Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat auf die mllndliche Verhandlung vom 19* Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Jobannsen, Maaß, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Der Erblasser bat wegen des von ihm erlittenen Frei-beitsscbadens eine Entschädigung erhalten» Darüber hinaus batte er Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundbeit geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen, er leide an chronischer rheumatischer Arthritis, Herzmuskelschwäche, Migräne und Blutdruckerhöhung» Außerdem habe er Zabnscbäden erlitten» Diese Erkrankungen seien auf die erlittenen Entbehrungen und Mißhandlungen im KZ zurückzufUhren. Nach Einholung von Gutachten des Vertrauensarztes Dr» Bix und der beratenden Ärzte Dr» VflB, Dr» und Zahnarzt Dr» GBHA hat die Entschädigungsbehörde durch den Bescheid vom 30» September 1939 die chronische rheumatische Arthritis verschiedener Gelenke im Sinne einer abgrenzbar anhaltenden Verschlimmerung als auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnabmen beruhend anerkannt, wegen dieses Leidens einen Anspruch auf Heilverfahren fUr die Zeit ab 9» Mai 1945 zuerkannt, einen Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung dagegen verneint, weil die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Erblassers unter 25 v»H» liege. b) nach seiner Einstufung in eine angemessene vergleichbare Beamtengruppe und unter Zugrundelegung eines angemessenen Hundertsatzes ihm eine KapitalentSchädigung für die Zeit vom 1. Hit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision hat der Erblasser der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts den Rechtsstreit zur ei*-neuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zu-rückzuverweisen» Nach dem am 15« September 1964 erfolgten 5?od des Erblassers setzten die Kläger den Rechtsstreit als seine Erben fort. 1« Der Klage des Erblassers der Kläger ist insoweit in jedem Fall der Erfolg zu versagen, als sie auf Feststellung gerlobtet ist« Eine Feststellungsklage, daß der Verfolgte an bestimmten Leiden erkrankt sei, kennt das BEG nicht« Ebensowenig kann die Feststellung begehrt werden, daß diese Leiden' auf ttationalsozialistiscberr Gemaltmaßnahmen beruhen« Sowohl die Erkrankung an bestimmten Leiden als auch der Kausalzusammenhang zwischen Leiden und nationalsozialistischer Verfolgung bilden tatbestandsmäßige Voraussetzungen des nach dem BEG bestehenden Anspruchs wegen Schadens an Körper und Gesundheit« Die Feststellung dieser Voraussetzungen kann nicht Gegenstand eines besonderen Klagebegehrens sein« Die Klage ist vielmehr auf Gewährung der nach dem BEG bestehenden Entschädigungsleistungen zu richten« 2« Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Gesundbeitsechäden des Erblassers der Kläger und der Verfolgung nicht wahrscheinlich sei, soweit es sich um die CoronarInsuffizienz, die Migräneanfälle und den leichten Bluthochdruck bandelt« Die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen einer nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme und einem Schaden an Körper und Gesundheit, der zu dem Gegenstand eines Entschädigungsanspruchs nach den §§28 ff BEG gemacht werden ..soll, gehört in erster Linie, wie der erkennende Senat in ständiger 3» Die Revision wendet sich nur insoweit gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts» als es sich um die Beurteilung der Angstneurose handelt» die nach der Darstellung des Erblassers der Kläger auf nationalsozialistische! 4« Der hier der Beurteilung unterliegende Sachverhalt ist von dem Fall, der Gegenstand der Entscheidung des erkennenden Senats in RzW I960, 453 Nr. 18 war, deutlich verschieden« In jenem Fall handelte es sich um ein Leiden, das zwar auf Grund der abnormen Veranlagung Uber die normale Heilungszeit andauerte, bei dem aber die Veranlagung erst dadurch zu einer wirkenden Ursache für die Veranlassung des Leidens geworden war, daß sie durch die Verfolgung manifest gemacht wurde« Hier bat der erkennende Senat mit Recht das Fortbestehen des Leidens als eine Folge der Verfolgung angesehen« Im vorliegenden Fall beruhte dagegen die bei dem Erblasser bestehende Angstneurose nach den in der Revisionsinstanz unangreifbaren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf nationalsozialistischer Verfolgung, sondern auf seiner neurasthenischen, vegetativ labilen Persönlichkeit.
^ 25*1 099 Jf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES lV_ZE_38/64 URTEIL Verbindet am 26« Januar 1966 Broeske Justizangecteilte ab UrkmidsbeaiDter der Cescbfifbdtelle in dem Entschied igunger echt aatr eit 1. Bog^^ 2« Jacob H 3. Benjamin N 4o Blaue 9 ____ ____ Ehefrau de® Murray - als Erben deaam 15* September 19§4veretorbenen Max H ■■■■& Street, USA - Kläger und Revioionekläger, - Frozeßbevollmächtigter: Reobtaanwalt Br* * gegen das Land Rheinland -Pfal2, vertreten durch den Leiter des Landeeamts fUr Wieder*-gutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, < t Beklagten und Revisionsbeklagten# Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat auf die mllndliche Verhandlung vom 19* Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Jobannsen, Maaß, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats (Kntscbädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz, an VerkUndungs Statt den Parteien zugestellt am 15* Februar 1963, wird zurttckgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges tragen die Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand : Der 1898 in (Polen) gebo- rene und am 15* September 1964 in New York verstorbene Erblasser der Kläger war jüdischer Abstammung. Er besaß früher die polnische Staatsangehörigkeit. Im September 1940 mußte er in dem in seiner Heimatstadt erriohteton Ghetto Aufenthalt nehmen und kam von dort in das Zwangs«» arbeitslager Skarzcysko-Kamienno, Am 5. August 1944 wurde er in das KZ Buchenwald und von dort in das KZ Theresienstadt iiberfUbrt, Hier wurde er am 8» Mai 1943 befreit» Nach vorübergehendem Aufenthalt in einem DP-Lager wander-te er am 8» Mai 1946 nach den USA aus» Im Jahre 1932 erwarb er die amerikanische Staatsangehörigkeit» Der Erblasser bat wegen des von ihm erlittenen Frei-beitsscbadens eine Entschädigung erhalten» Darüber hinaus batte er Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundbeit geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen, er leide an chronischer rheumatischer Arthritis, Herzmuskelschwäche, Migräne und Blutdruckerhöhung» Außerdem habe er Zabnscbäden erlitten» Diese Erkrankungen seien auf die erlittenen Entbehrungen und Mißhandlungen im KZ zurückzufUhren. Nach Einholung von Gutachten des Vertrauensarztes Dr» Bix und der beratenden Ärzte Dr» VflB, Dr» und Zahnarzt Dr» GBHA hat die Entschädigungsbehörde durch den Bescheid vom 30» September 1939 die chronische rheumatische Arthritis verschiedener Gelenke im Sinne einer abgrenzbar anhaltenden Verschlimmerung als auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnabmen beruhend anerkannt, wegen dieses Leidens einen Anspruch auf Heilverfahren fUr die Zeit ab 9» Mai 1945 zuerkannt, einen Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung dagegen verneint, weil die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Erblassers unter 25 v»H» liege. Gegen die Ablehnung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung und Rente richtet sich die Klage» Der Erblasser der Kläger bat beantragt, 1. festzustellen, daß er an nachstehenden, auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhenden Körperschäden leide: a) chronischer rheumatischer Arthritis, b) Coronarinsuffizienz, c) Migräneanfällen, d) leichtem Bluthochdruck; 2. das beklagte Land zu verurteilen, a) ihm Heilverfahren für* die in Zi^fV i aufgeführten Leiden zu gewähren, b) nach seiner Einstufung in eine angemessene vergleichbare Beamtengruppe und unter Zugrundelegung eines angemessenen Hundertsatzes ihm eine KapitalentSchädigung für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31« Oktober 1953 und eine laufende Rente für die Zeit ab 1« November 1953 zu gewähren» Seine Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos» Hit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision hat der Erblasser der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts den Rechtsstreit zur ei*-neuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zu-rückzuverweisen» Nach dem am 15« September 1964 erfolgten 5?od des Erblassers setzten die Kläger den Rechtsstreit als seine Erben fort. Das beklagte Land läßt sich im Revisi^nsrechtszug nicht vertreten. Die Revision ist unbegründet« 1« Der Klage des Erblassers der Kläger ist insoweit in jedem Fall der Erfolg zu versagen, als sie auf Feststellung gerlobtet ist« Eine Feststellungsklage, daß der Verfolgte an bestimmten Leiden erkrankt sei, kennt das BEG nicht« Ebensowenig kann die Feststellung begehrt werden, daß diese Leiden' auf ttationalsozialistiscberr Gemaltmaßnahmen beruhen« Sowohl die Erkrankung an bestimmten Leiden als auch der Kausalzusammenhang zwischen Leiden und nationalsozialistischer Verfolgung bilden tatbestandsmäßige Voraussetzungen des nach dem BEG bestehenden Anspruchs wegen Schadens an Körper und Gesundheit« Die Feststellung dieser Voraussetzungen kann nicht Gegenstand eines besonderen Klagebegehrens sein« Die Klage ist vielmehr auf Gewährung der nach dem BEG bestehenden Entschädigungsleistungen zu richten« 2« Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Gesundbeitsechäden des Erblassers der Kläger und der Verfolgung nicht wahrscheinlich sei, soweit es sich um die CoronarInsuffizienz, die Migräneanfälle und den leichten Bluthochdruck bandelt« Die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen einer nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme und einem Schaden an Körper und Gesundheit, der zu dem Gegenstand eines Entschädigungsanspruchs nach den §§28 ff BEG gemacht werden ..soll, gehört in erster Linie, wie der erkennende Senat in ständiger a Rechtsprechung annimmt, dem Tatsachenbereich an» Verfahrensrechtliche RUgen werden im Zusammenhang mit dieser tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts nicht erhoben« 3» Die Revision wendet sich nur insoweit gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts» als es sich um die Beurteilung der Angstneurose handelt» die nach der Darstellung des Erblassers der Kläger auf nationalsozialistische! Gewaltraaßnahmen zuriiekzufUhren ist« Wenn das Berufungsgericht dTe*YerfolgUf)gsbedingtbeit wid damit die Entschä^ digungsfäbigkeit dieses Leidens verneint bat» so beruht seine Entscheidung auf den Gutachten des Nervenarztes Dr« und der Arzte der Johannes-Gutonberg-Universität Mainz» Beide Gutachten bezeichnen die Angstneurose al3 anlagebedingt» Nach der Auffassung der Gutachter war der Erblasser der Kläger eino neurastbenische, vegetativ labile Persönlichkeit» die zu Migräneanfällen neigte« Auf diese Anlage waren die psychischen Veränderüngon des Erblassers der Kläger mit Wahrscheinlichkeit zurüokzufUbren« Daß die Sachverständigen bei ihrem Urteil von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen wären oder daß sie allgemein anerkannte Grundsätze der medizinischen Wissenschaft außer acht gelassen hätten» ist nicht ersichtlich« Das Berufungsgericht war daher aus RechtsgrUnden nicht gehindert» dem Urteil der Sachverständigen zu folgen und eine Anapruchsberechtigung des Erblassers der Kläger wegen der Angstneurose zu verneinen» Wenn sich dies aus der Entscheidung auch nicht ausdrücklich ergibt» so folgt doch aus dem Zusammenhang der Ur-teilsgrUnde-.zweifelsfrei, *da& das Berufungsgericht ent- sprechend den Gutachten der Sachverständigen, denen es gefolgt ist9 auch die Verschlimmerung eines anlagebedingten Leidens durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verneinen wollte* 4« Der hier der Beurteilung unterliegende Sachverhalt ist von dem Fall, der Gegenstand der Entscheidung des erkennenden Senats in RzW I960, 453 Nr. 18 war, deutlich verschieden« In jenem Fall handelte es sich um ein Leiden, das zwar auf Grund der abnormen Veranlagung Uber die normale Heilungszeit andauerte, bei dem aber die Veranlagung erst dadurch zu einer wirkenden Ursache für die Veranlassung des Leidens geworden war, daß sie durch die Verfolgung manifest gemacht wurde« Hier bat der erkennende Senat mit Recht das Fortbestehen des Leidens als eine Folge der Verfolgung angesehen« Im vorliegenden Fall beruhte dagegen die bei dem Erblasser bestehende Angstneurose nach den in der Revisionsinstanz unangreifbaren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf nationalsozialistischer Verfolgung, sondern auf seiner neurasthenischen, vegetativ labilen Persönlichkeit. rif Die Koatenentscheidung beruht auf den §§ 97 ZPO und 225 Abs. 1 BEG. Ascher Johannsen Maaß Wilden Dr. Graf »