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BGH · xv ZR 38/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: xv ZR 38/63

Eine neue Staatsangehörigkeit im Sinne des § 16o Abs. 2 Satz 1 BEG ist eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige, die der Verfolgte im Zeitpunkt der Verfolgung besessen und in der Folgezeit verloren hat. geb* Qi Klägerin und Revisionsbeklngtc, Rechtsanwalt Dr »flHff in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12* Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundcsrichter Johannoen9 Iflaaß, Wilden, Dr«, Loewcnheira und Br* Graf für Recht erkannt: Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag ab-gclehnt, weil die Klägerin die allein in Betracht kommenden Anspruchsvoraussetzungen des § 16o BEG nicht erfülle« Sie sei am 1* Oktober 1953 weder staatenlos noch Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28* Juli 1951 gewesen noch habe sie nach beendeter Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben« Zwar habe sie im Jahre 1923 durch eine Beirat mit einem Staatenlosen ihre österreichische Staatsangehörigkeit verloren, sie habe aber im Jahre 1947 diese Staatsangehörigkeit wiedererlangt, somit keine neue Staatsangehörigkeit im Sinne des §16o Abs* 2 Satz 1 BEG erworben« Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandes-gerieht durch 'feilurtcii das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin für Schaden an Freiheit in der Zeit vom 7o Juni 1942 bis 7* August 1942 eine Entschädigung von 3oo DU zu zahlen* Kit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag insoweit, als über die Klage durch das Urteil des Obcrlandesgerichts entschieden ist, weiter* 1 * Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin in Jahre 1923 durch ihre Ehe mit einem Staatenlosen ihre österreichische Staatsangehörigkeit verloren, ist dadurch staatenlos geworden und hat erst im Jahre 1947 als Staatenlose die österreichische Staatsangehörigkeit wieder erworben* Bas Revisionsgericht ist an diese auf der Anwendung und Auslegung des Österreichischen Rechts beruhenden Erwägungen des Berufungsgerichts gebunden, weil sie.gemäß 2* Bas Berufungsgericht hat darin, daß die Klägerin im Jahre 1947 ihre frühere österreichische Staatsangehörigkeit wiedererlangte, den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit im Sinne des § I60 Abs* 2 Satz 1 BEO Hier sei aber die Republik Österreich dadurch, daß sie der Klägerin im Jahre 1947 erneut die Bundesbürgerschaft verliehen habe, nicht zugleich Schutzstaat im reparationsrechtlichen Sinne geworden und habe folglich auch nicht die sich aus der Verfolgung der Klägerin in Belgien ergebenden Ansprüche gegenüber dem Schädigerstaat, nämlich dem Deutschen Reich oder dessen Rechtsnachfolger, nach Reparationsrecht geltend machen können» Es sei daher im Rahmen des § 16o Abs» 2 Satz 1 BEO ohne Bedeutung, daß die Klägerin eineinhalb Jahrzehnte vor der nationalsozialistischen Verfolgung einmal die österreichische Staatsangehörigkeit besessen habe» Die Rechtslage sei nicht anders zu beurteilen, als wenn die Klägerin vor ihrer Eheschließung Staatsangehörige eines dritten Staates oder Staatenlose gewesen wäre» Das Berufungsgericht hat weiter für erwiesen erachtet, daß die Klägerin in der Zeit vom 7» Juni 1942 bis 7» August 1942 den Judenstern getragen hat» Es hat daher der Klägerin gemäß §§ 162, 47, 48, 45 BEO eine Entschädigung in Höhe von 3oo DM zugebilligt» Die Revision macht geltend, die Bestimmungen des § 16o BEG seien als Ausnahmevors.chriften eng aus-zulegeno Die Auslegung der Vorschrift des § 16o Abs, 2 Satz 1 BEG durch das Berufungsgericht widerspreche deren eindeutigem Wortlauto Der Gesetzgeber habe nur den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit privile-gieren wollen; eine wiedererworbene, die der Verfolgte schon früher einmal besessen habe, falle nicht darunter» Die Klägerin dürfe nicht anders behandelt werden, als die Verfolgten in den Fällen, in denen sie nicht als Auswanderer oder Flüchtlinge gelten könnten« Der Gesetzgeber habe den durchaus nicht fernliegenden Fall der Klägerin nicht unter § 16o BEG eingeordnet« Der Gedanke, daß in § l6o BEG die Grenzen zwischen innerstaatlichem Entschädigungsrecht und zwischenstaatlichem Reparationsrecht bewußt und gewollt überschritten seien, sei im Gesetz nicht zu dem Ausdruck gebracht« Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Wortlaut des § 16o Abs« 2 Satz 1 BEG die Annahme nahe legt, daß der Gesetzgeber unter dem Begriff einer neuen Staatsangehörigkeit nur eine solche verstanden wissen will, die der Verfolgte früher nicht besessen hat« Dies hat der erkennende Senat in Beinern im Berufungsurteil angeführten Urteil vom 2o« Dezember 1961 - IV ZR 166/61 LM Nr« 11 zu § 16o BEG 1956 * RzW 1962, 275 Nr« 25 dargelegt. Biese Erwägungen haben sonach, wie der Senat in seinem vorerwähnten Urteil vom 2o* Bezember 1961 darge-iegt hat, den bundesdeutschen Gesetzgeber bewogen, dem Verfolgten auch bei Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit die Rechte aus § 16o Abs* 1 BEG zuzubilligen (vgl* Der Anspruchsberechtigung der Klägerin steht daher die Tatsache, daß sie bis zu dem Jahre 1925 die Österreichische Staatsbürgerschaft besessen hatte und diese. Eine andere Beurteilung wäre hier nur dann geboten, v/enn der Klägerin die österreichische Staatsangehörigkeit rückwirkend auf die Zeit zu Beginn der Verfolgung wiederverliehen worden wäre» Dies ist jedoch ersichtlich nicht, der Fall» Die Klägerin hat zusammen mit ihrem Ehemann im Jahre 1947 die österreichische Staatsangehörigkeit wieder-erworben. 5. Die Anspruchsberechtigung der Klägerin ist auch nicht nach § 16o Abs. 2 Satz 2 BEG ausgeschlossen, da die Klägerin bereits seit 1923 staatenlos war, also nicht als Österreicherin durch die Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte und durch den Verlust dieser Staatsangehörigkeit staatenlos geworden ist»

Zitierte Normen: § 562 ZPO § 71 BEG
VerfolgungStaatsangehörigkeitZeitBEGStaatAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks Ja Amtliche Sammlung? nein
BEG § 16o
Eine neue Staatsangehörigkeit im Sinne des § 16o Abs. 2 Satz 1 BEG ist eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige, die der Verfolgte im Zeitpunkt der Verfolgung besessen und in der Folgezeit verloren hat.
BGH, Urt. v. 12. Juli 1963 _ xv ZR 38/63 - OLG Köln
LG Köln
JIJ?£J§/§2
Vor kündet am 72« Juli 7963
Hoeppe, Justizangestellte alo Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln* Zeughausstraße 4,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt DroflHfe in
 gegen
Prau Rosa otraße ff,
- Prozeßbevollmächtigter:
geb* Qi
 Klägerin und Revisionsbeklngtc, Rechtsanwalt Dr »flHff in
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12* Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundcsrichter Johannoen9 Iflaaß, Wilden, Dr«, Loewcnheira und Br* Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Teilurtoil des 11«» Zivilsenats (Entechädigungsoenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 1962 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,^ auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen«. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand %
Die im Jahre 19o1 in Wien geborene jüdische Klägerin war österreichische Staatsangehörige. Im Jahre 1923 verheiratete sie sich* Ihr Ehemann war zu dieser Zeit staatenlos* Im Jahre 1938 wanderte die Klägerin mit ihrer Familie nach Belgien aus« Im Jahre 1947 erwarb sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern die österreichische Staatsangehörigkeit*
Die Klägerin macht Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit sowie für Schaden an Freiheit wegen Tragens des Judensterns und wegen illegalen Lebens in der Zeit von Juni 1942 bis September 1944 geltend*
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag ab-gclehnt, weil die Klägerin die allein in Betracht kommenden Anspruchsvoraussetzungen des § 16o BEG nicht erfülle« Sie sei am 1* Oktober 1953 weder staatenlos noch Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28* Juli 1951 gewesen noch habe sie nach beendeter Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben« Zwar habe sie im Jahre 1923 durch eine Beirat mit einem Staatenlosen ihre österreichische Staatsangehörigkeit verloren, sie habe aber im Jahre 1947 diese Staatsangehörigkeit wiedererlangt, somit keine neue Staatsangehörigkeit im Sinne des §16o Abs* 2 Satz 1 BEG erworben«
Mit der Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körpor und Gesundheit weiter verfolgt«
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen«
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Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandes-gerieht durch 'feilurtcii das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin für Schaden an Freiheit in der Zeit vom 7o Juni 1942 bis 7* August 1942 eine Entschädigung von 3oo DU zu zahlen*
Kit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag insoweit, als über die Klage durch das Urteil des Obcrlandesgerichts entschieden ist, weiter*
Bie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist begründet*
1 * Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin in Jahre 1923 durch ihre Ehe mit einem Staatenlosen ihre österreichische Staatsangehörigkeit verloren, ist dadurch staatenlos geworden und hat erst im Jahre 1947 als Staatenlose die österreichische Staatsangehörigkeit wieder erworben* Bas Revisionsgericht ist an diese auf der Anwendung und Auslegung des Österreichischen Rechts beruhenden Erwägungen des Berufungsgerichts gebunden, weil sie.gemäß §§ 562, 549 ZPO vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden können. Bie Revision erhebt auch insoweit keine Einwendungen*
2* Bas Berufungsgericht hat darin, daß die Klägerin im Jahre 1947 ihre frühere österreichische Staatsangehörigkeit wiedererlangte, den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit im Sinne des § I60 Abs* 2 Satz 1 BEO
 
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erblickt und die Anspruchsberechtigung der Klägerin nach diesen Bestimmungen mit folgenden Erv/ägungen bejaht* Die §§ 16o ff BEO dienten dem Zweck, denjenigen Verfolgten, die die Voraussetzungen des § 4 BEO nicht erfüllten, aber keinen Schutzstaat hätten oder sich aus zwingenden Gründen nicht an ihren Heimatstaat halten könnten oder wollten, einen inhaltlich beschränkten Anspruch für die schwersten Verfolgungsschäden zu gewähren.» Damit sei die Bundesrepublik an die Stelle des fehlenden Heimatstaates, dem an sich nach völkerrechtlichen und reparationsrechtlichen Grundsätzen die Entschädigung dieser Personen obliege, getreten»
Hier sei aber die Republik Österreich dadurch, daß sie der Klägerin im Jahre 1947 erneut die Bundesbürgerschaft verliehen habe, nicht zugleich Schutzstaat im reparationsrechtlichen Sinne geworden und habe folglich auch nicht die sich aus der Verfolgung der Klägerin in Belgien ergebenden Ansprüche gegenüber dem Schädigerstaat, nämlich dem Deutschen Reich oder dessen Rechtsnachfolger, nach Reparationsrecht geltend machen können» Es sei daher im Rahmen des § 16o Abs» 2 Satz 1 BEO ohne Bedeutung, daß die Klägerin eineinhalb Jahrzehnte vor der nationalsozialistischen Verfolgung einmal die österreichische Staatsangehörigkeit besessen habe» Die Rechtslage sei nicht anders zu beurteilen, als wenn die Klägerin vor ihrer Eheschließung Staatsangehörige eines dritten Staates oder Staatenlose gewesen wäre»
Das Berufungsgericht hat weiter für erwiesen erachtet, daß die Klägerin in der Zeit vom 7» Juni 1942 bis 7» August 1942 den Judenstern getragen hat» Es hat daher der Klägerin gemäß §§ 162, 47, 48, 45 BEO eine Entschädigung in Höhe von 3oo DM zugebilligt»
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3. Die Revision macht geltend, die Bestimmungen des § 16o BEG seien als Ausnahmevors.chriften eng aus-zulegeno Die Auslegung der Vorschrift des § 16o Abs, 2 Satz 1 BEG durch das Berufungsgericht widerspreche deren eindeutigem Wortlauto Der Gesetzgeber habe nur den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit privile-gieren wollen; eine wiedererworbene, die der Verfolgte schon früher einmal besessen habe, falle nicht darunter» Die Klägerin dürfe nicht anders behandelt werden, als die Verfolgten in den Fällen, in denen sie nicht als Auswanderer oder Flüchtlinge gelten könnten« Der Gesetzgeber habe den durchaus nicht fernliegenden Fall der Klägerin nicht unter § 16o BEG eingeordnet« Der Gedanke, daß in § l6o BEG die Grenzen zwischen innerstaatlichem Entschädigungsrecht und zwischenstaatlichem Reparationsrecht bewußt und gewollt überschritten seien, sei im Gesetz nicht zu dem Ausdruck gebracht«
4« Diese Angriffe der Revision sind nicht begründet«
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Wortlaut des § 16o Abs« 2 Satz 1 BEG die Annahme nahe legt, daß der Gesetzgeber unter dem Begriff einer neuen Staatsangehörigkeit nur eine solche verstanden wissen will, die der Verfolgte früher nicht besessen hat« Dies hat der erkennende Senat in Beinern im Berufungsurteil angeführten Urteil vom 2o« Dezember 1961 - IV ZR 166/61 LM Nr« 11 zu § 16o BEG 1956 * RzW 1962, 275 Nr« 25 dargelegt. Diese Entscheidung bezieht sich jedoch nur auf den Erwerb einer früher innegehabten und aus Verfolgungsgründen aberkannten Staatsbürgerschaft. Zugleich ist in der Entscheidung auf die Notwendigkeit einer dem Sinn und Zweck der Bestimmung entsprechenden Auslegung hin-gowiesen. Sinn und Zweck der Vorschrift sind aus ihrer
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Entstehungsgeschichte zu ersehen* In der Amtlichen Begründung des Regierungoentwürfe zu dem Britten Titel und zu § 71 BEG (Beutscher Bundestag, 2* Y/ahlperiode, Bruckso 1949* S* 175, 176) ist dargelegt, daß die in den §§ 71 ff für Staatenlose und Flüchtlinge getroffene Regelung sich an Vereinbarungen anlehne, die im Protokoll Ur* 1, Punkt I 14, zu dem Israel-Abkommen enthalten seieno Y/ie hier weiter ausgeführt ist, hat sich die Bundesrepublik dabei von dem Gedanken leiten lassen, daß es Humanitätserwägungen sind, die im Rahmen des innerdeutschen Entschädigungsrechts Hilfsmaßnahmen auch für solche Personen notwendig machen, die sich wegen der ihnen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zugefügten Schäden an keinen Schutzstaat oder an keine zv/ischenstaatliche Organisation wenden können* Bie dem § 16o Abs* 2 Satz 1 BEG entsprechende Vorschrift des §71 Abs* 2 des Entwurfs ist (S* 176) wie folgt begründet? "Es erschien folgerichtig, an dem Erwerb einer solchen neuen Staatsangehörigkeit den Entschädigungsanspruch nicht scheitern zu lassen, da der Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit nach Beendigung der Verfolgung den neuen Schutzstaat nicht in die läge versetzt, einen völkerrechtlichen Anspruch von Staat zu Staat geltend zu machen* Einen völkerrechtlichen Schadensersatzanspruch kann ein Schutzstaat nämlich nur dann geltend machen, wenn der Geschädigte zur Zeit der Schädigung Staatsbürger dieses Staates war und zur Zeit der Geltendmachung dieses Anspruchs noch ist.11
Biese Erwägungen haben sonach, wie der Senat in seinem vorerwähnten Urteil vom 2o* Bezember 1961 darge-iegt hat, den bundesdeutschen Gesetzgeber bewogen, dem Verfolgten auch bei Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit die Rechte aus § 16o Abs* 1 BEG zuzubilligen (vgl*
 
dazu auch die Senatsurteile vom 7« Februar 1962
-	IV ZR 211/61 LM Nr. 12 zu § 16o BEG 1956 ~
RzW 1962, 369 Nr* 32 und vom 6* Februar 1963
-	IV ZR 133/62 -, RzW 1963, 327 Nr« 23). Nach der Absicht des Gesetzgebers ist daher unter einer neuen Staatsangehörigkeit im Sinne der Vorschrift des
§ 16o Abs* 2 Satz 1 BEG oine andere Staatsangehörigkeit zu verstehen als diejenige, die der Verfolgte im Zeitpunkt der Verfolgung besessen und in der Folgezeit verloren hat* Denn beim Wiedererwerb derjenigen Staatsangehörigkeit, die der Verfolgte im Zeitpunkt der Schädigung innegehabt hat, ist der Staat, dessen Angehöriger der Verfolgte war und wieder ist, in der Lago, sich wegen des Verfolgungsschadens an den für die verübten Gewaltmaßnahmen verantwortlichen Staat zu halten* Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Verfolgte zur Zeit der Schädigung nicht Staatsbürger dieses Staates war* Dem Verfolgten kann daher nicht ent-gegengohalten werden, daß er in früherer Zeit, lange Jahre vor der Verfolgung,Staatsbürger des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er nah Beendigung der Verfolgung wieder erlangt hat, gewesen war* Der Verfolgte hat deshalb auch dann eine neue Staatsangehörigkeit im Sinne des § 16o Abs* 2 Satz 1 BEG erworben, wenn er nach der Verfolgung die Staatsangehörigkeit wieder-crlangt, die er früher schon einmal innegehabt, aber bereits vor der Verfolgung aus nichtverfolgungsbedingten Gründen verloren hatte*
Der Anspruchsberechtigung der Klägerin steht daher die Tatsache, daß sie bis zu dem Jahre 1925 die Österreichische Staatsbürgerschaft besessen hatte und diese. Staatsbürgerschaft im Jahre 1947 wiedererlangt hat, nicht entgegen«
 
Eine andere Beurteilung wäre hier nur dann geboten, v/enn der Klägerin die österreichische Staatsangehörigkeit rückwirkend auf die Zeit zu Beginn der Verfolgung wiederverliehen worden wäre» Dies ist jedoch ersichtlich nicht, der Fall» Die Klägerin hat zusammen mit ihrem Ehemann im Jahre 1947 die österreichische Staatsangehörigkeit wieder-erworben. Ber Erwerb beruht auf § 2 des Österreichischen Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes vom Io.Juli 1945, StGBl Nr. 59o Dies läßt die von dem Landeshauptmann Wien am 1. August 1947 dem Ehemann der Klägerin ausgestellte Bescheinigung (Bl. 44 BA) erkennen. Der Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit tritt aber nach § 3 Abs.2 des Gesetzes erst vom Zeitpunkt der Abgabe der in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Erklärung, der Österreichischen Republik als getreuer Staatsbürger angehören zu wollen, ein. Dieser Zeitpunkt ist, wie aus der Bescheinigung hervorgeht, der 3o. Juli 1947»
5. Die Anspruchsberechtigung der Klägerin ist auch nicht nach § 16o Abs. 2 Satz 2 BEG ausgeschlossen, da die Klägerin bereits seit 1923 staatenlos war, also nicht als Österreicherin durch die Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte und durch den Verlust dieser Staatsangehörigkeit staatenlos geworden ist»
Dem Anspruch der Klägerin steht schließlich auch, die Bestimmung des Art. 23 Abs» 3 des österreichischen Staatsvertrages mit den Alliierten vom 15. Mai 1955 (Österr. BGBl 1955, S. 725) nicht entgegen. Diese Bestimmung, in der die Republik Österreich im eigenen Namen und im Namen der österreichischen Staatsangehörigen auf alle am 8. Mai 1945 noch offenen Forderungen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige verzichtet hatte, findet nach Art. 5 Abs. 1 des zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
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am 27* November 1961 Unterzeichneten Finanz- und Ausgleichsvertrages, der in der Bundesrepublik durch das Gesetz vom 21. August 1962 (BGBl II 1o41) verkündet worden und am 11. Oktober 1962.in Kraft getreten ist (BGBl II 1457)> auf Ansprüche nach dem BundesentschädigungsgeBetz keine Anwendung.
6. Nach § 16o Abs. 1 BEG, der auch in den Fällen des Ab3. 2 gilt, setzt jedoch die Anspruchsberechtigung weiter voraus, daß der Verfolgte von keinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes laufend betreut wurde oder durch KapitalentSchädigung betreut worden war.
Da das Berufungsgericht hierüber keine Feststellungen getroffen hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung dieser Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Johannsen Maaß Y/ilden Dr.Loewenheira Dr.Gra