* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 38/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 38/71

Als man gegen 22 Uhr aufbrach, setzte sich der angetrunkene Kläger, der den Zündschlüssel in der Tasche hatte, an das Steuer des Kombiwagens und erklärte, er werde fahren. Der Beklagte versagte dem Kläger den Versicherungsschutz, weil er nicht berechtigter Fahrer gewesen sei und seine Aufklärungspflicht durch Verlassen der Unfallstelle verletzt habe. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nicht berechtigter Fahrer gewesen ist und dadurch seinen Versicherungsanspruch verwirkt hat. Der Revision ist zuzugeben, daß die Benutzungsgenehmi-gung sich in der Regel auf eine bestimmte Person, den berechtigten Fahrer, beziehen muß. Bei den Fahrten der Belegschaft zu auswärtigen Fußballspielen handelte es sich aber nicht um Privatfahrten des jeweiligen Fahrers, sondern um Fahrten, die der Halter aus innerbetrieblichen Gründen duldete; sie waren damit nicht wesensverschieden von Geschäftsfahrten, zu denen der Kläger allgemein berechtigt war. Eine Fahrberechtigung - mag sie ausdrücklich oder stillschweigend erteilt sein - kann aber nicht davon abhängen, ob der Fahrer sich mehr oder weniger verkehrswidrig verhält und dadurch einen Unfall verursacht. Andernfalls würde der Fahrer, wenn er nicht selbst Halter und Versicherungsnehmer ist, bei grob verkehrswidrigem Verhalten - Alkoholmißbrauch ist nur einer von vielen Fällen - in der Regel keinen Versicherungsschutz erhalten. len würde nur selten ein Halter das Verhalten des Fahrers nachträglich billigen, wenn er sich dazu nach einem folgenschweren Unfall zu erklären hätte* Das Handeln gegen einen solchen nachträglich geäußerten Halterwillen kann nicht zu einem Verlust der Fahrberechtigung und damit des Versicherungsschutzes führen* Das verbietet die ausdrückliche Einbeziehung des Fahrers in die Pflichtversicherung (BGH VersR 1964, 1251/32). Der Beklagte hatte sioh für seine Leistungsfreiheit neben der fehlenden Fahrberechtigung des Klägers noch darauf berufen, daß dieser durch Verlassen der Unfallstelle seine Aufklärungspflicht verletzt habe* Das Berufungsgericht sieht in diesem Verhalten des Klägers zwar objektiv eine Verletzung der Aufklärungspflicht, hat aber eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit verneint* Die dafür gegebene Begründung hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das Berufungsgericht irrig davon ausgegangen ist, daß der Beklagte ein vorsätzliches Handeln des Klägers zu beweisen habe* Der erkennende Senat hat die Beweislastregelung des § 7 V AKB nur insoweit nicht anerkannt, als es um die Kenntnis des Versicherungsnehmers von dem eingetretenen Versicherungsfall geht (BGHZ 52, 86 = VersR 1969* 694; BGH VersR 1970, 613 und 752)* In diesen Fällen erschien es dem Senat aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit untragbar, daß die Leistungsfreiheit des Versicherers einen Versicherungsnehmer trifft, dessen Schuld nicht feststeht, sondern lediglich vermutet wird. Der Versicherungsnehmer sollte nicht auf Verdacht mit dem Entzug des Versicherungsschutzes bestraft werden* Von diesen Fällen abgesehen hat der Senat hingegen daran festgehalten, daß der Versiehe rungs- In den Urteilsgründen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, ist näher dargelegt, daß ein Mangel der Geschäftsund Deliktsfähigkeit stets von demjenigen darzutun und zu beweisen ist, der sich auf diese rechtshindernde Einwendung beruft. Kann der Kläger danach eine vorsätzliche Verletzung seiner Aufklärungspflicht nicht ausschließen, so bleibt zu prüfen, ob der Beklagte sich gleichwohl auf seine Leistungsfreiheit nicht berufen kann, weil die Obliegenheits-Verletzung seine berechtigten Interessen nicht ernsthaft gefährdet hat oder die Schuld des Klägers nur gering gewesen ist. Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit, die auf einer Gehirnerschütterung oder auf einem Umfallschock beruht, kann das Verschulden des Versicherungsnehmers trotz vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht nur gering sein (BGH VersR 1970, 801). Hat der Versicherungsnehmer sich aber selbst durch Alkoholgenuß in den Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit versetzt, so ist sein Verschulden grundsätzlich nicht mehr als nur gering anzusehen (vgl. Eine abschließende Entscheidung über die Leistungsfreiheit des Beklagten, soweit sie auf § 7 V AKB gestützt wird, ist daher zur Zeit noch nicht möglich.

Zitierte Normen: § 7 AKB2008_alt
FahrberechtigungHalterFahrerZeitBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 38/71	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
15. März 1972 Horn,
 Amtsinspektor
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 des k^^PBPIP vflHHBHHHHHHP a• c.;
durch die Vorstandsmitglieder S. LflB» Dr. W. HHP und Dr. L. SflHP,	BPMMbtraße
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr,
 gegen
den Radio- und Fernsehmechaniker Klaus Peter El K^MPstraße ^P,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt flP -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe -9. Zivilsenat in Freiburg - vom 25* Februar 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwi e sen•
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger ist seit dem Frühjahr 1967 bei einem Elektro- und Fernsehgeschäft (Inhaber Alfons SMHM in WflBHP als Rundfunk- und Fernsehtechniker, jetzt als Werkstattleiter, beschäftigt. Angehörige des Betriebs bildeten damals eine Fußballmannschaft, die an den arbeitsfreien Mittwoch-Nachmittagen Fußballspiele gegen andere Betriebsmannschaften austrug. Ein solches Spiel war auf Mittwoch, den 20. September 1967, nachmittags, auf einem Fußballplatz in Albbruck angesetzt. Der Angestellte	der
 
dieses Spiel gewöhnlich arrangierte, und der Angestellte SflHP nahmen in ihren privaten Kraftwagen die Arbeitskameraden mit, die kein eigenes Fahrzeug hatten; der Kläger fuhr mit King. Der Rundfunk- und Fernsehtechniker
 fuhr nach Arbeitsschluß um 14 Uhr mit dem betriebseigenen VW-Kombi allein zu dem Fußballplatz nach und stellte das Fahrzeug dort ab. Den Zündschlüssel ließ er im Handschuhfach liegen, aus dem ihn später der Kläger an sich nahm. Nach Beendigung des Fußballspiels kehrte die Mannschaft in der Platzkantine ein. Fast alle Beteiligten genossen Alkohol.
Als man gegen 22 Uhr aufbrach, setzte sich der angetrunkene Kläger, der den Zündschlüssel in der Tasche hatte, an das Steuer des Kombiwagens und erklärte, er werde fahren. Naohdem die Betriebsangehörigen ScBH|, B^^, und der Lehrling Zflp eingestiegen waren, fuhr der Kläger mit hoher Geschwindigkeit auf der B 34 in Eichtling Waldshut. In der Ortschaft Dogem kam er infolge überhöhter Geschwindigkeit in einer Linkskurve ins Schleudern und prallte gegen eine Hauswand. Außer dem entstandenen Sachschaden wurden alle Mitfahrer, zu dem Teil erheblich, verletzt. DflBBi schwebte längere Zeit in Lebensgefahr; er ist auf Grund einer erlittenen Gehimquetschung zeitlebens pflegebedürftig und an den Rollstuhl gefesselt.
Nach dem Unfall entfernte sich der Kläger von der Unfallstelle und ging zu Fuß in Richtung WHHHP weiter. Er bestieg dann ein Taxi und ließ sich nach Hause fahren. Hier traf ihn einige Zeit später die Polizei. Die ihm entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,21/1,18 #o.
Der Beklagte versagte dem Kläger den Versicherungsschutz, weil er nicht berechtigter Fahrer gewesen sei und seine Aufklärungspflicht durch Verlassen der Unfallstelle verletzt habe. Der Kläger begehrt, die Deckungspflicht des Beklagten festzustellen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts.
Entscheidungagründe:
1. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nicht berechtigter Fahrer gewesen ist und dadurch seinen Versicherungsanspruch verwirkt hat. Nach § 2 Nr. 2 b AKB trifft den Fahrer die Obliegenheit, das versicherte Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen. Die objektiven Voraussetzungen einer Obliegenheitsverietzung hat der Versicherer zu beweisen; er hat also zu beweisen, daß es sich bei der Fahrt um eine Schwarzfahrt gehandelt hat.
Ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis des Halters hat unstreitig nicht Vorgelegen. Die Fahrberechtigung kann sich aber auch aus den Umständen des Falles ergeben. Das hat das Berufungsgericht angenommen und dazu ausgeführt:
Im Betrieb des Halters seien schon früher Oeschäftsfahr-zeuge zu auswärtigen Fußballspielen benutzt worden, ohne daß der Halter in jedem Einzelfall um Erlaubnis gefragt worden sei oder gefragt werden mußte. Mit diesen Fahrten sei der als Zeuge gehörte Halter (S0B) einverstanden gewesen. Bei einem vorausgegangenen Fußballspiel seien einige
 
Betriebsangehörige verletzt worden und dadurch für gewisse Zeit als Arbeitskraft ausgefallen« Seitdem sei
 den Fußballveranstaltungen nicht mehr interessiert gewesen« Diese Einstellung ihres Chefs möge auch allen Betriebsangehörigen bekannt gewesen sein« habe aber seinen Leuten weder ausdrücklich noch schlüssig erklärt, daß Geschäftsfahrzeuge nicht mehr zu Fußballfahrten verwendet werden dürften« Eine solche Anordnung habe er nicht getroffen, weil sie wegen des Mangels an Arbeitskräften seinem wirtschaftlichen Interesse widersprochen hätte« Bei der angespannten Arbeitsmarktlage sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als sich mit den Fußballspielen seiner Leute abzufinden und die Benutzung von Geschäftsfahrzeugen zu diesen Veranstaltungen zu dulden. Hieran habe	trotz des schweren Unfalls auch
 in der Folgezeit festgehalten« Er habe nichts dagegen sagen können, weil seine Leute ihm sonst weggelaufen wären« Untex diesen Umständen sei der Beweis für eine nicht berechtigte Fahrt des Klägers nicht erbracht.
Die tatrichterliche Würdigung ist nicht zu beanstanden Auch die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen kön nen von der Revision nicht erschüttert werden. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Benutzungsgenehmi-gung sich in der Regel auf eine bestimmte Person, den berechtigten Fahrer, beziehen muß. Der Kläger war aber, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, als Werkstattleiter allgemein ermächtigt gewesen, Firmenfahrzeuge zu fahren. Diese Ermächtigung deckte zwar nicht die Benutzung von Geschäftsfahrzeugen zu reinen Privatfahrten. Hierfür mußte der Kläger vorher die Erlaubnis des Halters einholen, was
6
er in früheren Fällen auch getan hatte. Bei den Fahrten der Belegschaft zu auswärtigen Fußballspielen handelte es sich aber nicht um Privatfahrten des jeweiligen Fahrers, sondern um Fahrten, die der Halter aus innerbetrieblichen Gründen duldete; sie waren damit nicht wesensverschieden von Geschäftsfahrten, zu denen der Kläger allgemein berechtigt war.
Die Revision ist weiter der Ansicht, daß die Trunkenheit des Klägers seine Fahrberechtigung ausschließen müsse. Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Halter eine Fahrberechtigung dadurch beschränken kann, daß er dem Fahrer ein ganz bestimmtes Verhalten vor und während der Fahrt, z. B. sich jeglichen Genusses von Alkohol zu enthalten, mit der Folge vorschreibt, daß bei einer Zuwiderhandlung die Fahrberechtigung entfallen soll. Denn im vorliegenden Falle hatte der Halter, wie das Berufungsgericht feststellt, seinen Leuten weder ausdrücklich noch stillschweigend verboten, Geschäftsfahrzeuge unter Alkoholeinfluß zu benutzen. Er hatte allerdings als Zeuge in beiden Vorinstanzen erklärt, daß er mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluß nicht einverstanden gewesen wäre. Diese Äußerung betrifft die Art der Fahrzeugbenutzung; sie besagt nicht mehr und nichts anderes als das, was jeder Kraftfahrer ohnehin weiß und zu beachten hat. Eine Fahrberechtigung - mag sie ausdrücklich oder stillschweigend erteilt sein - kann aber nicht davon abhängen, ob der Fahrer sich mehr oder weniger verkehrswidrig verhält und dadurch einen Unfall verursacht. Andernfalls würde der Fahrer, wenn er nicht selbst Halter und Versicherungsnehmer ist, bei grob verkehrswidrigem Verhalten - Alkoholmißbrauch ist nur einer von vielen Fällen - in der Regel keinen Versicherungsschutz erhalten. Denn in derartigen Fäl-
 
len würde nur selten ein Halter das Verhalten des Fahrers nachträglich billigen, wenn er sich dazu nach einem folgenschweren Unfall zu erklären hätte* Das Handeln gegen einen solchen nachträglich geäußerten Halterwillen kann nicht zu einem Verlust der Fahrberechtigung und damit des Versicherungsschutzes führen* Das verbietet die ausdrückliche Einbeziehung des Fahrers in die Pflichtversicherung (BGH VersR 1964, 1251/32).
II. Der Beklagte hatte sioh für seine Leistungsfreiheit neben der fehlenden Fahrberechtigung des Klägers noch darauf berufen, daß dieser durch Verlassen der Unfallstelle seine Aufklärungspflicht verletzt habe* Das Berufungsgericht sieht in diesem Verhalten des Klägers zwar objektiv eine Verletzung der Aufklärungspflicht, hat aber eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit verneint*
Die dafür gegebene Begründung hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das Berufungsgericht irrig davon ausgegangen ist, daß der Beklagte ein vorsätzliches Handeln des Klägers zu beweisen habe*
Der erkennende Senat hat die Beweislastregelung des § 7 V AKB nur insoweit nicht anerkannt, als es um die Kenntnis des Versicherungsnehmers von dem eingetretenen Versicherungsfall geht (BGHZ 52, 86 = VersR 1969* 694; BGH VersR 1970, 613 und 752)* In diesen Fällen erschien es dem Senat aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit untragbar, daß die Leistungsfreiheit des Versicherers einen Versicherungsnehmer trifft, dessen Schuld nicht feststeht, sondern lediglich vermutet wird. Der Versicherungsnehmer sollte nicht auf Verdacht mit dem Entzug des Versicherungsschutzes bestraft werden* Von diesen Fällen abgesehen hat der Senat hingegen daran festgehalten, daß der Versiehe rungs-
u
 
nehmer sich nach § 7 V AKB von der Vermutung vorsätzlichen Handelns entlasten muß (BGH VersR 1970, 457/58 und 801/802). Diese Rechtsprechung hat der Senat erneut in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 9. Februar 1972 -IV ZR 122/71 - für den Nachweis der Schuld u n fähigkeit bestätigt. In den Urteilsgründen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, ist näher dargelegt, daß ein Mangel der Geschäftsund Deliktsfähigkeit stets von demjenigen darzutun und zu beweisen ist, der sich auf diese rechtshindernde Einwendung beruft. Es geht nicht an, eine für das gesamte Zivilrecht geltende Beweislastnorm im Versicherungsrecht nicht anzuwenden und die Beweislast für einen Ausschluß der Geschäftsund Deliktsfähigkeit nicht dem Betroffenen, sondern seinem Gegner aufzuerlegen.
Kann der Kläger danach eine vorsätzliche Verletzung seiner Aufklärungspflicht nicht ausschließen, so bleibt zu prüfen, ob der Beklagte sich gleichwohl auf seine Leistungsfreiheit nicht berufen kann, weil die Obliegenheits-Verletzung seine berechtigten Interessen nicht ernsthaft gefährdet hat oder die Schuld des Klägers nur gering gewesen ist. In dieser Hinsicht wäre die erheblich verminderte Einsichtsund Handlungsfähigkeit des Klägers, die für das Berufungsgericht feststeht, in Betracht zu ziehen. Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit, die auf einer Gehirnerschütterung oder auf einem Umfallschock beruht, kann das Verschulden des Versicherungsnehmers trotz vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht nur gering sein (BGH VersR 1970, 801). Hat der Versicherungsnehmer sich aber selbst durch Alkoholgenuß in den Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit versetzt, so ist sein Verschulden grundsätzlich nicht mehr als nur gering anzusehen (vgl. das oben eiwähnte, zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 9« Februar 1972 - IV ZR 122/71 -)•
Eine abschließende Entscheidung über die Leistungsfreiheit des Beklagten, soweit sie auf § 7 V AKB gestützt wird, ist daher zur Zeit noch nicht möglich. Um die dafür noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen zu können, muß der Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Hauß	Dr.	Pfretzschner	Dr.	Reinhardt
 Dr. Bukow
 Br. Buchholz