahme einer überwiegenden Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe. Sie rügt, dass das Berufungsgericht die vom Kläger behaupteten Verfehlungen der Beklagten nicht ausreichend geprüft habe0 Das Berufungsgericht hat Eheverfehlungen der ■Beklagten,..so-, weit sie vor 1946 liegen sollen, unberücksichtigt gelassen, weil es diese nach den Briefen des Klägers aus der Zeit von April bis Juni 1946 als verziehen angesehen hato Es hat lediglich das Verhalten der Beklagten seit Juni 1946 geprüft und dieses Verhalten nicht als ursächlich für die Zerrüttung der Ehe angesehene Damit hat das Berufungsgericht nicht,wie dies erforderlich ist, und wie dies das Reichsgericht bereits in seiner Entscheidung ROZ 159? 307 ausgesprochen hat, die Einwirkung- des schuldhaften Verhaltens der Ehegatten auf die Zerrüttung unter . Berücksichtigung des Oesamitverlauf^s der Ehe geprüft„ Darauf, ob Verfehlungen, die sich,ein Ehegatte' hat zuschulden körnen lassen, verziehen sind, kommt es grundsätzlich füridie Präge des Verschuldens an der Zerrüttung nicht an, wenn:auch eine Verzeihung ein Beweisanzeichen gegen die:Ursächlichkeit der verziehenen Verfehlungen für die Zerrüttung sein kann (so auch RGZ 162, 49 und DR 40, 913)° Denn eine Verzeihung schliesst nicht aus, dass die verziehenen Verfehlungen für die Zerrüttung von grösserer Bedeutung sind, als spätere,vielleicht sogar schwerwiegen- ' ' ' - .. , 1 \i ' " “ "'o dere Verfehlungen des anderen Ehegatten, wie'sie hier in den ehewidrigen Beziehungen des Klägers^ zu der Frau K^Ml vorliegeno Auch § 48 Abs 1 Satz 2 EheG spricht von dem Gesamtverhalten der Ehegatten und in dieses sind., wie allgemein anerkannt ist (vgl OGHZ 1, 32), auch verziehene EheVerfehlungen einzuschliesseno Zur Vornahme einer Feststellung«, oh und welche Eheverfehlungen die Beklagte in der Zeit vor Juni 1946 begangen hat und in welcher Weise diese auf die Zerrüttung der Ehe eingewirkt haben, musste daher das Berufungsurteil aufgehoben werden* Eicht zu beanstanden ist es dagegen, dass, wie dies die Revision rügt, das Gericht die späteren beleidigenden Äusserungen der Beklagten, wie sie sich insbesondere*auch aus ihrem Brief an den Kläger vom 19o Marz 1948 ergeben, im Hinblick auf die ehewidrigen Beziehungen des Klägers zu der Frau Kovar für die Zerrüttung der Ehe für nicht so schwerwiegend angesehen h^ 3° Die Revision rügt weiterhin, dass der Vorderrichter den Widerspruch der Beklagten für, sittlich gerechtfertigt angesehen hato Schon der Standpunkt des Vorderrichters ist nicht zutreffend, dass im Zweifel grundsätzlich eine Ehe aufrechtzuerhalten isto Eine solche grundsätzliche Regel wird durch § 48 Abs 2 EheG nicht aufgesteilt, vielmehr ist die . Frage der Aufrechterhaltung einer Ehe auf Grund der Wertung des Gesamtverhaltens beider Ehegatten « * . durchaus nach den besonderen -Tatumständen zu entscheiden (vgl hierzu BGHZlv 87 ff)«, Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen könnten zwar eine Aufrechterhaltung der Ehe rechtfertigen., denn die Ehe der Parteien besteht seit mehr als 30 Jahren« Die Beklagte hat während dieser Zeit ihre besten Jahre und Kräfte eingesetzt« Als überzeugte'' Katholikin glaubt sie, aus Gewissensgründen sich nicht scheiden lassen zu können« Dieser Umstand kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei katholischen Ehegatten, wenn sie die Scheidung ihrer Ehe seelisch schwer belastet, zu- . gunsten der Aufrechterhaltung der Ehe gewertet werden» Die Beklagte ist davon überzeugt, dass der Klä-.ger bei Versagung seines Scheidungsbegehrens zu ihr wieder zurückfinden wird« Sie will den Kläger nicht seiner Geliebten überlassen« auch weil sie bei einer zweiten Heirat eine Gefährdung ihrer Unterhaltsansprüche befürchtet« Wie die Revision aber auch hier mit Recht ragt, hat mit den von.ihm getroffenen Feststellungen das Berufungsgericht nicht das Gesamtver-halten der Beklagten während der gesamten Dauer der Ehe geprüft« Trotz der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen könnte die Aufrechterhaltung der Ehe möglicherweise sittlich nicht gerechtfertigt sein, wenn es. die Beklagte wäre, die die Zerrüttung der Ehe schon kurze Zeit nach der Eingehung mitverschuldet hat und die Beziehungen der Parteien tatsächlich, wie dies der Kläger behauptet, seit etv/a 20 ;; ! P !I:1S ?II ■; ' r.j. Jahren ernstlich getrübt sind0 Denn dann ist möglicherweise die Ehe in Wirklichkeit nicht zu einer echten Lebensgemeinschaft geworden und nicht entwicklungsfähig gewesen, sondern eine Fehlehe gebliebene Labei ist allerdings nicht ausser* acht zu lassen, dass eine einmalige, aus der verzweifelten Stimmung des Augenblicks entstandene Kränkung des anderen Ehegatten noch nicht zu einem Schluss auf die Grund- und Gesamthaltung des kränkenden Ehegatten zwingt (vgl BGHZ 1, 93)? und es ist ferner zu beachten, dass die Verletzung der Treuepflicht, der sich der Kläger schuldig gemacht hat, umso stärker für eine Aufrechterhaltung der Ehe spricht, je tiefer die Bindung der Ehegatten während der Lauer der Ehe bereits geworden ist (BGHZ 1, 92)» Unerheblich dürfte bei dem Alter der Parteien sein, dass, worauf die Revision sich beruft, ein ehelicher Verkehr seit 1945 nicht mehr stattgefunden hat, ebenso wie der Umstand, dass die Beklagte nicht ihre Nebenbuhlerin dem Kläger als Ehefrau überlassen will,.da' ein solches Bestreben nicht nur aus Hass oder Rachsucht geboren ist o Auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Unterhalt der Beklagten nicht genügend gesichert ist, insbesondere etwa, wenn der Kläger vor der Beklagten stirbt, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben» Ein Rechtsanspruch der Klägerin auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente besteht im Falle der Scheidung der Ehe nicht» 8 1% Dementsprechend wird, falls sich bei der erneuten Verhandlung die Zulässigkeit des von der Beklagten erhobenen Widerspruchs ergibt, die Beaclitlichkeit des Widerspruchs aus der Gesamtschau-aller für die Drage der sittlichen Rechtfertigung der.Aufrechterhaltung der Ehe wesentlichen Umstände zu prüfen sein0 Dr0 Dersch Ascher Dr0Hartz Johannsen v,Werner Ni f