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BGH · IV ZR 38/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 38/97

Die Kläger haben bei der Beklagten eine abgekürzte Kapitalversicherung auf den Todesfall mit konstanter Versicherungssumme (Risikoversicherung) mit Ein-Stufen-Invalidi-täts-Zusatzversicherung genommen. Die Kläger nehmen die Beklagte auf die Feststellung in Anspruch, daß die von der Beklagten erklärte Anfechtung des Vertrages unwirksam ist. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Tenor ausgesprochen, daß die Beschwer der Kläger 38.117 DM beträgt. Mit ihrem Antrag, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, machen die Kläger geltend, das Berufungsgericht orientiere sich bei der Wertfestsetzung zu Unrecht nur an der Versicherungssumme in der Lebensversicherung. Juli 1994 - IV ZR 9/94 - BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 3) den Wert einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Lebensversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall nach der Versicherungssumme unter Abzug eines Feststellungsabschlags von 20% zu bestimmen. Der Wert einer Klage auf Feststellung des Fortbestandes eines solchen Vertrages ist deshalb geringer zu bemessen. haben kann, wenn man zusätzlich berücksichtigt, daß - wie die Kläger darlegen - Überschußanteile anfallen und der Vertrag zudem eine Unfallzusatzversicherung einschließt, mit der als Versicherungsleistung Beitragsfreiheit vereinbart ist.

FeststellungWertTodesfallVersicherungssummeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 38/97
vom 23. Juli 1997 in dem Rechtsstreit
1.
2.
Franco
 Markus
Fmm m
traße
 traße
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr. Dr.
gegen
 Deutschland, Dr.
_ -Gesellschaft, Direktion für vertreten durch den Hauptbevollmächtigten am
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
 beschlossen:
Der Antrag der Kläger, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Kläger haben bei der Beklagten eine abgekürzte Kapitalversicherung auf den Todesfall mit konstanter Versicherungssumme (Risikoversicherung) mit Ein-Stufen-Invalidi-täts-Zusatzversicherung genommen. Die Versicherungssume beträgt 47.647 DM; die Versicherung läuft am 1. Oktober 2010 ab. Mit der eingeschlossenen Unfallversicherung hat die Beklagte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% als Versicherungsleistung die Befreiung von der Beitragszahlung versprochen. Die Beklagte hat die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt. Die Kläger nehmen die Beklagte auf die Feststellung in Anspruch, daß die von der Beklagten erklärte Anfechtung des Vertrages unwirksam ist. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Tenor ausgesprochen, daß die Beschwer der Kläger 38.117 DM beträgt.
3
Mit ihrem Antrag, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, machen die Kläger geltend, das Berufungsgericht orientiere sich bei der Wertfestsetzung zu Unrecht nur an der Versicherungssumme in der Lebensversicherung. Es lasse zu dem einen unberücksichtigt, daß den Klägern auch eine Überschußbeteiligung zukomme, die auf 33.352 DM zu schätzen sei. Zum anderen wirke sich auch die eingeschlossene Unfallzusatzversicherung werterhöhend aus.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 29. Juli 1994 - IV ZR 9/94 - BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 3) den Wert einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Lebensversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall nach der Versicherungssumme unter Abzug eines Feststellungsabschlags von 20% zu bestimmen. Das rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß bei einer derartigen Versicherung der Versicherungsfall - sei es im Todes-, sei es im Erlebensfall - mit Sicherheit eintreten wird. Diese Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht übertragen, weil mit dem angefochtenen Vertrag eine Risikolebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen worden ist, Versicherungsleistungen also nur im Todesfall in versicherter Zeit zu erbringen sind. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist demgemäß ungewiß. Der Wert einer Klage auf Feststellung des Fortbestandes eines solchen Vertrages ist deshalb geringer zu bemessen. Der Senat erachtet regelmäßig einen Wert von 20% der Versicherungssumme für angemessen. Schon daraus ergibt sich, daß der Antrag der Kläger selbst dann keinen Erfolg
4
haben kann, wenn man zusätzlich berücksichtigt, daß - wie die Kläger darlegen - Überschußanteile anfallen und der Vertrag zudem eine Unfallzusatzversicherung einschließt, mit der als Versicherungsleistung Beitragsfreiheit vereinbart ist.
Dr. Schmitz
 Römer	Dr.	Schlichting
 Terno
Seiffert