Hat clor Klüger zu vc^rnuiidnchciAts^orichtliclieiii Protokoll die Vaterschaft flir ein 'unehelich geborenes Kind anerkannt, obwohl er mit.der Kindesmutter erst nach der Geburt des Kindes, gesclilechtlic.h Das in derselben Urkunde enthaltene Anerkenntnis dci» gesetzlichen Unterhaltspflicht und die Br Irl ärung, sich wegen einer bestimmten Unterhaitsrente der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, wird, von der Nichtigkeit des Vater-schaftsanerkenntnisses nicht mit ergriffen. Die weitere Vollstreckung aus dieser Urkunde'kann aber,, wenn feststeht, dads der Kläger unmöglich der Erzeuger des Kindes ist,, gegen die guten Sitten yersto'ssen. Der Klager hatte die Absicht, sich von seiner 3hefr.au scheiden zu lassen, und die Mutter des Beklagten zu heiraten*. festzustellen, dass der Kläger nicht der Erzeuger des am 7. Gegen die- ^ ses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und bean- J Er hat behauptet, er habe die Kindesmutter 2 Monate vor der Geburt des Beklagten \f kennengelernt. Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klaggers das Urteil des Landgerichts geändert und festgestell dass das vor dem Amtsgericht in Köln abgegebene Vaterschaftserkenntnis nichtig sei sowie den Beklagten ver-urteilt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde zu unterlassen«; Im übrigen hat das Ob e r 1 an de. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist die Tatsache erheblich, dass der Kläger der Mutter cLes-Beklagten innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit nicht beigewohn hat •' fe3tgestellt, dass auch abgesehen von einem solchen Geständnis das Vorbringen des Klägers erwiesen ist* Die j - Der Beklagte selbst hat sich nicht etwa zur Führung eines Gegenbeweises auf-die Kindesmutter berufen;-Die Erwägungen, mit denen, das Berufungsgericht seine;;liberzeugung begründet,. nis, dass das von dem Kläger abgegebene Vaterschaft saner-kenntnis nach -5 134 BGB nichtig ist» ITach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft, das.gegen ein Gesetzesverbot ver- ,'j stüsst, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes.; Das Berufungsgericht hat ferner den Anspruch des ICiägers auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus der . dem Beklagten kraft Gesetzes zur Unterhaltsleistung verpflichtet zu sein, die Erklärung, einen bestimmten Unterhalt sbetrag leisten zu wollen und die Unterwerfung unter die sofortige ZwangsvollStreckung wegen dieser Verpflichtung» Alle Erklärungen stehen in einem inneren Zusammen*-hang« Rechtlich sind in der Urkunde ein bestätigendes Schuldanerkenntnis und die Unterwerfung unter die sofortige ZwangsvollStreckung niedergelegt* Dass der Kläger den Dillen gehabt hat*, ein selbständiges Schuld anerkennt- , nis und Schuldversprechen abzugeben, ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Auch eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht im Sinne des § 1714 BGB ist in seinen Erklärungen nicht enthalten* Eine solche Vereinbarung*hätte der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft* Darum hat der Vormund, des Beklagten niemals nachgesicht. Die Erklärungen des Klägers können daher insoweit nur als bestätigendes Anerkenntnis über den Grund und die Höhe der Schuld und als Bestimmung der Geldsumme, wegen deren der Kläger sich nach § 794 Ziff 5 ZPO der Zwangsvollstreckung unterworfen'hat, ange-sehen v/erden* Sie bilden ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des §139 BGB. Dennoch kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass das von ihm abgegebene Anerkenntnis seiner Unterhaltspflicht und die Untexnverfung unter die Zwangsvollstreckung an der Nichtigkeit dos Yaterschafts-enerkenntnisses gemäss § 139 BGB-teilhaben. Dadurch, dass er trotzdem die weiteren Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vaterschaftsanerkennt-nis abgab,v erweckte er bei dem Beklagten den Eindruck, es handle sich um gültige1 Erklärungen* Soweit seine Erklärungen rechtlichen Bestand auch ohne ein vorangegangenes Vaterschaftsenerkenntnia haben können, würde der Kläger gegen Treu und Glauben verstosaen, wenn er sich in diesem Zusammenhang auf die von ihm ausdrücklich herbeigeführte Verbindung mit einer ihm als nichtig bekannten Erklärung beruft* treter des Beklagten waren.die Umstände, die dem Kläger Anlass zur Abgabe seiner Erklärung gäben, nicht bekannt. Dass eine solche Möglichkeit vor-^ liegt, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen*.! gäbe der Erklärungen vor dem Vonnundschaftsgericht zugegenV gewesen sein soll "und auch den Kläger alsden Vater des Beklagten vorgestellt hat* kann ein Tätigwerden im Auftrags Rechtlich bedenkenfrei ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger die vollstreckbare Urkunde nach 5 814 BGB nicht herausverlangen kann. Denn er hat seine Erklärungen abgegeben, obwohl er wusste, dass er nicht dor Erzeuger des Beklagten und zur Leistung von Unterhalt nicht verpflichtet war. V/enn auch der Kläger die vollstreckbare Urkunde von dem Beklagten nicht herausverlangen kann, würde dieser sich aber doch eines arglistigen Verhaltens schuldig machen, wenn er auch in Zukunft noch die vollstreckbare ,"■* Urkunde zu Zv/angsvollStreckungen gegen den Kläger benutzen ^! Denn der Beklagte hat" ■1 keinen Unterhaitsanspruch gegen den Kläger. Das wesender vollstreckbaren Urkunde besteht darin, dass sie die Möglichkeit verschafft, eine zunächst als bestehend ange*-nommene Forderung im Yege des Zwanges zu verwirklichen«. Danach ist die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde auch dann für unzulässig zu erklären, wenn Einwendungen gegen die Forderung bestehen, die schon vor der Errichtung der Urkunde, entstanden sind. Diese Hechtsfolge lässt erkennen, dass die Urkunde selbst auf den Bestand des von ihr lediglich • al3 bestehend angenommenen Rechts lreiierlei Einfluss hat. Das Ausnutzen einer rein formalen Rechtsstellung zu dem Nachteil eines Dritten ist ein Verstoss gegen die guten Sitten im sinne des § 826 BOB, wenn nicht über die formale Rechtsstellung hinaus sachliehe Gründe das Vorgehen rechtfertigen (vgl RG in J;7 38, 1264 und BGB RGRK § 1718 Anm 1 am Ende)• sein, wenn der Beklagte dadurch, dass er auf die ErKLärün des Klägers vertraut hat, Nachteile erlitten hätte«* Hier-^ für bietet der vorliegende Sachverhalt jedoch keiie Anhaltspunkte. Durch das Verhalten des Klägers ist es dem Beklagten nicht erschwert worden, Unterhaltsansprüche gegen seinen-'wirklichen Erzeuger zu verfolgen, da er von ■ einem Angehörigen der Besatzungsmacht, gegen den er keine1 UnterhaltsensprUche geltend na eben kann, erzeugt worden V ist. Ein sachlicher Grund, der dem zwangsweisen Vorgehen v des Beklagten gegen den Kläger den Itfakel der Sittenwidrig- ist nicht der Umstand, dass der Kläger die von ihm abgegebene Unterwerf ungserklörung gemäss ^ §§ 814, 817 Satz 2 BUB nicht zurückfordern kann. Br könnte auch, falls eine vollstreckbare Urkunde Uber* die auf Grund dieses Versprechens zu erbringende Leistung ausgestellt ist, die gleichfalls nicht zurückgefordert werden kann, aus dieservUrkünde gegen den Leistenden voll strecken. Der- ^ j Beklagte hat nur den Besitz einer vollstreckbaren Urkunde/^ Die Vorteile, die sie ihrer Natur nach gewährt und die ellein dom Beklagten-nach §2 814, 817 Setz 2 BGB ,verbleiben sollen, bestehen dem Uesen der Urkunde gemäss . gung> die Forderung zu deinen Vervvirklichung sie dient, hat zu keiner Zeit bestanden* Ml ein auf diesem Umstand beruht es, dass der Beklagte von der vollstreckbaren Urkunde, -obwohl er sie nicht herauszugeben braucht, keinen Gebrauch machen darf* ~ vermag der Beklagte seinem; Verhalten nicht den Makel der Sittenwidrigkeit zu nehmen, nachdem rechtskräftig festge-stellt ist, dass das von dem Kläger ■■abgegebene'Vaterschef tsenerkenntnis nichtig ist, weil der Klüger mit der Mutter des Beklagten erst .nach dessen Geburt geschlechtlich verkehrt hat, darf der Be-.S; klagte sich nicht mehr der Einsicht verschliessen, dass ; Aus der Tatsache, dass der Kläger leichtsinnig und unverantwortlich gehandelt und ©it den von ihm abgegebenen Erklärungeia*verwerfliche Zwecke verfolgt.und sich strafbar gemacht hat, kann der Beklagte für sich keine . Denn es ist nicht Aufgabe des Beklagten, ; den Kläger wegen seines Verhaltens zu strafen und daraus : Hätte das Berufungsgericht Fragen unterlassen, die der .Beklagte lediglich, mit dem allgemeinen; Antrag ■ ? dadurch, dass dem Beklagten die Zwangsvollstreckung: aus der “vollstreckbaren urkunde untersagt wird, wird auch nicht, wie die Revision meint, die Rechts kraftwirkung Zwischen der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil und der Zwangsvoll st re k-;: kung aus einer vollstreckbaren Urkunde bestehen erheb-liehe’ v/esensmässige Unterschiede, die mit darauf beruhen, ) dass vollstreckbare Urkunden eine Rechtskraft überhaupt nicht haben können. Streckung aus einer vollstreckbaren Urkunde« für die e ‘ ne Forderung nicht bestand, getan hat* .
I * Für das Nachschlagewerk! Gesetz: v§ 1718, 1717, 1708 3GB, 794 Ziff 5 Zs?0 Rechtssatz: Hat clor Klüger zu vc^rnuiidnchciAts^orichtliclieiii Protokoll die Vaterschaft flir ein 'unehelich geborenes Kind anerkannt, obwohl er mit.der Kindesmutter erst nach der Geburt des Kindes, gesclilechtlic.h verkehrt hat, so ist das Vaterschaftsanerkerjit-nis'nach .$ 134 BGB in Verbindung mit § 169 StGB nichtig. . Das in derselben Urkunde enthaltene Anerkenntnis dci» gesetzlichen Unterhaltspflicht und die Br Irl ärung, sich wegen einer bestimmten Unterhaitsrente der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, wird, von der Nichtigkeit des Vater-schaftsanerkenntnisses nicht mit ergriffen. Der Rückforder-ung der vollstreckbaren Urkunde nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung steht § 814 BGB'entgegen. Die weitere Vollstreckung aus dieser Urkunde'kann aber,, wenn feststeht, dads der Kläger unmöglich der Erzeuger des Kindes ist,, gegen die guten Sitten yersto'ssen. Sin solcher Vorstoss liegt nur dann nicht vor, wenn über die durch die vollstreckbare Urkunde gewährte nur formale Rechtsstellung hinaus sachliche Gründe das Festhalten an dem Anerkenntnis und die Vollstreckung rechtfertigen.’ Solche Gründe bestehen dann nicht, wenn das. Kind von einem Angehörigen der Besätaungs-macht erzeugt worden ist, von dem es keinen Unterhalt er-• langen kann. Aktenzeichen: IV ZU 39/30 Urto v. 19. Februar .1951 OLG Köln X 4t, fa*. JY.J®...39/50 Verbindet am 19* Februar 1951 ■ gez«. Inlett Justizangestellter als ürlrundsbeamter der -Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs . Im Hamen des Volkes l In dem Hechtsstreit des minderjährigen Heins in vertreten durch den Amtsvonnund R^^iri Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers ProzessbevpllmUohtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr. in gegen. in Kt den Btrassenbabnschaffner Hans Kläger, Beruiungsklöger und Revisionsbeklagten, ^ Prozessbevollmäohtigter: Rechtsanwalb Dr, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die . ,• -:J mündliche Verhandlung vom 12., Februar 1951 unter Mitv/ir-kung der Bundesriohter Dr. Lorsch., Raskej Ascher, Johannsen -ij und Dr. Hartz . ■ -1 • . . .. ■■Ü14 für Recht erkannt: ■ ■ $ Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlindesgerichts in Köln ',1 vom 24. Februar 1950 - 4 U 269/49 - wira auf Kesten < des Beklagten zurückgewiesen«. Von Rechts wegen. i ■I' % :!■ I: ■I- • •J : !: i i i': ■i- t: i1 v ■,:i' fi. '/■ ' I j 1! i ;; ‘ ■' . C 2 - 0: at bestand^ Der Beklagte 1st am 1948 als uneheliches ■Kind der Friseuse Christel Jetzigen Ehefrau Reiner geboren. Der Kläger erkennte zu Protokoll des Amtsgerichts in Köln vom 20.11.48 *•* 16 VII E 2292/48 an, der Vater des Beklagten und diesem kraft Gesetzes zur Unterhaltsieistung verpflichtet zu sein. Demgemäss verpflichtete er sich in derselben Urkunde zur Zahlung einer vierteljährlichen Unterhaltsreilte von 120.— DU für die Zeit von der Geburt bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres' des Beklagten. Gleichseitig unterwarf er sich wegen dieser! Verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Der Beklagte hat im ersten Rechtssug nicht bestrittenj dass der Kläger mit der Kindesmutter innerhalb der gesetz-J liehen Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr gehabt unef dass er die Kindesmutter erst nach der Geburt des Beklag-ten kennengelernt hat. Der Klager hatte die Absicht, sich von seiner 3hefr.au scheiden zu lassen, und die Mutter des Beklagten zu heiraten*. Um dieses zu erreichen, und seine. Ehefrau zu veranlassen, die. Ehescheidungsklage zu erhoben, * kam er mit der Kindesnuttor überein, die in der obengenannt ten Urkunde enthaltenen Erklärungen abzugeben. Es kam jedoch nicht zur, Scheidung seiner Ehe. Der Kläger söhnte si< vielmehr mit Seiner Ehefrau wieder aus.. Der Kläger hat be^| antragt, * 1. festzustellen, dass der Kläger nicht der Erzeuger des am 7. April 1948 in Köln (Geburtsurkunde Standes-*! amt I Ur. 1544) unehelich geborenen Kindes sei; _ * 2. die Zwangsvollstreckung aus der vom Amtsgericht Köln am 30. IJovember 1948 - Aktenzeichens 16 7X1 E,. ^ 2292/48 - ausgestellten Urkunde über das Vaterschaftsl anerkenntnis des Klägers bezüglich des Beklagten für J unzulässig zu erklären. . 5 v* * Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen die- ^ ses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und bean- J ■tragt, ...... • 1 unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach sei- ", f nen im ersten Hechtszug gestellten Anträgen zu er- f Unterhaltsrente V) n viertel .jährlich 120«,— DM zu unterlassen. Der Kläger hat sein Vorbringen im 2. Bechtszuge er gänzt und teilv/eise geändert*. Er hat behauptet, er habe die Kindesmutter 2 Monate vor der Geburt des Beklagten \f kennengelernt. Diese sei bei der Errichtung der gericht-; : | licken Urkunde zugegen gewesen und habe ihn dabei auch . 1 als Vater dos. Beklagten bezeichnet. , ■ M kennen, sowie ferner festzustellen, dass das am 30.11.1949 vor dem Amts- :f gericht in Köln-abgegebene yaterschaftsanerlcaintnis f hilfsweise den Be kl ten zu verurteilen, die Voll Streckung aus der von ^Kläger am 30.3,1.48 vor dem tots ge rieht in tCölh eftoilten vollstreckbaren Urkunde betreffend eine ah den Beklagten zu zahlei unwirksem' bezw nichtig sei und 1 1 • ä Bor Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hat nunmehr vorsorglich bestritten, dass der Klä-1 ger innerhalb der Empfängniszeit keinen Verkehr mit sei-]: ner Mutter gehabt habe» Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klaggers das Urteil des Landgerichts geändert und festgestell dass das vor dem Amtsgericht in Köln abgegebene Vaterschaftserkenntnis nichtig sei sowie den Beklagten ver-urteilt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde zu unterlassen«; Im übrigen hat das Ob e r 1 an de. s g e -rieht die Klage abgewiesen* Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingef» legt. Br rügt die-Verletzung formellen und sachlichen Rechts und beantragt, ■ die Klage in .vollem Umfange abzuweisen, hilfsweise die Sache ,zür snderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver- ■ weisen« Eer Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisenp - Entscheid uni»3gründe; Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist die Tatsache erheblich, dass der Kläger der Mutter cLes-Beklagten innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit nicht beigewohn hat •' . Es kann, dahingestellt bleiben, ob die Rüge der Re- ^ vision, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausge- / gangen, der Beklagte habe diese Tatsache in dem ersten Rechtszug zugestanden und könne sein Geständnis jetzt mm ^ mm P- ft*' „ I f|\ & - fe'*:. ■1 -;.J • ■i ;• Ü" &■■ je- $?■ Vs' äsa1:' ür.'. Siv v*. tv, ?■ ■■- s;? fe--; " : 1 I.--- ‘typ i ■■i ! I nicht mehr wirksam widerrufen, begründet ist. Denn das } Berufungsgericht hat in rechtlich bedenkenfreier 7/eise : ;-! fe3tgestellt, dass auch abgesehen von einem solchen Geständnis das Vorbringen des Klägers erwiesen ist* Die j von der Revision gegen diese Feststellung erhobener! .An-' : } griffe sind unbegründet. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, zu dem Beweis über die bestrittenen Tatsachen die Kindesmutter als Zeugin zu vernehmen. Gemäss dem in § £86 ZPO enthaltenen Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung konnte es die Überzeugung von der v/ahr-heit der bestrittenen Tatsachen aus dem gesamten Inhalt der Verhandlung entnehmen. Gelengte es schon auf Grund des wechselseitigen Parteivorbringens zu der Überzeugung, dass die Behauptung des Klägers der Wahrheit entsprach, so brauchte es darüber nicht noch die nur vom Kläger benannte Kindesmutter als Zeugin zu hören. - Der Beklagte selbst hat sich nicht etwa zur Führung eines Gegenbeweises auf-die Kindesmutter berufen;-Die Erwägungen, mit denen, das Berufungsgericht seine;;liberzeugung begründet,. i f enthalten auch keinen Vers tose‘.'gegen Denkgesetze und Er- , ■ - . V,. fahrungssötze des Lebens. v. J V Auch in sachlich rechtlicher Hinsicht unterliegt das | angefeetbene Urteil keinen Bedenken. - | Das Berufungsgericht kommt zutreffend zudem Ergeb-■ ‘ ■ ' ■ ■ ■ ■ i nis, dass das von dem Kläger abgegebene Vaterschaft saner-kenntnis nach -5 134 BGB nichtig ist» ITach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft, das.gegen ein Gesetzesverbot ver- ,'j stüsst, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes.; ft'-: i'/ * ■i Jj i •j E» 5 '■* ergibt. Das Vaterschaftsanerkenntnis ist ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 134 BGB. Denn insoweit es sich um die Präge handelt, oh die Kindesmutter innerhalb der Empfängnis zeit noch mit anderen Männern geschlechtlich Verkehr unterhalten hat, hat das Vater3chaftsanerkennt-nis die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen und rechts- . begründenden Verfügung. Mit seiner Abgabe verzichtet der. Anerkennende auf die Einrede des Mehrverkehrs. Das von ^ dem Kläger abgegebene Vaterschaftsenerkenntnis verst.össt : nach seinem Inhalt gegen das im § 169 StGB enthaltene Verbot der Bersonenstandsfälschung. Denn der Kläger hat durch das Vaterschaftsanerkenntnis eine falsche Eintragung in das Geburtsregister herbeigeführt und sich dadurch einer vorsätzlichen Veränderung des Personenstandes des Beklagten im Sinne des § 169 StGB schuldig gemacht (vgl RG in jv; 38, 1047 und RGStR 41, 301). ' ' * .Der Kläger hat ander alsbaldigen Feststellung der Richtigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses ein rechtliches Interesse. Er kann damit bewirken, dass die unrich~i tigen Eintragungen in den Personenstandsregistern berichrV; ■ ' A? tigt werden.Ebenso kann die Feststellung der Richtigkeit für später mögliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Par-*; teien von Bedeutung sein. Das Berufungsgericht hat ferner den Anspruch des ICiägers auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus der . vollstreckbaren urkunde für begründet gehalten. Die Aus- ;i führuagen des Berufungsgerichts hierzu sind gleichfalls . frei von Rechtsirrtum. Die Urkunde vom 30.11.1948 enthält verschiedene Erklärungen, das Vaterschaftsanerkenntnis, das Anerkenntnis - 7 - 7 dem Beklagten kraft Gesetzes zur Unterhaltsleistung verpflichtet zu sein, die Erklärung, einen bestimmten Unterhalt sbetrag leisten zu wollen und die Unterwerfung unter die sofortige ZwangsvollStreckung wegen dieser Verpflichtung» Alle Erklärungen stehen in einem inneren Zusammen*-hang« Rechtlich sind in der Urkunde ein bestätigendes Schuldanerkenntnis und die Unterwerfung unter die sofortige ZwangsvollStreckung niedergelegt* Dass der Kläger den Dillen gehabt hat*, ein selbständiges Schuld anerkennt- , nis und Schuldversprechen abzugeben, ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Auch eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht im Sinne des § 1714 BGB ist in seinen Erklärungen nicht enthalten* Eine solche Vereinbarung*hätte der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft* Darum hat der Vormund, des Beklagten niemals nachgesicht. Die Erklärungen des Klägers können daher insoweit nur als bestätigendes Anerkenntnis über den Grund und die Höhe der Schuld und als Bestimmung der Geldsumme, wegen deren der Kläger sich nach § 794 Ziff 5 ZPO der Zwangsvollstreckung unterworfen'hat, ange-sehen v/erden* Sie bilden ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des §139 BGB. Dennoch kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass das von ihm abgegebene Anerkenntnis seiner Unterhaltspflicht und die Untexnverfung unter die Zwangsvollstreckung an der Nichtigkeit dos Yaterschafts-enerkenntnisses gemäss § 139 BGB-teilhaben. Dem Kläger waren bei Abgabe seiner Erklärungen alle Umstände bekannt, aus denen die Nichtigkeit des Vaterschaftsanerkennt- I 1 - 8 Vf; '' .‘t 1 *-• 8 * • nisses folgt. Dadurch, dass er trotzdem die weiteren Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vaterschaftsanerkennt-nis abgab,v erweckte er bei dem Beklagten den Eindruck, es handle sich um gültige1 Erklärungen* Soweit seine Erklärungen rechtlichen Bestand auch ohne ein vorangegangenes Vaterschaftsenerkenntnia haben können, würde der Kläger gegen Treu und Glauben verstosaen, wenn er sich in diesem Zusammenhang auf die von ihm ausdrücklich herbeigeführte Verbindung mit einer ihm als nichtig bekannten Erklärung beruft* Schuldanerkenntnis und Unterwerfungserklärung sind auch nicht nach §§ 117, 166 BGB nichtig. Denn dem Ver- treter des Beklagten waren.die Umstände, die dem Kläger Anlass zur Abgabe seiner Erklärung gäben, nicht bekannt. Diese Umstände kannte lediglich die Kindesmutter. Ihre' Kenntnis könnte gemäss § 166 BGB dem Beklagten nur dann zun Nachteil gereichen, wenn sie die von dem Kläger abge-£ gebenen Erklärungen entweder als Vertreter des Beklagten ä eiitgegengenommen hätte, oder wenn sie bei Abgabe dieser Erklärungen irgendwie für den Beklagten rechtsverbindlichj tätig geworden v/äre. Dabei würde es keinen Unterschied, machen, ob sie hierzu von dem Beklagten beauftragt war oder ob er ihre zunächst hur aüftragslose Geschäftsführung später genehmigt hätte. Dass eine solche Möglichkeit vor-^ liegt, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen*.! Allein aus der Tatsachedass die Kindesmutter bei der Ab-;; * 'V gäbe der Erklärungen vor dem Vonnundschaftsgericht zugegenV gewesen sein soll "und auch den Kläger alsden Vater des Beklagten vorgestellt hat* kann ein Tätigwerden im Auftrags 9 um Sy mm. 9 ■ II. £■ a, %- h:- * \ ■ b. Olea Beklagten oder für den Beklagten noch nicht geschlossen werden. Rechtlich bedenkenfrei ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger die vollstreckbare Urkunde nach 5 814 BGB nicht herausverlangen kann. Denn er hat seine Erklärungen abgegeben, obwohl er wusste, dass er nicht dor Erzeuger des Beklagten und zur Leistung von Unterhalt nicht verpflichtet war. V/enn auch der Kläger die vollstreckbare Urkunde von dem Beklagten nicht herausverlangen kann, würde dieser sich aber doch eines arglistigen Verhaltens schuldig machen, wenn er auch in Zukunft noch die vollstreckbare ,"■* Urkunde zu Zv/angsvollStreckungen gegen den Kläger benutzen ^! würde. Der Beklagte würde damit eine rein formale Rephts- ;,1 Stellung ausnutzen, um einen Anspruch durchzusetzen, der^Vj ihm in Wirklichkeit nicht zusteht. Denn der Beklagte hat" ■1 keinen Unterhaitsanspruch gegen den Kläger. Sin solcher Anspruch ist durch die von dem Klager abgegebene. Ver- • > pflichtungserklärung, wie die vorstehenden Ausführungen \ über die. Bedeutung dieser Erklärung und des Anerkenntnisses ergeben, nicht begründet werden. Die Erklärungen enthalten kein Versprechen, durch das die Verpflichtung zur Unterhaitsleistung‘selbständig begründet werde n ist. • • « . Auch die vollstreckbare Urkunde gibt idem Beklagten kein sachliches riecht zur Zwangsvollstreckung. Das wesender vollstreckbaren Urkunde besteht darin, dass sie die Möglichkeit verschafft, eine zunächst als bestehend ange*-nommene Forderung im Yege des Zwanges zu verwirklichen«. ' — 10 A ■ .. 10 Cass sie darüber hinausgehend e Hechte nicht gewähren kann, folgt aus der Vorschrift des § 797 Abs 4 Z?0. Danach ist die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde auch dann für unzulässig zu erklären, wenn Einwendungen gegen die Forderung bestehen, die schon vor der Errichtung der Urkunde, entstanden sind. Diese Hechtsfolge lässt erkennen, dass die Urkunde selbst auf den Bestand des von ihr lediglich • al3 bestehend angenommenen Rechts lreiierlei Einfluss hat. Das Ausnutzen einer rein formalen Rechtsstellung zu dem Nachteil eines Dritten ist ein Verstoss gegen die guten Sitten im sinne des § 826 BOB, wenn nicht über die formale Rechtsstellung hinaus sachliehe Gründe das Vorgehen rechtfertigen (vgl RG in J;7 38, 1264 und BGB RGRK § 1718 Anm 1 am Ende)• Ob solche sachlichen Giründe bestehen, die die Partei berechtigen könnten, dem Gegner an seinem nur bestätigen^ den:i/Anerkenntnis festzuhclten, muss stets besonders sorg-.? faltig geprüft werden. Ein Grund würde z.B. dann gegeben? sein, wenn der Beklagte dadurch, dass er auf die ErKLärün des Klägers vertraut hat, Nachteile erlitten hätte«* Hier-^ für bietet der vorliegende Sachverhalt jedoch keiie Anhaltspunkte. Durch das Verhalten des Klägers ist es dem Beklagten nicht erschwert worden, Unterhaltsansprüche gegen seinen-'wirklichen Erzeuger zu verfolgen, da er von ■ einem Angehörigen der Besatzungsmacht, gegen den er keine1 UnterhaltsensprUche geltend na eben kann, erzeugt worden V ist. ' Ein sachlicher Grund, der dem zwangsweisen Vorgehen v des Beklagten gegen den Kläger den Itfakel der Sittenwidrig- olff' - 3:1 keit nehmen würde? ist nicht der Umstand, dass der Kläger die von ihm abgegebene Unterwerf ungserklörung gemäss ^ §§ 814, 817 Satz 2 BUB nicht zurückfordern kann. Biese Vorschriften .besagen lediglich, dass eine Leistung unter bestimmten Voraussetzungen dem. i£mpfänger verbleiben soll. , Sie geben dem Empfänger das Recht, für sich diejenigen ’ ? . . . ;■ Vorteile aus der Leistung zu ziehen, die diese .ihrer Natur nach gewährt. So kennte der Leistungsempfänger, berechtigt sein, ein abstraktes Schuldversprechen, das er :: ohne Rechtsgrund empfangen hat, das aber der Leistende mit Rücksicht auf die Bestimmungen' der 2§ 814, 817 Satz. 2 BGB nicht zurückfordern kann, gegen diesen einzuklagen. Br könnte auch, falls eine vollstreckbare Urkunde Uber* die auf Grund dieses Versprechens zu erbringende Leistung ausgestellt ist, die gleichfalls nicht zurückgefordert werden kann, aus dieservUrkünde gegen den Leistenden voll strecken. Bio' Vollstreckung beruht dann nicht allein auf d e r f ormalen. Re oh ts st e llung, d ie der Be s it z de r voll •- I streckbaren Urkunde verschafft, sondern' sie hat ihre Grundlage in dem schuldbegründ enden Versprechen, das:: ;. . . ' • ■ * • ■ ; nicht zurückgef ordert, werden kann. An einem solchen schuldbegründenden Versprechen fehlt es aber hier. Der- ^ j Beklagte hat nur den Besitz einer vollstreckbaren Urkunde/^ Die Vorteile, die sie ihrer Natur nach gewährt und die ellein dom Beklagten-nach §2 814, 817 Setz 2 BGB ,verbleiben sollen, bestehen dem Uesen der Urkunde gemäss . nur darin, dass ihm die: MöflpL ich keit gegeben ist, eine zu- 'f| nächst als bestehend .angenommene Forderung im Uege des' / I 4 ■ . 'M ■vi « 12 Zwanges zu verwirklichen* Das aber is-t nur die formale Hechtsstcliung*, Die sie-ergänzende sachliche Berechtig. gung> die Forderung zu deinen Vervvirklichung sie dient, hat zu keiner Zeit bestanden* Ml ein auf diesem Umstand beruht es, dass der Beklagte von der vollstreckbaren Urkunde, -obwohl er sie nicht herauszugeben braucht, keinen Gebrauch machen darf* ~ Der Beklagte kenn sich auch nicht darauf berufen, dass der Amtsvormund, sein gesetzlicher Vertreter, nur zur Wahrung seiner, des Beklagten, Interessen und geinässv den ihn erteilten Dienstanweisungen handle* Der Mas st ab,'; ob ein Verhalten gegen die guten Sitten verstüset, ist ein objektiver, sodass es auf die subjektive Einstellung: des Amtsvomundes hier nicht ankommt* .Die Dienstanweisungen enthalten allgemeine Kegeln, die auf eine Mehrzahl von fallen und nicht auf den Einzel fall abgesfcllt sind«. Es kann daher eine Handlung aucft^§egen die guten Sitten verstossen, wenn sie in Übereinstimmung mit einer allgemeinen an sich zu billigenden Dienstanweisung 7. steht* . Auch mit der Behauptung, dass der Klager möglicher-;: v/eise doch sein Erzeuger sei? vermag der Beklagte seinem; Verhalten nicht den Makel der Sittenwidrigkeit zu nehmen, nachdem rechtskräftig festge-stellt ist, dass das von dem Kläger ■■abgegebene'Vaterschef tsenerkenntnis nichtig ist, weil der Klüger mit der Mutter des Beklagten erst .nach dessen Geburt geschlechtlich verkehrt hat, darf der Be-.S; klagte sich nicht mehr der Einsicht verschliessen, dass ; — 13 ru« 4^ -> ' i der Kläger nicht sein Erzeugt ist . Aus der Tatsache, dass der Kläger leichtsinnig und unverantwortlich gehandelt und ©it den von ihm abgegebenen Erklärungeia*verwerfliche Zwecke verfolgt.und sich strafbar gemacht hat, kann der Beklagte für sich keine . Rechte herleiten. Denn es ist nicht Aufgabe des Beklagten, ; den Kläger wegen seines Verhaltens zu strafen und daraus : Vorteile für sich zu ziehen. 4 » 1 * , • • 4 ■ ■ _ ■ • • 1 ■■ Weitere Tatsachen, die den Beklagten berechtigen . ■ •. . ■ * ' As könnten, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, hat er . nicht vorgetragen.. Der Beklagte rügt zwar in seiner Revision, dass das. Berufungsgericht den Sachverhalt inso^-^ v t weit nicht genügend aufgeklärt habe. Es hätte dds richterliche Fragerecht ausüben und darin auf Antrag durch Vernehmung der ICindesmutter auch zu dieser Frage eine Aufklärung herboizufUhren versuchen müssen. Dieses Vorbringen in der Revisionsschrift enthält jedoch keine ge- ■ 4 nügende Rüge eines Verfahrensverstosses. Der Beklagte .4 hätte, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung, ob ein Vei'fahrensverstoss vorliegt, zu ermöglichen, ausführen müssen, welche Fragen das Berufungsgericht zu stellen un~4| terlassen hat und was der Beklagte darauf vergebracht -hätte. Hätte das Berufungsgericht Fragen unterlassen, die der .Beklagte lediglich, mit dem allgemeinen; Antrag ■ ? auf Vernehmung der Kindes mutt er beantwortet hätte, so wür- • > de darin kein Verfahronsmangel liegen, auf dem das Urteil beruht. Denn das Berufungsgericht hätte einen solchen allgemeinen Beweisantrag, der lediglich der Ausfor schung eines Zeugen dient, ohnehin ablehnen müssen. .V i.- ■i - 14 . ■ ■? V - u dadurch, dass dem Beklagten die Zwangsvollstreckung: aus der “vollstreckbaren urkunde untersagt wird, wird auch nicht, wie die Revision meint, die Rechts kraftwirkung , ’ \ der Urteile beseitigt. Zwischen der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil und der Zwangsvoll st re k-;: kung aus einer vollstreckbaren Urkunde bestehen erheb-liehe’ v/esensmässige Unterschiede, die mit darauf beruhen, ) dass vollstreckbare Urkunden eine Rechtskraft überhaupt nicht haben können. Die Rechtsprechung hat daher auch die| Zwangsvollstreckung aus einem unrichtigen rechtskräftigen- ■■■"I Urteil nur unter erheblich strengeren Voraussetzungen für? I1:"! sittenwidrig angesehen, als sie es bei einer Zwangsvoll- $ Streckung aus einer vollstreckbaren Urkunde« für die e ‘ ne Forderung nicht bestand, getan hat* . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZFO* gez.Dr. Lersch gez. Raske gez. Johannsen . gez* Ascher gez. Dr.. Hartz ■ «fj