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BGH

Gericht: BGH

lassen, daß dieser die Klageschrift am 23* November 1962 zwischen 22 Uhr 22 und 23 Uhr in den halbstündlich geleerten Briefkasten vor dem Hauptpostamt in Bad Godesberg eingeworfen hat. V/enn dennoch der Eingang der Klageschrift im vorliegenden Fall erst für den darauffolgenden Montag vermerkt sei, so müsse dies daran liegen, daß die Klage wegen des dienstfreien Wochenendes von der Justizverwaltung nicht ordnungsgemif vorgelegt worden sei. Das Berufungsgericht hat den Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagfrist versagt und die Klage als unzulässig abgewiesen. Die samstags bis 7 Uhr morgens bei der Post eingehenden Sendungen würden vom Gericht abgeholt und mit dem EingangsStempel dieses Tages versehen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagfrist könne dem Kläger nicht erteilt werden, da die Versäumung der Frist auf einem Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten beruhe. Auch der Prozeßbcvoll'* mächtigte des Klägers habe die besondere Erfahrung gemacht, daß zwischen Bad Godesberg und Düsseldorf eine Postbeförderung innerhalb von 24 Stunden nicht gewährleistet sei. Das Berufungsgericht konnte aber auf Grund der von ihm getroffenen Peststellungen dem Kläger die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klag-frist nicht versagen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mußte die Sendung so zeitig aufgoben, daß er damit rechnen konnte, sie werde im normalen Postzustellungsdienst den Empfänger am Samstag erreichen. Das Berufungsgericht kann dem Kläger aber nicht entgegenhalten, daß es selbst die Erfahrung gemacht habe, daß in Bad Godesberg aufgegebene Briefe das Gericht in Düsseldorf nicht immer am nächsten Tag erreichen und ebenso wenig, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers selbst diese Feststellung in einem Pall habe machen müssen. Diese Verspätung ist in diesem Pall als unabwendbarer Zufall angesehen und der von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers vertretenen Partei deswegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt worden. Ob allerdings der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Sendung zeitig genug aufgegeben hat, muß noch festgestellt werden. Es ist zu klären, ob die Sendung unter den vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers angegebenen Umständen noch den letzten Postzug am Freitag nach Düsseldorf hätte erreichen müssen und ob zu erwarten war, daß sie dann in Düsseldorf so rechtzeitig eintreffen würde und dort so zeitig hätte verteilt v/erden können, daß sie dem Empfänger noch mit der normalen Postzustellung am Samstag hätte zugestollt werden können. Denn bei dem Landgericht mußte dafür gesorgt werden, daß dem Gericht auch an den dienstfreien Samstagen alle Postsendungen zugingen, die in dem Zustellungobezirk, in dem das Gerichtsgebäude liegt, den dort wohnenden Empfängern an diesen Tagen im normalen Postzustellungs« verkehr zugestellt worden wären. Der Kläger konnte darauf vertrauen, daß das Landgericht seinerseits trotz des dienstfreien Samstags Vorkehrungen traf, damit Postsendungen, die am Samstag von der Post im normalen Zustellungsverkehr oder im Wege der Eilzustellung zugestellt wurden, auch von dem Gericht entgegengenommen werden konnten. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers brauchte nicht in Rechnung zu stellen, daß das Landgericht am Samstag nur einen eingeschränkten Notdienst unterhielt. War es hingegen auch bei der üblichen normalen Bearbeitung der Sendungen fraglich, ob die am Freitag zv/ischen 22 und 23 Uhr aufgegebene Sendung den Empfänger im normalen Zustellungsverkehr am Samstag in Düsseldorf erreichte, dann würde dieses, wie bereits dargelegt, in den Verantwortungsbereich des Klägers fallen.

Zitierte Normen: § 225 BEG
PostsendungenSamstagDüsseldorfSendungBerufungsgerichtKlagschriftLandgerichtKlägerUhr

Volltext der Entscheidung

A
BUNDESGERICHTSHOF^ 0 p
IM NAMEN DES VOLKES
HMJ&Üä.
URTEIL
Verkündet am
14. Juli 1966
Justizangestollter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtostreit
 des Schneiders Max Rue de M
Klägers und Revisionsklägers,
- Frozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
das land vertreten
 Nordrhein - Westfalen, durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagten und Revisionsbeklagten.
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13- Juli 1966 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Dr. Loev/enheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 1964 wird auf-gehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufunge-gericht zurückverwiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Entschädigung für seinen Eigentumsschaden. Durch Bescheid vom 10. August 1962 hat der Re« gierungspräsident den Antrag abgolehnt. Dieser Bescheid ist dem Kläger am 24. August 1962 zugestollt worden. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Seine, vom Freitag, dem 23* November 1962 datierende Klageschrift ist ausweislich des Eingangsstempols am Hontag, dem 26. November 1962 beim Landgericht eingegangen.
Wegen der Versäumung der Klagefrist hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und durch seinen Prozeßbevollmächtigten eidesstattlich versichern
'i
lassen, daß dieser die Klageschrift am 23* November 1962 zwischen 22 Uhr 22 und 23 Uhr in den halbstündlich geleerten Briefkasten vor dem Hauptpostamt in Bad Godesberg eingeworfen hat. Die letzte Leerung dieses Briefkastens erfolge planmäßig um 23 Uhr und die bis dahin aufgegebene Fost pflege mit dem letzten Postzug noch am selben Tage nach Düsseldorf abzugehen. Die bisher von ihm vor 23 Uhr in diesen Briefkasten eingeworfenen Postsendungen seien regelmäßig am folgenden Tage in Düsseldorf zugestellt worden. V/enn dennoch der Eingang der Klageschrift im vorliegenden Fall erst für den darauffolgenden Montag vermerkt sei, so müsse dies daran liegen, daß die Klage wegen des dienstfreien Wochenendes von der Justizverwaltung nicht ordnungsgemif vorgelegt worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Das Oberlandesgericht hat die von dem Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Kläger eingelegten und vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagbegehren weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat den Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagfrist versagt und die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf Grund der von dem Landgerichtspräsidenten in Düsseldorf erteilten Auskunft hat das Berufungsgericht festgestellt,
 
daß die Klage nicht zeitgerecht am Samstag, dem 24» November 1964 bei dem Gericht eingegangen sei. Die samstags bis 7 Uhr morgens bei der Post eingehenden Sendungen würden vom Gericht abgeholt und mit dem EingangsStempel dieses Tages versehen. Da die Klagschrift des Klägers den Eingangsstempel des darauffolgenden Ilontags trage, sei es ausgeschlossen, daß sie schon am Samstag bei Gericht eingegangen sei. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagfrist könne dem Kläger nicht erteilt werden, da die Versäumung der Frist auf einem Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten beruhe. Nach den Erfahrungen des Berufungsgerichts sei es nicht mehr gewährleistet, daß eine Postsendung am Tage nach ihrer Aufgabe zugestcllt werde. Auch der Prozeßbcvoll'* mächtigte des Klägers habe die besondere Erfahrung gemacht, daß zwischen Bad Godesberg und Düsseldorf eine Postbeförderung innerhalb von 24 Stunden nicht gewährleistet sei. Da die Frist an einem Samstag abgolaufen sei und da dem Prozeßbevollnäch-tigten bekannt gewesen sei, daß auch die Justizverwaltung seit Jahren am Samstag nur einen zeitlich begrenzten Notdienst unterhalte, habe der Prozeßbevollmächtigtc umsomehr Veranlassung gehabt, die Klagschrift einen Tag früher zur lost zu geben. Auch die beim Landgericht getroffenen Vor -' kehrungen seien ausreichend gewesen, um einen ordnungsgemäßen Eingang fristwahrender Schriften zu gewährleisten. Da samstags ohnehin nur mit einer einmaligen Postzustollung zu rechnen sei, genüge es, wenn die Justizverwaltung ihrerseits um 7 Uhr morgens die für sie bestimmten Postsendungen beim Postamt abhole. Denn im Falle einer Zustellung durch die Postbehörden kämen die nach diesem Zeitpunkt beim Postamt eingehenden Sendungen ebensowenig noch zur Zustellung, da diese Zustellung ebenfalls schon in den früheren Morgenstunden beginnen müsse, um im Laufe des Samstagsvormittags noch abgeschlossen werden zu können.
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Dio von der Revision hiergegen erhobenen Rügen sind begründet.
Unbegründet ist allerdings die Rüge, die Klagfrist sei nicht in lauf gesetzt worden, da die Zustellung an einem unheilbaren Mangel gelitten habe. Der Kläger rügt, daß der auf dem zugestellten Schriftstück befindliche Beglaubignngs-vermerk nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Bei dem zugestellten Eescheid handelt es sich um ein mit Schreibmaschine gefertigtes Schriftstück. Am Ende dieses Schriftstücks befinden sich die Worte "Im Aufträge”, darunter "gezeichnet Dr. Schfl^^B", sodann eine Abkürzung "Begi" daneben eine Unterschrift, darunter in Klammern das Wort "Verw.Ang.". Neben diesem Vermerk ist der Stempel der Kanzlei der Regierung Düsseldorf angebracht. Bei dieser Sachlage kann es nicht zweifelhaft sein, daß der Verwaltungsangestellte mit diesem Vermerk die Übereinstimmung der übersandten Abschrift mit der Urschrift beglaubigen wollte. Damit genügt der Beglaubigungsvermerk den gesetzlichen Anforderungen.
Das Berufungsgericht konnte aber auf Grund der von ihm getroffenen Peststellungen dem Kläger die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klag-frist nicht versagen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mußte die Sendung so zeitig aufgoben, daß er damit rechnen konnte, sie werde im normalen Postzustellungsdienst den Empfänger am Samstag erreichen. Die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Peststellungen ergeben nicht, daß der Prozeßbevollmächtigte dieses nicht annehmen konnte. Er hat die Klagschrift am Freitag, den 23* November 1962 zwischen 22 und 23 Uhr in den regelmäßig bis 23 Uhr halbstündlich geleerten Briefkasten vor dem Hauptpostamt in Bad Godesberg eingeworfen. Die Sendung erreichte, wie dem Prozeßbevollnüch-
tigten bekannt war, damit noch den letzten, am selben Tage nach Düsseldorf abgehenden Postzug. Der Kläger hat sich für die Übersendung seiner Klagschrift der Post als Boten bedient. Soweit diese an einem Samstag nur einen eingeschränkten Dienst versieht, fiele das allerdings in den vom Kläger zu verantwortenden Bereich. Hierauf hätte der Kläger gegebenenfalls Rücksicht nehmen und die Klagschrift entsprechend früher zur Post geben müssen. Das Berufungsgericht kann dem Kläger aber nicht entgegenhalten, daß es selbst die Erfahrung gemacht habe, daß in Bad Godesberg aufgegebene Briefe das Gericht in Düsseldorf nicht immer am nächsten Tag erreichen und ebenso wenig, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers selbst diese Feststellung in einem Pall habe machen müssen. Diese Verspätung ist in diesem Pall als unabwendbarer Zufall angesehen und der von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers vertretenen Partei deswegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt worden. Die Entfernung zwisehen Bad Godesberg und Düsseldorf ist auch so kurz, daß normalorv/eise wohl damit gerechnet werden muß, daß ein in Bad Godesberg zeitig genug aufgegebener Brief den Empfänger in Düsseldorf am nächsten Tag erreicht. Ob allerdings der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Sendung zeitig genug aufgegeben hat, muß noch festgestellt werden. Es ist zu klären, ob die Sendung unter den vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers angegebenen Umständen noch den letzten Postzug am Freitag nach Düsseldorf hätte erreichen müssen und ob zu erwarten war, daß sie dann in Düsseldorf so rechtzeitig eintreffen würde und dort so zeitig hätte verteilt v/erden können, daß sie dem Empfänger noch mit der normalen Postzustellung am Samstag hätte zugestollt werden können. Wenn diese Feststellung getroffen würde, würde es auf einem für den Kläger unabwend-
 
baren Ereignis beruhen, daß die Klagschrift verspätet am Montag eingegangen ist, ohne daß es darauf ankoramt, ob das Landgericht seinerseits die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um den Zugang der Postsendungen sichcrzu-stellen. Denn bei dem Landgericht mußte dafür gesorgt werden, daß dem Gericht auch an den dienstfreien Samstagen alle Postsendungen zugingen, die in dem Zustellungobezirk, in dem das Gerichtsgebäude liegt, den dort wohnenden Empfängern an diesen Tagen im normalen Postzustellungs« verkehr zugestellt worden wären. Der Kläger konnte darauf vertrauen, daß das Landgericht seinerseits trotz des dienstfreien Samstags Vorkehrungen traf, damit Postsendungen, die am Samstag von der Post im normalen Zustellungsverkehr oder im Wege der Eilzustellung zugestellt wurden, auch von dem Gericht entgegengenommen werden konnten. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers brauchte nicht in Rechnung zu stellen, daß das Landgericht am Samstag nur einen eingeschränkten Notdienst unterhielt. Auch im Rahmen dieses Notdienstes mußte dafür Sorge getragen werden, daß Postsendungen jederzeit entgogengenommen werden konnten.
War es hingegen auch bei der üblichen normalen Bearbeitung der Sendungen fraglich, ob die am Freitag zv/ischen 22 und 23 Uhr aufgegebene Sendung den Empfänger im normalen Zustellungsverkehr am Samstag in Düsseldorf erreichte, dann würde dieses, wie bereits dargelegt, in den Verantwortungsbereich des Klägers fallen. Unter diesen Umständen könnte die Versäumung der Frist auf einem Verschulden des Prozeß-bevollmächtigten des Klägers beruhen, wenn er nicht auf Grund seiner Erfahrungen der Annahme sein konnte, die Sendung würde zeitgerecht zugehen.
 
Damit das Berufungsgericht den Rechtsstreit in dieser Richtung weiter klären und anderweit entscheiden kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher	Raske	Johannsen
 Dr. Loewenheim Bundesrichter von der llühlen
 ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher