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BGH · IV ZR 39/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 39/03

Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf sowie den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Die von der Beschwerde aufgezeigten Rechtsfragen sind durch die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren IV ZR 33/03 und IV ZR 398/02 geklärt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
22SeiffertBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 39/03
vom 22. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit
B. AG, vertreten durch den Vorstand, Ba.Straße ..., M.,
Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.	K.	-
gegen
1.	Stefan G.,
2.	Kerstin G.,
beide wohnhaft A. ... 15, W.,
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf sowie den Richter Felsch
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. Die von der Beschwerde aufgezeigten Rechtsfragen sind durch die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren IV ZR 33/03 und IV ZR 398/02 geklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 65.655 €
Terno	Seiffert	Ambrosius
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch